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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 63.97

Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst wegen der Annahme baren Geldes für das Stempeln von Sammlerbriefmarken; Erkennbarkeit eines hohen Maßes an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit bei Überwindung eines Beamten für die Erlangung persönlicher Vorteile ; Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens als Milderungsgrund; Entfernung aus dem Dienst nach verbotener Geschenkannahme durch Entgegennahme von Bargeld bei Zuführung des Geldes in vollem Umfang zu einer uneigennützigen Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 63.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.04.1997 - AZ: V VL 8/97

Prozessgegner

Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 1. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Theo Roth,
Postbetriebsassistent Detlef Pieper als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 23. April 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    in mindestens vier bis fünf Fällen Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 800,00 DM bis 1.000,00 DM in bezug auf von ihm vorgenommene dienstliche Handlungen angenommen habe und

  2. 2.

    beim Stempeln von Sammelmarken gegen innerdienstliche Vorschriften verstoßen habe.

2

Wegen eines der dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegenden vier bis fünf Fälle ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts H. vom 18. Januar 1994 - 1 Cs 155 Js 267.93 - zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt worden. Soweit dem Beamten eine Vorteilsannahme durch die Annahme von weiteren Geldbeträgen in drei bis vier Fällen zur Last gelegt worden war, ist das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 28. Oktober 1993 gemäß § 154 Abs. 1 StPO teilweise vorläufig eingestellt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. April 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts H. vom 18. Januar 1994 zugrunde gelegt:

"Seit ca. 1984 waren Sie als Posthauptsekretär u.a. im Annahmedienst im Postamt ... R. beschäftigt.

In dieser Eigenschaft stempelten Sie u.a. lose und auf Vorlagen verklebte Briefmarken, die Ihnen der Briefmarkenhändler Klaus H. zur Stempelung zu Sammelzwekken vorlegte.

Als Gegenleistung für das Stempeln der Marken nahmen Sie von Klaus H. zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. und 20. April 1991 eine Geldleistung in Höhe von 200,- DM an. Sie wußten, daß Sie damit gegen das Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken verstießen".

4

Das Bundesdisziplinargericht hat weiter folgende Feststellungen getroffen:

5

Der Beamte, der den Briefmarkenhändler H. seit ungefähr 1975 kannte und sich mit ihm auch duzte, nahm auch schon vor den nach dem Urteil in der Zeit vom 15. bis 20. April 1991 erhaltenen 200 DM von H. in drei oder vier Fällen als Ausgleich für seine Mühen beim Stempeln großer Mengen von Sammelmarken Geld in Höhe von jeweils 100 DM bis 200 DM entgegen. Der erste Fall ereignete sich nach den Angaben des Beamten nicht vor 1982 und spätestens 1987. Der Briefmarkenhändler steckte ihm die Geldscheine jeweils in einem Briefumschlag zu, der den abzustempelnden Briefmarken oder Vorlagen beigefügt war. Spätestens seit Anfang 1987 stempelte er für H. in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt R. an der P. mit dem dort geführten amtlichen Stempel mit dem Unterscheidungskennzeichen "a" in einigen Fällen in großen Mengen auf Vorlagen aufgeklebte oder auch einzeln - jeweils in die Hunderte gehend - Exemplare der zum "Tag der Briefmarke 1977" erschienenen Marke im Nennwert von 0,10 DM ab, bei der - es handelte sich um aus einer Druckerei entwendete Makulatur - die Zähnung fehlte und bei denen es sich deshalb nach den Vorschriften der Deutschen Bundespost nicht um gültige Postwertzeichen handelte; in einzelnen Fällen fehlte auf diesen Druckstücken sogar die Wertangabe. In einer Vielzahl von Fällen stempelte er auch auf mit Anschriften versehenen Vorlagen angebrachte Briefmarken ab und gab die Vorlagen anschließend zurück. Ein solches Vergehen war nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2; 6 Abs. 2 der "Bestimmungen über das Stempeln von Postwertzeichen zu Sammelzwecken" unzulässig. Nach der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte diese dienstlichen Regelungen grob fahrlässig nicht beachtet.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 als Verstoß gegen seine Pflichten zur uneingennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3) und im Anschuldigungspunkt 2 als grob fahrlässigen Verstoß gegen eine dienstliche Vorschrift (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet. Hierdurch habe er ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das allein deshalb seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache, weil er bares Geld angenommen habe und Milderungsgründe fehlten.

7

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er hat die Berufung damit begründet, daß die Geldzuwendungen nicht als Äquivalent für die erbrachten Dienstleistungen anzusehen gewesen seien. Darüber hinaus habe es sich bei den Zuwendungen um relativ geringe Beträge gehandelt, die er nachweislich für wohltätige Zwecke gespendet habe.

8

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

9

1.

Die Berufung des Beamten ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet weder die Geldannahme in bezug auf sein Amt noch die Vornahme dienstlicher Handlungen. Seine Einschätzung, die Zuwendungen des Briefmarkenhändlers stellten keine Geldgeschenke dar, weil er sie nicht verlangt habe, sondern das Geld sich zwischen den zu stempelnden Briefmarken in Umschlägen befunden habe, ist ein Gesichtspunkt, der lediglich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

10

2.

Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

11

Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten und geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.

12

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Zuwendungen in bezug auf das Amt u.a. dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen, wenn der begünstigte Beamte für die Amtshandlung bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit erkennen, die er zu vertreten hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 D 63.96 -).

13

Der Beamte hat in bezug auf sein Amt mindestens 800 DM angenommen und sich hierdurch nach den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Seine Einlassung, er habe die Zuwendungen des Briefmarkenhändlers nicht als Geldgeschenke angesehen, weil er es nicht verlangt habe, sondern das Geld sich zwischen den zu stempelnden Briefmarken in Umschlägen befunden habe, ist unbeachtlich. Er hat das Geld angenommen und nicht zurückgewiesen. Nach seiner Einlassung vom 25. April 1991 wurde er von dem Zeugen H. darauf hingewiesen, den Umschlag nicht wegzuwerfen. Der Inhalt sei als Ausgleich für seine Mühen bestimmt. In den nachfolgenden drei bis vier Fällen verhielt es sich ebenso. Vor dem Senat hat der Beamte angegeben, der Briefmarkenhändler H. habe ihm gesagt, in den Briefumschlägen sei etwas "für ihn drin".

14

Milderungsgründe, die ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

15

Dies gilt zunächst für die von dem Beamten in der Vergangenheit gezeigten guten dienstlichen Leistungen und das nach den Verfehlungen gezeigte besondere dienstliche Engagement, das zu Belohnungen, Leistungszulagen und einer förmlichen Anerkennung führte. Damit kann die Schwere der Pflichtverletzungen und der hierdurch eingetretene objektive Vertrauensverlust nicht aufgewogen werden. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Beamte wegen seines Fehlverhaltens nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens keinen Milderungsgrund darstellt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719>).

16

Die lange Dauer des Verfahrens kann ebenfalls nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Dieser Umstand kann bei Disziplinarmaßnahmen, die eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, zu einer Milderung führen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 -). Das kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn, wie im vorliegenden Fall, endgültig zerstört ist. Der Zeitablauf des Verfahrens kann sich dann auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht auswirken (stRspr, vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <DÖD 1997, 108 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = IÖD 1997, 127 = Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1>).

17

Auch wenn der Beamte das erhaltene Bargeld jeweils für gemeinnützige Zwecke gespendet haben sollte - die in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgelegten Steuerunterlagen haben einen Nachweis hierfür nicht erbracht -, würde auch dies nichts an der Verhängung der Höchstmaßnahme ändern. Zwar hat der Senat im Urteil vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 140.87 - (<DÖD 1989, 261> = BVerwGE 86, 74 = ZBR 1990, 89 = <DÖV 1989, 167>) entschieden, daß eine verbotene Geschenkannahme durch Entgegennahme von Bargeld dann nicht notwendig zur Entfernung aus dem Dienst führt, wenn der Beamte das Geld in vollem Umfang einer uneigennützigen Verwendung zugeführt hat. In jenem Fall bestand jedoch eine Übereinstimmung zwischen Schenker und Beschenktem, daß das Geld einem Sportverein zugeführt werden sollte. An dem Merkmal, daß der gemeinnützige Zweck in derartigen Fällen nach außen hin erkennbar sein muß, hält der Senat fest. Eine derartige Absprache ist zwischen dem Beamten und dem Briefmarkenhändler nicht getroffen worden.

18

Auch das vom Beamten abgelegte Geständnis kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Zutreffend ist zwar, daß der Beamte hierdurch die Beweislage erheblich geändert hat. Ohne sein Geständnis hätte er der Geldannahme nicht überführt werden können. In dem Geständnis des Beamten kommt jedoch keine Einsicht in das Pflichtwidrige seines Verhaltens und damit ein positives Persönlichkeitsbild zum Ausdruck. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Geständnisses war das Fehlverhalten des Beamten als solches bekannt. Er hatte bis dahin zugegeben, als Entschädigung für seine Mühe ab und zu eine Flasche Sekt erhalten zu haben. Erst auf Nachfrage, ob dies wirklich alles gewesen sei, hat er die Annahme baren Geldes in Höhe von etwa 800 bis 1.000 DM zugegeben. Die Nachfrage des Ermittlungsführers lag nahe, da der Beamte eingeräumt hatte, in einer Vielzahl von Fällen einige 1.000 Briefmarken für den Briefmarkenhändler H. abgestempelt und dafür Geschenke erhalten zu haben. Ihm mußte daher aufgrund der gestellten Fragen klar sein, daß er im konkreten Verdacht stand, im noch größeren Umfang als er bisher zugegeben hatte, Geschenke für seine dienstliche Tätigkeit von H. angenommen zu haben. Wenn er unter diesen Umständen zielgerichtete Fragen des Ermittlungsbeamten wahrheitsgemäß beantwortete, so lag darin keine Offenbarung des Fehlverhaltens im Sinne eines Milderungsgrundes. Es fehlt an der dafür notwendigen Voraussetzung, daß der Beamte aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung in freiwilliger Umkehr ein bisher dem Dienstherrn nicht bekanntes Fehlverhalten offenbart (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89] = BVerwG DokBer B 1990, 221 = DVBl 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63>; Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 45.94 -).

19

Zur Begründung einer milderen Maßnahme kann sich der Beamte schließlich nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - (BVerwGE 93, 294 = BVerwG DokBer B 1993, 7) stützen. In diesem Verfahren, in dem der Beamte insgesamt 600 DM Bargeld von Briefmarkensammlern für den Verkauf von Endmarken einer Wertzeichenrolle erhalten hatte, wurde von einer Dienstentfernung abgesehen, weil andere Kollegen bis hin zum Betriebsleiter des Postamts an gleichen pflichtwidrigen Handlungen mitgewirkt und Geld entgegengenommen hatten, was zu einer erheblichen Minderung des Unrechtsbewußtseins des Beamten geführt hatte. Eine vergleichbare Situation lag hier nicht vor.

20

Da bereits die Annahme baren Geldes zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führt, tritt die disziplinare Bedeutung der von dem Beamten im Anschuldigungspunkt 2 begangenen Pflichtverletzung in den Hintergrund. Jedoch hat auch dieses grob fahrlässig begangene Dienstvergehen bei isolierter Betrachtung erhebliches Gewicht. Denn mit dem Abstempeln (ungültiger) Sammlermarken, teilweise auf unzulässigen Vorlagen, hat der Beamte auf dem auch finanziell bedeutsamen Sammlermarkt für Unruhe gesorgt und - wie Beschwerden gezeigt haben - einen erheblichen Ansehensschaden herbeigeführt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
RiBVerwG Czapski ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer