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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1999, Az.: BVerwG 1 D 81.97

Kürzung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten; Verbindlichkeit der mündlichen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Rechtsnatur der mündlichen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung; Unerlaubtes vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Verletzung der Verpflichtung zum unverzüglichen Nachweis der Dienstunfähigkeit; Auslegung einer disziplinarrechtlichen Anschuldigungsschrift; Vorrang amtsärztlicher Beurteilungen vor privatärztlichen Attesten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 81.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.07.1997 - AZ: XVII VL 11/96

Fundstellen

  • DVBl 1999, 1450 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 2000, 212-213 (amtl. Leitsatz)
  • FStBW 2000, 244-245
  • FStHe 2000, 388-389
  • FStNds 2000, 518-519
  • GV/RP 2000, 426-427
  • KomVerw 2000, 142-143
  • NVwZ-RR 2000, 174-176 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersR 2000, 481
  • ZBR 1999, 424-425

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptschaffner a.D. ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Die dienstliche Aufforderung, nach ärztlicher Feststellung der Dienstfähigkeit, den Dienst wieder aufzunehmen, stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Soweit ein Beamter verpflichtet ist, Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung nachzuweisen, hat dies unverzüglich zu erfolgen.

Zur Auslegung der Anschuldigungsschrift.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juli 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsassistent Friedhelm Fetzer, Postbetriebsassistent Bernd Killinger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - Kiel -, vom 2. Juli 1997 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Ruhestandsbeamte zu zwei Dritteln und der Bund zu einem Drittel zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als aktiver Beamter

  1. 1.

    am 30. Januar ... einer dienstlichen Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Krankenüberwachung zu unterziehen, nicht nachgekommen ist,

  2. 2.

    am 27. Juli ... schuldhaft dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und für den 19. April ... und 10. Mai ... kein Attest vorgelegt hat,

  3. 3.

    im Zeitraum vom 15. Juni ... bis 15. September ... der Anweisung der Niederlassung ... in 63 Fällen nicht nachgekommen ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist,

  4. 4.

    am 26. April ... und 27. April ... erneut dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl eine amtsärztliche Untersuchung die Dienstfähigkeit ergeben hatte,

  5. 5.

    am 3. Mai ... zwar zu einer amtsärztlichen Untersuchung erschienen war, die Untersuchung durch den Arzt aber abgelehnt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. Juli 1997 entschieden, daß das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren gekürzt wird. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 den Vorwurf, der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen zu sein, als erwiesen angesehen und eine vorsätzliche Verletzung der dienstlichen Gehorsamspflicht des damals aktiven Beamten gemäß § 55 Satz 2 BBG angenommen. Im Anschuldigungspunkt 2 ist die Vorinstanz hinsichtlich des 27. Juli ... von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG und hinsichtlich des 19. April und 10. Mai ... von einer vorsätzlichen Verletzung seiner Verpflichtung zum Nachweis seiner Dienstfähigkeit gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG ausgegangen. Im Anschuldigungspunkt 3 ist der Ruhestandsbeamte in 20 Fällen bereits deshalb vom Vorwurf, der amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen und dem Dienst "ungenehmigt ferngeblieben" zu sein, freigestellt worden, weil die amtsärztliche Untersuchung nachweislich zeitgleich bzw. zeitnah erfolgt sei. In 32 weiteren Fällen ist der Ruhestandsbeamte von den Vorwürfen deshalb freigestellt worden, weil nicht nachgewiesen sei, daß seine Dienststelle für ihn einen amtsärztlichen Untersuchungstermin vereinbart gehabt habe. In drei weiteren Einzelfällen hat das Bundesdisziplinargericht den Ruhestandsbeamten wegen erwiesener Dienstunfähigkeit vom Vorwurf "ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst" freigestellt, in den übrigen acht Fällen wegen feststehender Dienstfähigkeit aber eine entsprechende vorsätzliche Dienstpflichtverletzung angenommen. Im Anschuldigungspunkt 4 ist der Ruhestandsbeamte hinsichtlich des 26. April ... vom Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst freigestellt worden, da im Anschluß an die erfolgte amtsärztliche Untersuchung eine sinnvolle Dienstleistung nicht mehr möglich gewesen sei. Am folgenden Tag sei der damals dienstfähige Beamte dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben. Im Anschuldigungspunkt 5 hat die Vorinstanz festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei und deshalb vorsätzlich seine Gehorsamspflicht verletzt habe. Das Gewicht des Dienstvergehens werde im wesentlichen durch das unerlaubte Fernbleiben des Ruhestandsbeamten vom Dienst geprägt. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme sei nur deshalb abgesehen worden, weil lediglich zehn Tage schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst nachgewiesen seien. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß sich die einzelnen Fehltage über einen langen Zeitraum verteilten.

3

3.

Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Ruhestandsbeamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen; in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er beantragt, eine in der Laufzeit geringere Ruhegehaltskürzung zu verhängen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 sei, stelle einen Verwaltungsakt dar, der zu begründen gewesen sei. Hiergegen habe er durch sein Verweigerungsverhalten konkludent Widerspruch eingelegt, dem aufschiebende Wirkung zukomme. Ein Sofortvollzug sei nicht angeordnet worden. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 könne die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß sich das bei den Akten befindliche Attest von der vorgelegten Kopie stark unterscheide und deshalb die Echtheit des der Fotokopie zugrundeliegenden Originals bezweifelt werden müsse, keine Verletzung von Dienstpflichten begründen. Er lege die Kopie eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vor, auf dem der behandelnde Arzt den 27. Juli ... hinzugefügt habe. Im Hinblick auf den 10. Mai ... liege ein Erstattest für die Zeit vom 27. April bis 8. Mai ... sowie eine am 7. Mai ... ausgestellte Folgebescheinigung bis zum 27. Mai ... vor. Der Arzt habe damit eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit vom 27. April bis zum 27. Mai ... erklären wollen. Im Anschuldigungspunkt 3 - betreffend die Feststellungen zum 17. September ... - habe ihm der ihn behandelnde Facharzt für Orthopädie, der ihn zunächst bis einschließlich 17. September ... für arbeitsunfähig gehalten habe, am 18. September ... eine Folgebescheinigung ausgestellt. Damit stehe fest, daß er, der Ruhestandsbeamte, auch am 17. September ... dienstunfähig gewesen sei. Das fachärztliche Attest gehe dem Gutachten einer Amtsärztin, die keine Fachärztin sei, vor. Entsprechend würden die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Fehltagen 2. Oktober, 30. Oktober, 6. November, 16. November, 20. November und 27. November ... beanstandet. Zudem habe er, der Ruhestandsbeamte, gegen die Aufforderungen zur Aufnahme des Dienstes am 11. und 17. September, am 30. Oktober und 6. November ... Widerspruch eingelegt. Über diese Widersprüche sei bisher nicht entschieden worden. Auch hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 4 und 5 werde bemängelt, daß den Feststellungen der Amtsärztin als Nicht-Fachärztin Vorrang vor den Feststellungen des Facharztes für Orthopädie zukommen solle.

4

II.

Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Verhängung einer Ruhegehaltskürzung mit geringerer Laufzeit.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Würdigungen der Vorinstanz angegriffen werden. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu werten.

6

1.

Aufgrund der Einlassungen des Ruhestandsbeamten sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:

7

Zum Anschuldigungspunkt 1:

8

Der damals aktive Postbeamte war bereits in den Jahren ... durch erheblich erhöhte Krankheitstage aufgefallen. Am Morgen des 30. Januar ... teilte er seiner Dienststelle, dem Postamt ..., telefonisch mit, daß er an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen seinen Postzustelldienst nicht antreten könne und reichte ein privatärztliches Attest nach. Aufgrund des Anrufs des Ruhestandsbeamten vereinbarte die Post mit der Amtsärztin im Rahmen der Krankenüberwachung einen Termin zur Untersuchung des Ruhestandsbeamten für den gleichen Tag um 12.00 Uhr. Dieser Untersuchungstermin wurde dem Ruhestandsbeamten um 10.45 Uhr fernmündlich mitgeteilt. Der Ruhestandsbeamte erklärte daraufhin, daß er eine schriftliche Aufforderung erwarte, andernfalls er den Termin nicht wahrnehmen werde. Nachdem der Stellenvorsteher der Personalstelle den Ruhestandsbeamten ebenfalls fernmündlich aufgefordert hatte, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, antwortete der Ruhestandsbeamte lediglich, daß ihn das nicht interessiere. Er wolle es schriftlich haben. Den amtsärztlichen Untersuchungstermin nahm er nicht wahr. Mit Schreiben vom 25. März ... hat sich der damalige Verteidiger des Ruhestandsbeamten in dieser Sache an die Dienststelle gewandt.

9

Der Senat hält den Vorwurf der Verletzung der Gehorsamspflicht für erwiesen. Die mündliche Anordnung vom 30. Januar ... war - unabhängig von ihrer Rechtsnatur - für den Ruhestandsbeamten verbindlich. Der Ruhestandsbeamte hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei gesundheitlich oder aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf seinen "Widerspruch" vom gleichen Tag berufen. Es ist dabei rechtlich unerheblich, ob die dienstliche Aufforderung der Post an den Ruhestandsbeamten, sich zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht (die Frage nach der Rechtsnatur der Maßnahme im Rahmen des § 42 BBG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ist bisher auch vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts offengelassen worden, vgl. zuletzt Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 m.w.N., BVerwG DokBer B 1998, 32-36 = Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2). Bei Annahme eines Verwaltungsakts war dieser vom Ruhestandsbeamten zu befolgen. Seine Verweigerungshaltung und seine mündlichen Äußerungen am 30. Januar ... waren aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht als (formfehlerhafter weil mündlicher) Widerspruch im Sinne des § 70 VwGO zu verstehen, dem gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen wäre. Schon vom Inhalt der Erklärungen her sprach nichts dafür, daß der Ruhestandsbeamte damals eine verwaltungsinterne Überprüfung der Anordnung anstrebte. Er hatte allein die Art ihrer Bekanntgabe - mündlich statt schriftlich - angegriffen. Da er die mündliche Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, offenkundig als für ihn unverbindlich angesehen hat, hat er sich von ihr erkennbar auch nicht beschwert gefühlt. Die Dienststelle des damals aktiven Beamten ist deshalb zu Recht auch nicht vom Vorliegen eines wirksamen Widerspruchs ausgegangen. Zwar hätte im Schreiben des Verteidigers vom 25. März ... ein wirksamer Widerspruch gegen die Anordnung gesehen werden können, wenn man sie als Verwaltungsakt (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) qualifiziert. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Anordnung aber bereits wegen Zeitablaufs erledigt, das heißt ein Verwaltungsakt wäre gegenstandslos gewesen. Wird ein Verwaltungsakt verneint und vom Vorliegen einer innerdienstlichen Weisung ausgegangen (so insbesondere Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Beck, BBG, Stand 1999, § 42 Rn. 10 a m.w.N.), so war diese schon deshalb zu befolgen, weil einem hiergegen einzulegenden Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vorläufiger Rechtsschutz hätte nur unter den Voraussetzungen des § 123 VwGO durch Antrag auf einstweilige Anordnung erlangt werden können (vgl. Lemhöfer a.a.O.). Von dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit hat der Ruhestandsbeamte keinen Gebrauch gemacht.

10

Der Ruhestandsbeamte, der trotz eindringlicher Hinweise seiner Vorgesetzten weiterhin die dienstliche Anordnung vom 30. Januar ... nicht befolgt hat, hat dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, seiner Weisungsgebundenheit nicht nachzukommen. Er hat insoweit zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 55 Satz 2 BBG verstoßen.

11

Zum Anschuldigungspunkt 2:

12

a)

Ausweislich einer Erstbescheinigung der HNO-Ärztin Dr. ... war der Ruhestandsbeamte vom 20. Juli bis 26. Juli ... dienstunfähig erkrankt. Am 23. Juli stellte die Amtsärztin fest, daß der Ruhestandsbeamte ab dem 27. Juli ... dienstfähig war und teilte ihm dies mit. Am 27. Juli ... ist er nicht zum Dienst erschienen. Der Internist und Badearzt Dr. ... hat den Ruhestandsbeamten am 28. Juli ... für den Zeitraum vom 28. Juli bis einschließlich 2. August ... wegen ... für arbeitsunfähig befunden. Mit dem Berufungsschriftsatz hat der Ruhestandsbeamte eine Kopie dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, auf der der 27. Juli ... handschriftlich nachgetragen ist und ein Stempel des Dr. ... sowie ein Handzeichen zu ersehen sind. Mit Schreiben vom 12. Oktober ... hatte der Ruhestandsbeamte bereits eine Kopie dieses veränderten Attests vorgelegt.

13

Der Ruhestandsbeamte war am 27. Juli ... dienstfähig, so daß er an jenem Tag dem Dienst gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG unerlaubt vorsätzlich ferngeblieben ist. Hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit folgt der Senat insoweit dem zeitnahen und dem Ruhestandsbeamten bekannten amtsärztlichen Gutachten vom 23. Juli ..., das dem Ruhestandsbeamten Arbeitsfähigkeit ab 27. Juli ... bescheinigt. Zwar hat der Ruhestandsbeamte eine privatärztliche Erstbescheinigung vom 28. Juli ... mit einer neuen ärztlichen Diagnose vorgelegt. Diese galt jedoch erst ab dem 28. Juli .... Dem erst nachträglich geänderten privatärztlichen Attest, das erstmals Dienstunfähigkeit auch für den 27. Juli ... bescheinigt, kommt kein Beweiswert zu. Bereits die Einleitungsverfügung vom 11. Januar ... äußerte den Verdacht, daß der Ruhestandsbeamte am 27. Juli ... dem Dienst "unentschuldigt" ferngeblieben war. Obwohl der Ruhestandsbeamte also schon seit jener Zeit von dem Vorwurf gewußt hat, hat er erstmals im Oktober ... die Kopie des abgeänderten Attests vorgelegt. Dies spricht dafür, daß die Änderung erst zu diesem Zeitpunkt, das heißt über drei Jahre nach dem streitigen Tag vorgenommen worden ist. Auch anhand seiner Patientenunterlagen ist ein Arzt nach so langer Zeit in der Regel nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ein Patient vor über drei Jahren - in Abweichung von einem damals erstellten Attest - an einem bestimmten zeitnahen Tag dienstfähig war oder nicht. Dem nachträglich geänderten Privatattest ist auch kein erläuternder Vermerk des Dr. ... beigefügt.

14

b)

Soweit dem Ruhestandsbeamten im Anschuldigungspunkt 2 zur Last gelegt wird, hinsichtlich seiner Fehltage am 19. April und 10. Mai ... keine privatärztlichen Atteste vorgelegt zu haben, hält der Senat diesen Vorwurf ebenfalls für erwiesen.

15

Zwar hat der Ruhestandsbeamte mit Schreiben seines damaligen Verteidigers vom 12. Oktober ... unter anderem erstmals je ein Attest des Orthopäden Dr. ... und der Internistin Dr. ... zu den Akten gereicht, in denen dem Ruhestandsbeamten Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis einschließlich 27. April ... sowie vom 10. Mai bis einschließlich 13. Mai ... bescheinigt wird. Diese Attestvorlage ca. 2 1/2 Jahre nach den betreffenden Fehltagen entsprach jedoch nicht der gesetzlichen Pflicht des § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG, Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung auf Verlangen nachzuweisen. Für den Ruhestandsbeamten bestand im Zeitpunkt seiner krankheitsbedingten Dienstsäumnis im Jahre ... eine solche Nachweispflicht für jeden Krankheitstag. Seit ... hatten sich seine krankheitsbedingten Fehlzeiten gehäuft. Seit Anfang März ... war er bei Dr. ... in Behandlung und von diesem wiederholt für arbeitsunfähig befunden worden. Die sogenannte 3-Tage-Regelung (vgl. dazu Beschluß vom 11. Februar 1997 - BVerwG 1 DB 12.96 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 6), nach der von einem Beamten erst bei einer Dienstsäumnis von über drei Tagen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt wird, kam dem Ruhestandsbeamten nicht zugute. Die Bestimmung, die aus einem gewissen Vertrauensvorschuß des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten heraus die Nachweispflicht bei kurzzeitigen Erkrankungen beschränkt, findet keine Anwendung innerhalb längerer Zeiten einer Dienstunfähigkeit, wie es hier der Fall war. Zwar enthält § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG keinen Hinweis darauf, innerhalb welchen Zeitraums ein Beamter seine Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung nachzuweisen hat. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hat jedoch die Anzeige der Dienstunfähigkeit und die Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer schon aus dienstorganisatorischen Gründen, z.B. wegen der rechtzeitigen Verteilung der Dienstgeschäfte auf Vertreter, unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (vgl. dazu Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 79.79; GKÖD, Bd. II, Stand 1999, BBG, § 73 Rn. 14). Mit der Vorlage der Atteste etwa 2 1/2 Jahre nach den Fehltagen ist der Ruhestandsbeamte seiner gesetzlichen Nachweispflicht jedenfalls nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

16

Der Ruhestandsbeamte wußte auch, daß er seine Nachweispflicht zeitnah erfüllen mußte. Das ergibt sich schon aus der an ihn gerichteten Anordnung seiner Dienststelle vom 19. April ..., daß er sich bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in jedem Fall beim Postvertragsarzt zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorzustellen habe. Eine solche Untersuchung war nur sinnvoll, wenn sie in zeitlicher Nähe zum Attest erfolgte. Zwar ist die Anordnung vom 19. April ... am 14. Juli ... aufgehoben worden. Dies hat jedoch nichts daran geändert, daß Dienstunfähigkeit weiterhin unverzüglich anzuzeigen war, wie der Ruhestandsbeamte wußte. Dem ist er in den nachfolgenden Zeiträumen von ihm geltend gemachter Dienstunfähigkeit auch weitgehend durch alsbald vorgelegte Privatatteste nachgekommen. Indem er es in den beiden vorliegenden Fällen aber unterließ, seine Dienstunfähigkeit unverzüglich nachzuweisen, hat er vorsätzlich gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen.

17

Zum Anschuldigungspunkt 3:

18

a)

Im Tenor der Anschuldigungsschrift wird dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, im Zeitraum vom 15. Juni ... bis 15. September ... der Anweisung der Niederlassung ... in 63 Fällen nicht nachgekommen zu sein, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Die hierzu ergangene Begründung ist nicht eindeutig, so daß das Ziel der Anschuldigung nicht klar erkennbar ist. Für die Auslegung der Anschuldigungsschrift ist die Anschuldigungsformel allein nicht maßgebend, da sie für den Umfang und Inhalt der Anschuldigung in der Regel nur einen gedrängten, zusammenfassenden Überblick geben will. Ob ein im Anschuldigungssatz angedeuteter Vorwurf wirksam angeschuldigt ist, bestimmt sich deshalb vor allem danach, ob sich insoweit auch aus dem übrigen Inhalt der Anschuldigungsschrift eine entsprechende, ausreichende Substantiierung ergibt und auch ein entsprechender Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts erkennbar ist (vgl. Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 - m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen geht der Senat im Anschuldigungspunkt 3 von folgendem Vorwurf aus:

19

Nach dem Wortlaut der Anschuldigungsformel und der dazugehörigen Begründung ist der erkennbare Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts allein darauf gerichtet, dem Ruhestandsbeamten jeweils einen Gehorsamsverstoß gemäß § 55 Satz 2 BBG - Nichtbefolgung der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung in den genannten 63 Fällen - zum Vorwurf zu machen. Auch wenn in der Anschuldigungsbegründung nur die bereits erwähnte allgemeine dienstliche Anordnung vom 19. April ... - aufgehoben am 14. Juli ... - genannt ist, so geht der erkennbare Anschuldigungswille über die Nichtbefolgung dieser allgemeinen Anordnung hinaus. Es entsprach sowohl vor als auch nach dem 14. Juli ... der glaubhaft nachgewiesenen Praxis der Dienststelle, dem Ruhestandsbeamten nicht nur die Amtsarzttermine schriftlich mitzuteilen, sondern ihn zugleich auch verbindlich aufzufordern, sich der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Ruhestandsbeamte ist diesen eigenständigen Anordnungen auch häufig nachgekommen. Dieser - über die Nichtbefolgung der Anordnung vom 19. April ... hinausgehende - Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts wird auch im weiteren Begründungstext der Anschuldigungsschrift deutlich. Dort heißt es u.a.:

"Dem Beamten ist von der Personalstelle des Postamts ... wiederholt mitgeteilt worden, daß er sich unabhängig von seinen privatärztlichen Attesten einem Amtsarzt zur Untersuchung zu stellen hat. Dem Beamten ist auch mitgeteilt worden, daß er bei Dienstfähigkeit, die durch den Amtsarzt festgestellt wurde, sofort seinen Dienst wiederaufzunehmen hat. Der Beamte hat sich jedoch diesen Anordnungen widersetzt."

20

Der weitere Zusatz im Anschuldigungstenor: "... und dem Dienst unentschuldigt fernblieb", stellt nach Ansicht des Senats keinen eigenständigen disziplinaren Vorwurf dar. Insbesondere ist mit dieser Formulierung kein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG angeschuldigt, wie die Vorinstanz meint. Gegen die vom Bundesdisziplinargericht vertretene Auffassung spricht der eindeutige Wortlaut der Anschuldigungsformel ("unentschuldigt fernblieb"), der abweichende Wortlaut in den Anschuldigungsformeln zu Anschuldigungspunkt 2 und 4 ("ohne Genehmigung ferngeblieben" bzw. "erneut fernblieb, obwohl ... Dienstfähigkeit ..."), der Text der Anschuldigungsbegründung und die als verletzt zitierte Gesetzesbestimmung (§ 55 Satz 2 BBG anstelle von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG in Anschuldigungspunkt 2 und 4). Zwar könnte der Wortlaut der Formulierung "... unentschuldigt fernblieb" darauf hindeuten, den Zusatz in der Anschuldigungsformel als eigenständigen Vorwurf zu verstehen, die amtsärztliche Attestvorlagepflicht verletzt zu haben; als Gehorsamsverstoß entspräche dem der als verletzte Pflichtenregelung zitierte § 55 Satz 2 BBG. Wenn sich auch in der Regel der Vorwurf unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auf die Nichtvorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezieht, so kann doch im Einzelfall - wie hier - die Mitwirkungs- und Nachweispflicht des Beamten dahin gehen, sich seine Dienstunfähigkeit regelmäßig amtsärztlich bescheinigen zu lassen (vgl. dazu Weiß, GKÖD, Bd. II, Teil 2, Stand 1999, J 610 Rn. 21 f.). Gegen eine entsprechende Auslegung der Anschuldigungsschrift spricht aber die Anschuldigungsbegründung. Dort wird mit keinem Wort die Nichtvorlage amtsärztlicher Zeugnisse erwähnt oder gar gerügt. Im übrigen wäre die Annahme eines solchen eigenständigen Anschuldigungsvorwurfs auch wenig sinnvoll - und deshalb nicht erkennbar vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts umfaßt -, weil ein solcher Vorwurf nicht über den bereits wirksam angeschuldigten Gehorsamsverstoß hinausginge. Die Nichtbefolgung der Verpflichtung, sich nach privatärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, beinhaltet zwangsläufig einen Gehorsamsverstoß im Hinblick auf die Verpflichtung, im Falle privatärztlich attestierter Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

21

Der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat der dargestellten Auslegung der Anschuldigungsschrift im Anschuldigungspunkt 3 nicht widersprochen. Er geht ebenfalls davon aus, daß dem Ruhestandsbeamten nur zur Last gelegt wird, er habe die ihm aufgegebenen Termine zur amtsärztlichen Untersuchung nicht wahrgenommen. Der Verteidiger des Ruhestandsbeamten hat sich dieser Auslegung angeschlossen.

22

b)

Der gegen den Ruhestandsbeamten gerichtete Vorwurf, im Zeitraum vom 15. Juni ... bis 15. September ... der Anweisung der Niederlassung ... in 63 Fällen nicht nachgekommen zu sein, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist in insgesamt 62 Fällen nicht erwiesen. Der Ruhestandsbeamte ist deshalb insoweit von dem Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung seiner Pflichten gemäß § 55 Satz 2 BBG freizustellen.

23

Der Ruhestandsbeamte legte in insgesamt 22 Fällen, und zwar im Jahre ... für die Fehltage ab dem 15. Juni, 1. Juli, 20. Juli, 27. Juli, 1. September, 10. September, 14. September, 26. September, 7. Oktober, 15. Oktober, 22. Oktober, 29. Oktober, 30. Oktober, 2. November, 6. November, 11. November, 16. November, 20. November und im Jahr ... für die Fehltage ab dem 4. Februar, 16. März, 20. April und 19. Juli ein die Dienstunfähigkeit bescheinigendes privatärztliches Attest vor. Im Rahmen der Krankenüberwachung wurde von der Dienststelle für den Ruhestandsbeamten ein Termin mit dem Gesundheitsamt ... vereinbart und dem Ruhestandsbeamten dieser Termin zusammen mit der Aufforderung, sich untersuchen zu lassen, mitgeteilt. Diesen schriftlichen Aufforderungen kam der Ruhestandsbeamte in den genannten Fällen unmittelbar bzw. zeitnah nach und ließ sich amtsärztlich untersuchen. Insoweit ist er von dem im Anschuldigungspunkt 3 erhobenen Vorwurf freizustellen.

24

Gleiches gilt für 39 weitere Fälle, in denen nicht nachweisbar ist, daß die Dienststelle auch hier einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung für den Ruhestandsbeamten vereinbart und ihn entsprechend aufgefordert hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Im einzelnen handelt es sich im Jahr ... um die Fehltage ab dem 22. Juni, 11. Juli, 4. August, 11. August, 18. August, 24. August, 17. September, 2. Oktober, 16. Oktober, 27. November, 30. November, 7. Dezember, 16. Dezember, 23. Dezember und im Jahr ... um die Fehltage ab dem 5. Januar, 28. Januar, 12. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 23. März, 30. März, 6. April, 14. April, 29. April, 6. Mai, 11. Mai, 17. Mai, 3. Juni, 15. Juni, 21. Juni, 29. Juni, 6. Juli, 29. Juli, 9. August, 17. August, 24. August, 31. August und 3. September.

25

Freizustellen ist der Ruhestandsbeamte auch im Hinblick auf den letzten angeschuldigten Fehltag ab 15. September .... An jenem Tag bestand für ihn keine Dienstleistungspflicht mehr, da bereits am Vortag seine Suspendierung vom Dienst wirksam geworden war (vgl. dazu §§ 91, 23 a, 94 BDO). Der Präsident der Direktion Postdienst ... hatte durch Verfügung vom 13. September ..., zugestellt am Folgetag, den Ruhestandsbeamten mit Wirkung der Zustellung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet. Mangels Dienstleistungspflicht am 15. September ... konnte der Ruhestandsbeamte nicht verpflichtet werden, sich einer amtsärztlichen Dienstfähigkeitsprüfung zu unterziehen.

26

Nur im Falle 34 sieht es der Senat als erwiesen an, daß der Ruhestandsbeamte der dienstlichen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ohne erkennbaren Rechtfertigungsgrund nicht nachgekommen ist. Der Ruhestandsbeamte, der u.a. am 12. Januar ... keinen Dienst geleistet hat, hatte seiner Dienststelle ein am 12. Januar ... ausgestelltes Attest des Internisten Dr. ... vorgelegt, das ihm Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar bis einschließlich 26. Januar ... bescheinigte. Die dem Ruhestandsbeamten am 15. Januar ... zugestellte Aufforderung, sich an diesem Tag im Gesundheitsamt untersuchen zu lassen, hat er ohne erkennbaren Grund nicht befolgt. Der nachfolgenden Anordnung vom 20. Januar ... für eine amtsärztliche Untersuchung am 21. Januar ... ist der Ruhestandsbeamte nachgekommen. Der Ruhestandsbeamte hat damit im Hinblick auf den Fehltag 12. Januar ... vorsätzlich seine Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG) verletzt.

27

Zum Anschuldigungspunkt 4:

28

Der Ruhestandsbeamte hat am 26. und 27. April ... keinen Postzustelldienst geleistet. Am 20. April ... hatte ihm der Orthopäde Dr. ... ohne nähere Angaben mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 27. April ... attestiert. Am 26. April ... ab 12.30 Uhr untersuchte die Amtsärztin Dr. ... den Ruhestandsbeamten, stellte Dienstfähigkeit fest und teilte dies dem Ruhestandsbeamten mit. Der Vorsteher des Postamts ... forderte den Ruhestandsbeamten am 27. April ... unter Hinweis auf den Vorrang der amtsärztlichen Begutachtung im Hinblick auf privatärztliche Atteste und die disziplinaren Folgen "unentschuldigten" Fernbleibens vom Dienst schriftlich auf, seinen Dienst unverzüglich aufzunehmen. Noch am gleichen Tag legte der Ruhestandsbeamte hiergegen schriftlich "Widerspruch" ein. Der Internist und Badearzt Dr. ... stellte beim Ruhestandsbeamten am 29. April ... ohne nähere Angaben Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis einschließlich 4. Mai ... fest.

29

a)

Soweit dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen wird, am 26. April ... dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein, ist er vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung seiner Pflichten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG freizustellen. Zwar hatte die Amtsärztin zur Mittagszeit Dienstfähigkeit des damals aktiven Beamten festgestellt. Als Postzusteller bestand für ihn jedoch an diesem Tag keine Dienstleistungspflicht mehr. Davon ging auch der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts aus, der in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht erklärt hat, dem Ruhestandsbeamten sei für den Rest des Tages eine sinnvolle Dienstleistung nicht mehr möglich gewesen. Dem hat der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht widersprochen.

30

b)

Hinsichtlich des 27. April ... hält der Senat den Vorwurf ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst für erwiesen. Der Ruhestandsbeamte war an jenem Tag dienstfähig. Dies steht aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom Vortag fest. Die amtsärztliche Untersuchung war in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem auch vom Privatarzt prognostizierten Zeitpunkt der Genesung des Ruhestandsbeamten erfolgt. Der Amtsärztin lag auch das aktuellere "Krankheitsbild" vor, da der privatärztliche Befund vom 20. April ... stammte. Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten ist diesem amtsärztlichen Zeugnis, auch wenn es sich dabei nicht zugleich um die Beurteilung einer Fachärztin handelt, gegenüber dem privatärztlichen Attest der Vorrang einzuräumen. Amtsärztlichen Beurteilungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 - m.w.N.) gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht.

31

Zweifel an der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten am 27. April ... ergeben sich auch nicht aus dem nachfolgend erstellten privatärztlichen Attest des Dr. .... Der Ruhestandsbeamte hatte den Arzt erst am 29. April ... aufgesucht. Dieser hat dem Ruhestandsbeamten Dienstunfähigkeit erst ab 28. April ... bescheinigt.

32

Die Dienstleistungspflicht des Ruhestandsbeamten am 27. April ... entfiel auch nicht wegen seines schriftlichen "Widerspruchs" vom gleichen Tag gegen das Schreiben des Amtsvorstehers vom 27. April .... Dem "Widerspruch" kam keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zu, da das Schreiben vom 27. April ..., wie es der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen müßte, nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren war (vgl. dazu BVerwGE 29, 310 <312>; 41, 305 <306>). Die dienstliche Aufforderung, nach amtsärztlicher Feststellung der Dienstfähigkeit, den Dienst wiederaufzunehmen, ist keine Maßnahme mit Regelungscharakter, sondern lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Dienstleistung, verbunden mit dem - ausdrücklichen - Hinweis auf die disziplinaren Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Aufforderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 12.95 - m.w.N., BVerwG DokBer B 1995, 265 = Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 1) bedarf es in solchen Fällen auch keiner Konkretisierung dieser gesetzlichen Verpflichtung in Form einer besonderen Aufforderung der Dienststelle. Geschieht dies gleichwohl - wie hier -, so handelt es sich lediglich um eine innerdienstliche Anordnung, deren Nichtbeachtung als Verstoß im Sinne des § 55 Satz 2 BBG zu werten ist. Gegen die Annahme eines Verwaltungsakts spricht auch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310 <313>).

33

Der Ruhestandsbeamte, der das amtsärztliche Untersuchungsergebnis vom 26. April ... kannte und trotz dienstlicher Belehrung und damit Kenntnis der Rechtslage weiterhin den privatärztlichen Attesten einen ihnen nicht zukommenden Vorrang einräumte, hat am 27. April ... zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstverrichtung nicht nachzukommen. Er hat insoweit zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen.

34

Zum Anschuldigungspunkt 5:

35

Dem Ruhestandsbeamten, der aufgrund eines privatärztlichen Attests von Dr. ... in der Zeit vom 28. April bis einschließlich 4. Mai ... arbeitsunfähig geschrieben war, war am 3. Mai ... eine schriftliche Aufforderung seiner Dienststelle ausgehändigt worden, sich noch am gleichen Tag um 14.30 Uhr zur amtsärztlichen Untersuchung einzufinden. Der Ruhestandsbeamte erschien bei der Amtsärztin und äußerte ihr gegenüber, er wolle einen neuen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen. Die ständigen Untersuchungen sei er leid. Er war nicht bereit, die Jacke abzulegen oder sich hinzusetzen. Im Stehen erklärte er, er sei in fachärztlicher Behandlung und werde am 5. Mai wieder seinen Arzt aufsuchen. Daraufhin verschwand der Ruhestandsbeamte.

36

Durch dieses Verhalten hat sich der Ruhestandsbeamte der dienstlichen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung vorsätzlich widersetzt und einen Gehorsamsverstoß gemäß § 55 Satz 2 BBG begangen. Die Anordnung war - ungeachtet ihrer Rechtsnatur (vgl. dazu die Ausführungen zum Anschuldigungspunkt 1) - für den Ruhestandsbeamten verbindlich. Auch in diesem Fall kann in seiner Verweigerungshaltung nicht ein (formfehlerhafter weil mündlicher) Widerspruch gesehen werden. Es ging dem Ruhestandsbeamten erkennbar nicht um die Einleitung einer Rechtmäßigkeitsprüfung der Anordnung.

37

2.

Aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens hat der Ruhestandsbeamte insgesamt in drei Fällen vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen (Anschuldigungspunkte 1, 3 und 5), an insgesamt zwei Tagen (Anschuldigungspunkte 2 und 4) vorsätzlich seine Dienstleistungspflicht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) und in insgesamt zwei Fällen (Anschuldigungspunkt 2) vorsätzlich seine Attestvorlagepflicht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BBG) verletzt.

38

Das Schwergewicht des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) liegt in der mehrmaligen Ablehnung bzw. Weigerung des damals aktiven Beamten, sich auf dienstliche Anordnung hin amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieses Fehlverhalten, das vor allem auf der Uneinsichtigkeit des Ruhestandsbeamten beruht, ist von nicht unerheblicher Bedeutung. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Ruhestandsbeamten hatten sich seit ... gehäuft. Sie betrugen im Jahr ... 201 Tage, ... 185 Tage, ... 344 Tage. In der Zeit von ... bis ... war er durchgehend als dienstunfähig gemeldet bzw. vom Dienst suspendiert, bevor er mit Ablauf des Monats Februar ... in den vorzeitigen Ruhestand trat. Gerade unter diesen Umständen war er in besonderem Maße verpflichtet, an der angeordneten Feststellung seiner Dienstfähigkeit und damit an der Klärung seiner weiteren dienstlichen Verwendbarkeit mitzuwirken. Dem ist er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Januar ... bis Mai ...) wiederholt nicht nachgekommen, zuletzt am 3. Mai ... (Anschuldigungspunkt 5) aus einer bewußten Verweigerungshaltung heraus. Der Ruhestandsbeamte hat sich insoweit nicht nur als besonders pflichtvergessen gezeigt, sondern hat damit auch den Ausschluß seiner dienstgerechten Verwendung billigend in Kauf genommen und eine fehlende Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Postbetriebs offenbart.

39

Ferner belastet den Ruhestandsbeamten neben der wiederholten Nichtvorlage privatärztlicher Atteste vor allem das zweimalige unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - hier die Post - nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist.

40

Je nach den Umständen des Einzelfalls ist ein solches Gesamtfehlverhalten mit einer förmlichen Disziplinarmaßnahme, bei einem Ruhestandsbeamten regelmäßig mit einer Ruhegehaltskürzung, zu ahnden. Dies ist auch hier der Fall, wobei der Senat, gemessen an der gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren, eine Laufzeit der Ruhegehaltskürzung von zwei Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend hält (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO). Dem nicht unerheblichen Eigengewicht des Dienstvergehens, das zusätzlich durch ein von Vorgesetzten im Oktober ... beobachtetes negatives Dienstverhalten des damals aktiven Beamten geprägt ist, stehen schon im Hinblick auf das bei Ruhestandsbeamten geminderte Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung (vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 D 83.95 - m.w.N.) mildernde Gesichtspunkte gegenüber. Der Ruhestandsbeamte ist disziplinar nicht vorbelastet und noch im Jahr ... dienstlich gut beurteilt worden. Ferner ist die im Verhältnis zum Gewicht des Dienstvergehens lange Dauer des Disziplinarverfahrens zugunsten des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen. Die Durchführung von Vorermittlungen wurde im Februar ... angeordnet, so daß der Ruhestandsbeamte letztlich über acht Jahre durch das Disziplinarverfahren und die Ungewißheit seines Ausgangs belastet war. Diese Belastung führt dazu, daß die Ruhegehaltskürzung im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung mit aktiven Beamten und die auch bei diesen in Betracht kommende Minderung der Pflichtenmahnung letztlich erheblich geringer ausfallen kann.

41

Hinsichtlich des erstinstanzlich festgesetzten Kürzungsbruchteils hat es sein Bewenden.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO. Maßgebend für die Kostenquote ist der in der Berufungsschrift angekündigte, wenn auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhaltene Antrag des Ruhestandsbeamten auf Freispruch. Mit dem Antrag in der Berufungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 1 D 111.97 - DÖV 1999, 431 = ZBR 1999, 203 m.w.N.).

Bermel
Mayer
Müller