Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1978, Az.: BVerwG 1 D 101.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 101.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.10.1977 - AZ: I VL 66/76
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ferner Bundesbahn rat Erich Blohm, Zollobersekretär Jurek Scibor als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 27. Oktober 1977 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
In der Anschuldigungsschrift vom 23. Dezember 1976 und deren Nachtrag vom 1. August 1977 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt,
unerlaubt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein, und zwar
- 1)
vom 10. Mai bis 30. Mai 1974,
- 2)
vom 25. April bis 4. Mai 1975,
- 3)
vom 12. Mai 1975 ab bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Durch Urteil vom 27. Oktober 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Nach den Feststellungen der Kammer ist der Beamte während der in der Anschuldigungsschrift genannten Zeiträume dem Dienst ferngeblieben, ohne hierfür einen Rechtfertigungsgrund zu haben, allerdings mit der Maßgabe, daß im Falle 3) das unerlaubte Fernbleiben nur bis zum Tage vor der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten, d.h. bis zum 14. August 1975, gedauert hat.
Die Kammer hat dieses Verhalten als ein die Höchstmaßnahme erforderndes Dienstvergehen angesehen. Einen Unterhaltsbeitrag hat sie dem Beamten nicht bewilligt, da sie ihn dieser Vergünstigung nicht für nicht unwürdig im Sinne von § 77 Abs. 1 BDO erachtet hat.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend, daß es ihm bei dem Fernbleiben vom Dienst um die familiäre Existenz gegangen sei, weil ihn ein Hauskauf voll in Anspruch genommen habe. Außerdem habe er wegen der Krankheit seiner Ehefrau seine zwei kleinen Kinder betreuen müssen.
Schließlich bitte er, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu überprüfen.
Wegen der Einzelheiten wind auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist trotz des Fehlens des in § 82 BDO vorgeschriebenen Antrages formgerecht, da aus dem Berufungsverfahren entnommen werden kann, daß der Beamte sein Fernbleiben vom Dienst nicht für ungerechtfertigt hält. Die Berufung ist daher unbeschränkt. Der Senat hat somit den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg. Sie führt lediglich zur Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages.
Der Beamte ist in den in der Anschuldigungsschrift genannten Zeiträumen dem Dienst ferngeblieben, was er nicht in Abrede stellt. Im einzelnen ist hierzu auf Grund des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Inhalts der Personal- und Untersuchungsakten sowie der disziplinargerichtlichen Vorgänge folgendes festzustellen:
Zu 1): (Fernbleiben vom 10. Mai bis 30. Mai 1974)
Der Beamte hatte mit Schreiben vom 1. Mai 1974 um Urlaub für den 2. und 3. Mai 1974 wegen familiärer Schwierigkeiten und mit Schreiben vom 6. Mai 1974 um 4 Tage Urlaub gebeten, um seine Frau, die die eheliche Wohnung verlassen hatte, aus K. zurückzuholen. Auf diese Gesuche, die am 3. bzw. 8. Mai 1974 bei seiner damaligen Dienststelle, dem Bahnhof H., eingegangen waren, waren ihm stillschweigend die erbetenen Urlaube erteilt worden, was aus dem Schreiben der Dienststelle an den Beamten vom 13. Mai 1974 entnommen werden kann. Hiernach hätte er am 10. Mai 1974 seinen Dienst antreten müssen, was er aber nicht getan hat. Obwohl er in dem erwähnten Schreiben der Dienststelle darauf hingewiesen worden war, daß weitere Dienstversäumnisse als unentschuldigt es Fernbleiben vom Dienst angesehen werden müßten, nahm er seinen Dienst erst am 31. Mai 1974 wieder auf. Rechtfertigungsgründe für dieses Fernbleiben sind nicht gegeben.
Zwar hat der Beamte mit Schreiben vom 26. Mai 1974 um 8 Tage unbezahlten Urlaub mit der Begründung gebeten, daß er schwerwiegende familiäre Schwierigkeiten zu bereinigen habe, insbesondere seine 2 Kinder nicht auf die Straße setzen könne. Dieses Vorbringen vermag jedoch sein Fernbleiben schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er dieses erst am 30. Mai 1974 bei der Dienststelle eingegangene Urlaubsgesuch zu spät eingebracht hat. Er wußte nämlich auf Grund seines Gesuchs vom 6. Mai 1974 und des Antwortschreibens der Dienststelle vom 13. Mai 1974, daß er am 10. Mai 1974 seinen Dienst hätte antreten müssen. Falls er bereits zu diesem Zeitpunkt infolge familiärer Schwierigkeiten an der Dienstaufnahme gehindert gewesen wäre, hätte er dies umgehend der Dienststelle mitteilen müssen. Statt dessen hat er bis zur Abfassung des Gesuchs vom 26. Mai 1974 nichts von sich hören lassen. Umstände, die ihn daran gehindert hätten, dies zu tun, hat er nicht geltend gemacht. Im übrigen sind die familiären Schwierigkeiten vom Beamten nicht zuletzt deshalb überbewertet worden, weil sowohl seine Eltern wie seine Schwiegereltern sich um die Kinder hätten kümmern können. Wenn beide Elternteile, wie der Beamte behauptet, für ihn selbst kein Verständnis haben sollten, so wäre dies für sie kein Hinderungsgrund gewesen, sich jedenfalls der Kinder anzunehmen. Daß er selbst sein Fernbleiben für ungerechtfertigt gehalten hat, ist auch daraus zu entnehmen, daß er den Bescheid betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die hier in Rede stehende Zeit hat rechtskräftig werden lassen.
Zu 2): (Fernbleiben vom 25. April bis 4. Mai 1975)
Der Beamte hatte fernmündlich für den 23. und 24. April 1975 Urlaub beantragt mit der Begründung, daß am 23. April 1975 seine Ehefrau im Krankenhaus untersucht werden würde und daß er am 24. April 1975 eine dringende Erledigung bei der Sparda M. habe. Dieser Urlaub wurde ihm bewilligt. Am darauffolgenden Tage, dem 25. April 1975, nahm er seinen Dienst jedoch nicht auf. Mit Schreiben vom 26. April 1975 (eingegangen am 30. April 1975) bat er um "ein paar Tage Urlaub" mit der Begründung, daß sich seine Ehefrau wahrscheinlich einer Totaloperation am Unterleib unterziehen müsse und er die Kinder nirgendwo unterbringen könne. Dieses Vorbringen ist insofern unrichtig, als die Ehefrau bereits am 6. April 1975 aus dem Krankenhaus entlassen worden war und sich seitdem zu Hause aufhielt. Sie hätte daher ohne weiteres evtl. mit Hilfe seiner Eltern oder Schwiegereltern die Kinder versorgen können. Schon aus diesem Grunde ist das Fernbleiben des Beamten bis zum 6. Mai 1975, dem Tage des Beginns einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, nicht gerechtfertigt, zumal ihm auch formell kein Urlaub gewährt worden war.
Zu 3): (Fernbleiben am 12. Mai 1975)
Der Beamte war vom 6. bis 11. Mai 1975 wegen Krankheit dienstunfähig. Obwohl er hiernach am 12. Mai 1975 seinen Dienst hätte wieder aufnehmen müssen, tat er dies nicht. Mit Schreiben vom gleichen Tage bat er um eine Woche Urlaub, da er Schwierigkeiten mit der Weiterfinanzierung seines Hauses habe. Dieser Urlaub wurde ihm nicht bewilligt, wie ihm durch Schreiben der Diensstelle vom 14. Mai 1975 mitgeteilt wurde. Obwohl er in diesem Schreiben aufgefordert wurde, am 15. Mai 1975 den Dienst anzutreten, ist das Fernbleiben bereits ab 12. Mai 1975 nicht gerechtfertigt, da der Beamte nicht zuletzt aus den früheren Vorgängen gewußt hat, daß er ohne Urlaubsbewilligung nicht dem Dienst fernbleiben darf. Nur am Rande sei bemerkt, daß die Behebung von Finanzierungsschwierigkeiten keinen begründeten Anlaß dafür bot, dem Dienst ausnahmsweise ohne vorherige Urlaubsgewährung fernzubleiben. Wie wenig ernst das Urlaubsgesuch vom 12. Mai 1975 zu nehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß der Beamte auch nach Ablauf der Wochenfrist den Dienst nicht wieder aufgenommen hat.
Sonstige Gründe, die das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war der Beamte nicht wegen Krankheit dienstunfähig. Vielmehr ergibt sich aus den gutachtlichen Äußerungen des Bahnarztes Dr. H. vom 5. Mai 1975, daß der Beamte zur damaligen Zeit vollkommen beschwerdefrei und für alle Arbeiten einsatzfähig war. Die von ihm behauptete Diabetes ist erst später aufgetreten. Das unerlaubte Fernbleiben endete, worauf die Kammer mit Recht hingewiesen hat, mit dem 15. August 1975, dem Tage der Zustellung der vorläufigen Dienstenthebung an den Beamten, da der Beamte durch diese Dienstenthebung an der Dienstaufnahme gehindert war und ihm ein Hinweis, daß er gleichwohl seine Dienstbereitschaft erklären könne, nicht erteilt worden war.
Die Feststellung, daß der Beamte in sämtllchen Anschuldigungspunkten vorsätzlich unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, wird im übrigen gestützt durch das Verhalten des Beamten während des Disziplinarverfahrens. So hat er weder im Vorermittlungs- noch im Untersuchungsverfahren auf mit dem Verfahren zusammenhängende Antragen reagiert, noch ist er zu den Vernehmungsterminen erschienen. Zwar kann dem Beamten hieraus ein disziplinar erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden. Indessen zeigt dieses Verhalten eines Beamten, dem unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen erheblichen Zeitraum hinweg zur Last gelegt wird, daß er sich seiner Verwaltung nicht mehr zugehörig fühlt und an einer Dienstleistung nicht mehr interessiert ist.
Durch das unerlaubte schuldhafte Fernbleiben hat der Beamte seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§§ 54 S. 1, 3, 73 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1 BBG).
Mit zutreffenden Erwägungen hat die Kammer die Höchstmaßnahme verhängt. Die Pflicht eines Beamten, Dienst zu leisten, ist eine Grundpflicht, deren Verletzung die Tragbarkeit des schuldigen Beamten stets in Frage stellt. Denn einem Beamten, der ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst erscheint, kann seine Behörde grundsätzlich nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist (BVerwG Dok. Ber. B 1975, 121). Erschwerend fällt hier neben der Häufigkeit des Fernbleibens vor allem der erheblich lange Zeitraum der Abwesenheit des Beamten in dem letzten Falle ins Gewicht. Ein Beamter, der auf diese Weise selbst seine Bindung zu seiner Verwaltung aufgibt, wie sich auch aus seinem späteren Verhalten während des Disziplinarverfahrens erkennen läßt, kann nicht erwarten, im Dienst belassen zu werden. Es muß daher bei der Entfernung aus dem Dienst verbleiben.
Das Vorbringen des Beamten in der Berufungsbegründung steht dem nicht entgegen. Etwaige familiäre Schwierigkeiten entheben ihn nicht von der Verpflichtung, rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen, der ihm auch bewilligt worden wäre, wenn wirklich triftige Gründe ihn vorübergehend an der Dienstleistung gehindert hätten. Für die Annahme, daß in den hier fraglichen Zeiträumen der Beginn einer Diabetes für das Fernbleiben ursächlich gewesen sei, fehlen, wie bereits erwähnt, jegliche Anhaltspunkte.
Im Gegensatz zur Kammer bejaht der erkennende Senat die in § 77 Abs. 1 BDO bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags. Der Beamte ist dieser Vergünstigung nicht unwürdig, da sein Fernbleiben zumindest anfangs auch durch mißliche Familienverhältnisses begünstigt worden sein mag und daß er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar beanstandet worden ist. Er ist auch bedürftig, da sein gegenwärtiges Einkommen aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 180 DM monatlich für den Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie naturgemäß nicht ausreicht. Bei Zugrundelegung eines erdienten Ruhegehalts von 1.460,28 DM hält der Senat im Hinblick auf die Größe der Familie den höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag d.h. 75 % des erdienten Ruhegehalts für angemessen. Die Dauer des Unterhaltsbeitrags ist auf 6 Monate festzusetzen. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Beamte innerhalb dieser Frist eine Tätigkeit finden wird, die den Unterhalt für seine Familie sicherstellt. Sollte ihm dies trotz ernstlicher von ihm nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, kann er bei der zuständigen Kammer des Disziplinargerichts die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen (§ 110 Abs. 2 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Dr. Hartmann