Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1979, Az.: BVerwG 1 D 33.78
Trunkenheit am Steuer; Fernbleiben vom Dienst; Verspäteter Dienstantritt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 33.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.01.1978 - AZ: VI VL 26/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor ... Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 5. Januar 1978 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts beträgt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, hat den Beamten durch Urteil vom 5. Januar 1978 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt, weil er zweimal bei alkoholbedingter absuluter Fahruntüchtigkeit mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen hatte und deshalb strafgerichtlich verurteilt worden war, seinen Dienst wiederholt verspätet oder gar nicht angetreten hatte, die Dienstbehörde in mehreren Fällen nicht rechtzeitig über den bevorstehenden Ausfall seiner Arbeitsleistung unterrichtet und entgegen einer ausdrücklichen Weisung in zwei Fällen Erkrankungen nicht schon am ersten Tage durch einen Arzt hatte bescheinigen lassen, schließlich in einem Fall eine wahrheitswidrige dienstliche Erklärung abgegeben hatte.
2.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beamte seinen Freispruch. Er meint, daß seine Schuldunfähigkeit für den gesamten den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Zeitraum nicht auszuschließen sei, weil er an psychosomatischen Störungen gelitten habe, die durch die Scheidung seiner Ehe am 20. Dezember 1966 ausgelöst worden seien. Der damit zusammenhängende unverschuldete Alkoholismus und die chronischen Darmbeschwerden, an denen er gelitten habe, hätten eine seelische Fehlhaltung hervorgerufen, die seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen, zumindest jedoch erheblich vermindert habe.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt; denn der Beamte macht seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend und wendet sich damit gegen die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Schuldfrage. Der Senat hat daher den gesamten Sachverhalt erneut zu prüfen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Beamte wendet sich mit der Berufung nicht gegen den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten äußeren Hergang der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen. In den Vorermittlungen und der Untersuchung sowie in den Hauptverhandlungen vor dem Bundesdisziplinargericht und dem erkennenden Senat hat er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ihremäußeren Hergang nach nicht in Abrede gestellt. Der Senat hält daher, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten in den rechtskräftigen Urteilen vom 7. Januar 1972 und vom 18. Mai 1973 folgenden Sachverhalt seinem äußeren Hergang nach für erwiesen:
a)
Der bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Juli 1971 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 500 DM Geldstrafe verurteilte Beamte befuhr am 18. September 1971 gegen 23.55 Uhr bei einer am darauffolgenden Tage um 1.30 Uhr mit 2,32 Promille festgestellten Blutalkoholkonzentration mit seinem Mofa die Scharnweberstraße in Berlin-Reinickendorf. Er war zu dieser Zeit infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte deshalb gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Januar 1972 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die es zur Bewährung aussetzte.
Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, dem Beamten vor Ablauf von zwölf Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
b)
Am 25. August 1972 befuhr der Beamte gegen 16.30 Uhr mit seinem Mofa bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille und damit im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit die Heidestraße in Berlin. Das Amtsgericht Tiergarten erlegte ihm deshalb durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Mai 1973 wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330 a StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen auf, die der Beamte verbüßt hat.
c)
In vier Fällen trat der Beamte seinen Dienst verspätet an, und zwar am 24. April 1972 mit 15 Minuten, am 16. Juni 1972 mit 30 Minuten, am 28. Oktober 1972 mit 20 Minuten und am 18. Januar 1974 mit 40 Minuten Verspätung.
d)
In zwölf Fällen unterließ es der Beamte, seine Dienstbehörde rechtzeitig über den Ausfall seiner Arbeitsleistung zu unterrichten, und zwar am 26. Juni, 4. Juli, 12. August, 23. Oktober 1972, 19. Januar, 28. Januar, 31. Mai, 5. Juni, 17. August und 2. November 1973 sowie am 25. und 28. Januar 1974. Der Beamte unterrichtete seine Dienstbehörde in den genannten Fällen entweder überhaupt nicht oder mit erheblicher Verspätung darüber, daß er seinen Dienst wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht habe oder nicht werde antreten können. Die im Interesse eines ordnungsgemäßen Dienstablaufs notwendige rechtzeitige Unterrichtung der Dienstbehörde wäre ihm in allen diesen Fällen wenigstens fernmündlich über seine im Nachbarhause wohnende Mutter möglich gewesen.
In weiteren dem Beamten zur Last gelegten Fällen der nicht rechtzeitigen Unterrichtung der Dienstbehörde über den Ausfall der Arbeitsleistung (24. und 28. Februar 1973, 16. und 17. Juni 1973 sowie 11. Februar, 17. Februar und 22. Februar 1974) sieht der Senat insoweit keine weiteren, gesonderten Dienstpflichtverletzungen, als dem Beamten für die genannten Tage zugleich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst zur Last gelegt wird.
e)
Entgegen einer ihm ausdrücklich auferlegten Verpflichtung unterließ es der Beamte am 19. Januar und 31. Mai 1973, seine den Dienstantritt hindernden Erkrankungen schon am ersten Krankheitstage durch einen Arzt bescheinigen zu lassen.
f)
Am 24. und 28. Februar 1973, 16., 17. und 18. Juni 1973 sowie am 11., 17. und 22. Februar 1974 blieb der Beamte unerlaubt dem Dienst fern. Für die ersten beiden Fälle steht das entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Überzeugung des erkennenden Senats im Hinblick darauf fest, daß der behandelnde Arzt, der den Beamten und seine Neigung zu Darmerkrankungen kannte, auch bei nachträglichem Besuch ein entsprechendes Attest ausgestellt hätte, wäre er nur von der behaupteten Darmerkrankung des Beamten überzeugt gewesen.
g)
Am 24. April 1972 erklärte der Beamte seinen verspäteten Dienstantritt bewußt der Wahrheit zuwider damit, daß er durch eine polizeiliche Verkehrskontrolle aufgehalten worden sei.
2.
Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Seine Schuldfähigkeit war während des gesamten, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Zeitraums weder durch Alkoholabhängigkeit noch durch eine andere krankhafte seelische Störung oder Abartigkeit im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen.
Wohl hat der vom erkennenden Senat als sachverständiger Zeuge gehörte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. S., bei dem der Beamte während des hier in Rede stehenden Zeitraums in psychiatrischer Behandlung war, gemeint, beschränkte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB annehmen zu müssen, und völlige Schuldunfähigkeit nach § 20 a.a.O. nicht ausschließen zu können. Dieser Schlußfolgerung kann der Senat jedoch schon im Hinblick darauf nicht folgen, daß der sachverständige Zeuge sie auf seine bloße, durch organische Hirnuntersuchungen nicht untermauerte Annahme einer Hirnschädigung und die Erwägung stützt, wer sich so verhalte wie der Beamte, müsse nach dem Grundsatz, im Zweifel sei zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, als schuldunfähig bewertet werden.
Eben diese ihm allein zustehende Schlußfolgerung vermag der Senat den sonstigen Feststellungen des sachverständigen Zeugen nicht zu entnehmen. Das gilt um so mehr, als die in der Hauptverhandlung von dem erkennenden Senat als Sachverständige vernommene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. H.-V., in einer den Senat überzeugenden Weise die verminderte Schuldfähigkeit des Beamten infolge einer depressiven Fehlhaltung zwar angenommen, Anhaltspunkte für die Annahme völliger Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB jedoch schon mit Rücksicht darauf nicht festgestellt hat, daß es an Anzeichen für eine alkoholisch bedingte Hirnschädigung bei dem Beamten fehle. Auch im Hinblick auf diese Ausführungen der Sachverständigen stützt der erkennende Senat seine Überzeugung von der Schuldfähigkeit des Beamten während des gesamten den Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens bildenden Zeitraums im wesentlichen darauf, daß der Beamte seinem eigenen Eingeständnis und denübrigen ermittelten Tatsachen nach imstande war, sich tagelang jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten und insbesondere im Dienst keinen Alkohol zu trinken. Nach seinem glaubwürdigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung war er zudem imstande, den Alkohol zu meiden, wenn er dies aus besonderen Gründen für geboten hielt, so wenn ihm körperliche oder seelische Anstrengungen bevorstanden, die alkoholische Enthaltsamkeit empfahlen. Die schon hiernach begründete Überzeugung von der Schuldfähigkeit des Beamten wird noch dadurch bestärkt, daß sich bei ihm keine alkoholbedingten Traumata, ferner kein Tremens und kein Leberschaden eingestellt haben. Er war auch imstande, sich einem Antialkoholikerorden anzuschließen und seither dem Alkohol völlig zu entsagen. Die Absolute Freiwilligkeit und der Erfolg dieses Entschlusses überzeugen den Senat zusätzlich davon, daß der Beamte während des hier in Rede stehenden Zeitraums jedenfalls nicht in einer seine Schuldfähigkeit ausschließenden Weise alkoholabhängig war. Seine alkoholischen Neigungen wurden, so meint der Senat aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem dabei gewonnenen Bild von der Persönlichkeit des Beamten schließen zu können, im wesentlichen durch seinen Wunsch nach Geselligkeit begründet, in die er aus seiner durch die Scheidung seiner Ehe und die Wiederverheiratung seiner Mutter hervorgerufene Vereinsamung zu flüchten versuchte. Dann, nämlich in geselliger Runde, sprach er dem Alkohol zu, auch bis zum Zustand der Volltrunkenheit. Das aber schließt seine Schuldunfähigkeit schon mit Rücksicht auf den eingangs erwähnten Umstand nicht aus, daß er auch in diesen Fällen imstande war, das erste, den späteren Eintritt der Volltrunkenheit verursachende Glas Alkohol zu meiden. Unter diesen Umständen kann auch ein von dem Zeugen Dr. Fuß bekundeter Einzelfall vorübergehender, womöglich alkoholbedingter geistiger Verwirrung des Beamten die Überzeugung des Senats von der Schuldfähigkeit während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums nicht erschüttern; denn vorübergehende geistige Verwirrung kann erfahrungsgemäß im Einzelfall die Folge übermäßigen Alkoholgenusses sein. Sie mag die Schuldfähigkeit bis zum Abklingen der alkoholischen Beeinflussung im Einzelfall beeinträchtigen, ist aber grundsätzlich kein überzeugendes Anzeichen für generelle, den Einzelfall zeitlich überdauernde Schuldunfähigkeit.
Gegen die Annahme, für das festgestellte Fehlverhalten des Beamten sei eine psychisch-depressive, durch die im Dezember 1966 ausgesprochene Ehescheidung des Beamten hervorgerufene Fehlhaltung verantwortlich, spricht schon der Umstand, daß der Beamte, wie noch näher auszuführen sein wird, schon in den früheren Jahren durch ganz einschlägiges Verhalten, insbesondere durch wiederholten verspäteten Dienstantritt und sonstige dienstliche Unzuverlässigkeit, aufgefallen ist. Der Senat folgt der Sachverständigen deshalb auch in der weiteren Schlußfolgerung, sein etwa durch die Ehescheidung ausgelöstes seelisches Trauma habe keinen Krankheitswert im Sinne des völligen Ausfalls der Schuldfähigkeit.
3.
Durch sein hiernach zur vollen Überzeugung des Senats erwiesenes Verhalten hat der Beamt schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert und dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben. Er hat damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG begangen.
4.
Dieses Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht.
a)
Das gilt zunächst für die beiden außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten. Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Hieraus folgt, daß ein solches Verhalten des Beamten, auch wenn er im Dienst nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen, und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt.
b)
Im Vordergrund der disziplinaren Betrachtung steht hier aber das Fernbleiben vom Dienst. Die Dienstleistung des Beamter, ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Verwaltung die ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
Für den Beamten stellt sich die Dienstleistung mithin als die grundsätzlichste aller ihn aus dem Beamtenverhältnis bindenden Pflichten dar. Erscheint er ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst, dann zerstört er damit die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Verwaltung. Bundesdisziplinarhof und Bundesverwaltungsgericht haben daher in ständiger Rechtsprechung bei Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer oder infolge Trunksucht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (siehe hierzu Urteile vom 7. Februar 1956 - BDH 1 D 55.54 - [BDH Dok.Ber. 1956, 509], 8. Februar 1957 - BDH 1 D 9.55 - [BDH Dok.Ber. 1957, 717], 8. März 1957 - BDH 1 D 12.55 - [BDH Dok.Ber. 1957, 707], 8. August 1957 - BDH 1 D 39.56 -, 2. Juni 1960 - BDH 1 D 52.59 -, 7. November 1974 - BVerwG 1 D 37.74 [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121], 29. April 1976 - BVerwG 1 D 13.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 316], 24. Juni 1976 - BVerwG 1 D 17.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 39], 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 82.76 - [ZBR 1978, 339]).
c)
Von erheblicher disziplinarer Bedeutung ist schließlich die nicht rechtzeitige Anzeige des bevorstehenden Ausfalls einer Arbeitsleistung. Besonders im Briefzustelldienst, den der Beamte bis zu seiner Versetzung an das Amt Berlin 77 im Jahre 1969 versehen hat, aber auch in dem später von ihm ausgeübten Paket- und Päckchenumschlag ist ein intensiver Personaleinsatz nötig, damit die Deutsche Bundespost ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ein zweckmäßiger, insbesondere wirtschaftlicher Personaleinsatz setzt voraus, daß die Deutsche Bundespost in jedem Einzelfall so schnell wie irgend möglich darüber unterrichtet wird, mit welchem Personalvolumen sie von Tag zu Tag für den Zustell-, aber auch den Paket- und Päckchenumschlagdienst rechnen kann. Das macht es erforderlich, daß die Beamten ihre Dienstbehörde unverzüglich über bevorstehende Ausfälle unterrichten, damit diese in die Lage versetzt wird, rechtzeitig für personellen Ersatz zu sorgen. Die sich hieraus ergebende Pflicht ist leicht einsehbar. Ein Beamter, der wiederholt hiergegen verstößt, begeht daher eine erhebliche Pflichtverletzung.
d)
Demgegenüber tritt die Verletzung der Verpflichtung, Erkrankungen schon am ersten Krankheitstage ärztlich bescheinigen zu lassen, und der Pflicht zur Wahrhaftigkeit an disziplinarem Gewicht zurück. Die diesen Verfehlungen zugrundeliegenden Verpflichtungen der Beamten betreffen ausschließlich deren Dienstverhältnis zu ihrer Behörde, und ihre Verletzung hat keine Auswirkungen auf den Betrieb der Deutschen Bundespost, also auf deren und des Beamten Pflichtverhältnis nach außen, zur Allgemeinheit. Sie sind aber gleichwohl nicht ohne jede disziplinare Bedeutung, weil von ihrer Erfüllung die ungestörte Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen dem Beamten und seiner Dienstbehörde abhängt.
5.
Insgesamt erscheint die schon vom Bundesdisziplinargericht für geboten erachtete Entfernung des Beamten aus dem Dienst hiernach unabweisbar.
a)
Allerdings kommt den einzelnen Pflichtverletzungen für sich allein betrachtet kein besonderes Eigengewicht zu: Die Fälle jeweils eintägigen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst verteilen sich auf den Zeitraum eines Jahres. In einem Zeitraum von insgesamt etwa 1 1/2 Jahren hat der Beamte in zwölf weiteren Fällen den Ausfall der Arbeitsleistung wegen Krankheit nicht rechtzeitig angezeigt. Die beiden Fälle der Trunkenheit im Straßenverkehr sind ebenfalls leichterer Natur: Es handelt sich um Trunkenheit auf dem Mofa, die ohne nennenswerte Folgen für den Beamten oder Dritte geblieben ist. Für sich, auch in ihrer Gesamtheit gewertet, könnten diese Pflichtverletzungen noch nicht zu einer vollständigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung geführt haben. Das müßte um so mehr gelten, wenn man dem Beamten mildernd seine ihm von den Sachverständigen attestierte verminderte Schuldfähigkeit zugute halten könnte. Immerhin kann nämlich nicht verkannt werden, daß er während der Tatzeit an traumatischen Vorstellungen mit psychisch-depressiver Grundhaltung als Folgeerscheinung litt, was es ihm in erheblichem Maße erschwert haben mag, seine Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Psychisch-depressive Verstimmungszustände führen erfahrungsgemäß zu einer Flucht aus der Öffentlichkeit und zur Selbstisolierung des Betroffenen. Das macht die alkoholischen Ausfälle im gegebenen Fall als Flucht aus dieser Isolierung ebenso verständlich wie seine wiederholten Dienstverspätungen und die übrige Nachlässigkeit in bezug auf seine dienstlichen Pflichten. Depressive neigen dazu, nachts zu grübeln. Sie finden dann keinen Schlaf mit der Folge, daß sie morgens wenig einsatzfähig sind. Diese körperliche Erscheinung wird durch die Furcht vor Kontakten mit der Außenwelt, insbesondere aber auch vor erneuten Vorhaltungen wegen irgendeines Versagens, noch, bestärkt. Diese Erkenntnis begründet im Zusammenhang mit den Ausführungen der Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen die Überzeugung des Senats, daß der Beamte während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Das kann dem Beamten allerdings hier in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BDHE 3, 172) deshalb nicht zugute gehalten werden, weil er durch sein Verhalten gegen auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit leicht erkennbare Pflichten, wie die grundsätzliche Pflicht zur Dienstleistung, verstoßen hat.
b)
Der Senat hat sich für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aber mit Rücksicht darauf entschieden, daß die Aussicht für die zukünftige Entwicklung des Beamten sowohl nach den den Senat auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen wie nach dem aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Bild von der Persönlichkeit des Beamten durchaus ungünstig ist: Danach leidet der Beamte an einem sogenannten Borderline Syndrom. Dieser fachwissenschaftlich zwischen einer Neurose und einer Psychose einzuordnenden Erscheinung ist es nach den Darstellungen der Sachverständigen eigen, daß sie die Betroffenen bei normaler Lebensgestaltung überhaupt nicht beeinträchtigen, dagegen beim Auftreten seelischer Konflikte - auch solchen relativ geringer Natur - erneut zu krankhaften Ausfallerscheinungen führen. Für den Beamten läßt sich dann aber schon aus diesem Grunde trotz seiner inzwischen geübten völligen alkoholischen Abstinenz ein Rückfall in sein früheres Mißverhalten nicht ausschließen. Zudem kann in seinem Fall von einer negativen, inzwischen abgeschlossenen Lebensphase ohne erhebliche Rückfallgefahr auch mit Rücksicht darauf nicht gesprochen werden, daß der Beamte schon vor dem diese Phase etwa auslösenden traumatischen Ereignis, nämlich seiner Ehescheidung, wiederholt und häufig einschlägig aufgefallen ist. Schon im Jahre 1961, wenige Tage nach seinem Dienstbeginn als Postfacharbeiter, mußte er wegen zweimaliger Dienstverspätung gerügt werden, so daß seine Anstellung als ständiger Arbeiter zurückgestellt wurde. Zu sorgfältiger Arbeit mußte er ausdrücklich aufgefordert werden. Er hat dann zwar bis etwa 1965 unauffällig gearbeitet, was daraus hervorgeht, daß ihm am 22. Dezember 1965 befriedigende Leistungen und eine einwandfreie charakterliche Haltung bescheinigt werden. Dennoch beweist seine schon während der Tätigkeit als Postfacharbeiter gezeigte Unzuverlässigkeit, daß es sich bei der nach der Ehescheidung verstärkt auftretenden Neigung zur Verletzung seiner innerdienstlichen Pflichten und bei seinem Mangel um Selbstbeherrschung nicht um eine persönlichkeitsfremde, inzwischen abgeschlossene Erscheinung handeln kann. Das ergibt sich auch aus seinem späteren, in eine Zeit fallenden Verhalten, als die durch die Ehescheidung hervorgerufenen seelischen Beeinträchtigungen wenigstens schon in erheblichem Maße abgeklungen gewesen sein müssen: Er mußte nämlich am 8. August 1967 schriftlich zur Pünktlichkeit ermahnt werden, weil er von Mai bis August 1967 an sieben Tagen jeweils zwischen 30 und 80 Minuten zu spät zum Dienst gekommen war. Deshalb erging gegen ihn die Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 1967 über eine Geldbuße von 50 DM. Durch Disziplinarverfügung vom 12. Juni 1968 mußte gegen ihn eine weitere Geldbuße von 165 DM verhängt werden, weil er von Oktober 1967 bis April 1968 wiederum achtmal verspätet zum Dienst erschienen war. Schon vorher, am 13. Februar 1968, war er schriftlich ermahnt worden, weil er eine Krankheit nicht rechtzeitig attestiert hatte. Kurze Zeit danach, am 23. Juli 1968, wurde ihm das Mißfallen ausgesprochen, weil er wiederholt das Nichterscheinen im Dienst nicht angekündigt hatte. Am 21. August 1968 stellte der Präsident der Landespostdirektion Berlin den Verlust seiner Dienstbezüge für einen Tag fest, weil der Beamte am 6. August 1968 keinen Dienst getan hatte. Wegen Alkoholgenusses am Vorabend hatte er die Zeit verschlafen. Wegen desselben Sachverhalts und weil er am 9. August 1968 den Dienst verspätet angetreten hatte, verhängte der Präsident der Landespostdirektion Berlin gegen ihn durch Disziplinarverfügung vom 16. September 1968 eine Geldbuße von 250 DM. Nachdem seine Beförderung zum Postoberschaffner zurückgestellt worden war, weil wegen des Verdachtes eines erneuten Dienstvergehens disziplinare Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren, erlegte der Präsident der Landespostdirektion Berlin mit Disziplinarverfügung vom 17. Februar 1970 dem Beamten eine weitere Geldbuße von 300 DM auf, weil er im Juli und im Oktober 1969 zweimal das Fernbleiben vom Dienst und einmal den nicht rechtzeitigen Dienstantritt nicht rechtzeitig durch Atteste angezeigt hatte. Im September 1970 mußte schließlich seine Beförderung erneut zurückgestellt werden, weil er sich häufig verspätet hatte, seine Leistung nur knapp ausreichend war und er im Dienst viel fehlte. Die Beförderung wurde in den Jahren 1971 und 1972 - in diesem Jahre sogar zweimal - zurückgestellt, weil die dienstliche Führung des Beamten zu Beanstandungen Anlaß gab und inzwischen Vorermittlungen wegen des Verdachts weiterer Dienstvergehen eingeleitet worden waren. Auch die hiermit offenbar werdende Uneinsichtigkeit gegenüber sich in ihrer Stärke steigenden disziplinaren Erziehungsversuchen der Dienstbehörde zeigt zur vollen Überzeugung des Senats, daß es sich bei der nach der Ehescheidung verstärkt auftretenden Neigung zur Verletzung der innerdienstlichen Pflichten um einen in der Persönlichkeit des Beamten wurzelnden Mangel an Selbstbeherrschung und Disziplin, nicht aber um eine persönlichkeitsfremde Erscheinung gehandelt hat.
Dies alles schließt es aus, in dem Fehlverhalten des Beamten insgesamt den Ausdruck einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase mit der Folge zu sehen, daß das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden könnte. Auch ein unter Depressionen leidender Mensch ist erfahrungsgemäß in der Lage, die dadurch verursachten Hemmungen wenigstens zeitweise zu überwinden und seine Lebensverhältnisse geordnet zu halten. Das gilt ebenso für jemanden, der - wie der Beamte - infolge oder während seiner depressiven Phasen verstärkte Neigungen zum Alkoholgenuß hat. Daß der Beamte zu einer ordnungsgemäßen Lebensführung, insbesondere zur Beachtung so primitiver dienstlicher Verpflichtungen wie derjenigen zur Dienstleistung überhaupt, nicht imstande war, ist hiernach untrüglicher Beweis dafür, wie wenig sein Mißverhalten durch die traumatischen Erlebnisse verursacht worden sein kann und wie sehr es in seiner Persönlichkeit insgesamt wurzelt. Lebenssituationen, die zu traumatischen Vorstellungen und depressiven Grundhaltungen führen, können sich erfahrungsgemäß jederzeit wiederholen. Die bei der bisher bewiesenen seelischen Labilität des Beamten bestehende Gefahr eines Rückfalls in seine dienstliche wie außerdienstliche Unzuverlässigkeit verdüstert den Blick in die Zukunft vollends.
Hiernach muß es bei der Entfernung aus dem Dienst bewenden.
6.
Der Beamte erscheint eines Unterhaltsbeitrages mit Rücksicht darauf nicht unwürdig, daß er wenigstens bis 1967 seinen Dienst zeitweilig halbwegs ordnungsgemäß versehen hat uiid das Gewicht seiner dienstlichen Verfehlungen - wie ausgeführt - durch erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit in einer wenigstens die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ermöglichenden Weise gemindert ist. Er ist nach Wegfall seiner Dienstbezüge einer Unterstützung auch bedürftig. Mit Rücksicht darauf, daß sich seine Wohnungsmiete inzwischen von etwa 88 DM auf 300 DM monatlich ohne sein Verschulden erhöht hat, hält der Senat einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für notwendig, um dem Beamten den notdürftigen Lebensunterhalt zu sichern. Er bewilligt den Unterhaltsbeitrag für die Dauer von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieses Zeitraums eine seinen notwendigen Lebensunterhalt sichernde Erwerbsquelle zu finden. Sollte sich diese Hoffnung trotz ernsthafter und nachzuweisender Bemühungen des Beamten als trügerisch erweisen, steht es ihm frei, eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Bundesdisziplinarkammer zu beantragen.
7.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann