Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.2000, Az.: BVerwG 1 D 44.98
Verwertung einer dienstlichen Auskunft über Wahrnehmungen zu dem Hergang des vorgeworfenen Dienstvergehens; Vorliegen eines schweren Mangels des Verfahrens; Rechtmäßigkeit der Aberkennung eines Ruhegehaltes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 44.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.03.1998 - AZ: II VL 9/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 21 Abs. 2 BDO
- § 75 Abs. 2 S. 1 BDO
- § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO
Fundstellen
- NVwZ-RR 2001, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2001, 47-50
Verfahrensgegenstand
Zugriff auf den Inhalt beschädigtem Postguts
Prozessführer
Posthauptschaffner a.D. ... geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Eine dienstliche Auskunft, in der nur oder auch eine unmittelbare Wahrnehmung des Verfassers über den Hergang des einem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens wiedergegeben wird, ist insoweit kein zulässiges Beweismittel im Disziplinarverfahren (im Anschluss an BVerwGE 63, 293).
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 15. August 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Dr. H. Müller , Richter Vormeier ,
Posthauptsekretär Günter Scharpe und Postbetriebsassistent Alexander Beichert als ehrenamtliche Richter, sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 11. März 1998 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
am 2. März 1995 in der Paketumschlagstelle O. zwei Gegenstände aus beschädigten Frachtpostsendungen in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen
und
im Dezember 1994 ein Elektronik-Digital-Fieberthermometer und ein Computerspiel aus beschädigten Frachtpostsendungen in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. März 1998 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, der Ruhestandsbeamte habe aus beschädigten Postsendungen in rechtswidriger Zueignungsabsicht am 2. März 1995 zwei Gegenstände im Gesamtwert von 100 DM und im Dezember 1994 zwei Gegenstände im Gesamtwert von 15 DM an sich genommen. Das Bundesdisziplinargericht hat das Handeln des Ruhestandsbeamten als vorsätzliche Verstöße gegen seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung und zu ansehensgerechtem Verhalten gewürdigt und angenommen, dass angesichts der Schwere des Dienstvergehens und mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Milderungsgründen die Aberkennung des Ruhegehalts geboten sei.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung begehrt der Ruhestandsbeamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Bundesdisziplinargericht versäumt habe, Zeugen zu vernehmen. Entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung habe er das Fieberthermometer und das Computerspiel nicht in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er am 2. März 1995 Gegenstände aus beschädigten Postsendungen mit der Absicht an sich genommen habe, sich diese zuzueignen. Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzung von Milderungsgründen verneint. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens vermindert schuldfähig gewesen sei. Schließlich erweise sich die Aberkennung des Ruhegehalts als unverhältnismäßig.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte bestreitet, das von dem Bundesdisziplinargericht angenommene Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Die unbeschränkte Berufung verpflichtet den Senat auch zur Prüfung, ob und inwieweit schwere Verfahrensmängel vorliegen (Urteil vom 4. September 1991 - BVerwG 1 D 35.90 - <BVerwGE 93, 151>; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1>).
1.
Der Senat entscheidet in der Sache, obwohl das angefochtene Urteil auf einem schweren Mangel des Verfahrens beruht.
a)
Das Bundesdisziplinargericht hat dadurch in schwerer Weise gegen Verfahrensrecht verstoßen, dass es seiner Sachverhaltsfeststellung auch den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen dienstlichen Auskunft des Ermittlungsbeamten vom 13. Mai 1997 zugrunde gelegt hat.
Zwar können schriftliche dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten im Sinne von § 21 Abs. 2 BDO nach ihrem Verlesen im Disziplinarverfahren als Beweismittel verwertet werden (vgl. Urteil vom 22. November 1979 - BVerwG 1 D 84.78 - <BVerwGE 63, 293>). Dies gilt indes nicht, soweit - wie hier - in einer dienstlichen Auskunft die eigene unmittelbare Wahrnehmung des Verfassers über den Hergang des dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens wiedergegeben wird. Insoweit ist die Auskunft kein zulässiges Beweismittel im Disziplinarverfahren. Es handelt sich der Sache nach nicht um eine dienstliche Auskunft im Sinne von § 21 Abs. 2 BDO, sondern um eine schriftliche Zeugenaussage. Die Aussage eines Zeugen kann der disziplinarrechtlichen Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der Zeuge entweder im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren (§ 75 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO) vernommen worden ist. Die gebotene Vernehmung kann nicht durch das Verlesen einer dienstlichen Auskunft ersetzt werden.
b)
Trotz des schweren Mangels des Verfahrens sieht der Senat davon ab, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Bundesdisziplinargericht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO zurückzuverweisen. Damit trägt er seiner Prozessförderungspflicht Rechnung, die insbesondere in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium Bedeutung erlangt und die es im Interesse des beschuldigten Beamten rechtfertigt, jedenfalls dann auf eine Zurückverweisung zu verzichten, wenn Aufklärungs- oder Verfahrensmängel unter Berücksichtigung der Rechte des Beamten in geeigneter Weise vom Senat beseitigt werden können (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1992 - BVerwG 1 DB 21.91 - <BVerwGE 93, 250 = NVwZ-RR 1994, 683 = BVerwG DokBer B 1992, 263> m.w.N.). So liegt es hier. Der Senat kann die erforderlichen Feststellungen zum Sachverhalt ohne Berücksichtigung des Inhalts der dienstlichen Auskunft vom 13. Mai 1997 treffen.
2.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus, ohne dabei an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl vom 29. Mai 1995 gebunden zu sein (vgl. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255 = BVerwG DokBer B 1992, 317 = NVwZ-RR 1993, 253 = IÖD 1992, 6>):
Anschuldigungspunkt 1
Am Morgen des 2. März 1995 entnahm der Ruhestandsbeamte bei der Paketumschlagstelle des Auslandsfrachtdienstes der Niederlassung O. der Deutschen Post AG aus dort gelagerten beschädigten Postsendungen zwei Päckchen, die jeweils ein Sortiment "Kleinste Pistole der Welt" enthielten. Die Gegenstände wurden am selben Tag bei ihm aufgefunden. Er hatte die Absicht, sie sich zuzueignen.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Ruhestandsbeamten. Gegenüber dem Ermittlungsbeamten hat er am 2. März 1995 eingeräumt, die Gegenstände mit Zueignungsabsicht an sich genommen zu haben. Dies entspricht seiner Stellungnahme vom 25. August 1995 zu dem "Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen" vom 17. Juli 1995. Dort wird dargelegt, der Ruhestandsbeamte habe eingeräumt, die Gegenstände mit Zueignungsabsicht an sich genommen zu haben. Dies hat der Ruhestandsbeamte am 25. August 1995 ausdrücklich als zutreffend bezeichnet.
Der festgestellte Sachverhalt wird bestätigt durch den Umstand, dass der Ruhestandsbeamte gegen den Strafbefehl vom 29. Mai 1995, in dem ihm auch vorgeworfen wird, die hier in Rede stehenden Gegenstände mit Zueignungsabsicht weggenommen zu haben, keinen Einspruch eingelegt hat. Der Verzicht auf den Einspruch erweist sich als Indiz für die Richtigkeit des Vorwurfs (vgl. Urteil vom 6. Mai 1998 - BVerwG 1 D 45.97 - m.w.N.). Dem kann der Ruhestandsbeamte nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe auf Anraten einer Mitarbeiterin der Sozialbetreuung zur Vermeidung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung und um zu veranschaulichen, dass er die Angelegenheit bedauere, den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Dies nimmt der Senat ihm als alleinige Motivation der Hinnahme des Strafbefehls nicht ab. Immerhin ist in dem Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 1 950 DM festgesetzt worden. Dies ist eine Summe, die auch angesichts der damaligen Einkommensverhältnisse des Ruhestandsbeamten nicht gering war und ihn in besonderer Weise belastete.
Soweit der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht erklärt hat, er könne sich nicht mehr daran erinnern, die Gegenstände an sich genommen zu haben, ist dies nicht geeignet, den hier festgestellten Sachverhalt in Zweifel ziehen. Der Ruhestandsbeamte hat mehrfach zeitnah zu dem hier interessierenden Vorgang zum Ausdruck gebracht, er habe die Pistolensortimente mit Zueignungsabsicht an sich genommen. Daran ist er festzuhalten. Die nunmehr angeblich fehlende Erinnerung an den Vorgang rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Anschuldigungspunkt 2
Der Ruhestandsbeamte entnahm im Dezember 1994 ein Digital-Fieberthermometer und ein Computerspiel, die aus beschädigten Postsendungen stammten und bei der Paketumschlagstelle des Auslandfrachtdienstes der Niederlassung O. der Deutschen Post AG aufbewahrt wurden. Er handelte dabei mit Zueignungsabsicht. Die Gegenstände wurden am 2. März 1995 bei ihm aufgefunden.
Dieser Sachverhalt steht ebenfalls fest aufgrund der Einlassungen des Ruhestandsbeamten. Dieser hat in seiner Vernehmung am 2. März 1995 auch angegeben, er habe die Gegenstände "auf die gleiche Weise" wie die Pistolensortimente an sich genommen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, auch hinsichtlich des Thermometers und des Spiels mit Zueignungsabsicht gehandelt zu haben. Dies steht im Einklang mit seiner Stellungnahme vom 25. August 1995 zu dem "Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen" vom 17. Juli 1995, in dem dargelegt wird, der Ruhestandsbeamte habe eingeräumt, das Computerspiel und das Fieberthermometer vor einiger Zeit "entwendet" zu haben. Der Ruhestandsbeamte hat diese Feststellung zustimmend zur Kenntnis genommen. Da ihm in dem Strafbefehl vom 29. Mai 1995 auch vorgeworfen worden ist, er habe das Computerspiel und das Fieberthermometer mit Zueignungsabsicht weggenommen, erweist sich der Verzicht auf den Einspruch gegen den Strafbefehl als Indiz für die Richtigkeit auch dieses Vorwurfs und die hier getroffene Sachverhaltsfeststellung.
Soweit der Ruhestandsbeamte gegenüber dem Bundesdisziplinargericht die Zueignungsabsicht mit der Behauptung bestritten hat, er habe die Gegenstände gefunden und an die für den Inhalt beschädigter Postsendungen vorgesehene Stelle bringen wollen, was später hingegen in Vergessenheit geraten sei, kann ihm der Senat darin nicht folgen. Er sieht sie durch die früheren Einlassungen als widerlegt an. Gegen die Richtigkeit dieser neuerdings gewandelten Darstellung spricht bereits, dass er die ihn entlastende Schilderung des Vorgangs erst gegenüber dem Bundesdisziplinargericht vorgebracht hat und nicht schon anlässlich seiner Vernehmung am 2. März 1995, auch nicht gegenüber dem Amtsgericht angesichts des dann am 29. Mai 1995 ergangenen Strafbefehls und ebenso wenig im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. August 1995 zu dem "Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen". Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe den tatsächlichen Hergang zunächst deshalb nicht geschildert, weil er wegen der Pflege seiner Großmutter und des schlechten Betriebsklimas in einer ungünstigen Verfassung gewesen sei, ist als Erklärung für sein Aussageverhalten nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, warum die geltend gemachte Belastungssituation gerade darin ihren Ausdruck gefunden haben sollte, dass der Ruhestandsbeamte sich zu Unrecht einer Wegnahmehandlung mit Zueignungsabsicht bezichtigte.
3.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs-sowie vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Der Ruhestandsbeamte hat schuldhaft gehandelt. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. in dem psychiatrischen Fachgutachten vom 5. August 1997 ist zu entnehmen, dass bei dem Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens eine Anpassungsstörung depressiven Typs vorlag, die jedoch nicht zum Ausschluss der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit führte. Aus Sicht des Sachverständigen kann allerdings eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und deshalb eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Das Sachverständigengutachten erweist sich als überzeugend. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Ruhestandsbeamte vermindert schuldfähig, nicht hingegen schuldunfähig war.
4.
Das Dienstvergehen gebietet die Aberkennung des Ruhegehalts.
a)
Ein Beamter, der den Inhalt ihm dienstlich anvertrauter oder zugänglicher - auch beschädigter - Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, diesen zu behalten, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, dass dieser ihn nicht im Dienst belassen kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, bewirkt im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtwidrigkeit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 D 20.96 - <BVerwGE 113, 221 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 17>; Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 15 = NVwZ 1998, 1083 = IÖD 1998, 172 = BVerwG DokBer B 1998, 207> m.w.N.). Bei einem Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO). Von der Höchstmaßnahme kann bei einer derartigen Fallgestaltung nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
b)
Bei einem Zugriffsdelikt kann auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf die Aberkennung des Ruhegehalts verzichtet werden, wenn der Wert des Zugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen auch keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Der Senat nimmt den geringen Wert zurzeit mit etwa 50 DM an, ohne dadurch eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.; Urteil vom 18. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>). Hier hat der Ruhestandsbeamte Gegenstände im Gesamtwert von 115 DM entwendet und damit die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es angebracht sein könnte, die vom Senat an-genommene Wertgrenze für die Geringfügigkeit zu erhöhen. Jedenfalls kommt eine Erhöhung um mehr als das Doppelte des derzeit angenommenen Wertes nicht in Betracht.
c)
Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der regelmäßig gebotene Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt. Dabei ist wesentlich, dass es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. z.B. Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 1 D 6.98 - m.w.N.). Das kann hier nicht angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zugriff des Ruhestandsbeamten Ausdruck eines Schocks war. Die Pflege seiner Großmutter mag bei ihm genauso wie das von ihm behauptete schlechte Betriebsklima eine psychische Belastung ausgelöst haben. Eine solche Belastung war jedoch nicht Folge eines plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Milderungsgrundes.
d)
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer besonderen Versuchungssituation liegen ebenfalls nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte im Zuge einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt hat (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - m.w.N.; Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 45.98 - m.w.N.).
Der Milderungsgrund scheitert hier schon daran, dass der Ruhestandsbeamte nicht nur einmal auf Waren, die aus beschädigten Postsendungen stammten, zugegriffen hat. Hinzu kommt, dass es für einen im Frachtdienst beschäftigten Postbeamten nicht ungewöhnlich ist, dass Postsendungen, in denen sich Waren befinden, beschädigt sind und den Zugriff auf den Inhalt ohne Öffnen der Sendung zulassen. Mithin fehlt es auch an dem Merkmal der Besonderheit der Situation.
e)
Andere zu berücksichtigende Milderungsgründe liegen nicht vor.
Insbesondere gebietet die von dem Sachverständigen Dr. E. nicht ausgeschlossene eingeschränkte Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens keine Milderung. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamte erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juni 1999 - BVerwG 1 D 29.98 - m.w.N.). Entgegen der von dem Ruhestandsbeamten vertretenen Auffassung kann der Umstand, dass er einen vergleichsweise niedrigen Dienstposten bekleidet hat, nicht mildernd berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um einen Gesichtspunkt, der bei einem Zugriffsdelikt als Milderungsgrund angesehen werden kann. Dies gilt gleichermaßen dafür, dass der Ruhestandsbeamte bisher weder straf-noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Mildernd wirkt sich auch nicht die Zurruhesetzung des Ruhestandsbeamten aus. Der Zweck von Disziplinarmaßnahmen erschöpft sich nicht in der Pflichtenmahnung. Sie verfolgen auch die Zwecke der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - m.w.N. <BVerwG DokBer B 1992, 203>; Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 -; Urteil vom 11. April 2000 - BVerwG 1 D 1.99 -).
5.
Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 18>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen - wie dargelegt - neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. So liegt es bei Zugriffsdelikten. In diesem Fall ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem Ruhestandsbeamten daher zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <BVerwGE 76, 87>; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 9 Abs. 4 AVG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI). Insoweit muss dem Ruhestandsbeamten neben seiner seit 1966 ausgeübten Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis auch der seit Dezember 1971 geleistete Dienst in einem Beamtenverhältnis zugute kommen. Armut hat er daher nicht zu besorgen, auch wenn es bei seiner Berufungsunfähigkeit - und demnächst möglicherweise sogar einer Erwerbsunfähigkeit - verbleiben sollte.
6.
Der Senat hat die Laufzeit des von dem Bundesdisziplinargericht für die Dauer von sechs Monaten bewilligten Unterhaltsbeitrags verdoppelt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erschließung einer anderen Einkommensquelle durch den Ruhestandsbeamten insbesondere mit Blick auf seinen Gesundheitszustand und sein Lebensalter auf besondere Schwierigkeiten stoßen wird. Weist der Ruhestandsbeamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Der geringfügige Erfolg der Berufung hinsichtlich der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags stellt einen unbedeutenden Teilerfolg dar, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (vgl. Urteil vom 5. Juli 2000 - BVerwG 1 D 39.99 -).
Müller
Vormeier