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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 2 WD 8.91

Ehebruch eines Soldaten; Ehefrau eines Kameraden; Dienstvergehen; Disziplinarrechtliche Würdigung; Kameradschaftspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 8.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 22.11.1990 - AZ: 4 VL 16/90

Fundstellen

  • DokBer B 1991, 320-322
  • NZWehrr 1991, 252-254

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Einbruch eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer fortschreitenden Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinares Gewicht.

  2. 2.

    Hat der betroffene Kamerad eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er seine Ehe als gescheitert betrachtet und an ihr nicht mehr festhalten will, dann verstößt ein Soldat bei späterem Beginn eines ehebrecherischen oder ehewidrigen Verhältnisses mit der Frau des Kameraden nicht gegen die Kameradschaftspflicht.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Paprotka, Stabsunteroffizier Müller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, x
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 22. November 1990 aufgehoben.

Der Soldat wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 27 Jahre alte Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule und danach von August 1978 bis Juni 1983 die kaufmännische Berufsfach- und Fachoberschule, die er mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife verließ.

2

Als Wehrpflichtiger zum 4. Juli 1983 zur ... ausbildungskompanie ... in S. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 18. September 1984 am selben Tage als Obergefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf sechs und schließlich auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie wird daher planmäßig mit Ablauf des 31. August 1991 enden.

3

Am 11. Juli 1986 wurde der Soldat zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 13. Juli 1987 am selben Tage zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 29. bis 30. September 1983 zum 1. Oktober 1983 als Funker zur 4./...zug ... in S. und zum 16. Juli 1984 als Truppenfernmeldesoldat zur 1./...bataillon ... in H. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 18. März bis 30. April 1985 zur 1./...bataillon ... in F. sowie einer weiteren Kommandierung vom 1. Mai bis 12. Juni 1985 zur 3./...bataillon ... in F. nahm er mit Erfolg am Unteroffizierlehrgang Teil 1 - "AMT" und "MFT" - teil. Den Unteroffizierlehrgang Teil 2 schloß er im Rahmen einer Kommandierung vom 3. September bis 15. November 1985 zur ...schule ... in M. mit der Note "ausreichend" ab. Zum 1. Juli 1986 wurde er zur 3./...bataillon ... und zum 1. Oktober 1986 zur 2./...bataillon ... als Truppenfernmeldeunteroffizier sowie zum 1. Januar 1987 zur 1./...bataillon ... in H. als Truppenfernmeldeunteroffizier und Truppführer versetzt. Zum 20. Juli 1990 wurde er auf Grund des Vorfalls, der Gegenstand dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, zur 1./...bataillon ... in H. zur Dienstleistung als Truppenfernmeldeunteroffizier kommandiert. Seit 23. August 1990 befindet sich der Soldat bis Juli 1992 im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen in der Ausbildung zum chemietechnischen Assistenten.

5

Der Soldat wurde im Februar 1987 zusammenfassend mit "5 C" beurteilt. Seine Beurteilung vom 2. März 1988 weist in der gebundenen Beschreibung überwiegend die Wertung "4", lediglich für Fürsorgeverhalten die Wertung "3" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad aus.

6

Der Soldat ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen für Führungsdienstpersonal in Bronze seit dem 10. März 1987, das Leistungsabzeichen in Gold seit dem 13. September 1988 und die Schützenschnur in Silber seit dem 8. Dezember 1988 zu tragen.

7

Weder das Bundeszentralregister noch das Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder disiziplinare Maßregelung des Soldaten.

8

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 2.743,10 DM brutto, 2.500 DM netto monatlich unter Berücksichtigung eines Abzugs einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM. Auf dieser Grundlage stehen dem Soldaten vom 1. September 1991 an Übergangsgebührnisse von insgesamt 2.079,19 DM brutto für die Dauer von 18 Monaten bis zum 28. Februar 1993 zu. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe von 16.380,60 DM erdient.

9

Der Soldat hat aus der am 7. August 1987 geschlossenen Ehe einen am 2. Juni 1988 geborenen Sohn. Die Ehefrau lebte mit dem Sohn seit 21. Februar 1990 von dem Soldaten getrennt und ist von ihm seit 12. Juni 1991 rechtskräftig geschieden. Der Soldat zahlt seiner Ehefrau und seinem Sohn monatlichen Unterhalt von insgesamt 717 DM auf Grund einer entsprechenden Festsetzung des Amtsgerichts E. und bringt zur Rückzahlung eines Kredits aus gemeinschaftlicher Verpflichtung mit seiner Ehefrau monatlich 468 DM auf. Ihm stehen daher noch 1.050 DM monatlich zur Verfügung.

10

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 23. Juli 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 20. September 1990 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat hat seit Juli 1990 von einem nicht mehr genau feststellbarem Zeitpunkt an zu der Ehefrau des OGefr D. N., der zu dieser Zeit ebenfalls Dienst in der 1./... Btl ... in H. verrichtete, ein intimes Verhältnis."

11

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 22. November 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 14 Monaten.

12

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

13

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

14

Der Einbruch eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden sei nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte grundsätzlich als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu werten, da Einsatzfähigkeit und Schlagkraft einer Truppe nicht zuletzt von ihrem inneren Zusammenhalt abhängig seien.

15

Dieser beruhe wesentlich auf Kameradschaft, die durch gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, gekennzeichnet sei. Durch das Eindringen und erst recht durch den Einbruch in die Ehe eines Kameraden sowie die darin liegende Mißachtung seiner Ehre, Würde und Rechte würden das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen schwer erschüttert. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden sei stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Mißtrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Das gelte insbesondere bei einem derartigen Versagen eines Soldaten mit Vorgesetztendienstgrad. Hier habe sich der Soldat für einen nicht unerheblichen Zeitraum in massiver Form in die Ehe eines Kameraden gedrängt. Selbst wenn Frau N. ihren Teil zur Fortentwicklung des Verhältnisses bis hin zu intimen Beziehungen mit dem Soldaten beigetragen habe, habe er dadurch notwendigerweise dem Kameraden N. die Ehefrau desto mehr entzogen, je mehr er seine Beziehungen zu ihr vertieft habe. Die Schutzwürdigkeit der Ehe des Kameraden N. sei nicht dadurch entfallen, daß seine Frau aus der Ehe ausgebrochen sei. Das Dienstvergehen gewinne vor allem deshalb an Gewicht, weil der Soldat zu Lasten eines Kameraden im Mannschaftsdienstgrad seiner Einheit gehandelt und auch nichts unternommen habe, um sein pflichtwidriges Verhalten nicht offenkundig werden zu lassen. Später habe er sogar Unteroffizier S. und Feldwebel Sa. als Angehörige des Unteroffizierkorps seiner Einheit in sein pflichtwidriges Verhalten einbezogen; Unteroffizier S. habe ihn, den Soldaten, und die Ehefrau des Obergefreiten N. sogar ersuchen müssen, seine Wohnung nicht als Quartier zu benutzen, da er sich nicht in die "Beziehungen" habe "dazwischenhängen" wollen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen habe hier ein Beförderungsverbot als laufbahnhemmende Maßnahme sein müssen. Zu Lasten des Soldaten sei dabei das Maß seiner Schuld zu berücksichtigen gewesen; er habe mit Vorsatz gehandelt, und seine Beweggründe hätten nicht für ihn gesprochen, da er die Scheidung des Ehepaares N. nicht abgewartet habe. Von einer schicksalhaften Verstrickung könne ohnehin keine Rede sein. Der Soldat sei sich heute noch nicht darüber im klaren, ob seine Beziehung zur Ehefrau des Obergefreiten N. von Dauer sei. Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens fielen zu Lasten des Soldaten ins Gewicht, da er auf Grund seines Fehlverhaltens aus der Einheit habe herausgenommen werden müssen. Des weiteren belaste ihn die lange Zeitdauer seiner mangelnden Einsicht in sein Fehlverhalten erheblich; er habe nämlich erwartet, daß nicht er als Verursacher, sondern der Obergefreite N. aus dem Verband habe herausgelöst werden sollte, da dieser lediglich einen Mannschaftsdienstgrad bekleidet und nach Dienstalter und Zugehörigkeit zur Einheit der Jüngere gewesen sei. Schließlich hätten auch die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten nicht wesentlich zu seinen Gunsten gesprochen; sein allgemeindienstliches Verhalten lasse zu wünschen übrig. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sei die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, daß er bislang weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Sachverhalts sei ein Beförderungsverbot für die Dauer von 14 Monaten tat- und schuldangemessen sowie erforderlich, um dem Soldaten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Wenngleich diese Disziplinarmaßnahme ohne unmittelbare laufbahnrechtliche Auswirkungen für ihn sei, da sie in die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst hineinwirke, stehe diese Folge der Verhängung der Maßnahme nicht entgegen. Denn das Beförderungsverbot verhindere nicht nur eine Beförderung des Soldaten im Reserveverhältnis, sondern habe auch zur Kennzeichnung der Schwere der Verfehlung eine "generelle Einstufungsfunktion", insbesondere dahingehend, daß die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder einer Gehaltskürzung nicht tat- und schuldangemessen sei.

16

Gegen dieses ihm am 10. Dezember 1990 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Januar 1991, der bei der Truppendienstkammer am selben Tage eingegangen ist, Berufung mit dem Ziel seines Freispruchs einlegen und zur Begründung vortragen lassen:

17

Die bisherige Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte zur Beurteilung eines sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe sei angesichts der Entwicklung der allgemeinen moralischen Grundsätze als überholt anzusehen. Aber selbst wenn diese Rechtsprechung noch aufrechterhalten werden würde, könne er, der Soldat, nicht disziplinar gemaßregelt werden, da die Truppendienstkammer die konkrete Situation verkannt habe. Die Ehe des Obergefreiten N. sei nämlich schon zerrüttet gewesen, als sich Frau N. am 1. Juli 1990 dazu entschlossen habe, nicht mehr in die eheliche Gemeinschaft zurückzukehren. Dafür gebe es folgende Anhaltspunkte: Die Eheleute N. hätten sich trotz kurzer Ehezeit bereits von März bis Juni 1988 voneinander getrennt. Des weiteren habe der Obergefreite N. eine Woche vor dem 1. Juli 1990 seine Ehefrau grundlos geschlagen und zu Unrecht verdächtigt, geschlechtliche Beziehungen zu dem Soldaten zu haben. Es sei Beweis dafür erbracht worden und könne durch weitere Zeugenaussagen bewiesen werden, daß die Beziehung der Ehefrau N. zu ihm, dem Soldaten, bis weit über den 1. Juli 1990 hinaus rein freundschaftlich gewesen sei. Frau N. habe im Rahmen ihres Scheidungsbegehrens vom 4. Juli 1990 vortragen lassen: "Nach schon länger währenden Auseinandersetzungen, erheblichem Alkoholgenuß mit wiederholten Schlägen ist bei solchen Vorfällen die Ehefrau nun am 1.7.1990 endgültig mit den Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Die ausschlaggebenden Schläge gingen auf den Kopf und oben in den Schulterbereich und auf den Arm. Es waren deutliche Hämatome sichtbar. Arztbesuch erfolgte jedoch nicht." Des weiteren sei bewiesen, daß aus dem freundschaftlichen Verhältnis der Frau N. zu ihm, dem Soldaten, erst weit später eine Liebesbeziehung mit Geschlechtsverkehr geworden sei. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß er dem Obergefreiten N. die Ehefrau entzogen, mit ihr geschlechtlich verkehrt und dadurch seine Kameradschaftspflicht verletzt habe. Keinesfalls habe er den entscheidenden Anlaß für die Störung und die dann folgende Zerstörung der Ehe des Obergefreiten N. gegeben. Sein Verhalten sei auch nicht geeignet gewesen, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu beeinträchtigen. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gebe es nämlich an seinem Verhalten überhaupt nichts auszusetzen. Im übrigen wäre die Angelegenheit im dienstlichen Bereich nicht bekannt geworden, wenn der Obergefreite N. nicht am 2. Juli 1990 in der Geschäftsstelle der Kompanie laut "getönt" hätte: "Meine Frau hat jetzt einen Stabsunteroffizier."

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist nach seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift mit seinem Begehren nach Freispruch sowohl die Tat- und Schuldfeststellungen als auch die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.

20

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

21

a)

Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung steht unter Berücksichtigung der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugin Ines N. sowie des Zeugen Dirk N., der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des als Zeuge vernommenen Disziplinarvorgesetzten Hauptmann H. sowie auf Grund der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesenen Schriftstücke folgender Sachverhalt zur Oberzeugung des Senats fest:

22

Der Soldat verbrachte seine Freizeit in der ersten Jahreshälfte 1990 häufig in einer Gruppe von Angehörigen der 1./...bataillon ..., darunter Feldwebel Sa. mit seiner Frau und Unteroffizier S. mit seiner Lebensgefährtin; sie gingen zusammen aus, besuchten gemeinsam Restaurants und Diskotheken. Die Ehefrau des Soldaten, die sich an diesen Unternehmungen nicht beteiligt hatte, zog am 21. Februar 1990 mit dem gemeinsamen Kind aus der ehelichen Wohnung aus, kehrte zwar von Mai bis Mitte Juli 1990 in diese Wohnung zurück, lebte aber in dieser Zeit getrennt von Tisch und Bett mit ihrem Mann zusammen, bevor sie eine eigene Wohnung bezog.

23

Seit Ende April 1990 beteiligte sich auch der Zeuge Obergefreiter Dirk N. mit seiner Frau Ines an den Aktivitäten der Gruppe. Als die Fußballweltmeisterschaft begann, hielt er sich jedoch persönlich zurück, um die Übertragung der Spiele zu sehen. Da die Zeugin N. daran kein Interesse hatte, schloß sie sich mit Zustimmung ihres Mannes wiederholt ohne dessen Beteiligung der Gruppe an. Einige Male ging sie auch allein mit dem Soldaten aus oder blieb mit ihm noch länger zusammen, während die übrigen schon nach Hause gingen. Als der Zeuge N. von mehreren Kameraden darauf angesprochen wurde, daß sie seine Frau Hand in Hand mit dem Soldaten auf der Straße oder auf dem Schoß des Soldaten in einer Diskothek gesehen hätten, wurde er mißtrauisch, zumal er seit längerem beobachtet hatte, daß seine Frau ständig den Pkw des Soldaten zur Verfügung hatte und ihn benutzte. Er stellte sie deswegen zur Rede und wurde handgreiflich, als ihm ihre Antwort unbefriedigend erschien.

24

Am 1. Juli 1990 nahm der Soldat mit der Zeugin N. und einem ihrer Kinder, die nicht aus der mit dem Zeugen N. im Jahre 1987 geschlossenen Ehe stammen, an einem Festumzug in B. teil. Nachmittags besprach sie bei einem Kaffeebesuch in der Wohnung des Unteroffiziers S. mit dem Soldaten die Möglichkeit, abends miteinander auszugehen; diese Absicht eröffnete sie ihrem Mann bei ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung. Daraufhin machte ihr der Zeuge N. erneut Vorhaltungen, schlug sie und versuchte sie daran zu hindern, wegzugehen. Mit der Erklärung, sie würde jetzt gehen und nicht mehr zurückkommen, gelang es ihr schließlich, die gemeinsame Wohnung mit ihren beiden Kindern zu verlassen und die Wohnung des Unteroffiziers S. aufzusuchen; dieser war zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf ihre Bitte bereit, sie in der Wohnung übernachten zu lassen. Der Soldat wartete dort bereits auf die Zeugin N. seit dem Nachmittag, um mit ihr auszugehen, verzichtete aber darauf, als er von ihr erfuhr, wie sich ihr Mann verhalten hatte. Die Zeugin N. brachte zunächst ihre Kinder im Schlafzimmer des Unteroffiziers S. und seiner Lebensgefährtin zur Ruhe; nachdem sich diese beiden ebenfalls dorthin zurückgezogen hatten, übernachtete die Zeugin N. zusammen mit dem Soldaten im Wohnzimmer auf zwei getrennten Couches. Dabei kam es zwischen ihnen in dieser Nacht nicht zum Geschlechtsverkehr, wie sowohl die Zeugin N. als auch der Soldat unwiderlegbar ausgesagt haben. Soweit der Zeuge Hauptmann H. in einem Gespräch am folgenden Tage mit dem Soldaten aus dessen Äußerung ein derartiges Eingeständnis herauszuhören geglaut hat, handelt es sich ersichtlich um ein Mißverständnis. Es ist deshalb nicht nachgewiesen, daß sich der Soldat bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne der Anschuldigung verhalten hat.

25

Am Morgen des nächsten Tages eröffnete der Unteroffizier S. dem Soldaten und der Zeugin N., daß sie in seiner Wohnung nicht auf Dauer bleiben könnten, mit der Begründung, er wolle sich nicht in die "Beziehungen dazwischenhängen". Während der Soldat bestritten hat, daß u.a. auch er mit den "Beziehungen" gemeint gewesen sei, hat die Zeugin N. bestätigt, daß die Beziehung zwischen ihr und dem Soldaten gemeint gewesen sei. Daraufhin suchte und fand die Zeugin N. mit ihren Kindern bei dem Ehepaar Feldwebel Sa. in H. Unterkunft, die sie bis zum Februar 1991 beibehielt.

26

Auf Grund einer Meldung des Zeugen N., daß seine Ehefrau ihn mit den zwei Kindern verlassen habe und vermutlich mit dem Soldaten zusammenlebe, erhielt der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Hauptmann H., am 2. Juli 1990 Kenntnis von dem Vorfall. Da der Zeuge H. in dem eine förmliche Vernehmung mit entsprechender Belehrung vorbereitenden Gespräch auf Grund seiner Fragestellung den Worten des Soldaten entnahm, daß dieser eingeräumt habe, in der Nacht vom 1. zum 2. Juli 1990 mit der Zeugin N. geschlechtlich verkehrt zu haben, veranlaßte er unmittelbar anschließend die Kommandierung des Soldaten zur 1./...bataillon ... in H. mit "Kompanieverbot". Der Soldat, der hiernach seine alte Einheit nur auf Befehl des Kompaniechefs/Kompaniefeldwebels betreten durfte, empfand die Kommandierung als ungerecht und sah nicht ein, daß er gehen mußte, weil er Unteroffizier sei, während der Zeuge N. einen niedrigeren Dienstgrad habe und weil er länger als der Zeuge N. in der 1./...bataillon ... gedient habe.

27

Als die Zeugin N. am 2. Juli 1990 zu der ehelichen Wohnung zurückkam, um von dort für sich und die Kinder Kleidung zu holen, konnte sie die Tür nicht öffnen. Der Zeuge N., der inzwischen ein neues Schloß hatte einsetzen lassen, erklärte ihr: "Du wohnst hier nicht mehr"; und auch als sie mit dem Feldwebel Sa. und der Polizei zurückkehrte, um sich Einlaß zu verschaffen, verweigerte er ihr den Zutritt. Am 4. Juli 1990 ging sie zum Anwalt, um die Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Scheidungsklage zu erörtern; des weiteren besprach sie die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs, den sie nach Klageerhebung später wieder zurückzog. Als sie die Möglichkeit in Erwägung zog, den Anspruch auf Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände und der Kleidung gerichtlich geltend zu machen, rief der Zeuge N. an und erklärte ihr, sie könne ihre Sachen in seiner Gegenwart aus der Wohnung holen. Der Zeuge N. war ebenfalls am 4. Juli 1990 zum Anwalt gegangen, um die Voraussetzungen einer Ehescheidung und deren Erfolgsaussicht zu erörtern und hatte sich auch beraten lassen, wie er sich seiner Frau gegenüber auf deren Verlangen nach Herausgabe der Sachen für sich und die Kinder verhalten sollte. Er glaubte damals nicht mehr, daß seine Ehe zu retten sei, und betrachtete sie als "abgehakt". Denn nachdem seine Frau schon einmal im Jahre 1988 Antrag auf Ehescheidung gestellt hatte und es trotz Aussöhnung später wegen finanzieller Schwierigkeiten und des Verlustes eines gemeinsamen Kindes zu wiederholten Spannungen zwischen ihm und der Zeugin N. gekommen war, war er unter dem Eindruck des Auszugs seiner Frau mit dem Kindern aus der ehelichen Wohnung am 1. Juli 1990 für sich zu der Erkenntnis gekommen, daß es besser sei, sich scheiden zu lassen und seine Ruhe zu haben. Ende August/Anfang September 1990 knüpfte er selbst Beziehungen zu einer anderen Frau an, die aber einige Wochen später wieder endeten.

28

Nachdem die Zeugin N. die Sachen für sich und ihre Kinder mit Zustimmung ihres Mannes aus der ehelichen Wohnung geholt hatte, brach der Gesprächskontakt zwischen ihnen zunächst ab, lebte aber nach und nach wieder auf, weil der Zeuge N. sehr an den beiden Kindern seiner Frau hing und verschiedentlich Anlaß hatte, sich nach deren Befinden zu erkundigen oder sich im Rahmen der Ausübung des "Besuchsrechts" um sie zu kümmern. Bei den zunächst telefonischen Kontakten erkundigte sich der Zeuge N. auch nach dem Befinden seiner Frau und sprach mit ihr über die gemeinsame Situation sowie die Ursachen ihrer Trennung.

29

Die Zeugin N. hatte zwischenzeitlich eine intensivere Beziehung zu dem Soldaten begründet, sie sah ihn fast täglich und verbrachte auch ihre Freizeit überwiegend mit den Kindern und dem Soldaten. Ende August oder Anfang September 1990 kam es erstmals zwischen der Zeugin N. und dem Soldaten zum Geschlechtsverkehr, der sich danach in regelmäßiger Folge wiederholte. Die ständige Begegnung des Soldaten mit der Zeugin N. hat sich erst in jüngster Zeit deswegen reduziert, weil sie durch eine größere räumliche Distanz und die Notwendigkeit des Soldaten, sich auf seine Berufsausbildung zu konzentrieren, erschwert worden ist.

30

Etwa zwei Monate nach der Trennung sahen sich die Eheleute N. wieder fast täglich, vor allem deshalb, weil die Erziehung der Kinder und die Sorge für sie dazu häufigen Anlaß gaben. Sie kamen schließlich überein, sich zwar scheiden zu lassen, aber auf der Grundlage einer freundschaftlichen Beziehung wieder zusammenzuziehen. Dazu kam es im Februar 1991, als der Zeuge N. in R. einen Arbeitsplatz in einem Altenpflegeheim und auch eine Wohnung fand. Als er hörte, daß seine Frau mit den Kindern bei Feldwebel Sa. nicht länger wohnen konnte, bot er ihr an und einigte sich mit ihr, die Wohnung in R. gemeinsam zu beziehen. Seitdem sieht die Zeugin N. den Soldaten nur noch von Zeit zu Zeit.

31

b)

Dem Soldaten ist durch die Anschuldigungsschrift nicht vorgeworfen worden, ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin N. aufgenommen und dadurch die Ehe seines Kameraden, des Zeugen N., gestört oder zerstört zu haben; angeschuldigt ist allein die Begründung eines "intimen Verhältnisses" zwischen dem Soldaten und der Zeugin N. seit Juli 1990 von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an. Mit dem Begriff "intimes Verhältnis" ist nach der vom Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer abgegebenen klarstellenden Interpretation die Ausübung von Geschlechtsverkehr gemeint.

32

Von diesem Vorwurf war der Soldat freizusprechen. Denn der erstmalige Geschlechtsverkehr des Soldaten mit der Zeugin N. hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Nacht vom 1. zum 2. Juli 1990 oder in den darauf folgenden Wochen, sondern frühestens Ende August oder Anfang September 1990 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich der Intimverkehr des Soldaten mit der Zeugin N. weder als eine Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) noch als Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) dar.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwGE 2 WD 15.81 - und vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 -) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Lediglich dann, wenn der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlung zumindest durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, kann auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß eine Verletzung des § 12 Satz 2 SG ausscheidet.

34

Da der Zeuge N. in der Berufungshauptverhandlung mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er nach dem Auszug seiner Frau mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung angesichts der voraufgegangenen Spannungen und des im Jahre 1988 schon einmal in Gang gesetzten Ehescheidungsverfahrens seine Ehe "abgehakt" hatte und sich scheiden lassen wollte, betrachtete er die Ehe als gescheitert; dementsprechend hatte er sofort das Schloß der Wohnungstür auswechseln lassen und seiner Frau den weiteren freien Zutritt zur ehelichen Wohnung verweigert. Trotz der wiederauflebenden Gesprächskontakte und einer entspannten Verständigung auf freundschaftlicher Basis sah er nach eigener Aussage zu dem Zeitpunkt, als der erstmalige Geschlechtsverkehr seiner Frau mit dem Soldaten stattfand, seine Ehe immer noch als gescheitert an. Denn er hatte sich mit seiner Frau dahingehend verständigt, daß sie sich jedenfalls scheiden lassen wollten und dann gegebenenfalls wieder zusammenziehen könnten. Da er somit eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er an der Ehe mit seiner Frau nicht mehr festhielt, stellt sich die Begründung des "intimen Verhältnisses" zwischen dem Soldaten und der Zeugin N. Ende August oder Anfang September 1990 nicht als eine disziplinarrechtlich relevante Verletzung der durch § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter dar.

35

Da kein Einbruch des Soldaten in die Ehe seines Kameraden N. vorlag, war das Verhältnis mit der Zeugin N. auch nicht geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten im außerdienstlichen Bereich ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. BVerwGE a.a.O.).

36

Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Begründung ehewidriger Beziehungen des Soldaten zur Zeugin N. bei entsprechender Anschuldigung durchaus den Tatbestand eines Dienstvergehens hätte erfüllen können. Da die Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe nicht zuletzt von ihrem inneren Zusammenhalt abhängen, der im wesentlichen auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG) beruht, ist auch die Begründung ehewidriger Beziehungen zu einer Kameradenfrau durchaus geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft der Soldaten, füreinander einzustehen, nachhaltig in Frage zu stellen. Dieses Vertrauen kann kaum schwerer erschüttert werden als durch den Einbruch in die Ehe eines Kameraden und die darin liegende Mißachtung seiner Würde, Ehre und Rechte. Verheiratete Angehörige der Bundeswehr müssen sich nämlich bei unvermeidlichen, dienstlich bedingten Abwesenheiten, wie Dienst als Offizier vom Wachdienst, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern usw., darauf verlassen können, daß ihre Ehe von den Kameraden respektiert wird. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil des Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Mißtrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Das gilt erst recht, wenn ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Soldat mit Vorgesetztendienstgrad auf solche Weise versagt.

37

Entgegen der Ansicht der Verteidigung gibt der vorliegende Fall auch keinen Anlaß, die gefestigte Rechtsprechung des Senats zur disziplinarrechtlichen Würdigung des sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - (BVerwGE 43, 293 [295]) darauf hingewiesen, daß diese Prämisse fragwürdig ist, da die Beseitigung der Strafbarkeit des Ehebruchs dafür jedenfalls nicht angeführt werden kann. Denn ein Absehen des Gesetzgebers von der Mißbilligung des Ehebruchs läßt sich schon wegen der in Art. 6 GG enthaltenen Gewährleistung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie nicht annehmen. Bei einem Ehebruch mit einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat in jener Entscheidung ausgeführt hat und im vorliegenden Fall erneut hervorhebt, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiegt und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist erneut hervorzuheben, daß es eine bedauerliche Verkennung der Werte darstellen würde, wenn einerseits gegen einen Soldaten, der einen Kameraden bestohlen hat, im disziplinargerichtlichen Verfahren - zu Recht - eine strenge Disziplinarmaßnahme zu fordern wäre, andererseits aber der Einbruch in die Ehe eines Kameraden bagatellisiert würde. Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle des Nachweises einer ehebrecherischen oder -widrigen Beziehung eines Soldaten zu einer Kameradenfrau bei entsprechender Anschuldigung ein Dienstvergehen festgestellt und regelmäßig eine laufbahnhemmende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen bei der Ahndung genommen.

38

Angesichts ausdrücklicher Klarstellung des Wehrdisziplinaranwalts im Sinne der Beschränkung der Anschuldigung auf die Begründung eines "intimen Verhältnisses" zwischen dem Soldaten und der Zeugin N. konnte daraus nicht im Wege erweiternder Interpretation der Vorwurf der Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung hergeleitet werden.

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4.

Da der Soldat somit von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen werden mußte, hatte seine Berufung vollen Erfolg. Demgemäß waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 3 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Paprotka
Der ehrenamtliche Richter Stabsunteroffizier Müller ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker