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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.2000, Az.: BVerwG 1 D 39.99

Qualifizierung des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst als fahrlässiges Dienstvergehen ; Die langandauernde Gehaltskürzung im Sinne einer geeigneten Pflichtenmahnung; Bestimmung der richtigen Schuldform zur Maßnahmebemessung und zur Klärung der Schuldfrage; Abwägung zwischen subjektiv empfundener Dienstunfähigkeit und der Annahme einer objektiven Dienstfähigkeit; Beurteilung des Stufenverhältnisses der Beweiswerte von amtsärtzlichen oder betriebsärtzlichen bzw. vertragsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten; Verstärkung eines Rückenleidens durch unbefriedigende dienstliche Situation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 39.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 28382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargerichts - 22.04.1999 - AZ: XVI VL 50/98

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Technischer Fernmeldeobersekretär ...

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Mayer , Richter Gatz ,
ferner
Regierungsdirektor Johann Fischer, Posthauptsekretär Arnold Mehren als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 22. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Technischen Fernmeldeobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er in der Zeit vom 25. Juli 1997 bis 13. Oktober 1997 schuldhaft ohne Genehmigung vom Dienst ferngeblieben ist.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. April 1999 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Es hat den angeschuldigten Vorwurf als erwiesen erachtet und das Verhalten des Beamten als grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben. Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt: Das Dienstvergehen des Beamten wiege schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei eine leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten. Ein Beamter, der ohne zureichenden Grund nicht zum Dienst erscheine, zerstöre das für eine Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauen. Von der in Betracht zu ziehenden disziplinaren Höchstmaßnahme könne gleichwohl abgesehen werden. Auch wenn der Beamte über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten dem Dienst schuldhaft und ungenehmigt ferngeblieben sei, habe er das für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört. Vielmehr sei ein Rest von Vertrauen erhalten geblieben, auf dem aufbauend ein intaktes Dienstverhältnis wiederhergestellt werden könne. Es stehe fest, dass bei dem Beamten Störungen mit Krankheitswert vorlägen. Damit handele es sich bei ihm nicht um einen so genannten "Drückeberger", der sich bei völliger Gesundheit auf Kosten der Kollegen ein schönes Leben mache. Er habe lediglich grob fahrlässig übersehen, dass er in der Lage gewesen sei, wenigstens ansatzweise Dienst leisten zu können. Da er sich durch sein Fernbleiben vom Dienst nicht endgültig von seiner Dienststelle gelöst habe, sei eine langandauernde Gehaltskürzung zur Pflichtenmahnung ausreichend. Eine Dienstgradherabsetzung scheide aus, da sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde.

3

3.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Er beanstandet, dass das Bundesdisziplinargericht die nur beschränkte Dienstfähigkeit des Beamten zu dessen Gunsten mildernd berücksichtigt hat. Ein Beamter, der nur teildienstfähig sei, sei verpflichtet, im Umfang seiner Dienstfähigkeit Dienst zu leisten. Einen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeit gebe es in dieser Hinsicht nicht. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts habe der Beamte auch nicht fahrlässig gehandelt, als er der Aufforderung, seinen Dienst ab dem 25. Juli 1997 wieder anzutreten, nicht gefolgt sei, sondern mit bedingtem Vorsatz. Er sei zwischen dem 26. Juni und 23. Juli 1997 dreimal amtsärztlich untersucht und für dienstfähig befunden worden. Unter Hinweis auf disziplinare Konsequenzen sei er am 14. Juli 1997 und 24. Juli 1997 zur Wiederaufnahme seiner Arbeit aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine privatärztliche Krankschreibung vorweisen können. Die von ihm vorgelegten Atteste seien erst im Nachhinein erstellt worden. Wenn er allein aufgrund der eigenen Einschätzung, dienstunfähig zu sein, dem Dienst ferngeblieben sei, so habe er die dienstrechtlichen Konsequenzen zumindest in Kauf genommen.

4

II.

Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt nicht so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Da sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. Anlage I zum BBesG, Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 7), kommt auch eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nicht in Betracht. Es muss deshalb bei der Maßnahmeart der Gehaltskürzung bleiben. Lediglich der gesetzliche Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO war voll auszuschöpfen.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt meint, der Beamte habe nicht, wie vom Bundesdiziplinargericht angenommen, (grob) fahrlässig gehandelt, sondern bedingt vorsätzlich. Da die Bestimmung der richtigen Schuldform nicht nur für die Maßnahmebemessung, sondern zugleich - als so genannter doppelrelevanter Umstand - für die Schuldfrage, also für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von Bedeutung ist (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6>), hat der Senat die Tatsachen- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

1.

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel sowie der Einlassung des Beamten geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Dem Beamten, der mehrere Jahre im Baudienst und in der Sprechstellenentstörung eingesetzt war, wurde nach Beendigung eines Erziehungsurlaubs am 17. Juni 1996 eine Tätigkeit in der Fernsprechauskunft zugewiesen. Vom 9. Juli bis 2. September 1996 und ab dem 19. September 1996 blieb er unter Vorlage von privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen dem Dienst fern. Mit Schreiben vom 13. Mai 1997 fragte die Dienststelle des Beamten bei dessen Hausarzt, dem praktischen Arzt ... S., an, ob Bedenken dagegen bestünden, mit dem Beamten einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Der Beamte solle auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der seinem Gesundheitsbild entspreche (ständiger Wechsel von sitzender und stehender Tätigkeit). Nachdem der Hausarzt am 5. Juni 1997 geantwortet hatte, der Beamte fühle sich noch nicht in der Lage, zu arbeiten, veranlasste die Dienststelle eine Untersuchung des Beamten durch den Vertragsarzt Dr. H. am 24. Juni 1997. Dessen Diagnose lautete, dass sich die seit September 1996 hinziehende Dienstunfähigkeit derzeit nicht objektivieren lasse. Es sei geboten, dass der Beamte einen Arbeitsversuch an dem eigens für ihn eingerichteten Arbeitsplatz aufnehme. Er, Dr. H., schlage als Entgegenkommen nach langer Entwöhnung von Arbeit sich wöchentlich steigernde Wiedereingliederungszeiten vor, um ab der achten Woche eine vollschichtige Belastbarkeit zu erreichen.

7

Der Aufforderung, am 7. Juli 1997 mit der Wiedereingliederungsmaßnahme zu beginnen, kam der Beamte nicht nach. Stattdessen suchte er an diesem Tag seinen Hausarzt S. auf, der ihm zunächst Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Juli 1997 attestierte. Da Dr. H., der vom Hausarzt über die Krankschreibung des Beamten informiert worden war, in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an seiner Einschätzung festhielt, dass der Beamte den Arbeitsversuch antreten könne, ordnete dessen Dienststelle mit Schreiben vom 14. Juli 1997 die Aufnahme des Arbeitsversuchs an. Der Beamte wandte darauf unter dem 16. Juli 1997 ein, sein Hausarzt und sein Orthopäde hätten ihm von einem Arbeitsversuch ausdrücklich abgeraten, und legte am 18. Juli 1997 eine bis zum 29. Juli 1997 reichende, von S. ausgestellte Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Das Schreiben vom 16. Juli 1997 veranlasste die Dienststelle, beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung A. ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, das am 23. Juli 1997 erstellt wurde und in dem es heißt:

Herr R. wurde am 23.07.1997 amtsärztlich begutachtet zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit.

Krankheitsbedingt ist Herr R. in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht völlig dienstunfähig.

Nicht geeignet sind dauerndes schweres Heben, Tragen und Bücken. Auch dauernde einseitige Körperhaltungen (dauernd einseitiges Sitzen) sind nicht geeignet. Abgesehen von diesen Einschränkungen besteht aus amtsärztlicher Sicht aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Auch in der Tätigkeit als "Bauführer" mit wechselnden Tätigkeiten im Außendienst und Innendienst ist Herr R. aus unserer Sicht einsatzfähig. Die Notwendigkeit der derzeit attestierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von hier aus nicht gesehen.

Wie uns Herr R. mitteilte, befindet er sich derzeit in einem Rechtsstreit mit der Deutschen Telekom wegen eines seiner Meinung nach nicht laufbahngerechten Einsatzes. Hierdurch ist nach unserer Einschätzung bei Herrn R. ein Vertrauensverlust mit Abwehrhaltung gegenüber seinem Dienstherrn eingetreten. Dies trägt nach unserer Auffassung nicht unwesentlich zur Gesamtproblematik bei. Wir empfehlen, Herrn R. laufbahngerecht einzusetzen und gegebenenfalls einen innerbetrieblichen Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz in Erwägung zu ziehen.

8

Am 24. Juli 1997 richtete der Dienstvorgesetzte ein Telegramm folgenden Inhalts an den Beamten:

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.07.1997 sind Sie vollschichtig dienstfähig. Wir fordern Sie hiermit auf, am 25.07.1997 um 9.00 Uhr an Ihrem für Sie eingerichteten CAD-Arbeitsplatz bei der Fernsprechauskunft den Dienst aufzunehmen. Sollten Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, wird ein Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet.

9

Der Beamte leistete auch dieser Anordnung keine Folge. Er suchte am 25. Juli 1997 seinen Hausarzt auf, der ihn zunächst bis zum 18. August 1997 krankschrieb und ihm danach drei weitere, den Zeitraum bis zum 13. Oktober 1997 abdeckende Folgebescheinigungen ausstellte. Laut späterer Bescheinigung vom 27. Januar 1998 waren die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit ausgeprägte Rückenbeschwerden des Beamten und die Medikation mit Ibuprofen und Tetrazepam. Mit Schreiben vom 27. August 1997 legte der Beamte ein Gutachten von Prof. Dr. S. von den Orthopädischen Universitätskliniken in B. vom selben Tage vor, der den Beamten am 7. August 1997 untersucht hatte. In dem Gutachten wird im Anschluss an die klinischen Befunde dem Beamten aufgrund seiner Wirbelsäulenverhältnisse eine abwechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit empfohlen. Im Hinblick auf die von dem Beamten beklagten Beschwerden bestehe subjektiv derzeit Arbeitsunfähigkeit.

10

Der Beamte nahm seinen Dienst am 14. Oktober 1997 wieder auf.

11

2.

Der Beamte ist zwischen dem 25. Juli und 13. Oktober 1997 dem Dienst ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten ferngeblieben und hat dadurch gegen seine Dienstpflicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Da er schuldhaft gehandelt hat, hat er gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein Dienstvergehen begangen.

12

a)

Der Beamte war nicht wegen einer bestehenden Dienstunfähigkeit berechtigt, dem Dienst fernzubleiben. Nach den Diagnosen des Amtsarztes Dr. K. und des Postvertragsarztes Dr. H. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beamte ab dem 25. Juli 1997 zumindest eingeschränkt dienstfähig und somit gesundheitlich in der Lage war, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf dem eigens für ihn eingerichteten CAD-Arbeitsplatz in der Fernsprechauskunft Dienst zu leisten.

13

Dr. K. hat festgestellt, dass der Beamte in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht völlig dienstunfähig ist. Dauerndes schweres Heben, Tragen und Bücken sowie dauernde einseitige Körperhaltungen (dauernd einseitiges Sitzen) könne er nicht bewältigen; ansonsten bestehe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Diese Einschätzung stimmt insoweit mit dem Gutachten von Prof. Dr. S. überein, der dem Beamten eine abwechselnd sitzende, stehende und gehende Tätigkeit empfohlen hat. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 26. Juni 1997 ausgeführt, es seien keine Bewegungseinschränkungen irgendwelcher Gelenke feststellbar, die neurologischen Funktionsprüfungen seien ohne Schwierigkeiten absolviert worden und die dem Beamten bescheinigte Dienstunfähigkeit lasse sich nicht objektivieren. Es sei nicht nur vertretbar, sondern aus medizinischer Sicht sogar geboten, den Beamten aufzufordern, den Arbeitsversuch an dem für ihn geschaffenen Arbeitsplatz aufzunehmen, an dem er ohne große Mühen in wechselnder Körperhaltung arbeiten könne. In seinem Schreiben an die Dienststelle des Beamten vom 8. Juli 1997 hat Dr. H. die mangelnde Objektivierbarkeit der vom Beamten beklagten Beschwerden nochmals bestätigt.

14

Die Bescheinigungen des Hausarztes S. vom 18. Juli, 25. Juli, 18. August, 29. August, 18. September 1997 und 27. Januar 1998 sowie das Gutachten des Prof. Dr. S., das dem Beamten lediglich subjektiv empfundene Dienstunfähigkeit attestiert, stehen der Annahme der objektiven Dienstfähigkeit nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist amts- oder betriebs- bzw. vertragsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein größerer Beweiswert beizumessen. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar 2000 - BVerwG 1 DB 33.99 -). Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag ein Privatarzt unter Umständen besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her zudem unbefangen und unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellung nur unter medizinischen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht (Beschluss vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 -).

15

Die privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beruhen auf demselben Krankheitsbild des Beamten, das auch Gegenstand der post- und amtsärztlichen Untersuchung war, und enthalten keine Hinweise, die diese abweichenden Feststellungen entkräften könnten. Insbesondere fehlt es an der Darlegung der Gründe, warum der Beamte aus der Sicht seines Arztes und entgegen den Feststellungen anderer Ärzte dienstunfähig ist (vgl. Beschluss vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 - m.w.N.; Beschluss vom 17. November 1999 - BVerwG 1 DB 32.99 -).

16

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nachträglich erstellten Bescheinigung des praktischen Arztes S. vom 27. Januar 1998, in der dieser feststellt, er habe am 25. Juli 1997 - zwei Tage nach der amtsärztlichen Untersuchung - eine eingehende Untersuchung des Beamten wegen Rückenbeschwerden durchgeführt und aufgrund von Druck- und Bewegungsschmerzen im BWS- und LWS-Bereich eine medikamentöse Therapie mit entzündungshemmenden und muskelentspannenden Medikamenten (Ibuprofen, Tetrazepam) eingeleitet. Diese Diagnose vermittelt kein gegenüber den bisherigen Befunden abweichendes Beschwerdebild und enthält auch keine schlüssige Begründung dafür, weshalb aufgrund der Medikation, die Schmerzen gerade lindern soll, Dienstunfähigkeit bestanden hat.

17

Schließlich lässt sich auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. vom 7. August 1997 eine Dienstunfähigkeit herleiten. Im Vergleich zu der beim Hausarzt nur kurze Zeit zuvor durchgeführten Untersuchung ergeben sich aus ihm keine Anhaltspunkte für ein Beschwerdebild, das eine längere medikamentöse Therapie erforderlich machen und eine hierauf beruhende Dienstunfähigkeit begründen könne. Vielmehr wird ausdrücklich festgestellt, dass derzeit (lediglich) "subjektiv" Arbeitsunfähigkeit bestehe.

18

b)

Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist er nicht bewusst (nicht: grob) fahrlässig, sondern bedingt vorsätzlich dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben.

19

Bewusste Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz sind insoweit deckungsgleich, als der Handelnde die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes weder anstrebt noch für sicher hält. Er hält sie nur für möglich (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 15 Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, unterscheiden sich die Schuldformen darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (Urteil vom 4. November 1988, - BGH 1 StR 262/88 -, BGHSt 36, 1 <9, 10>).

20

Hieran gemessen ist der Senat davon überzeugt, dass der Beamte in dem gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum dem Dienst bedingt vorsätzlich ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist. Der Beamte hat sein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst billigend in Kauf genommen. Zwar hat ihm sein Hausarzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und Prof. Dr. S. in seinem Gutachten von subjektiver Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Ihm waren jedoch aufgrund der Schreiben seiner Dienststelle vom 1. Juli, 14. Juli und 24. Juli 1997 die gegenteiligen Befunde des Postvertragsarztes Dr. H. und des Amtsarztes Dr. K. bekannt, auf die sich die Dienststelle berufen hat. Angesichts der Eindeutigkeit der Stellungnahmen von Dr. H. und Dr. K. und des entschlossenen Vorgehens seiner Dienststelle, ihn zur Wiederaufnahme des Dienstes zu veranlassen, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, dienstunfähig zu sein. Er ist das Risiko, ungenehmigt dem Dienst fernzubleiben, mehr oder weniger sehenden Auges eingegangen, indem er seine eigene Befindlichkeit zum Maßstab seines Verhaltens machte.

21

Dr. H. hat den Beamten am 24. Juni 1997 ärztlich untersucht. Seinen eindeutigen Befund, dass sich Dienstunfähigkeit derzeit nicht objektivieren lasse, hat er dem Beamten in einem ausführlichen Gespräch sofort mitgeteilt und sein Unverständnis darüber geäußert, dass der Hausarzt des Beamten diesen in der Ablehnung eines Arbeitsversuchs unterstütze. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 hat die Dienststelle den Beamten unter Bezugnahme auf die Diagnose des Dr. H. zur Aufnahme eines Arbeitsversuchs, beginnend am 7. Juli 1997, auf einem eigens für ihn eingerichteten CAD-Arbeitsplatz aufgefordert und für den Fall der Weigerung mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen gedroht. Nachdem der Beamte der Aufforderung nicht nachgekommen war, sondern sich am 7. Juli 1997 von seinem Hausarzt bis zum 18. Juli 1997 hatte krankschreiben lassen, hat die Dienststelle des Beamten nach Rücksprache mit Dr. H. mit Schreiben vom 14. Juli 1997 wiederum die Aufnahme des Arbeitsversuchs angeordnet. Der erneuten Bezugnahme auf den Befund des Dr. H. vom 24. Juni 1997 konnte der Beamte erstmalig entnehmen, dass die Dienststelle dem Attest des Hausarztes keine Bedeutung beimaß. Der Beamte hat unter dem 16. Juli 1997 mit dem Einwand reagiert, sein Hausarzt und sein Orthopäde hätten ihm von einem Arbeitsversuch ausdrücklich abgeraten. Das Schreiben vom 16. Juli 1997 hat die Dienststelle veranlasst, beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung A. ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Mit der Aufforderung zu der amtsärztlichen Untersuchung ist dem Beamten erneut klar gemacht worden, dass die Dienststelle den privatärztlichen Attesten des Hausarztes S. keinen Glauben schenkt. Ein weiteres Mal ist der Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. Juli 1997 vor den privatärztlichen Bescheinigungen dem Beamten schließlich durch das Telegramm vom 24. Juli 1997 verdeutlicht worden, mit dem ihm unter Hinweis auf das Gutachten die Aufnahme des Dienstes am folgenden Tag auferlegt worden ist. Nach alledem musste sich dem Beamten zum Zeitpunkt des Beginns des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 25. Juli 1997 der mangelnde Beweiswert der privatärztlichen Atteste aufdrängen. Dass der Beamte über den Vorrang amtsärztlicher Gutachten vor privatärztlichen Bescheinigungen erst mit pflichtgemäß weitergeleitetem Schreiben der Dienststelle an seinen Verteidiger vom 7. August 1997 ausdrücklich belehrt worden ist, ist unbeachtlich. Es genügt, wenn sich der Vorrang wie hier aus den Gesamtumständen ergibt (Beschluss vom 4. September 1998 - BVerwG 1 DB 26.98 -).

22

Der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Fehlverhaltens ist von der Anschuldigungsschrift auch erfasst. Deren Auslegung ergibt (noch), dass sich der Vorwurf nicht auf ein fahrlässiges ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst beschränkt. Der Bundesdisziplinaranwalt ist bei der Konkretisierung des Schuldvorwurfs dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 1998 (BVerwG 1 DB 34.97) gefolgt, mit dem der Verlust der Dienstbezüge des Beamten bestätigt worden ist. In jenem Beschluss ist dem Beamten bescheinigt worden, zumindest fahrlässig gehandelt zu haben. Das Wort "zumindest" belegt, dass sich Senat und Bundesdisziplinaranwalt auf die Fahrlässigkeit als Schuldform nicht festgelegt und die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht ausgeschlossen haben. Der Anschuldigungswille bezüglich eines bedingt vorsätzlichen Handelns ergibt sich aus dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte, wonach ein Beamter, der über einen so langen Zeitraum hinweg dem Dienst fernbleibe, nicht im Dienst verbleiben könne und die beispielhafte Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. November 1994 (BVerwG 1 D 15.94). In jenem Urteil ist bedingter Vorsatz angenommen worden. Die Aufrechterhaltung lediglich des Vorwurfs der Fahrlässigkeit in der Anschuldigungsschrift beruht, wie der Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, auf einer Nachlässigkeit.

23

3.

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - wie die Telekom - nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - m.w.N.).

24

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 10. Oktober 1990 (BVerwG 1 D 1.90) und 7. November 1990 (BVerwG 1 D 33.90<BVerwG DokBer B 1991, 49>) eine nach Monaten zählende Dauer schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst als so unerträglich angesehen, dass sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses regelmäßig ausschließt. Daran gemessen liegt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nahe, da der Beamte mehr als zweieinhalb Monate nicht zum Dienst erschienen ist. Hiervon hat der Senat aus folgenden Gründen ausnahmsweise abgesehen:

25

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte unter degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit rezidivierenden Lumbalgien leidet und eine Krankheit nicht nur vortäuscht. Einen entsprechenden Befund enthält das Gutachten des Prof. Dr. S. Bestätigt wird die Richtigkeit seiner Diagnose durch die Empfehlung des Amtsarztes, dauerndes schweres Heben, Tragen und Bücken sowie dauernde einseitige Körperhaltungen (dauerndes einseitiges Sitzen) zu vermeiden, sowie die Medikation des Beamten mit den Schmerzmitteln Ibuprofen und Tetrazepam wegen der beklagten Rückenbeschwerden. Der Beamte war wegen dieser Beschwerden zwar objektiv nicht dienstunfähig. Das Leiden hat aber subjektiv zusammen mit der dienstlichen Situation des Beamten im Wege psychischer Übersteigerung zu einer vorübergehenden Blockadehaltung geführt, die in der Verweigerung der Dienstleistung Ausdruck gefunden hat. Dem technischen Beamten ist mit der Tätigkeit in der Telefonauskunft nach seiner Rückkehr aus einem mehrjährigen Erziehungsurlaub eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Beschäftigung übertragen worden. Seine Enttäuschung darüber, nicht wieder als Techniker eingesetzt zu werden, hat das Rückenleiden in seiner Wahrnehmung überhöht. Nach Einschätzung des Amtsarztes hat der Beamte durch den seiner Meinung nach nicht laufbahngerechten Einsatz einen Vertrauensverlust mit Abwehrhaltung gegenüber seinem Dienstherrn erlitten, der - wie der Amtsarzt hervorhebt - nicht unwesentlich zur Gesamtproblematik beigetragen habe. Diesen Befund hat Prof. Dr. S. mit der Formulierung bestätigt, beim Beamten bestehe derzeit "subjektiv" Dienstunfähigkeit.

26

Die Unzufriedenheit mit der dienstlichen Verwendung - auch wenn sie keineswegs grundlos war - und die dadurch verstärkt als Last empfundenen Rückenbeschwerden bewahren den Beamten allerdings für sich allein nicht vor der disziplinaren Höchstmaßnahme. Von jedem Beamten muss erwartet werden, dass er auch auf einem ungeliebten Arbeitsplatz seinen Dienst verrichtet und sich nicht verweigert. Zugunsten des Beamten ist indessen zu berücksichtigen, dass er seine Abwehrhaltung bekämpft und die damalige negative Lebensphase, die durch unzureichend bewältigte berufliche und gesundheitliche Probleme geprägt war, überwunden hat. Er hat sich nicht nur einer Medikation mit Schmerzmitteln und physiotherapeutischen Anwendungen, sondern auch einer anhaltenden psychotherapeutischen Behandlung bei dem Psychologen und Nervenarzt Dr. S. unterzogen, die bei ihm zu einem dahin gehenden Wandel in der Einstellung zum Grundleiden geführt hat, dass er am 14. Oktober 1997 den Dienst in der Fernsprechauskunft aufgenommen und ihn bis zu seiner jetzigen Dienstunfähigkeit infolge einer Kehlkopferkrankung beanstandungsfrei versehen hat. Die in einem Personalgespräch am 18. August 1998 behauptete Einsicht in sein damaliges Fehlverhalten kann daher als ernst gemeint gewertet werden. Eine Wiederholungsgefahr befürchtet der Senat nicht.

27

Im Hinblick auf die verbleibende Schwere des Fehlverhaltens hätte das Dienstvergehen mit einer Degradierung des Beamten geahndet werden müssen, wenn sich dieser im Beförderungsamt befände. Da das nicht der Fall ist, war eine Maßnahme zu verhängen, die in ihren Auswirkungen einer Degradierung am nächsten kommt, d.h. eine Gehaltskürzung mit der höchstzulässigen Laufzeit von fünf Jahren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDO).

28

Der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten Rechnung.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Der geringfügige Erfolg der Berufung fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.

Albers
Mayer
Gatz