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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1978, Az.: BVerwG 2 WD 37/77

Trunkenheit im Verkehr eines Soldaten als Dienstvergehen; Weiterverfolgung einer Tat nach Freispruch durch das Strafgericht wegen disziplinaren Überhanges; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Maßnahmeausspruchs durch das Disziplinargericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 37/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 21.04.1977 - AZ: N 5 VL 2/77

Prozessgegner

Oberfeldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant Murr, Oberfeldwebel Zahler als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. April 1977 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, von Beruf Bergmann, wurde zum 1. Juli 1963 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Er bewarb sich mit Zustimmung seiner Mutter - sein Vater ist seit 1945 vermißt - als freiwillig längerdienender Soldat und wurde mit Urkunde vom 22. April 1964 am 30. April 1964 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst zweijährige Dienstzeit wurde nach mehrfacher Zwischenverlängerung schließlich auf 15 Jahre festgesetzt; sie ist daher mit Ablauf des 30. Juni 1978 beendet.

2

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Oktober 1963 zur 2./Panzerbataillon ... in A. versetzt und als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung verwendet. Nachdem er einen Unteroffizierlehrgang mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden hatte, wechselte er mit Wirkung vom 1. Dezember 1969 auf den Dienstposten eines Panzerunteroffiziers Leopard. Einen Unteroffizierlehrgang B besuchte er mit "ausreichendem" Erfolg. Diesselbe Note erhielt er auch beim Feldwebellehrgang. Wegen des Vorfalles, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde er zum 3. Mai 1976 zur 1./Panzerbataillon ... in L. kommandiert. Seit dem 1. Januar 1977 befindet er sich auf der Bundeswehrfachschule E., jetzt in K..

3

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 23. April 1975 zum Oberfeldwebel.

4

Er wurde mit "voll befriedigend", seit 1973 immer mit "ziemlich gut" beurteilt; auch in der Hauptverhandlung erster Instanz erhielt er von seinem Disziplinarvorgesetzten diese Beurteilung. Dem Soldaten wurden wegen vorbildlichen dienstlichen Einsatzes sechs förmliche Anerkennungen erteilt. Er ist berechtigt, die Schützenschnur in Bronze und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.

5

Der Zentralregisterauszug des Soldaten enthält keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung, der Auszug aus dem Disziplinarbuch keine solche über eine disziplinare Maßregelung.

6

Der Soldat, der beabsichtigt, sich demnächst zu verheiraten, erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes in der 8. Dienstaltersstufe in Höhe von ca. 1.600 DM netto. Ein Hausbau belastet ihn mit monatlich 600 DM; seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

7

II

Im Mai 1976 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin mit Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts in Stade vom 28. September 1976 - 5 KLs 7/76 - 15/76 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen, ausgenommen das Führen von Vollkettenfahrzeugen. Von der Anklage einer sexuellen Nötigung wurde der Soldat freigesprochen.

8

In dem durch Verfügung des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 23. Juni 1976 durch Übergabe an den Soldaten am 8. Juli 1976 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 17. Februar 1977 als Dienstvergehen zur Last gelegt,

  1. 1.

    er habe in den Abendstunden des 27. April 1976 nach vorangegangenem, seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließendem Alkoholgenuß in der Wohnung des Feldwebels Michael N. in S, 74, C., in Abwesenheit des Genannten mit dessen Ehefrau Marianne N. geschmust, sie wiederholt geküßt, ihr den Pullover sowie Büstenhalter ausgezogen und sie an den Brüsten gestreichelt;

  2. 2.

    anschließend sei der Soldat gegen 23.00 Uhr/24.00 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen C. 1983. von der Wohnung der Eheleute N. zu der in C.-A. gelegenen H.-Kaserne gefahren, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses dazu nicht in der Lage gewesen sei (Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat mindestens 1,6 Promille).

9

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt im Urteil vom 21. April 1977 den Soldaten eines Dienstvergehens für schuldig, stellte aber das Verfahren ein und überbürdete die Verfahrenskosten und die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund. Die Kammer ging von den tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils aus und hielt zum Anschuldigungspunkt 1 den strafgerichtlichen Freispruch wegen sexueller Nötigung für ein absolutes Verfahrenshindernis. Sie führte aus, die Tat könne zwar wegen eines sogenannten "disziplinaren Überhanges" weiterverfolgt werden; der Sachverhalt, der diesem disziplinaren Überhang zugrunde liege, dürfe jedoch nicht den Tatbestand einer Strafvorschrift oder Bußgeldvorschrift erfüllen (§ 76 Abs. 5 WDO). Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Da der Ehemann Noack einen umfassen - Strafantrag gestellt habe, sei das Strafgericht verpflichtet gewesen, den Tatbestand unter allen rechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu prüfen. Durch den strafgerichtlichen Freispruch sei der Soldat daher auch von dem Vorwurf einer Beleidigung nach § 185 StGB freigestellt worden. Es könne ihm somit auch nicht mehr angelastet werden, die Ehre des Ehemannes durch sein den guten Ruf der einwilligenden Ehefrau schädigendes Verhalten verletzt zu haben. Hingegen habe der Soldat mit seiner fahrlässigen Trunkenheitsfahrt die Achtung und das Vertrauen ernsthaft gefährdet, die seine dienstliche Stellung erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Er habe damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG). Da aber für dieses Fehlverhalten nur eine Gehaltskürzung in Betracht komme, stehe der Zulässigkeit eines Maßnahmeausspruchs § 8 Satz 1 WDO entgegen. Die Voraussetzungen, die in dieser Bestimmung für eine zusätzliche disziplinare Maßregelung aufgestellt seien, würden hier nicht erfüllt; das Verfahren habe daher eingestellt werden müssen.

10

Gegen dieses ihm am 9. Mai 1977 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 1. Juni 1977, der am 2. Juni 1977 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, gestützt auf beide Anschuldigungspunkte, zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

11

Im Anschuldigungspunkt 1 hätte das Truppendienstgericht einen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG bejahen müssen, denn die Pflicht zur Kameradschaft erschöpfe sich nicht darin, die Ehre des Kameraden zu achten, sondern gebiete auch, ihn nicht in seinen Rechten zu verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liege hier deshalb vor, weil der Ehemann das Recht habe, Störungen seiner Ehe durch Dritte abzuwehren. Ebenso hätte das Truppendienstgericht eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG annehmen müssen. Die Intensität des sexuellen Fehlverhaltens, vorgenommen als leichtsinniges Abenteuer des Soldaten in der Wohnung des hiervon betroffenen Kameraden unter Mißachtung des äußeren Anlasses sowie der gewährten Gastfreundschaft, sei ein Umstand, der auf jeden Fall geeignet sei, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Schließlich könne der Vorwurf im Anschuldigungspunkt 2 von dem im Anschuldigungspunkt 1 schon wegen des inneren Zusammenhanges der beiden erhobenen Tatvorwürfe nicht abgespalten werden. Aus den angeführten Gründen stehe einer disziplinargerichtlichen Verurteilung des Soldaten nichts im Wege.

12

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich mit Schriftsatz vom 15. Juli 1977 zur Berufung geäußert; er hält die Verhängung eines Beförderungsverbotes für angemessen.

13

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

14

2.

Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn sie greift die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

15

3.

Die Berufung erwies sich als begründet.

16

Der Senat hatte nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Landgerichts Stade vom 28. September 1976 zugrunde zu legen; sie lauten zum Anschuldigungspunkt 1:

17

Der Soldat und Michael N. waren zur Tatzeit bei derselben Bundeswehreinheit, dem Panzerbataillon ... in C., stationiert, der Soldat im Rang eines Oberfeldwebels, Michael N. im Rang eines Feldwebels. Beide kannten sich seit etwa sechs Jahren und waren miteinander befreundet.

18

Nach der Heirat von Michael und Marianne N. Anfang 1974 - der Soldat war damals zum Polterabend eingeladen worden - hatte der Soldat wiederholt die Eheleute N., mit denen er sich auch duzte, in ihrer Wohnung besucht, sich dort aber nie über Nacht aufgehalten.

19

Marianne N. hatte am 13. April 1976 ihr zweites Kind geboren. Hauptfeldwebel B. wollte im Namen der Unteroffiziere der Kompanie, zu der sowohl Michael N. als auch der Soldat gehörten, zu diesem Ereignis Blumen überreichen und Glückwünsche überbringen. Er bewog am 27. April 1976 den Soldaten, ihn zu den Eheleuten N. zu begleiten. Sie trafen gegen 18.00 Uhr in deren Wohnung in C., S. 74, ein. In dem Haus befinden sich noch fünf weitere Wohnungen. Michael N. war zuvor bereits von der H.-Kaserne in C., in der sie alle Dienst taten, nach Hause gefahren, um für Getränke zu sorgen. Er hatte einen Kasten Bier mit 30 Flaschen à 0,33 l und eine 0,7 l-Flasche Weinbrand bereitgestellt.

20

Nachdem der Soldat und Hauptfeldwebel B. bei N.s eingetroffen waren, begab man sich ins Wohnzimmer und sprach den Getränken zu. Hauptfeldwebel B. trank ca. drei bis vier Flaschen Bier, verabschiedete sich jedoch bereits gegen 19.00 Uhr mit der Bemerkung, er werde vielleicht später noch einmal mit seiner Ehefrau wiederkommen. Der Soldat und Michael N. tranken im Laufe des Abends jeder etwa eine halbe Flasche Weinbrand, Michael N. außerdem ca. zehn bis elf Flaschen Bier, die restlichen Flaschen aus dem von ihm besorgten Kasten, bis auf einige wenige, leerte der Soldat. Außerdem trank er noch drei kleine Glas Korn.

21

Gegen 19.30 Uhr ging Michael N. zu einer im selben Haus wohnenden Familie, um sich Eier zu besorgen, weil er für sich und den Soldaten Spiegeleier braten wollte. Zuvor hatte er seiner Ehefrau bereits mitgeteilt, er habe dem Soldaten zugesagt, daß er im Wohnzimmer auf der Couch übernachten könne. Gegen 20.00 Uhr kam Michael N. vom Eierholen zurück. Er oder seine Ehefrau brieten dann die Spiegeleier. Nach dem Verzehr der Eier legte sich Michael N. etwa um 21.00 Uhr im Schlafzimmer ins Bett, weil er zuviel Alkohol getrunken hatte.

22

Marianne N. hatte bis dahin vier Cola mit Weinbrand zu sich genommen. Nachdem ihr Mann ins Bett gegangen war, blieb sie zusammen mit dem Soldaten im Wohnzimmer sitzen und trank dort noch ein bis zwei Glas Wein mit Sprudel. Die Kinder der Familie N. schliefen zu dieser Zeit im Kinderzimmer. Gegen 23.00 Uhr stürzte Marianne N. völlig entkleidet in das eheliche Schlafzimmer, wobei die Tür mit einem derartigen Ruck gegen die Wand schlug, daß Michael N. davon aufwachte, und rief dabei: "Johann, Johann!" Michael N. lief in die Diele. Der ebenfalls unbekleidete Soldat, der im Rahmen der Wohnzimmertür stand, kehrte ins Wohnzimmer zurück und schlug die Tür hinter sich zu. Er schob dann einen Hocker und eine Blumenbank vor die Tür und begann, sich anzuziehen. Als daraufhin Michael N. ins Schlafzimmer ging, um sich ebenfalls anzuziehen, verließ der Soldat heimlich die Wohnung und setzte sich in seinen vor dem Haus geparkten Pkw.

23

Über den vorhergehenden Verlauf des Abends hat sich der Soldat dahin eingelassen, nach der Rückkehr von Michael N. gegen 20.00 Uhr habe es zwischen den Eheleuten Streit gegeben; Marianne N. habe ihren Ehemann wegen seines Wegbleibens ausgeschimpft. Die Stimmung sei danach "im Eimer" gewesen. Als sich Michael N. ins Schlafzimmer zurückzog, habe er, der Soldat, nun auch gehen wollen. Marianne N. habe ihn aber aufgefordert, zu bleiben, um mit ihr "noch einen zu trinken". Sie hätten dies dann getan und sich dabei unterhalten. Schon zuvor habe Marianne N. erzählt, sie habe heiraten müssen, ihr Mann schlüge sie, wenn er angetrunken sei, und sei dann ein "reiner Egoist"; sie habe dabei auch geweint. Er habe sie getröstet, indem er den Arm um ihre Schulter gelegt und sie an sich gedrückt habe. Sie hätten zuerst geschmust und sich dann geküßt, wobei Marianne N. gesagt habe: "Du kannst mich ruhig küssen, das macht mir nichts." Er sei immer erregter geworden und habe ihr, ohne Abwehr zu spüren, über ihre Brüste gestrichen. Plötzlich habe Marianne N. nach dem Neugeborenen geschaut, sei dann aber wieder zurückgekommen. Sie hätten sich erneut geküßt, es sei "immer doller" geworden. Dann seien sie "auf die Erde gegangen". Er habe ihr den Pullover über den Kopf gezogen und den BH aufgemacht. Sie seien schließlich beide nackt gewesen. Er habe es jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr kommen lassen wollen, weil ihm bewußt gewesen sei, daß Marianne N. erst kürzlich entbunden habe. Dann habe plötzlich das Kind geschrieen. Marianne N. sei aus dem Wohnzimmer gestürzt und habe erst zur Wohnungstür laufen wollen, sei dann aber zur Schlafzimmertür gelaufen. Diese Einlassung konnte dem Soldaten nicht widerlegt werden.

24

Mit diesem Verhalten hat der Soldat gegen dienstliche Pflichten verstoßen. Nach § 76 Abs. 5 WDO darf nach einem strafgerichtlichen Freispruch wegen desselben Sachverhalts ein disziplinargerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt "ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift und Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthält". Diese Voraussetzung liegt hier vor. Dem Soldaten konnte allerdings nicht angelastet werden, die Ehre des Kameraden verletzt zu haben. Zu Recht hat das Truppendienstgericht einen Freispruch auch von der Anklage einer Beleidigung nach § 185 StGB bejaht. Zwar ist dies in dem sachgleichen strafgerichtlichen Urteil nicht ausdrücklich geschehen. Aber da das Strafgericht nach § 264 Abs. 2 StPO gehalten war, den Sachverhalt unter allen strafrechtlich relevanten Gesichtspunkten zu prüfen, und der für die Verurteilung wegen einer Beleidigung erforderliche Strafantrag des Verletzten (§ 194 Abs. 1, § 77 Abs. 1 StGB) vorlag, ist durch den Freispruch auch hinsichtlich einer Beleidigung die Strafklage verbraucht und daher auch im disziplinargerichtlichen Verfahren der Vorwurf einer Ehrverletzung ausgeschlossen, da er den Tatbestand der Beleidigung erfüllen würde. Eine unterschiedliche Auslegung des durch § 185 StGB geschützten Rechtsguts "Ehre" und des Tatbestandsmerkmals "Ehre" in § 12 SG - die der Bundeswehrdisziplinaranwalt angeregt hat - verbot sich schon deshalb, weil es hierfür keine geeigneten Abgrenzungskriterien gibt.

25

Der Senat war jedoch nicht gehindert, diesen Sachverhalt trotzdem als vorsätzlich schuldhafte Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) zu würdigen; denn die Kameradschaftspflicht erschöpft sich nicht, wie der Wehrdisziplinaranwalt in der Berufung zutreffend ausgeführt hat, in dem Gebot, die Ehre des Kameraden zu achten, sondern verbietet auch, dessen Rechte zu verletzen. Der Soldat hat aber durch sein ehewidriges Verhalten mit Marianne N. das Recht ihres Ehemannes auf Ungestörtheit der geschlechtlichen Beziehungen in der Ehe verletzt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 1353 RdNr. 42; Palandt, BGB 37. Aufl. Einführung vor § 1353 Anm. 1 c). Insoweit erfüllt der Sachverhalt nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes; § 76 Abs. 5 WDO steht somit einer disziplinaren Ahndung nicht entgegen.

26

Der Berufung war auch darin zu folgen, daß das Fehlverhalten des Soldaten geeignet war, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Zwar handelte es sich bei den ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Soldaten und Marianne N. um einen Einzelfall, der zudem nicht bis zum Ehebruch gedieh, sondern auf den Austausch von Zärtlichkeiten beschränkt blieb, und der Soldat stand dabei überdies unter der Wirkung von Alkohol. Gleichwohl hielt der Senat den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG für erfüllt, weil gegen den Soldaten sprach, daß er mit dem verletzten Ehemann seit langem befreundet und in dessen Wohnung zu Gast war, so daß ein Bekanntwerden seiner Verfehlung etwa im Kameradenkreis doch zu einer weitgehenden Achtungs- und Vertrauenseinbuße hätte führen müssen.

27

Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das sachgleiche Strafurteil folgendes festgestellt:

28

Nachdem der Soldat gegen 23.30 Uhr die Wohnung N. verlassen hatte, setzte er sich in seinen vor dem Hause C. S. 74, geparkten Simca 1301 Spezial, amtliches Kennzeichen C. 983, und fuhr dann, völlig unter dem Eindruck des soeben Erlebten, zu der etwa 6 km entfernt gelegenen H.-Kaserne, die er vor 24.00 Uhr erreichte. Sein Blutalkoholgehalt betrug auf Grund des zuvor in der Wohnung N. genossenen Alkohols zu dieser Zeit mindestens 1,6 g Promille.

29

Mit dieser Trunkenheitsfahrt hat der Soldat fahrlässig gegen die Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

30

Insgesamt hat er ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

31

Bei der Maßnahmebemessung war von dem Dienstvergehen insgesamt - zunächst ohne Berücksichtigung einzelner bereits strafgerichtlich abgeurteilter Pflichtverstöße - auszugehen (vgl. BVerwG Urteil vom 2. März 1973 - 2 WD 35/72). Der Senat hielt hierfür eine Gehaltskürzung für verwirkt. Bei der Trunkenheitsfahrt war zu berücksichtigen, daß es sich um eine Ersttat handelte, daß nur Fahrlässigkeit vorliegt und daß der Soldat bei Antritt der Fahrt unter dem Schock der vorangegangenen Ereignisse stand. Auch sein Fehlverhalten im Anschuldigungspunkt 1 ist nicht so schwerwiegend, daß zusammen mit der Trunkenheitsfahrt dafür ein Beförderungsverbot erforderlich gewesen wäre. Der Soldat hatte ganz offensichtlich nicht vor, sich an jenem Abend mit der Ehefrau seines Kameraden einzulassen; das ergibt sich schon daraus, daß er erst durch den Hauptfeldwebel B. bewogen worden ist, ihn zur Familie N. zu begleiten, und daß er im übrigen auch damit rechnen mußte, daß B. im Laufe des Abends mit seiner Ehefrau noch einmal zu Besuch kommen würde. Die Intimitäten des Soldaten mit Marianne N. ergaben sich erst aus dem für ihn unvorhersehbaren Verlauf des Abends und unter beträchtlichem Alkoholeinfluß. Der Soldat ist also mehr oder weniger in die Sache hineingeschlittert und der an ihn herangetretenen Versuchung erlegen. Unter diesen Umständen hat sich der Soldat aber noch nicht beförderungsunwürdig gemacht.

32

Da für das Dienstvergehen somit nur eine Gehaltskürzung in Betracht kam, war zu prüfen, ob für die strafgerichtlich bereits abgeurteilte Trunkenheitsfahrt eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nach § 8 Satz 1 WDO zulässig war. Voraussetzung hierfür ist, daß eine zusätzliche Maßregelung erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder daß das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Beide Voraussetzungen liegen unzweifelhaft hier nicht vor. Das bedeutete, daß die Trunkenheitsfahrt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auszuscheiden hatte.

33

Der Senat hielt jedoch auch für den Anschuldigungspunkt 1 allein eine Gehaltskürzung für angemessen. Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht sind ihrer Natur nach nicht leicht zu nehmen, denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Insbesondere aber können geschlechtsvertrauliche Beziehungen eines Soldaten zur Ehefrau eines Kameraden die dienstlichen Verhältnisse nachhaltig stören. Hinzu kommt, daß der Soldat mit den Eheleuten N. lange Jahre befreundet und überdies an jenem Abend in ihrer Wohnung zu Gast war. Eine einfache Disziplinartnaßnahme erschien daher nicht mehr als angemessene Ahndung dieses Pflichtverstoßes. Wenn der Senat bei der Gehaltskürzung sowohl nach ihrer Höhe als auch ihrer Dauer nur das gesetzliche Mindestmaß verhängt hat, dann im Hinblick auf die bereits angeführten Milderungsgründe, die sich aus den Umständen des Falles ergeben. Zugunsten des Soldaten sprach ferner, daß er während seiner Dienstzeit, die in Kürze zu Ende geht, gleichbleibend gute dienstliche Leistungen erbracht und seine Pflichten sonst vorbildlich erfüllt hat, wie sich aus seinen günstigen Beurteilungen und den förmlichen Anerkennungen ergibt. Er ist ferner weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt worden.

34

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war und zur Verurteilung des Soldaten führte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WDO und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, da Billigkeitsgründe nicht entgegenstanden. Es bestand auch keine Veranlassung, die dem Soldaten im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf den Bund zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Murr
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