Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1982, Az.: BVerwG 2 WD 18/81
Verstoß eines Soldaten gegen seine Pflicht zur Kameradschaft ; Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 18/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 12.11.1980 - AZ: 3 VL 10/80
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstabsapotheker Rottsahl, Oberleutnant Richard als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. November 1980 aufgehoben.
Der Soldat ist eines Dienstvergehens schuldig.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 31 Jahre alte Soldat erwarb nach jeweils fünfjährigem Besuch der Volks- und der Realschule im Juni 1967 die mittlere Reife. Anschließend unterzog er sich einer Maurerlehre, die er im März 1970 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. In der Folgezeit war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er auf Grund freiwilliger Bewerbung zum 1. Juli 1970 als Offizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt wurde.
Mit Urkunde vom 30. Juni 1970 wurde der Soldat am 4. Juli 1970 unter Ernennung zum Pionier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird am 30. Juni 1982 enden.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1972 zum Leutnant und mit Urkunde vom 24. Januar 1975 am 18. Februar 1975 zum Oberleutnant. Nach einem Bauingenieur-Studium an der Hochschule der Bundeswehr ... wurde er mit Wirkung vom 1. April 1978 als Erkundungs- und Luftbeobachtungsoffizier zur P.kompanie 10 in H. versetzt. Dort wurde er bis 31. Januar 1982 als Erkundungsoffizier und ständiger Vertreter des Kompaniechefs verwendet. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, war er zwischenzeitlich vom 19. November bis 31. Dezember 1979 zur P.kompanie 30 in D. kommandiert worden, um Dienst nach Weisung des Kompaniechefs zu leisten. Seit 1. Februar 1982 ist der Soldat vom militärischen Dienst freigestellt, um an der Fachhochschule H. sein Bauingenieur-Studium zu beenden.
Zum Abschluß des 33. Offizierlehrgangs I wurde der Soldat am 28. Juni 1972 zusammenfassend mit "befriedigend" (6 D) und als Student an der Hochschule der Bundeswehr ... am 19. Januar 1976 mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt. In seinen Verwendungen als Zugführeroffizier sowie als Erkundungsoffizier und Alarmsachbearbeiter bei der P.kompanie 10 lauten seine Beurteilungen vom 16. Februar 1979 und vom 5. März 1981 zusammenfassend jeweils auf "ziemlich gut" (4 C). Ende 1972 hat der Soldat das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze erworben.
Das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung des Soldaten aus. Er wurde jedoch durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 15. Januar 1979 - 5 b Ds 316/78 -, rechtskräftig seit 23. Januar 1979, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 37 DM belegt, weil er am 19. September 1978 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,58 Promille seinen Privat-Pkw in H. im Straßenverkehr geführt hatte. Zugleich war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, waren seine Führerscheine, der Bundeswehrführerschein der Klassen B, C, E und der Zivilführerschein der Klasse 3, eingezogen worden und war eine Sperrfrist von fünf Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt worden.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf rund 3.200 DM brutto, 2.900 DM netto belaufen. Ein Darlehen in Höhe von ursprünglich 35.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 238 DM.
Der seit ... 1969 verheiratete Soldat lebt seit Oktober 1979 von seiner Ehefrau und seinen beiden, am ... 1970 und ... 1979 geborenen Söhnen getrennt. Er leistet seiner Familie monatlich 1.600 DM Unterhalt. Das Verfahren auf Scheidung seiner Ehe ist seit Sommer 1981 anhängig.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 11. April 1980 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er seit etwa Oktober 1979 in Hö. mit der Ehefrau eines Offizier-Kameraden ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, die noch fortdauerten, wobei es unter Ausnutzung dienstlich bedingter Abwesenheit des Kameraden mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und der Kamerad wegen dieser Beziehung die Scheidung eingereicht habe.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 12. November 1980 wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Sie hielt es für erwiesen, daß sich zwischen dem Soldaten und der Ehefrau des Hauptmanns P., der Zeugin Sybille P., aus zunächst gutnachbarlichen Beziehungen im Oktober 1979 ein Liebesverhältnis entwickelt habe, in dessen Verlauf der Soldat und Frau P. sich geküßt, sich umarmt, Händchen gehalten und ähnliche Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. Nachdem Frau P., von ihrem Ehemann zur Rede gestellt, am 29. Oktober 1979 den Soldaten als den Mann bezeichnet habe, mit dem sie ein Verhältnis unterhalte, sei Hauptmann P. aus seiner Ehewohnung ausgezogen und habe am 12. November 1979 bei Gericht die Scheidung seiner Ehe begehrt. In der Folgezeit hätten sich die Beziehungen zwischen dem Soldaten und Frau P. verstärkt, und es sei zwischen ihnen auch zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Die Kammer würdigte den Austausch von Zärtlichkeiten mit Frau Pohl als fahrlässigen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG). Sie ließ es dahingestellt bleiben, ob diese Pflicht auch dadurch verletzt worden sei, daß der Soldat das Liebesverhältnis zu Frau Pohl fortgesetzt habe, nachdem Hauptmann Pohl am 29. Oktober 1979 mit dem Ziel der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. In Anbetracht dieser Reaktion von Hauptmann P. sei dem Soldaten jedenfalls ein Ehebruch unter Ausnutzung dienstlich bedingter Abwesenheit des Kameraden nicht anzulasten. Die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) habe der Soldat ebenfalls nicht verletzt, weil die Aufnahme einer echten Liebesbeziehung zu der Ehefrau eines Kameraden, deren Ehe bereits als gescheitert angesehen werden müsse, keine ernsthafte Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen darstelle. Der Soldat habe ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe kein gutes Beispiel gegeben, als er sich in Kenntnis der noch bestehenden Ehe des Hauptmanns Pohl im Oktober 1979 nicht mehr mit freundschaftlichen Ratschlägen gegenüber Frau Pohl begnügt habe. Seine Schuld sei jedoch nicht sehr groß, weil es sich um eine echte Liebesbeziehung gehandelt habe. Deswegen sei auf die geringste gerichtliche Laufbahnmaßnahme erkannt worden, wenngleich die wirtschaftliche Situation des Soldaten kaum die Verhängung einer Gehaltskürzung ermögliche. Zur Ermahnung des Soldaten und aus allgemein-präventiven Erwägungen heraus habe jedoch eine disziplinargerichtliche Maßnahme verhängt werden müssen, um klarzumachen, daß der Einbruch in eine Kameradenehe kein geringes Dienstvergehen sei.
Gegen diese ihm am 8. Januar 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 2. Februar 1981 Berufung eingelegt und Freispruch in allen Punkten beantragt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Austausch von "Zärtlichkeiten" mit Frau P., der sich lange Zeit auf einen freundschaftlichen Kuß bei Begrüßungen und Verabschiedungen beschränkt habe, sei kein Dienstvergehen. Die Treffen, die zunächst auf Anregung von Frau P. zustande gekommen seien, hätten seinen dienstlichen Bereich nicht berührt. Er habe die Ehe von Hauptmann P. nicht gestört; diese sei bereits lange vorher zerstört gewesen. Er habe versucht, sich kameradschaftlich zu verhalten; denn er habe am 29. Oktober 1979 Herrn P. angerufen, um sich mit ihm auszusprechen. Herr P. habe jedoch, gleich als er, der Soldat, sich gemeldet habe, den Telefonhörer aufgelegt. Er, der Soldat, habe zu Frau P. keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten, von denen andere Kameraden gewußt hätten, Herr P. aber nichts geahnt habe. Die ehemaligen Kameraden hätten von seinen Beziehungen zu Frau P. erst viel später durch die Erzählungen von Hauptmann P. selbst erfahren. Es sei auch nicht richtig, daß das Freundschaftsverhältnis zwischen Frau P. und ihm letztlich zur Trennung der Ehe P. geführt habe; denn Frau P. habe eine ganze Zeit vorher bereits ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt. Ihm, dem Soldaten, könne nicht angelastet werden, daß Frau P. ihn letztlich ihrem Mann gegenüber als Grund vorgeschoben habe, um ihre Ehe zu beenden. Erst als die Trennung der Eheleute P. vollzogen gewesen sei, sei aus seiner Beziehung zu Frau P. eine Liebesbeziehung geworden, die noch weiterbestehe. Er, der Soldat, habe in dieser Angelegenheit korrekte Haltung gezeigt und wie zuvor voll seine Pflicht erfüllt. Er sei nicht in die Ehe P. eingebrochen, so daß es nicht gerecht sei, gegen ihn eine Maßnahme zu verhängen. Durch die ganzen Umstände und den dadurch verursachten Ärger sei er schon genug bestraft. Die Kammer habe ihn nur unter dem Zwang der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats verurteilt.
Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung den Freispruch des Soldaten beantragt, hilfsweise hat er die Einstellung des Verfahrens nach § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO angeregt, zu der er seine Zustimmung erteilte.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie gegen die rechtliche Würdigung der Kammer und zielt auf den Freispruch des Soldaten ab. Es ist daher in vollem Umfang eingelegt. Demzufolge hat der Senat, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen.
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugin Sybille P. in der Berufungshauptverhandlung und der gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Zeugenaussage des Hauptmanns Wolfgang P. vor der Truppendienstkammer steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Der Soldat zog am 1. Juli 1978 mit seiner Familie in eine Wohnung in dem Hause An der S. 8 in Hö., die wie die übrigen Wohnungen in diesem Haus und in den beiden Nachbarhäusern vorwiegend an Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Bundeswehr vermietet wurde. Er lernte alsbald die Familie P. kennen, die im ersten Stock des Hauses An der S. 8 wohnte, und erfuhr, daß Herr P. Soldat war und welchen Dienstgrad er bekleidete. Auch mit den übrigen Nachbarn kam die Familie Zimmer rasch in Kontakt, da allgemein ein guter Zusammenhalt herrschte, man sich gegenseitig besuchte und sich zu Gesprächen und Feiern auf den Grünflächen vor und hinter den Häusern traf. Frau P. nahm überwiegend allein an diesen Treffen teil, weil ihr Ehemann wenig Interesse an gesellschaftlichem Verkehr hatte und lieber seinem Hobby, dem Angeln, nachging. Zum 1. Oktober 1978 wurde Hauptmann P. zum W.kommando ... in M. als Adjutant des Befehlshabers versetzt. Zu diesem Zeitpunkt war die im Juli 1967 geschlossene Ehe P. schon in eine Krise geraten; Herr P. hatte sich bereits im Jahre 1977, Frau P. im Jahre 1978 zeitweilig einem anderen Partner zugewandt. Die Zeugin P. wollte in Hö. bleiben und weigerte sich, mit ihren beiden, damals elf- und 13jährigen Töchtern nach M. umzuziehen, so daß Hauptmann P. nur noch an den Wochenenden Gelegenheit hatte, bei seiner Familie zu sein. Im Laufe der Zeit erwuchs aus der Bekanntschaft der Familie Z. mit Frau P. Freundschaft, die allerdings Frau Z. zunächst eifersüchtig verfolgte. Gleichwohl kam auch sie seit Anfang 1979 ebenso wie der Soldat mit Frau P. zur Anrede "Du".
Als sich die Zeugin P. Anfang September 1979 schwanger fühlte, das Kind aber nicht zur Welt bringen wollte, rief sie den Soldaten im Dienst an und bat um dessen Rat. Der Soldat vereinbarte mit Frau P. ein Treffen in H. und fuhr mit ihr, um sich ungesehen unterhalten zu können, in eine Gaststätte nach N.. Auch in der Folgezeit verabredete er sich noch einige Male zu Gesprächen mit Frau P., ehe sich diese in der zweiten Hälfte des Monats September 1979 in eine Klinik begab, um die Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Nach dem Klinikaufenthalt der Zeugin und nach einer zehntägigen Abwesenheit des Soldaten zu einer Übung in Sch., während der Frau Z. mit den beiden Söhnen die eheliche Wohnung verließ und zu ihren Eltern zog, trafen sich der Soldat und Frau P. von Mitte Oktober 1979 an regelmäßig etwa zwei- bis dreimal wöchentlich außerhalb ihrer Wohnungen, um ihre Probleme zu besprechen. Ihre Beziehungen hatten jetzt einen etwas mehr als freundschaftlichen Charakter angenommen, man nahm sich auch in die Arme, drückte sich, tauschte Küsse aus und hielt sich beim Spazierengehen an der Hand.
Durch einen Bericht seiner Ehefrau über einen Sonntagnachmittagsausflug mit dem Soldaten mißtrauisch geworden, nahm Hauptmann P. Ende Oktober 1979 eine Woche Urlaub und fuhr am 29. Oktober 1979 nach Hö.. Von ihm zur Rede gestellt, erklärte ihm Frau P. den Tatsachen zuwider, daß sie geschlechtsintime Beziehungen zu dem Soldaten aufgenommen habe und geschieden werden wolle. Am 30. Oktober 1979 begab sich Hauptmann P. zu einem Rechtsanwalt, um sich beraten zu lassen. Anschließend ließ er seine Ehefrau eine Reihe von Verzichtserklärungen unterschreiben und zog aus der ehelichen Wohnung aus. Nach einer weiteren anwaltschaftlichen Konsultation am 12. November 1979 ließ er mit Schriftsatz vom 19. November 1979 beim Amtsgericht Br. die Scheidung seiner Ehe beantragen.
Bereits mit Datum vom 2. November 1979 hatte sich der Zeuge P. beim Chef der P.kompanie 10 über den Soldaten beschwert, weil dieser seine dienstliche Abwesenheit von der Familie dazu ausgenutzt habe, seine Ehefrau zu verführen. Am 5. November 1979 hatte er dies ferner dem stellvertretenden Befehlshaber im Wehrbereich ... gemeldet und gebeten, ihn bei dem Versuch zu unterstützen, durch Maßnahmen gegen den Soldaten vielleicht doch noch den Zusammenhalt seiner Familie zu ermöglichen.
Nachdem Hauptmann P. das Scheidungsbegehren erhoben hatte, vertieften sich die Beziehungen zwischen seiner Frau und dem Soldaten zu einem Liebesverhältnis, und es kam zwischen beiden wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Am 4. November 1980 wurde die Ehe P. geschieden. Der Soldat lebt nunmehr mit der Zeugin zusammen. Er erwägt, nach Scheidung seiner Ehe und Beendigung seiner Ausbildung Frau P. zu heiraten.
Der Soldat hat zwar bestritten, daß es schon im Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte November 1979 zu ehewidrigen Zärtlichkeiten mit der Zeugin P. gekommen sei; man habe sich lediglich bei der Begrüßung und der Verabschiedung einen freundschaftlichen Kuß auf die Wange gegeben. Er wird jedoch insoweit durch die klaren Angaben der Zeugin P. überführt. Noch vor der Kammer hatte er zudem selbst zugestanden, daß die Küsse, die er in dieser Zeit mit der Zeugin ausgetauscht habe, als Ausdruck dessen zu sehen seien, daß zwischen ihnen etwas mehr als Freundschaft bestanden habe.
Andererseits kann dem Soldaten damit nicht nachgewiesen werden, daß er schon vor Erhebung des Scheidungsbegehrens durch Hauptmann P. mit dessen Ehefrau durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs in eine ehebrecherische Beziehung getreten sei, die Hauptmann P. veranlaßt habe, die Scheidung seiner Ehe zu beantragen. Auch der Umstand, daß Frau P. nach dem Eingriff Ende September 1979 eine mehrwöchige Schonfrist zu beachten hatte, spricht gegen diesen Vorwurf.
Ebensowenig kann dem Soldaten für die Zeit nach Einreichung des Scheidungsbegehrens durch Hauptmann P. ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG durch das Unterhalten ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zu Frau P. zur Last gelegt werden. Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es unerheblich, ob sich der in seiner Würde, seiner Ehre und seinen Rechten mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (BVerwG Urteil vom 20. Mai 1981 - 2 WD 9/80). Hat aber der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor dem Begehen der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlungen zumindest durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, so kann auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, und eine Verletzung der Kameradschaftspflicht scheidet mithin aus (BVerwG NZWehrr 1981, 28). Letzteres traf hier zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob Hauptmann P. mit seiner Beschwerde vom 2. November 1979 und seiner Meldung vorn 5. November 1979 trotz der von ihm am 30. Oktober 1979 vollzogenen Trennung von seiner Ehefrau tatsächlich noch den Willen bekunden wollte, an seiner Ehe festzuhalten. Dadurch, daß er in der zweiten Hälfte des Monats November 1979 die Scheidung seiner Ehe bei Gericht beantragte, machte er jedenfalls deutlich, daß er seine gescheiterte Ehe nicht mehr fortsetzen wollte. Dann aber konnten durch ein Eindringen oder Einbrechen des Soldaten in diese in Auflösung begriffene Ehe auch nicht mehr seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter berührt werden. Infolgedessen ist hier die Fortentwicklung der Bziehungen zwischen dem Soldaten und Frau P. in dem Zeitraum nach Erhebung des Scheidungsbegehrens durch Hauptmann P. im November 1979 disziplinarrechtlich nicht mehr relevant.
Dagegen hat der Soldat durch seine Beziehungen zur Zeugin P. in der Zeit von Mitte Oktober 1979 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens durch Hauptmann P. seine Dienstpflichten verletzt. Er mag in diesem Zeitraum bestrebt gewesen sein, der damals psychisch labilen Zeugin zu helfen und sie in ihrem Zustand zu trösten. Dadurch, daß er sich hinreißen ließ, sein Verhältnis zu Frau P. mehr als freundschaftlich zu gestalten, mit ihr Küsse austauschte, sie in die Arme nahm und sie beim Spazierengehen an der Hand hielt, hat er es gegenüber Hauptmann P., der wie jeder andere Soldat der Bundeswehr sein Kamerad war (BVerwGE 46, 146, 147) [BVerwG 09.08.1973 - II WD 16/73], an der notwendigen Zurückhaltung und Rücksichtnahme fehlen lassen. Der Senat kann sich nicht vorstellen, daß sich der Soldat auch im Beisein des Kameraden so gegenüber dessen Frau verhalten hätte. Der Soldat hat damit in dem erwähnten Zeitraum aus der Sicht des Zeugen P. ehewidrige Beziehungen zu dessen Ehefrau unterhalten. Da er wußte, daß die Zeugin P. eine Kameradenfrau war, hat er dadurch sowohl die Rechte des Hauptmanns P. auf Schutz vor störenden Eingriffen in seine Ehe verletzt als auch die Würde und Ehre dieses Kameraden mißachtet. Der Soldat hat damit insoweit gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG verstoßen. Daran ändert es nichts, daß die Ehe des Hauptmanns P. schon bei Beginn der mehr als freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Soldaten und der Kameradenfrau erheblich gestört und letztlich zum Scheitern verurteilt war.
Entgegen der Auffassung der Kammer hat der Soldat auch vorsätzlich gehandelt. Wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 WD 40/81 - dargelegt hat, kann das Eindringen in eine fremde Ehe allenfalls dann fahrlässig begangen werden, wenn der betreffende Soldat nicht wußte, daß es sich bei seiner Partnerin um eine verheiratete Frau handelte, und eine fahrlässige Verletzung der Kameradschaftspflicht käme nur dann in Betracht, wenn der Soldat fahrlässig verkannt hätte, daß es sich um die Ehefrau eines Kameraden handelte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Soldat wußte schon, seit Juli 1978, daß Frau P. die Ehefrau eines Offizierkameraden war.
Jedoch ist eine Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG insoweit zu verneinen. Nach dieser Bestimmung hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Diese Verpflichtung zur Ansehenswahrung im außerdienstlichen Bereich ist schon dann verletzt, wenn das Verhalten des Soldaten geeignet war, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen (BVerwGE 46, 41). Denn es muß schon zur Zeit der Tat feststellbar sein, ob ein Soldat sich pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhält; sein Verhalten kann nicht erst rückwirkend danach beurteilt werden, ob es bekannt geworden ist und ob dadurch eine Ansehens-, Achtungs- oder Vertrauensminderung bewirkt wurde. Würdigt man im vorliegenden Fall die in der kurzen Zeitspanne von Mitte Oktober bis Mitte November 1979 ausschließlich außerhalb des dienstlichen Bereichs unterhaltenen, insgesamt nicht sehr intensiven ehewidrigen Beziehungen zu der Kameradenfrau vom Standpunkt eines vernünftigen, objektiv wertenden Dritten aus, der davon Kenntnis erlangt hätte, so kann das Verhalten des Soldaten nicht als geeignet angesehen werden, sein Ansehen ernsthaft zu schädigen.
Durch die schuldhafte Verletzung der Kameradschaftspflicht in der Zeit von Mitte Oktober 1979 bis zur Erhebung des Scheidungsbegehrens durch Hauptmann P. hat der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er auf Grund seines Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrades verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Dieses Dienstvergehen wiegt grundsätzlich nicht leicht. Einsatzfähigkeit und Schlagkraft einer Truppe als Instrument der Verteidigung und Abschreckung hängen nicht zuletzt von ihrem inneren Zusammenhalt ab. Dieser beruht wesentlich auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG), die gekennzeichnet ist durch gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Dieses Vertrauen und diese Bereitschaft werden sowohl durch den Einbruch als auch schon durch das Eindringen in die Ehe eines Kameraden und durch die darin liegende Mißachtung seiner Rechte schwer erschüttert. Verheiratete Angehörige der Bundeswehr müssen sich nicht zuletzt im Hinblick auf die unvermeidlichen häufigen dienstlich bedingten Abwesenheiten - Dienst als OvD, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern - darauf verlassen können, daß ihre Ehe von den Kameraden respektiert wird. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Mißtrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Das gilt erst recht, wenn ein zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Offizier auf solche Weise versagt.
Gleichwohl hält der Senat hier eine Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht. Eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme hat der Soldat noch nicht verwirkt. Bei der Maßnahmebemessung kann der Umstand nicht außer Betracht bleiben, daß die Kameradenehe, in die der Soldat eindrang, durch das eigene Verhalten des Kameraden bereits in ihrem Wesen erschüttert war. Hauptmann P. hatte seinerseits die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn ergebenden Anforderungen auf Rücksichtnahme gegenüber seiner Ehefrau und Selbstdisziplin erheblich verletzt. Er hatte selbst zeitweilig schon Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten und vernachlässigte fortdauernd seine Ehefrau, indem er auch an den Wochenenden, die er nach seiner Versetzung nach M. in Hö. verbrachte, sich in erster Linie seinem Hobby, dem Angeln, widmete. Zudem muß einer Verletzung der Kameradschaftspflicht durch Anbahnen ehewidriger Beziehungen, wie es hier geschehen ist, weniger Gewicht beigemessen werden als etwa einem mit der Kameradenfrau verübten Ehebruch.
Selbst eine einfache Disziplinarmaßnahme, die in der vorliegenden Sache noch hätte verhängt werden dürfen (§ 9 Abs. 2 und 4 WDO), erscheint nicht erforderlich, um den Soldaten auf seine militärischen Pflichten hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen. Der Soldat hat inzwischen zu einer echten Liebesbeziehung zu Frau P. gefunden, die nach der Scheidung der Ehe P. zu einer Lebensgemeinschaft mit der Zeugin geführt hat. Wie seine Beurteilungen und die in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Zeugenaussagen von Major W. und Major S. beweisen, hat sich der Soldat darüber hinaus bisher als anstrengungsbereiter und zielstrebiger Offizier gezeigt, der sich mit Fleiß und Sachverstand seinen vielfältigen Aufgaben widmete und zuletzt jahrelang deutlich über den Anforderungen liegende Leistungen erbrachte. Mag die Vorstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auch noch für die Zeit des Dienstvergehens auf eine gewisse charakterliche Labilität des Soldaten hindeuten, so hält der Senat doch allein schon das vorliegende Verfahren für ausreichend, ihn an seine Pflichten als Soldat zu mahnen und ihn daran zu erinnern, daß er als Vorgesetzter stets in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat.
Mit Zustimmung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist daher das Verfahren einzustellen (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO).
4.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 130 Abs. 5 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Hacker
Rottsahl
Richard