Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1980, Az.: BVerwG 1 D 79.79
Verdacht nicht rechtzeitiger Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, verspäteter Krankmeldungen, schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und unpünktlichen Dienstantritts; Dienstvergehen eines Beamten; Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Versagen in einer Lebensphase ; Uneinsichtigkeit des Beamten gegenüber seinen dienstlichen Pflichten; Entscheidung über einen Unterhaltsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 79.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.05.1979 - AZ: VI VL 5/79
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 2. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,ferner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Dieter Komke,
Posthauptschaffner Hans-Jürgen Sauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 11. Kai 1979 geändert.
Der Postsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Mai 1979 in dem wegen Verdachts nicht rechtzeitiger Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, verspäteter Krankmeldungen, schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und unpünktlichen Dienstantritts gegen den Beamten eingeleiteten Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung um 1/15 auf die Dauer von 18 Monaten erkannt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
(Verspätete Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung)
Da der Beamte schon in früherer Zeit häufig kurzzeitig wegen angeblicher Krankheit dem Dienst ferngeblieben war, wurde er verschiedentlich zur Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb einer bestimmten Frist angewiesen. Am 6. April 1972 wurde er aufgefordert, im Erkrankungsfall unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Am 18. Juni 1973 wurde er angewiesen, bereits am ersten Fehltag ein Attest vorzulegen. Am 27. Mai 1975 wurde er angewiesen, unverzüglich - spätestens am vierten Tage - ein Krankheitsattest vorzulegen. Diesen Anweisungen zuwider legte der Beamte in den folgenden Krankheitszeiten die ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung verspätet vor, und zwar
für die Zeit vom 1. bis 9. Juni 1975
erst am 10. Juni 1975,
für die Zeit vom 16. bis 24. Juli 1975
erst am 25. Juli 1975,
für die Zeit vom 25. bis 28. Juli 1975
erst am 1. August 1975,
für die Zeit vom 5. bis 9. September 1975
erst am 9. September 1975,
für die Zeit vom 4. bis 17. Januar 1976
erst am 12. Januar 1976,
für die Zeit vom 3. bis 11. Mai 1976
erst am 14. Mai 1976 und
für die Zeit vom 24. Oktober bis 7. November 1976
erst am 10. November 1976.
2.
(Verspätete Krankmeldung)
In drei der vorstehend genannten Fälle meldete sich der Beamte auch nicht rechtzeitig bei seiner Dienststelle krank, obwohl er zu unverzüglicher Krankmeldung nach § 38 Abs. 4 der ihm bekannten Geschäftsordnung des Postamts B... verpflichtet war, und zwar bei seinem Fernbleiben vom 16. Juli 1975, vom 4. Januar und vom 24. Oktober 1976 ab.
3.
(Unberechtigtes und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst)
Der Beamte blieb wiederholt dem Dienst fern, obwohl er nicht an Krankheiten litt, die jegliche Dienstleistung unmöglich gemacht hätten, und zwar zu folgenden Zeiten:
vom 2. bis 14. Oktober 1975,
vom 12. bis 23. Februar 1976,
vom 15. bis 17. Juni 1976,
vom 14. August bis 7. September 1976,
vom 24. Oktober bis 4. November 1976,
am 8. November 1976,
vom 5. Dezember 1976 bis 2. Januar 1977
und schließlich
vom 24. bis 25. Februar 1977.
Zwar fühlte sich der Beamte zu einzelnen dieser Zeiten nicht wohl; doch erreichte dieses Empfinden nach dem Geständnis des Beamten nicht einen solchen Krankheitsgrad, daß er objektiv an einer Dienstleistung verhindert gewesen wäre.
4.
(Verspäteter Dienstantritt)
Der Beamte hatte am 12. März 1977 planmäßig von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr Dienst. Da er morgens verschlafen hatte, konnte er seinen Dienst aber erst um 9.00 Uhr antreten.
Das Bundesdisziplinargericht hat die zu Nr. 1. und Nr. 2. getroffenen Feststellungen als Verstöße gegen dienstliche Weisungen gewertet (§ 55 Satz 2 BBG), weil trotz der Einlassung des Beamten, er habe in einigen Fällen erst die Beschwerden abklingen lassen müssen, ehe er sich in die Arztpraxis habe begeben können, die Verzögerungen der Krankmeldung und der Attestvorlage nicht unvermeidbar gewesen seien; es hat außerdem die Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) als verletzt angesehen.
Das zu Nr. 3. festgestellte Verhalten des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht als Verstoß gegen die Dienstpflicht aus § 73 Abs. 1 BBG, den zu Nr. 4. ermittelten Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflichten aus § 54 Satz 1 und 3 BBG gewertet. Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht die festgestellten Pflichtverletzungen als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 1. bis 3. vorsätzlich, im übrigen fahrlässig begangen worden sei. Objektiv wiege dieses Dienstvergehen so schwer, daß nur eine Reihe subjektiver Milderungsgründe den Beamten von der Dienstentfernung habe freistellen können. Einen solchen Milderungsgrund hat das Bundesdisziplinargericht insbesondere darin gesehen, daß der Beamte wegen persönlichkeitsbedingten Unvermögens dienstlich habe unterwertig eingesetzt werden müssen, was zu Ansehensverlust und Ausbleiben beruflichen Erfolges geführt und damit eine zunehmende neurotische Belastung verursacht habe, deren Folge dann wiederum Flucht in die Krankheit gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegte Berufung, mit der eine angemessene Verschärfung der Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird, das Bundesdisziplinargericht habe Milderungsgründe überbewertet und nur deshalb eine Gehaltskürzung noch als ausreichend angesehen. Neurosen und psychische Erkrankungen könnten nur dann als Entschuldigungsgrund gewertet werden, wenn die Steuerungsfähigkeit des Willens ausgeschlossen oder jedenfalls derart beeinträchtigt werde, daß dem Beamten die Dienstausübung nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sei. Davon könne hier aber keine Rede sein.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist ausdrücklich und dem Inhalt ihrer Begründung nach auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage stehen daher für den Senat ebenso bindend fest wie die Würdigung als teils vörsätzlich, teils fahrlässig begangenes Dienstvergehen. Dieses Dienstvergehen setzt sich aus Pflichtwidrigkeiten unterschiedlichen disziplinaren Gewichts zusammen; insgesamt wiegt es aber so schwer, daß es die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich macht.
Die disziplinarrechtlich größte Bedeutung kommt dem Vorwurf schuldhaft unerlaubten Fernbleiben des Beamten vom Dienst zu; denn die Dienstleistung ihrer Beamten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß eine Verwaltung die ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben erfüllen kann; das Gebot, zum vorgeschriebenen Dienst zu erscheinen, ist daher eine der tragenden und wichtigsten Grundpflichten des Beamtenverhältnisses überhaupt. Es ist zudem leicht einsehbar, so daß ein Beamter, der sich dieser Pflicht ohne begründeten Anlaß entzieht, das die Grundlage des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses bildende Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen kann. Er offenbart ein zu hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltungsführung. Der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben daher in ständiger Rechtsprechung bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. BDH, Urteil vom 7. Februar 1956 - BDH 1 D 55.54 - [BDH Dok.Ber. 1956, 509]; Urteil vom 8. Februar 1957 - BDH 1 D 9.55 - [BDH Dok.Ber. 1957, 717]; Urteil vom 8. März 1957 - BDH 1 D 12.55 - [BDH Dok.Ber. 1957, 707]; Urteil vom 8. August 1957 - BDH 1 D 39.56 -; Urteil vom 2. Juni 1960 - BDH 1 D 52.59 -; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1971 - BVerwG 2 D 9.71 - [BVerwG Dok.Ber. B 1971, 4089]; Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG 1 D 37.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121]; Urteil vom 29. April 1976 - BVerwG 1 D 13.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 316]; Urteil vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 D 17.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 39]; Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 82.76 - [ZBR 1978, 339]; Urteil vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 111.76 - [ZBR 1978, 338]; Urteil vom 30. Januar 1979 - BVerwG 1 D 99.77 -; Urteil vom 20. August 1979 - BVerwG 1 D 33.78 -).
Im vorliegenden Fall verteilen sich die Zeiten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst allerdings auf einen Zeitraum von fast 17 Monaten und stellen sich im Einzelfall oft nur als Abwesenheit von recht kurzer, einmal sogar von auf einen einzigen Tag beschränkter Dauer dar. Das mindert das Gewicht der Verfehlung des Beamten aber aus zwei Gründen nicht: Einmal erschwert es die Planung der Vorgesetzten, wenn damit gerechnet werden muß, daß ein Beamter dem Dienst immer wieder zu unregelmäßigen Zeiten, sei es im einzelnen auch nur kurzfristig, fernbleiben werde; denn die Vorgesetzten müssen dann stets mit einem Personalausfall rechnen und können den betreffenden Beamten praktisch nie mit derjenigen Sicherheit einplanen, wie dies für die sinnvolle Vorbereitung betrieblichen Einsatzes unerläßlich ist. Zum anderen summiert sich das schuldhafte Fernbleiben des Beamten in der Gesamtheit auf einen Zeitraum von nahezu 100 Tagen, in denen selbst dann, wenn die wöchentliche Dienstzeit des Beamten regelmäßig auf die Zeit von Montag bis Freitag verteilt wäre, noch 68 Arbeitstage enthalten sind, mithin etwa die Arbeitszeit eines Vierteljahres. Ein Beamter, der innerhalb einer Zeitspanne von nur knapp 1 1/2 Jahren etwa 1/4 Jahr lang seine Dienstleistungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt, ist für seinen Dienstherrn grundsätzlich nicht mehr tragbar.
Hinzukommen die weiteren Dienstpflichtverletzungen des Beamten, von denen das vom Bundesdisziplinargericht ebenfalls als vorsätzlich festgestellte Unterlassen rechtzeitiger Krankmeldung in drei Fällen im Vordergrund steht; denn im Interesse eines an Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientierten Verwaltungsablaufs kann auf einen rationellen Personaleinsatz nicht verzichtet werden; ein solcher Einsatz wiederum setzt aber neben genauer Betriebskenntnis das Wissen voraus, welches Personal für den Betrieb im Einzelfall zur Verfügung steht. Eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung wird daher sogar sehr empfindlich gestört, wenn der für Betriebsablauf und Personaleinsatz zuständige Vorgesetzte nicht so früh und so zuverlässig wie möglich von bevorstehenden Personalausfällen verständigt wird und deshalb nicht rechtzeitig für Vertretung sorgen kann. Ein Beamter, der wiederholt gegen die Pflicht zu unverzüglicher Krankmeldung verstößt, begeht daher ein schwerwiegendes Dienstvergehen.
Dem schuldhaft unerlaubten Fernbleiben vom Dienst sowie dem mehrfachen Unterlassen unverzüglicher Krankmeldung gegenüber treten die weiteren Pflichtenverstöße des Beamten in ihrer Bedeutung zurück. Unpünktlicher Dienstantritt ist auf einen einzigen Fall beschränkt geblieben, in welchem der Beamte verschlafen und sich nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts fahrlässig um 2 1/2 Stunden verspätet hat. Die Verletzung der Pflicht zu rechtzeitiger Vorlage ärztlicher Atteste über krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit betrifft ausschließlich den innerdienstlichen Bereich zwischen Dienstherrn und Beamten, durch den der Verwaltungsablauf nach außen nicht berührt und nicht beeinträchtigt wird. Sie ist gleichwohl nicht ohne disziplinares Gewicht, weil auch von der Erfüllung der Pflicht zum Beibringen ärztlicher Bescheinigungen die ungestörte Ausgestaltung des Dienstverhältnisses abhängt. Ihre wiederholte vorsätzliche Nichtbeachtung, wie sie das Bundesdisziplinargericht in sieben Fällen festgestellt hat, rundet daher das Bild ab von einem unzuverlässigen Beamten, der es nicht nur mit seiner Pflicht zur Dienstleistung selbst nicht genau nimmt, sondern der es auch an der gebotenen Pflichterfüllung in bezug auf die mit der genannten Grundpflicht zusammenhängenden Nebenpflichten in jeder nur denkbaren Richtung fehlen läßt.
Gleichwohl könnte in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen und dem Beamten die Möglichkeit zur Bewährung gegeben werden, wenn es sich bei dem festgestellten Dienstvergehen um das Versagen in einer Lebensphase gehandelt hätte, die als vorübergehend angesehen werden und inzwischen als überwunden gelten könnte. Dies um so eher, als es dem Beamten wegen seines Wirbelsäulen- und Ischiasleidens sowie seiner Kreislaufschwäche zuweilen schwerer gefallen sein mag, seiner Pflicht zur Dienstleistung nachzukommen, als einem gesundheitlich nicht beeinträchtigten Beamten.
Von einem nur vorübergehenden negativen Lebensabschnitt kann hier indessen keine Rede sein. Schon 1973 mußten vielmehr wegen des Verdachts einschlägiger Verfehlungen Vorermittlungen gegen den Beamten geführt werden. Sie schlossen mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 80 DM durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers vom 5. Februar 1974 ab, weil der Beamte von Erkrankungen seine Dienststelle nicht unterrichtet und trotz ausdrücklicher dienstlicher Anordnung ärztliche Atteste nicht beigebracht hatte. Weder diese Disziplinarmaßnahme noch eine Verfügung der Dienstbehörde vom 11. September 1973, mit der der Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen Nichtleistung des Dienstes am 6. Mai 1973 festgestellt worden war, ließ sich der Beamte aber zur Warnung dienen. Er setzte sein pflichtwidriges Verhalten vielmehr in einer die Einleitung des vorliegenden Verfahrens notwendig machenden Weise fort. Die Erwartung, daß nun wenigstens das förmliche Disziplinarverfahren den Beamten zur Einsicht bewegen und vor weiteren Fehlhandlungen bewahren werde, erwies sich jedoch als unbegründet: Im Februar 1979 legte der Beamte wiederum bei Fernbleiben vom Dienst keine ärztliche Bescheinigung vor, obgleich ihm dies wiederholt aufgegeben worden war; er verständigte auch seine Dienststelle nicht unverzüglich von seinem Ausbleiben, obwohl er zu jener Zeit bereits im Besitz einer abgeschlossenen Mietwohnung und eines eigenen Fernsprechanschlusses war, mithin diejenigen Voraussetzungen vorlagen, die in einer vom Untersuchungsführer eingeholten ärztlichen Stellungnahme als bessere soziale Situation bezeichnet und als wesentlich dafür angesehen werden, daß der Beamte nunmehr normal handeln und zu pflichtbewußtem Verhalten zurückfinden werde. Aber auch damit hatte es nicht sein Bewenden: Obschon ihm das Urteil des Bundesdisziplinargerichts die Dienstentfernung, den Verlust des Beamtenstatus, für den Fall weiterer Pflichtverletzungen deutlich vor Augen geführt und obwohl die Dienstbehörde durch Verfügung vom 27. Juli 1979 mit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge die besoldungsrechtliche Konsequenz aus den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts im Urteil vom 11. Mai 1979 zum Vorwurf schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gezogen hatte, brachte der Beamte auch für die Zeit seines nicht von Vorgesetzten genehmigten Fernbleibens vom Dienst vom 27. bis zum 30. März 1980 ein ärztliches Attest wieder nicht bei.
Diese Uneinsichtigkeit des Beamten gegenüber seinen dienstlichen Pflichten, die sich auch in der Zeit nach Einleitung des vorliegenden förmlichen Disziplinarverfahrens noch beobachten läßt, zeigt, daß es sich bei den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Pflichtverletzungen um den Ausdruck mangelnder Disziplin und Selbstbeherrschung handelt, die in der Person des Beamten verwurzelt sind. Für die Annahme einer durch besondere äußere Umstände geprägten Lebensphase, die nur für einen begrenzten Zeitraum zu dem Beamten im Grunde persönlichkeitsfremden Verhaltensweisen geführt haben könnte, fehlt daher jeder begründete Anhalt. Die Dienstentfernung des Beamten ist daher unumgänglich.
Bei der Entscheidung über einen Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO geht der Senat davon aus, daß der Beamte wegen seiner zunächst über Jahre hinweg tadelfreien Dienstzeit und im Hinblick darauf, daß es sich bei seinen Verfehlungen nicht um kriminelles Unrecht handelt, einer Unterstützung nicht unwürdig ist. Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig, da er nach dem Portfall seiner Dienstbezüge zunächst über keinerlei Einnahmen verfügen wird. Bei einem 1 300 DM im Monat nur knapp erreichenden Ruhegehalt und einer rd. 325 DM betragenden Monatsmiete benötigt der Beamte den gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts, um bei der Suche nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit über einen gewissen finanziellen Spielraum zu verfügen. Der Senat geht davon aus, daß es dem Beamten bei entsprechendem Bemühen innerhalb eines halben Jahres gelingen wird, eine seinen Lebensunterhalt sicherstellende Berufstätigkeit zu finden; er befristet daher den Unterhaltsbeitrag auf sechs Monate. Sollte es dem Beamten trotz entsprechenden Bemühens nicht gelingen, innerhalb dieses Zeitraums einen Arbeitsplatz zu finden, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung seiner Bemühungen wegen einer Verlängerung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz