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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1998, Az.: BVerwG 1 D 111.97

Dienstvergehen eines Beamten beim Bundesgrenzschutz durch Kauf, Einnahme und Handel mit Anabolika; Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz durch einen Beamten beim Bundesgrenzschutz; Abhängigkeitsproblematik durch die Einnahme von Anabolika und Vergleich mit der Drogenproblematik; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme bei Dienstvergehen eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 111.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.10.1997 - AZ: IV VL 18/97

Fundstellen

  • DVBl 1999, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1999, 228-230
  • DÖV 1999, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1999, 881 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1999, 203-204

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz geboren am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Zur disziplinaren Bewertung des Handeltreibens mit Anabolika.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Hauptlokomotivführer Rudolf Genz, Postbetriebsassistentin Ines Usche als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 16. Oktober 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Polizeihuptmtmeisters im Bundesgrenzschutz ... werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.

Die weitergehende Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierhin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu einem Viertel und der Bund zu drei Vierteln zu tragen.

Gründe

1

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. (1)

    seit September 1994 ständig Anabolika gekauft, selbst verzehrt, weiterverkauft und neue Kunden gesucht hat,

  2. (2)

    Ende Januar 1995 für einen gewissen U. einen größeren Karton Anabolika über die Grenze nach Österreich geschmuggelt, die Ware dort einem Unbekannten übergeben und für diese Kurierfahrt 500,00 DM erhalten hat,

  3. (3)

    am 27. Februar 1995 versuchte, illegal Anabolika in Form von 3570 Ampullen und Tabletten und einem Wert von 12.000,00 DM für den U. zu verkaufen, wobei ihm vom Gesamtpreis 2.000,00 DM als Gewinn verbleiben sollten,

  4. (4)

    in seiner Wohnung einen Vorrat von 8665 Ampullen und Tabletten Anabolika gelagert hat.

2

Aufgrund des den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 zugrundeliegenden Sachverhalts ist gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts D., rechtskräftig seit dem 27. Oktober 1995 wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. Oktober 1997 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Zu Anschuldigungspunkt 1:

5

Der Beamte besuchte seit etwa 1991 zusammen mit seiner Ehefrau fast täglich ein Fitneßstudio in D., um Bodybuilding bzw. Krafttraining zu betreiben. Da er seine körperliche Fitneß steigern und an einer Bodybuilding-Meisterschaft teilnehmen wollte, fragte er etwa im September 1994 den Inhaber des Fitneßstudios, Herrn Metim U. den er im Laufe der Zeit näher kennengelernt hatte, ob dieser ihm Anabolika besorgen könne. Obwohl er wußte, daß Anabolika apothekenpflichtig sind, hatte er keine Bedenken, Anabolika zu sich zu nehmen, weil dies in Kreisen der Bodybuilder üblich ist und er diese Mittel zunächst nur zu seinem Eigenverbrauch verwendete. Der Beamte erwarb die Anabolika von U. und legte sich im Laufe der Zeit in seiner Wohnung ein größeres Lager zu, da sein Bedarf sehr groß war. Er und seine Ehefrau nahmen monatlich Anabolika im Wert von 500 DM bis 1.000 DM ein und gaben darüber hinaus viel Geld für hochwertige Ernährung aus.

6

Im Laufe der Zeit bemerkten Bekannte des Beamten, daß dieser seine körperliche Leistungsfähigkeit immer mehr gesteigert hatte und fragten ihn, ob er auch ihnen Anabolika besorgen könne. Der Beamte bejahte dies und verkaufte die Anabolika zunächst nur in kleinen Mengen aus seinem Depot, das einen Gesamtwert von rund 3.000 DM hatte.

7

Zur Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse hatte der Beamte mit U. vereinbart, daß er beim Verkauf der Anabolika einen Aufschlag von 12 % als Gewinn für sich berechnen konnte. Er hatte sehr hohe Schulden.

8

Zu Anschuldigungspunkt 2:

9

In der Folgezeit kam es zu einer Abkühlung des freundschaftlichen Verhältnisses zu U.. Der Beamte wurde von seiner Ehefrau aufgefordert, den Kontakt zu U. abzubrechen. Er hat darauf ein Gespräch mit U. geführt und seiner Ehefrau anschließend gesagt, er habe diesen darüber unterrichtet, daß jetzt mit den Geschäften Schluß sei. Während dieses Gespräches, das etwa im Januar oder Februar 1995 stattfand, fragte U. den Beamten, ob er bereit sei, für ihn Anabolika nach Österreich zu liefern. Die genaue Menge nannte U. nicht. Nach anfänglichen Bedenken und einem weiteren Gespräch mit seiner Ehefrau erklärte der Beamte sich bereit, die Lieferung auszuführen und vereinbarte mit seiner Frau, daß sie bis zur österreichischen Grenze mitfuhr. Der Beamte versteckte die Anabolika in der Verkleidung seines Autos und fuhr mit seiner Ehefrau nach Österreich. Vereinbarungsgemäß stieg die Ehefrau am letzten Rastplatz in Deutschland aus und der Beamte fuhr zum ersten Rastplatz in Österreich. Dort übergab er den Karton mit Anabolika einem unbekannten Österreicher. Geld für die Anabolika erhielt der Beamte nicht, sondern lediglich 500 DM für die Kurierfahrt.

10

Diese Kurierfahrt, die im Januar oder Februar 1995 stattfand, hat der Beamte nach seiner Festnahme am 27. Februar 1995 der Kriminalpolizeistation D. geschildert. Die Frage, wie hoch der Wert der von ihm transportierten Anabolika war, konnte er nicht beantworten. Aufgrund der vom Beamten beschriebenen Größe des ihm von U. übergebenen Kartons schätzen die Polizeibeamten den Wert der Anabolika auf 25.000 DM.

11

Zu Anschuldigungspunkt 3:

12

Der Beamte wollte mit dem Polizeimeister T., den er aufgrund der gemeinsamen dienstlichen Tätigkeit kannte, mit dem Ziel ins Geschäft kommen, daß dieser ihm Kunden für den Verkauf von Anabolika besorgte. Er prahlte deshalb damit, er könne auch Waffen verkaufen. T. hatte selbst kein Interesse an Anabolika und informierte einen verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei D. über diese Angelegenheit. Dieser nahm Kontakt mit dem Beamten auf. Nachdem der Beamte dem V-Mann Waffen zum Schein angeboten hatte, wurde die Lieferung von Anabolika im Wert von etwa 12.000 DM vereinbart. Diese bestellte der Beamte bei U.. Von den 12.000 DM sollte der Beamte 2.000 DM behalten. Als Tag der Übergabe wurde der 27. Februar 1995 vereinbart. Der Beamte übergab dem V-Mann einen Karton mit Anabolika in Form von 3570 Ampullen und Tabletten und erhielt die 12.000 DM. Als sich der Beamte entfernen wollte, wurde er von mehreren bewaffneten Polizeibeamten festgenommen und verhört.

13

Zu Anschuldigungspunkt 4:

14

Nach der Festnahme des Beamten fand die Polizei bei der Durchsuchung seiner Wohnung Anabolika in Form von 8665 Ampullen und Tabletten sowie Notizzettel mit Hinweisen auf Anabolikageschäfte.

15

Das Disziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat die Verhängung einer Gehaltskürzung als noch angemessene Disziplinarmaßnahme erachtet. Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz seien nicht mit solchen gegen das Betäubungsmittelgesetz vergleichbar. Mildernd hat es berücksichtigt, daß der Beamte aufgrund finanzieller Schwierigkeiten dazu übergegangen sei, aus dem Verkauf von Anabolika Geschäfte zu machen. Zu dem versuchten Verkauf von Anabolika, bei dem er festgenommen worden sei, sei es durch die Einschaltung eines Provokateurs gekommen. Er habe sich inzwischen völlig aus dem Milieu der Bodybuilder zurückgezogen. Nach seiner Festnahme habe er den gesamten Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumt und dabei auch Straftaten zugegeben, die ohne sein Geständnis schwer hätten nachgewiesen werden können. Einer Degradierung des Beamten bedürfe es deshalb nicht.

16

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird wie folgt begründet:

17

Doping sei ein Teil des allgemeinen Drogenproblems, die Einnahme von Anabolika in höherer Dosierung führe zur Abhängigkeit und Entzugserscheinungen, die eine entsprechende Suchttherapie erforderlich mache. Insoweit beständen Parallelen zum Rauschgiftproblem. Durch die Einnahme von Anabolika habe der Beamte über einen längeren Zeitraum hinweg seine Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt und durch den Verkauf von Anabolika an andere Personen deren Gesundheit gefährdet. Der Beamte hätte jederzeit auch an Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden können und hätte dort Aufgaben des Zolls übernehmen müssen. Hierfür sei ein Beamter ungeeignet, der durch Schmuggel, wenn auch zum Nachteil eines anderen Landes, aufgefallen sei.

18

In einer Berufungserwiderung weist der Beamte darauf hin, es sei medizinisch nicht belegt, daß die Einnahme von Anabolika zu einer Abhängigkeit führe. Die Möglichkeit einer eventuellen psychischen Abhängigkeit rechtfertige nicht die Gleichsetzung mit Betäubungsmitteln, die zu einer körperlichen Abhängigkeit führe. Der nicht belegbare Vorwurf, er habe gegen seine Verpflichtung zur Gesunderhaltung verstoßen, sei in der Berufungsbegründung erstmals erhoben worden.

19

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung führt.

20

Die Berufung ist, wie der Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

21

Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beamten ist von erheblichem disziplinarem Gewicht. Für das festgestellte Fehlverhalten besteht zwar keine Regelrechtsprechung des Senats, da es sich im Hinblick auf die vielfältigen Verwirklichungsformen einer einheitlichen disziplinaren Bewertung entzieht. Die erschwerenden Umstände des vorliegenden Falls werfen jedoch die Frage nach der weiteren Tragbarkeit des Beamten auf. Der Beamte hat über einen relativ langen Zeitraum von etwa einem halben Jahr in erheblichem Umfang Handel mit Anabolika betrieben. Er hat in allen Anschuldigungspunkten gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen. Dies gilt auch insoweit, als bei der Durchsuchung der Wohnung des Beamten Anabolika in Form von Ampullen und Tabletten vorgefunden wurden. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, diese Anabolika seien für den Eigenverbrauch bestimmt gewesen, kann er damit nicht gehört werden. Aufgrund des vom Bundesdisziplinargericht insoweit übernommenen Sachverhalts aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts D. steht für den Senat bindend fest, daß der Beamte die Anabolika zum Verkauf vorrätig gehalten hat. Dies stellt nach § 4 Abs. 17 AMG ein Inverkehrbringen dar.

22

Erschwerend fällt das besondere Gewinnstreben des Beamten ins Gewicht, wie es insbesondere in dem dem Anschuldigungspunkt 3 zugrundeliegenden Verhalten zum Ausdruck kommt, durch das ihm ein Gewinn von 2.000 DM verbleiben sollte. Den Beamten belastet im Anschuldigungspunkt 2 erheblich der enge dienstliche Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens. Nach § 12 Abs. 5 BGSG ist er, da er seit mindestens vier Jahren dem Polizeivollzugsdienst angehört, Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft mit Rechten und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. Der Verhinderung von Straftaten kommt hierbei gerade im Grenzbereich besondere Bedeutung zu. Dadurch, daß der Beamte illegal Anabolika über die Grenze nach Österreich gebracht hat, hat er das getan, was zu verhindern generell seine Aufgabe gewesen wäre. Einen "Schmuggel" im eigentlichen Sinne, der regelmäßig in der Hinterziehung von Eingangsabgaben besteht, kann dem Beamten allerdings nicht vorgeworfen werden. Entsprechende Vorschriften werden weder in der Anschuldigungsschrift, noch im Urteil des Bundesdisziplinargerichts, noch in der Berufungsschrift genannt. Der dort jeweils verwendete Begriff "Schmuggel" ist untechnisch zu verstehen.

23

Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift kann dem Beamten nicht angelastet werden, er habe durch die Einnahme der Anabolika über einen längeren Zeitraum seine Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt. Eine derartige Pflichtverletzung hat das Bundesdisziplinargericht nicht festgestellt. Es hat ausdrücklich nur die Vorschrift des § 54 Satz 3 BBG, nicht die des § 54 Satz 1 BBG angeführt. Im übrigen ist ein derartiger Vorwurf vom Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift nicht erhoben worden.

24

Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch nicht erschwerend berücksichtigt werden, das Dopingproblem habe "erschreckende Parallelen zum Rauschgiftproblem" und die Einnahme von Anabolika in größeren Dosierungen könne zu zumindest psychischer Abhängigkeit führen. Der Gesetzgeber hat Anabolika nicht in den zu § 1 BtMG ergangenen Anlagen aufgeführt. Nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese Anlagen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit erforderlich ist. Der Grund für die Berechtigung zur Aufnahme dieser Stoffe liegt darin, daß auch deren Wirkungsweise zu einer psychischen oder physischen Abhängigkeit führt (Joachimski, Betäubungsmittelgesetz, 6. Aufl. 1996, Rn. 40 zu § 1). Obwohl bekannt ist, daß die Einnahme von Anabolika auch zu psychischen Veränderungen führen kann (Körner, Arzneimittelgesetz, 4. Aufl. 1994 Anh. AMG Rn. 52 unter C, Donike/Rauth, Dopingkontrollen, 2. Aufl. 1996 S. 13), wurden anabole Steroide nicht in die Anlagen des § 1 BtMG aufgenommen. Sie unterliegen vielmehr den apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG (Körner, a.a.O. Vorbemerkung Teil 1, Rn. 4, 18). Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur disziplinaren Bewertung von Drogen- und Rauschgiftdelikten (vgl. Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 58.96 - <IÖD 1998, 89 = ZBR 1998, 245 = NVwZ-RR 1998, 569>) kommt deshalb hier nicht in Betracht.

25

Auch soweit der Bundesdisziplinaranwalt als erschwerenden Umstand anführt, der Beamte habe durch den Verkauf von Anabolika die Gesundheit anderer Personen gefährdet, kann dem nicht gefolgt werden. Die Einnahme von Anabolika in freier Verantwortung unterliegt, wie beispielsweise der Genuß von Alkohol, der privaten, von eigenen Interessen und Risiken geprägten Lebensführung. Ein jeder trägt hierfür die eigene Verantwortung. Daß der Beamte andere zur Einnahme von Anabolika verleitet oder verführt hätte, ist nicht festgestellt.

26

Den festgestellten Erschwerungsgründen stehen Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, eine Gehaltskürzung unter Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO als noch angemessen erscheinen zu lassen.

27

So kann dem Beamten jedenfalls zu Beginn seines Fehlverhaltens geglaubt werden, daß er sich der Tragweite seines Handelns nicht völlig bewußt gewesen ist, da die Einnahme von Anabolika besonders in Fitness-Studios weit verbreitet ist. Er hat die Konsequenzen aus seinem gesetzeswidrigen Verhalten gezogen. Er nimmt keine Anabolika mehr ein, betreibt kein Bodybuildingtraining mehr und geht auch nicht mehr in Fitness-Studios. Er hat sich von seinem früheren Bekanntenkreis getrennt und vermeidet jeden Kontakt zu diesem.

28

Bezüglich des Transports von Anabolika über die Grenze nach Österreich spricht für den Beamten, daß er diesen besonders belastenden Vorfall bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer gestanden hat, ohne daß es für dieses Fehlverhalten irgendwelche Anhaltspunkte gab oder der Beamte hätte befürchten müssen, daß dieser Sachverhalt bekannt werden würde. Durch dieses Geständnis hat der Beamte die Beweislage erheblich geändert. Er hat das Geständnis aus eigenem Antrieb abgelegt und ein dem Dienstherrn bisher nicht bekanntes Fehlverhalten offenbart (vgl. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 63.97 -, vgl. auch Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 87.97 -).

29

Zugunsten des Beamten können seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen gewertet werden. Er hat auf Anordnung seiner Dienststelle im Dezember 1997 seinen Dienst wieder aufgenommen und ist nach eigenen Angaben wieder voll integriert.

30

Der Verhängung der Gehaltskürzung steht die Vorschrift des § 14 BDO nicht entgegen, da der festgestellte Sachverhalt mit dem durch den Strafbefehl geahndeten nicht identisch ist, sondern im Anschuldigungspunkt 1 über diesen hinausgeht.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der in der Berufungsschrift angekündigte, wenn auch in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhaltene Antrag des Bundesdisziplinaranwalts. Mit dem Antrag in der Berufungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 -).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist erkrankt und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Czapski
Czapski
Mayer