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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1979, Az.: BVerwG 1 D 99.77

Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Störung des Betriebsdienstes auf der Dienststelle des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 99.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.07.1977 - AZ: XI VL 30/76

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtsrat Erwin Koch,
Bundesbahnbetriebsassistent Kurt Metz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 12. Juli 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 26. Juni 1972 wegen, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe. Auf die Berufung des Beamten hob das Landgericht ... durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Oktober 1972 dieses Urteil auf und verurteilte den Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.100 DM. Zugleich entzog es dem Beamten für die Dauer von drei Monaten die Fahrerlaubnis.

2

Der Beamte hat 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

3

2.

Das Amtsgericht ... erlegte dem Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 17. September 1974 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB eine Geldstrafe von 2.200 DM auf und entzog ihm den Führerschein für 13 Monate.

4

3.

In dem durch Verfügung vom 6. November 1973 wegen der ersten Trunkenheitsfahrt und einiger Fälle des Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten, vom Untersuchungsführer auf die zweite Trunkenheitsfahrt, den Vorwurf der Verweigerung von Mehrarbeit und weitere Fälle des Fernbleibens vom Dienst ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 12. Juli 1977 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Das Gericht hat - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Urteile des Landgerichts ... und des Amtsgerichts ... - folgenden Sachverhalt ermittelt:

5

a)

Am 10. Januar 1972 fuhr der Beamte mit seinem Personenkraftwagen ... bei einer Blutalkoholkonzentration von annähernd 2 Promille und einer Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 Stundenkilometern auf der Landstraße ... über ... in Richtung zur Bundesstraße .... Dabei erfaßte er den vor ihm auf einem beleuchteten Mofa fahrenden Zeugen F. und schleuderte ihn in den Straßengraben. F. erlitt durch den Unfall eine Platzwunde am Kopf, eine Gehirnerschütterung, einen Bänder- und einen Muskelriß am linken Bein sowie eine Schambeinverletzung. Er mußte acht Wochen im Krankenhaus verbringen und war insgesamt rund drei Monate arbeitsunfähig. Der. Beamte setzte seine Fahrt ohne Reaktion fort und hielt erst an der Einmündung zur Bundesstraße .... Hier wurde er von dem Zeugen H. gestellt, der ihm gestikulierend zurief, er habe einen Mopedfahrer angefahren. Der Beamte sah den Zeugen jedoch nur mit glasigen Augen an und bog dann in die Bundesstraße ... ein.

6

Als der Beamte vor der Fahrt Alkohol trank, wußte er, daß er noch mit dem Personenkraftwagen nach Hause fahren wurde. Aus Leichtsinn vertraute er darauf, noch fahrtüchtig zu sein, obwohl er die Wirkungen des Alkohols bei Fahrantritt bereits spürte.

7

b)

Am 9. April 1974, dem 16. Tage nach Verbüßung der wegen der oben geschilderten Tat gegen ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafe, befuhr der Angeklagte gegen 20.50 Uhr mit einem Personenkraftwagen bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille die ... Straße in .... Wegen seiner alkoholischen Beeinflussung stieß er gegen ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto, an dem hierdurch ein Schaden von 2.500 DM entstand.

8

c)

Am 13. Oktober 1973 mußte beim Postamt ... wegen der Erkrankung eines Beamten ein Zustellbezirk so aufgeteilt werden, daß der Beamte einen Teil davon zusätzlich zu seinem ursprünglichen Bezirk erhielt. Er weigerte sich, diese Mehrarbeit zu übernehmen und erklärte das damit, daß er "wenigstens am Sonnabend mal rechtzeitig daheim sein" möchte.

9

d)

In den Jahren 1972 bis 1975 blieb der Beamte in folgenden Fällen unerlaubt dem Dienst fern:

  1. 1.

    am 10. Juli 1972

  2. 2.

    vom 28. August bis 6. September 1972

  3. 3.

    am 9. und 10. Oktober 1972

  4. 4.

    am 20. Oktober 1972

  5. 5.

    am 14. November 1972

  6. 6.

    vom 12. April bis 31. Mai 1973

  7. 7.

    vom 5. bis 9. Juni 1973

  8. 8.

    vom 16. Juli bis 5. August 1973

  9. 9.

    vom 5. bis 11. November 1973

  10. 10.

    am 26. November 1973

  11. 11.

    vom 12. bis 16. Dezember 1973

  12. 12.

    am 10. Januar 1974

  13. 13.

    vom 12. bis 28. Januar 1974

  14. 14.

    vom 13. bis 15. Mai 1974

  15. 15.

    am 27. Mai 1974

  16. 16.

    am 11. Juli 1974

  17. 17.

    am 16. Juli 1974

  18. 18.

    am 22. November 1974

  19. 19.

    vom 28. Dezember 1974 bis 5. Januar 1975

  20. 20.

    am 22. Februar 1975

  21. 21.

    vom 12. bis 20. März 1975

  22. 22.

    vom 3. bis 21. April 1975

  23. 23.

    vom 10. Mai bis 2. Juni 1975

  24. 24.

    am 9. Juni 1975

  25. 25.

    vom 11. bis 23. Juni 1975

  26. 26.

    am 26. Juni 1975

  27. 27.

    am 10. Juli 1975.

10

In diesen Fällen hatte der zuständige Vorgesetzte den Beamten jeweils aufgefordert, seine Abwesenheitszeit durch ärztliches Attest zu belegen, weil er sich immer auf Krankheit berufen hatte. Nachdem der Beamte dieser Aufforderung auch nach angemessener Frist nicht nachgekommen war, hat der zuständige Dienstvorgesetzte jeweils gemäß § 73 Abs. 2 BBG den Verlust der Dienstbezüge festgestellt.

11

e)

Das Bundesdisziplinargericht hat die beiden Fälle der Trunkenheit am Steuer als Verletzung der Pflicht zu allgemeinem Wohlverhalten auch außerhalb des Dienstes, die Verweigerung der angeordneten Mehrarbeit als Verletzung der Pflicht, Anordnungen und Weisungen der Vorgesetzten zu beachten, schließlich das Fernbleiben vom Dienst als Versäumnis der Pflicht zu zuverlässigem Erscheinen, das Gesamtverhalten des Beamten als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 72 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewertet.

12

4.

Mit seiner Berufung begehrt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er hält das Urteil in Art und Umfang für zu hart, zumal von der Einleitung des Verfahrens bis zur Verhandlung vier Jahre vergangen seien. Schon die Einbehaltung der Bezüge sei für ihn eine erhebliche Bestrafung gewesen.

13

II.

Der Beamte hat die frist- und formgerecht eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung als auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt bezeichnet. Damit sind die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage ebenso unangreifbar geworden wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Angernessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

15

1.

Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen macht dessen Entfernung aus dem Dienst unabweisbar.

16

a)

Bei der dienstrechtlichen Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts kommt dem wiederholten Fernbleiben vom Dienst ausschlaggebendes Gewicht bei. Das Gebot nämlich, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst deshalb für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch - für kürzere Zeitspannen, dann kann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht zugemutet werden. Das muß auch im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für jedermann leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung. Der Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG 1 D 37.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121], vom 29. April 1976 - BVerwG 1 D 13.76 - [BVerwGE 53, 172], vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 111.76 - [DÖD 78, 72 = ZBR 78, 338] und vom 29. November 1978 - BVerwG 1 D 101.77 -).

17

b)

Von erheblicher disziplinarer Bedeutung sind auch die beiden Trunkenheitsfahrten. Sie runden das Bild einer charakterlich labilen und gegenüber den. Verpflichtungen zur Allgemeinheit unempfindlichen Persönlichkeit ab. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung stellt nämlich wegen der durch Alkohol verursachten enthemmenden Wirkung auf den Fahrer, der oft erheblichen Beeinträchtigung seines Reaktionsvermögens und der Minderung seines Verantwortungsbewußtseins in aller Regel eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Für den Fahrer bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung deshalb zugleich ein hohes Maß an Einsichts- und Charakterlosigkeit. Das hebt eine Trunkenheitsfahrt über den Rahmen eines sogenannten Kavaliersdelikts hinweg und qualifiziert sie als echtes kriminelles Unrecht. Das gilt in besonderem Maße für Beamte, die dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut sind, wie das hier der Fall war. Der Beamte war immerhin bis 1968 als Kraftfahrer bei der Deutschen Bundespost tätig. Wenn er auch zur Tatzeit schon in der Briefzustellung beschäftigt war, hat er doch durch sein Mißverhalten insoweit seine Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt, weil er jedenfalls nicht mehr im Kraftfahrdienst eingesetzt werden konnte. Auf fortdauernde Innendienst- oder Zustelltätigkeit hatte er insbesondere auch wegen seiner häufigen Fehlzeiten ohnehin keinen Anspruch. Wenn er sich gleichwohl über die Pflichten hinweggesetzt hat, die für einen Kraftfahrer im Straßenverkehr gelten, dann hat er damit ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber leicht einsehbaren Dienstpflichten gezeigt.

18

c)

Demgegenüber fällt die bewußte Weigerung, in einem Einzelfall Zusatzdienst zu leisten, disziplinar nicht sonderlich ins Gewicht, obwohl auch darin neben Pflichtvergessenheit und Einsichtslosigkeit objektiv eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsdienstes auf der Dienststelle des Beamten zum Ausdruck kommt.

19

2.

Den Beamten belasten besonders die Häufigkeit und die erhebliche Dauer der Fälle des Fernbleibens vom Dienst. Sie und die damit verbundene Unzuverlässigkeit des Beamten machen die ständige Umorganisation des dienstlichen Einsatzes der Mitarbeiter des Postamts notwendig und stören den Dienstbetrieb insgesamt so erheblich, daß dem Dienstherrn schon allein aus diesem Grunde die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das gilt hier besonders auch im Hinblick darauf, daß der Beamte sich gegenüber Ermahnungen, Belehrungen und vielen Einzelermittlungen völlig uneinsichtig gezeigt und daß ihn weder die wiederholte Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge noch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zu pflichtgetreuem dienstlichen Verhalten veranlaßt haben. Das alles begründet auch unter Berücksichtigung seines jetzigen Geständnisses ein so hohes Maß an Wiederholungsgefahr und eine derart schlechte Zukunftsprognose, daß die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auch aus diesem Grunde unzumutbar ist. Die Trunkenheitsfahrten runden dieses ungünstige Persönlichkeitsbild ab: Hier belastet es den Beamten besonders, daß er schon kurz nach der am 24. März 1974 vollzogenen Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe wegen der ersten Tat wieder durch Teilnahme am Straßenverkehr im Zustande der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auffiel. Hierin offenbart sich ein hohes Maß an Strafunempfindlichkeit und fehlende Einsicht gegenüber den sich aus der Einordnung in das personale Gefüge der Verwaltung ergebenden dienstlichen wie außerdienstlichen Pflichten.

20

3.

Milderungsgründe, die eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Beamte sich nicht mit Erfolg auf Krankheit berufen. Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten ein behandlungsbedürftiges Asthma bronchiale weder für die Gegenwart noch für die Vergangenheit feststellen können. Im übrigen könnte eine solche Erkrankung die häufigen Ausfälle des Beamten ohnehin nicht erklären; denn er ist trotz wiederholter Aufforderungen offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sein Fernbleiben durch ärztliche Atteste zu entschuldigen.

21

Hiernach muß es bei der vom Bundesdisziplinargericht verfügten Entfernung aus dem Dienst bleiben.

22

4.

Der Senat hält den Beamten mit Rücksicht auf seine bis 1972 etwa 14 Jahre lang tadelfrei geleisteten Dienste eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Der Beamte ist, wenn seine Dienstbezüge entfallen, einer Unterstützung auch bedürftig. Angesichts einer Belastung von etwa 450 DM für Miete und der Unterhaltsansprüche von wenigstens noch ... Kindern hält der Senat eine Unterstützung im Umfange von 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts, das sind etwa 420 DM, für ausreichend, um zusätzlich zu dem Verdienst der Ehefrau von 1.200 DM, der Leistung des ältesten Sohnes von 100 DM und dem Kindergeld den notwendigen Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Dem Beamten steht es frei, beim Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen, wenn trotz nachzuweisenden intensiven Bemühens die Erwartung nicht eintreten sollte, er werde innerhalb der vom Bundesdisziplinargericht mit sechs Monaten bemessenen Frist eine anderweitige ausreichende Erwerbsquelle finden.

23

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann