Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1992, Az.: BVerwG 1 D 12.91
Wiederholter verspäteter Dienstantritt ohne Vorbringen plausibler Entschuldigungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 12.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 21833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.10.1990 - AZ: VIII VL 23/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 5 Abs. 2 BDO
- § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDO
- § 71 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 71 Abs. 2 S. 1 BDO
- § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO
Fundstellen
- BayVBl 1993, 349-350
- DokBer B 1992, 203-208
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Bundesbahndirektor Werner Klemm,
Postbetriebsassistent Siegfried Hippler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 24. Oktober 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Die weitergehende Berufung des Ruhestandsbeamten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit vom 17. Januar 1987 bis 29. Dezember 1989 in insgesamt 21 Fällen seinen Dienst mit zum Teil erheblicher Verspätung sowie einmal infolge Verschlafens gar nicht angetreten hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat aufgrund des angeschuldigten Sachverhalts entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird; ein Unterhaltsbeitrag ist nicht bewilligt worden. Die disziplinare Höchstmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht damit begründet, daß der Beamte seit 1983 permanent durch dienstliche Verspätungen aufgefallen und deswegen auch wiederholt, zuletzt mit einer neunmonatigen Gehaltskürzung, disziplinarisch abgemahnt worden sei. Trotzdem habe er seine Dienstauffassung nicht geändert, sondern sei noch während der Vollstreckung der Gehaltskürzung viermal zu spät zum Dienst erschienen, und zwar mit Verspätungen bis zu zwei Stunden. Gerade im Zustelldienst der Deutschen Bundespost komme es aber auf pünktliche Dienstaufnahme an, weil sonst ein reibungsloser Dienstablauf nicht möglich sei.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Kammer VIII - ... - des Bundesdisziplinargerichts oder an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise auf eine minderschwere Disziplinarmaßnahme zu erkennen als Entfernung aus dem Dienst.
Die Berufung wird damit begründet, daß das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht einen schweren Mangel im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO aufweise, weil der Beamte zu der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Zum Hilfsantrag führt der Beamte aus, daß die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen eine Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigten. Er verweist darauf, daß er in vielen Fällen ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Da die Verspätungen lediglich von "Fall zu Fall" vorgekommen seien, sei eine minderschwere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. Der Beamte weist zudem darauf hin, daß er im Zustelldienst zufriedenstellende Leistungen erbracht habe.
II.
Die Berufung ist, soweit der Beamte die Zurückverweisung an das Bundesdisziplinargericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung beantragt, unbegründet. Sie hat im Hilfsantrag Erfolg. Nach derÜberzeugung des Senats bedarf es der Aberkennung des Ruhegehalts nicht, die infolge der Versetzung des Beamten in den Ruhestand an die Stelle einer Entfernung aus dem Dienst treten würde. Als Disziplinarmaßnahme ist eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend.
1.
Hauptantrag
Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO für eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung sind nicht gegeben. Ein schwerer Mangel des Verfahrens liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beamten ist er zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ordnungsgemäß geladen worden.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BDO schreibt die Zustellung der Ladung vor. Die in der Bundesdisziplinarordnung vorgeschriebenen Zustellungen können gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen ausgeführt werden. Ein Ausschluß bestimmter Zustellungsarten für die Ladung zur Hauptverhandlung ist nicht vorgesehen. Die Ladung konnte im vorliegenden Fall deshalb nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO i.V.m. §§ 208, 182 ZPO im Wege der Ersatzzustellung erfolgen. Die Ersatzzustellung ist wirksam vorgenommen worden.
Sie erfolgte durch Niederlegung beim Postamt ... und durch Einlegen der Benachrichtigung über die Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten. Dies ist von dem Zusteller auf der Postzustellungsurkunde durch Ankreuzen der Rubrik 8.1 vermerkt worden. Aufgrund der Beurkundung durch den Zusteller bestehen an der Niederlegung des Schriftstücks und dem Einlegen der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten keine Zweifel.
Der Beamte beruft sich darauf, daß er eine Benachrichtigung nicht vorgefunden hat. Er hält es für möglich, daß dritte Unbefugte die Post, die oft oben am Briefkasten hängenbleibe, mit der Benachrichtigung herausgezogen haben oder die Mitteilung beim Herausnehmen einer Zeitung mit nach oben gezogen worden ist. Dieses Vorbringen ändert an der Ordnungsgemäßheit der Zustellung nichts, da diese mit der Niederlegung des Schriftstücks beim Postamt ... und dem Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten, also in einer bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (§ 182 ZPO), bewirkt ist. Die tatsächliche Unkenntnis von der Benachrichtigung vermag die ordnungsgemäße (Ersatz-)Zustellung nicht in Frage zu stellen (Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - NJW 1986, 2127<2128>; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl. (1992), § 182 Anm. 3 Bd). Umstände, die nach dem Einwurf der Mitteilung in den Briefkasten eintreten und auf die der Beamte abstellt (Herausziehen der Mitteilung durch Dritte oder zusammen mit einer Zeitung), lassen die Wirksamkeit der Zustellung unberührt.
2.
Hilfsantrag
Die Berufung ist auch, soweit es den Hilfsantrag betrifft, unbeschränkt eingelegt. Die angestrebte mildere Disziplinarmaßnahme ist von dem Beamten u.a. damit begründet worden, daß er in vielen Fällen ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Damit werden auch die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Umfang des Dienstvergehens selbst angegriffen. Da die Berufung unbeschränkt ist, hat der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen.
a)
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte hat in der Zeit von Mitte Januar 1987 bis Ende Dezember 1989 an folgenden Tagen seinen Dienst verspätet aufgenommen:
| Am 17. | Januar 1987 | 25 | Minuten | |
|---|---|---|---|---|
| 6. | Februar 1987 | 25 | Minuten | |
| 21. | Mai 1987 | 2 | Stunden | |
| 1. | Juni 1987 | 1 | Stunde | 15 Minuten |
| 13. | Februar 1988 | 1 | Stunde | 5 Minuten |
| 5. | November 1988 | 50 | Minuten | |
| 28. | November 1988 | 10 | Minuten | |
| 21. | Dezember 1988 | 40 | Minuten | |
| 29. | Dezember 1988 | 45 | Minuten | |
| 28. | Januar 1989 | 20 | Minuten | |
| 31. | Januar 1989 | 15 | Minuten | |
| 6. | Oktober 1989 | 30 | Minuten | |
| 27. | Oktober 1989 | 20 | Minuten | |
| 10. | November 1989 | 15 | Minuten | |
| 11. | November 1989 | 30 | Minuten | |
| 30. | November 1989 | 30 | Minuten | |
| 1. | Dezember 1989 | ca. 30 | Minuten | |
| 2. | Dezember 1989 | 30 | Minuten | |
| 8. | Dezember 1989 | 30 | Minuten | und |
| 29. | Dezember 1989 | 35 | Minuten. |
Darüber hinaus hat sich der Beamte am 9. September 1989 erst um 8.15 Uhr (Dienstbeginn: 6.30 Uhr) telefonisch bei seiner Dienststelle gemeldet und angegeben, er habe verschlafen. Da inzwischen ein anderer Zusteller den Bezirk des Beamten übernommen und die Zustellung bereits begonnen hatte, wurde ihm dieser Tag als Urlaubstag "abgebucht". Die genannten Verspätungen sind von dem Beamten fahrlässig begangen worden.
Diese Feststellungen beruhen auf Vermerken des Postamts ... über die einzelnen Verspätungen, auf den Aussagen der Zeugen B., S., R. und G. sowie auf Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Der Beamte bestreitet bis auf einen Fall die Verspätungen nicht. Soweit er sich darauf beruft, am 10. November 1989 um 6.30 Uhr in der Packkammer des Postamts gewesen zu sein, ist dies nicht glaubhaft, weil er dort nach einer auf dem Verspätungsvermerk des Postamts angebrachten Notiz von den Beamten, die in der Packkammer tätig waren, nicht gesehen worden ist. Hinsichtlich der Dauer der Verspätung am 28. November 1988 ist der Senat von der Angabe des Beamten ausgegangen, den Dienst nicht um 6.55 Uhr, wie auf dem Vermerk des Postamts notiert, sondern um 6.40 Uhr angetreten zu haben.
aa)
Der Beamte hat geltend gemacht, daß er in vielen Fällen ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Die Gründe, die er unter den Vermerken über die Verspätungen jeweils notiert hat, sind jedoch zum Teil nicht glaubhaft, zum Teil fallen sie in den Verantwortungsbereich des Beamten und hätten bei der gebotenen Sorgfalt nicht zu einer Verspätung führen müssen.
So gab er als Grund für die Verspätung am 11. November 1989 einen Einbruch in sein Haus an und hat hierzu im Rahmen der Vorermittlungen ausgesagt, daß er die Polizei benachrichtigt habe und "der Einbruch ... polizeilich aktenkundig gemacht ..." worden sei. Nach einer Aktennotiz des Postinspektors z. A. Sp. vom 23. Februar 1990 ergab eine Rückfrage des Vorermittlungsführers bei der Kriminalpolizei ... jedoch, daß unter dem angegebenen Datum über einen Einbruch in das Haus des Beamten nichts bekannt sei; der Kriminalpolizei sei vielmehr ein Einbruch in der Nacht vom 1./2. August 1989 angezeigt worden. Seine Verspätung am 8. Dezember 1989 hat der Beamte damit gerechtfertigt, daß ein Reifen an seinem Auto defekt gewesen sei. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorermittlungen hat er hierzu angegeben, daß ihn der Zeuge R. beim Befahren des Posthofs selbst auf den defekten Reifen aufmerksam gemacht habe. Demgegenüber hat der Zeuge R. ausgesagt, daß ihm von einer Reifenpanne des Beamten am 8. Dezember 1989 nichts bekannt sei. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Beamten spricht zudem, daß ihn an diesem Tag der Zeuge B. wegen seiner Verspätung angerufen und ihn um 6.40 Uhr erreicht hat; der Beamte konnte dann bereits in der üblichen Fahrzeit um 7.00 Uhr im Postamt erscheinen.
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts erscheint es auch nicht glaubhaft, daß der Beamte am 21. Dezember 1988 40 Minuten zu spät zum Dienst erschien, weil er "Durchfall" gehabt habe. Dem widerspricht, daß er anschließend in der Lage war, seine Zustellungen vollständig auszuführen. Dieser Einwand gilt ebenso für die Begründung, daß er wegen eines Schwächeanfalls am 2. Dezember 1989 erst um 7.00 Uhr zum Dienst habe kommen können.
In weiteren Fällen von Verspätungen, in denen der Beamte als Grund "Wagen defekt" am 6. Februar 1987, "Naht geplatzt" an der Hose am 30. November 1989 und "Gummiband Unterhose geplatzt" am 1. Dezember 1989 angegeben hat, ist er von dem Zeugen B. jeweils um 6.40 Uhr angerufen und zu Hause erreicht worden; er erschien jeweils ca. 15 bis 20 Minuten später zum Dienst. Auch wenn nicht völlig auszuschließen ist, daß er jeweils zu diesen Terminen entweder wegen eines Autodefekts noch zu Hause war oder aus den genannten Gründen wieder nach Hause zurückgekehrt war, ist es doch auffallend, daß er in allen diesen Fällen jeweils zu derselben Zeit zu Hause erreicht werden konnte und nach dem Telefonanruf in der Lage war, sofort den Weg zu seiner Dienststelle anzutreten. Ebenso fällt auf, daß der Beamte in sechs Fällen in der Zeit vom 11. November bis 29. Dezember 1989 trotz Angabe der verschiedenartigsten Gründe seinen Dienst stets mit einer Verspätung von ca. 30 Minuten angetreten hat; unter Berücksichtigung dessen, daß er auch für andere Verspätungen unzutreffende Gründe angegeben hat, weist die nahezu gleiche Verspätung in den sechs aufeinanderfolgenden Fällen darauf hin, daß nicht die vorgebrachten Entschuldigungen die Ursache für die Verspätungen waren.
Andere Angaben sind so wenig aussagekräftig, daß sie ein Verschulden des Beamten nicht ausräumen können. Dies gilt insbesondere für die Verspätungen am 5. November 1988 ("Stromausfall"), am 13. Februar 1988 ("Auto defekt") und am 6. Oktober 1989 ("Wagen defekt"); auch den für den 21. Mai 1987 angegebenen Verspätungsgrund "Reifenpanne" hat der Beamte nicht näher konkretisiert. Soweit sich der Beamte für das Zuspätkommen am 31. Januar 1989 darauf beruft, er habe die Autoschlüssel verlegt, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich und steht einem Verschulden hinsichtlich des Zuspätkommens nicht entgegen. Entsprechendes gilt für die Verspätung am 28. Januar 1989 ("Herdplatte angelassen"). Zu der Verspätung am 29. Dezember 1989 hat der Beamte lediglich angegeben, er habe verschlafen. Für den 28. November und den 29. Dezember 1988 fehlt es überhaupt an einer Begründung für das Zuspätkommen.
Auch in den Verspätungsfällen am 17. Januar 1987, 1. Juni 1987 und 27. Oktober 1989 ist von einem Verschulden des Beamten auszugehen. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die Unrichtigkeit der Angaben über die Verspätungsgründe in den oben aufgeführten Fällen den Schluß rechtfertigt, daß auch die Angaben über die Gründe für die Verspätungen am 17. Januar 1987, 1. Juni 1987 und 27. Oktober 1989 nicht zutreffen. Eine solche Schlußfolgerung ist auch deshalb zulässig, weil sich der Beamte in der Berufungsbegründung auf den allgemeinen Hinweis beschränkt hat, daß er in vielen Fällen ohne sein verschulden gehindert gewesen sei, pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Angesichts der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß die Einlassungen des Beamten nicht geeignet seien, ihn zu entlasten, wäre zu erwarten gewesen, daß er sein Vorbringen insoweit näher konkretisiert, was aber nicht erfolgt ist. Der Schlußfolgerung für die Verspätungen an den genannten drei Tagen steht auch nicht entgegen, daß die Angaben des Beamten über die Gründe für das Zuspätkommen an diesen Tagen detaillierter sind als für andere Verspätungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Beamte auch für die Verspätungen am 11. November 1989 und 8. Dezember 1989 detaillierte Angaben gemacht hat, die sich bei einer Nachprüfung als unzutreffend herausgestellt haben.
bb)
Auch für den 9. September 1989 ist dem Beamten eine schuldhafte Verspätung vorzuwerfen. Der Beamte hat sich an diesem Tag erst um 8.15 Uhr (Dienstbeginn: 6.30 Uhr) bei seiner Dienststelle telefonisch gemeldet und hat als Grund für die Verspätung angegeben, er habe verschlafen. Da sein Bezirk bereits einem anderen Zusteller zugeteilt und die Zustelltätigkeit bereits aufgenommen worden war, war sein Erscheinen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich; ihm wurde deshalb ein Urlaubstag "abgebucht".
Die nachträgliche Urlaubsbewilligung ändert nichts an dem disziplinarrechtlichen Vorwurf, seinen Dienst an diesem Tag nicht zu der festgesetzten Zeit angetreten zu haben. Insbesondere hat - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung - die "Abbuchung" eines Urlaubstages nicht zur Folge, daß das Fernbleiben zum Dienstbeginn an diesem Tag als erlaubt und damit als disziplinarrechtlich irrelevant zu qualifizieren wäre (Urteil vom 5. Februar 1964 - BDH 1 D 38/63 -; Köhler/Ratz, BDO (1989), B II 3 Rz. 5; vgl. aber VG Münster, DÖD 1978, 141<142>; auch OVG Münster, DÖD 1972, 177 <178> - beide Entscheidungen zu § 9 BBesG). Eine solche Rechtsfolge in disziplinarrechtlicher Hinsicht würde der Erklärung, daß dem Beamten infolge der Verspätung ein Urlaubstag "abgebucht" wurde, eine von der zuständigen Stelle nicht gewollte Bedeutung zumessen, zumal dann auch das Verhalten des Beamten, das organisatorische Umstellungen erforderlich gemacht hat, disziplinarrechtlich nicht angemessen erfaßt werden könnte. Es würde weder dem Gewicht der Verfehlung des Beamten noch den tatsächlichen Umständen entsprechen, den disziplinarrechtlichen Vorwurf darin zu sehen, daß der Beamte nicht rechtzeitig vorher Urlaub beantragt hat.
b)
Durch das wiederholte Zuspätkommen zum Dienst hat der Beamte seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes und zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Anweisungen (§ 54 Satz 1 und 3,§ 55 Satz 2 BBG) schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Da der Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist, sind nach § 5 Abs. 2 BDO als Disziplinarmaßnahmen nur die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
aa)
Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Trotz der einschlägigen disziplinarrechtlichen Vorbelastung des Ruhestandsbeamten und des Umstands, daß die Verspätungen in einem Dienstbereich erfolgten, in dem es besonders auf pünktliches Erscheinen zum Dienst ankommt, wäre als Disziplinarmaßnahme bei einem aktiven Beamten noch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt angemessen gewesen. Hierfür spricht insbesondere, daß sich die Verspätungen an 21 Tagen über einen Zeitraum von fast drei Jahren erstreckten, wobei sich der wesentliche Teil der Verspätungen auf zwei Zeiträume, nämlich November/Dezember 1988 (vier Fälle) und November/Dezember 1989 (sieben Fälle) konzentrierte. Von diesen beiden Zeiträumen abgesehen ist der Beamte im Jahr 1987 lediglich an vier Tagen - zum Teil allerdings erheblich verspätet - zu spät zum Dienst erschienen. Von Januar bis Oktober 1988 hat er sich nur einmal verspätet (allerdings um eine Stunde 15 Minuten); von Januar bis Oktober 1989 ist er viermal zu spät zum Dienst gekommen. Die genannten recht großen Zeiträume mit einer nur geringen Zahl von Verspätungen lassen die Beurteilung zu, daß nicht solche erheblichen Persönlichkeitsmängel vorliegen, die - unterstellt, der Beamte wäre noch im aktiven Dienst - das Vertrauen in die Pflichterfüllung vollends zerstört hätten. Zugunsten des Beamten ist zu berücksichtigen, daß er in einer Stellungnahme vom 10. Januar 1990 wegen der wiederholten verspäteten Dienstaufnahme zwar als unzuverlässig bezeichnet, zu seiner Leistung jedoch festgestellt wird, daß er seine Arbeiten zufriedenstellend erledige. Eine Dienstgradherabsetzung würde auch dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen Rechnung tragen (zu diesem Grundsatz vgl. z.B. Urteil vom 28. März 1979 - BVerwG 1 D 23.78 -). Diesem Grundsatz kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, weil die mit Disziplinargerichtsbescheid vom 15. September 1986 verhängte Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von (lediglich) neun Monaten sich im unteren Bereich der möglichen Disziplinarmaßnahmen bewegte.
Der Senat hat auch bei wiederholtem verspäteten Dienstantritt nur ausnahmsweise den Beamten aus dem Dienst entfernt (z.B. Urteil vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 47.88 -: 55 Verspätungen innerhalb eines Jahres, weitere Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht, u.a. massive Drohungen und Beleidigungen gegenüber anderen Dienstkräften). Soweit Beamte sonst in Fällen verspäteter Dienstaufnahme aus dem Dienst entfernt wurden, standen entweder andere wesentliche Pflichtverletzungen im Vordergrund (z.B. Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 31.83 -; Urteil vom 20. August 1979 - BVerwG 1 D 33.78 -; Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 87.77 -) oder waren die disziplinarrechtlichen Vorbelastungen von erheblichem Gewicht (z.B. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 1 D 83.87 -: Der Beamte war zuvor bereits zweimal in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden). In anderen Fällen hat der Senat dagegen auch bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung auf eine Gehaltskürzung oder auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt (z.B. Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 65.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 152>; Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 128.85 -; vgl. auch Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 1 D 16.80 -).
bb)
Wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht gerechtfertigt ist, ist als Disziplinarmaßnahme nur die Kürzung des Ruhegehalts zulässig. Die Kürzung des Ruhegehalts tritt an die Stelle der bei Beamten im aktiven Dienst möglichen Dienstgradherabsetzung oder Gehaltskürzung.
Zwar kommt Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in erster Linie die Funktion einer Pflichtenmahnung in dem Sinne zu, daß sie den betroffenen Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Für eine solche - zukunftsbezogene - Pflichtenmahnung besteht aber, soweit es die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft, im allgemeinen kein Bedürfnis, weil der Ruhestandsbeamte keinen Dienst mehr leistet. Nach der Rechtsprechung des Senats erschöpft sich der Zweck von Disziplinarmaßnahmen aber nicht darin, den betroffenen Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Vielmehr dienen diese wie alle Disziplinarmaßnahmen letztlich der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Zur Gleichbehandlung als Ausfluß des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinare Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesen Gedanken trägt bei der Vollstreckung auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und 7 BDO Rechnung (Urteil vom 23. Januar 1973 - BVerwG 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 bis 69>; ebenso Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 -; Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 77.78 -; Urteil vom 28. Juni 1979 - BVerwG 1 D 51.78 -).
Die danach erforderliche Kürzung des Ruhegehalts muß diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen, zumal die wiederholten Verspätungen des Beamten zu einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs und des Betriebsfriedens geführt haben. Hinsichtlich der Dauer der Ruhegehaltskürzung ist der Senat der Auffassung, daß eine solche von drei Jahren erforderlich ist. Hierbei ist berücksichtigt, daß als Disziplinarmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung in Betracht käme, wenn sich der Beamte noch im aktiven Dienst befinden würde. Dem ist bei Ruhestandsbeamten durch eine Kürzungsdauer Rechnung zu tragen, die einer Dienstgradherabsetzung der Sache nach nahekommt. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst eine geminderte Funktion haben und demgemäß - soweit nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen ist - geringer ausfallen können (vgl. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 -; Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 77.78 -), kommt im Hinblick auf die einschlägige disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beamten eine geringere Kürzungsdauer nicht in Betracht. Diese muß auch deshalb ausscheiden, weil der Beamte noch während der Vollstreckung der mit Disziplinargerichtsbescheid vom 15. September 1986 verhängten Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von neun Monaten erneut in vier Fällen von Januar bis Juni 1987 verspätet zum Dienst erschienen ist. Auch eine Belehrung des Beamten am 11. November 1989 hat ihn nicht davon abgehalten, im November und Dezember 1989 wiederum an fünf Tagen zu spät zum Dienst zu erscheinen. Gerade im Briefzustelldienst ist ein intensiver Personaleinsatz nötig, damit die Deutsche Bundespost ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Die sich hieraus für den einzelnen Zusteller ergebende Pflicht, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, ist leicht einsehbar; ein Beamter, der in zahlreichen Fällen hiergegen verstößt, begeht daher eine erhebliche Pflichtverletzung (Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 1 D 16.80 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2,§ 115 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BDO. Mit seiner Berufung hat der Beamte in der Sache eine mildere Disziplinarmaßnahme angestrebt. Diesem Ziel diente, letztlich auch der weitergehende Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung. Von daher wäre es unbillig, den Beamten mit einem Teil der Kosten zu belasten, auch wenn der - weitergehende - Antrag auf Zurückverweisung keinen Erfolg hatte.
Dr. Hartmann
Gödel