Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1997, Az.: BVerwG 1 DB 12.96

Verlust der Dienstbezüge; Nachweispflicht des Beamten bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen des Dienstherren; Vermutung für Dienstfähigkeit bei unberechtigter Weigerung der Wahrnehmung eines amtsärztlichen Untersuchungstermins; Tauglichkeit eines gefälschten Attestes als Mittel zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Dienstversäumnis; Bewusste Verhinderung einer amtsärztlichen Untersuchung; Geeignetheit der Drei-Tage-Regelung zur Rechtfertigung des Fehlens eines Attestes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 12.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.04.1996 - AZ: XVI BK 15/95

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Oberamtsrats ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 3. April 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die Zeit vom 2. November bis 4. November 1994 aufgehoben wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesministerium der Finanzen stellte mit Verfügung vom 5. April 1995 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für folgende Zeiträume fest: 9. August bis 16. September 1994, 4. Oktober bis 7. Oktober 1994, 31. Oktober bis 4. November 1994, 12. Dezember bis 14. Dezember 1994, 27. Dezember 1994 bis 20. Januar 1995, 30. Januar bis 20. Februar 1995 und 6. März bis 7. März 1995. Zur Begründung wurde angegeben, es handele sich hierbei um Zeiträume, für die keine bzw. gefälschte Atteste vorlägen; zum Teil handele es sich um Zeiten nicht genehmigten Erholungsurlaubs. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Auf den entsprechenden Antrag des Beamten stellte das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 21. Juni 1995 (XVI BK 14/95) die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs mit der Begründung wieder her, eine sichere Feststellung, daß der Beamte während der fraglichen Zeiten dienstfähig gewesen sei, könne noch nicht getroffen werden. Dafür sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

2

2.

Gegen die Verlustfeststellung selbst legte der Beamte entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben vom 22. April 1995 "Widerspruch" ein. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, für die Zeiträume 9. August bis 16. September, 4. Oktober bis 7. Oktober, 31. Oktober bis 4. November 1994 und 30. Januar bis 20. Februar 1995 lägen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Hinsichtlich des Zeitraums 12. Dezember bis 14. Dezember 1994 berufe er sich darauf, daß erst ab dem vierten Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden müsse. Im Zeitraum vom 27. Dezember 1994 bis 20. Januar 1995 habe er Erholungsurlaub gehabt. Auf seine Urlaubsanträge sei von Seiten des Dienstherrn "kein Widerspruch" erfolgt. Es habe sich um Resturlaub für 1994 gehandelt. Den Vorwurf, vom 6. bis 7. März 1995 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein, könne er nicht nachvollziehen.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 3. April 1996 den Feststellungsbescheid vom 5. April 1995 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, es habe mit Beweisbeschluß vom 25. Oktober 1995 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet, nachdem der Beamte die zuvor von seiner Behörde in Auftrag gegebenen gesundheitsärztlichen Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hätte. Der Beamte habe sich jedoch wiederum geweigert, an den angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen mitzuwirken, u.a. mit den nicht belegten Entschuldigungen, krankheitsbedingt verhindert gewesen zu sein. Auf die Frage, wer die "objektive" Beweislast trage, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt vom Gericht trotz der gebotenen Mitwirkung der Beteiligten und der Auswertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht aufklären lasse, komme es hier nicht an. Wenn jemand um eine gerichtliche Entscheidung nachsuche, dürfe er nicht zugleich dem Gericht die Wahrheitsfindung unmöglich machen. Ein solches Verhalten sei rechtsmißbräuchlich und führe zur Abweisung des Antrags. Ob der Bescheid vom 5. April 1995 sachlich richtig sei, könne dahinstehen.

4

4.

Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend, eine prozessuale Mitwirkungspflicht bestehe dann nicht, wenn er sich - wie hier - möglicherweise selbst belasten würde. Die Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, die weniger der Frage der Dienstfähigkeit als der Beweissicherung im vorliegenden Disziplinarverfahren gedient hätten, seien ebenso wie der erstinstanzliche Beweisbeschluß als offenkundig unzulässig zu ignorieren gewesen. In der Sache selbst trägt der Beamte vor, in einigen Fällen des Arztwechsels, in denen keine zeitnahen Untersuchungstermine zu erhalten gewesen seien, berufe er sich auf die sog. Drei-Tage-Regelung. Er sei auch berechtigt gewesen, aus dem Krankenstand heraus Urlaubsanträge zu stellen. Da der Urlaub dann als genehmigt gelte, wenn dem Antrag nicht ausdrücklich widersprochen werde, habe er von einer Genehmigung des Urlaubs ausgehen können. Der Vorwurf, gefälschte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu haben, sei eine unbewiesene Behauptung, die im bevorstehenden Strafverfahren geklärt werde.

5

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

6

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 5. April 1995 zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum ab 9. August 1994 erfassen konnte.

7

Der Beamte blieb in den hier jeweils streitigen Zeiträumen mit Ausnahme der Zeit vom 2. bis 4. November 1994 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.

8

1.

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist die Beschwerde des Beamten allerdings nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil er bei der vom Gericht für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung - seiner amtsärztlichen Untersuchung zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wiederholt nicht mitgewirkt und sich deshalb "rechtsmißbräuchlich" verhalten hat. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Mitwirkungspflichten verletzt worden sind. Der Tatbestand der Bestimmung beschränkt sich auf schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und setzt die Pflicht zur Dienstleistung voraus, die für einen Dienstunfähigen nicht besteht. Dabei obliegt dem Dienstherrn die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet. Allerdings treffen den Beamten hierbei Mitwirkungspflichten, insbesondere aufgrund seiner dienstrechtlichen Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, und aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn, an einer von ihm angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Klärung seines eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14). Die Verletzung dieser Pflicht, z.B. durch die unberechtigte Weigerung, einen angesetzten amtsärztlichen Untersuchungstermin wahrzunehmen, stellt zwar ein erhebliches Indiz dafür dar, daß der Beamte tatsächlich nicht dienstunfähig war (Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - BVerwGE 76, 142 <143>[BVerwG 16.03.1984 - 1 DB 4/84] - ZBR 1984, 186 = RiA 1984, 185 - DÖD 1984, 179; Beschluß vom 30. September 1993 - BVerwG 1 DB 21.93 -; vgl. auch Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG III D 26.68 - BVerwGE 43, 30 <33>[BVerwG 27.11.1969 - III D 26/68] = BVerwG DokBer B 1970, 3698). An der Beweislast ändert diese Verpflichtung jedoch nichts. Keinesfalls kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten im behördlichen oder disziplinargerichtlichen Verfahrensabschnitt als "rechtsmißbräuchliches Verhalten" den Verlust der Dienstbezüge für sich allein bereits herbeiführen (stRspr des Senats, z.B. Beschluß vom 16. März 1984 a.a.O.; Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - BVerwGE 93, 393 <395>[BVerwG 26.04.1993 - 1 DB 15/93] = BVerwG DokBer B 1993, 319 = ZBR 1994, 77 - DÖD 1994, 119 - NVwZ 1995, 86 [BVerwG 26.08.1993 - BVerwG 1 DB 15.93]; Beschluß vom 10. Mai 1995 - BVerwG 1 DB 4.95 -).

9

2.

Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn der Beamte blieb in allen festgestellten Zeiträumen (ausgenommen die Zeit vom 2. bis 4. November 1994) trotz bestehender Dienstleistungspflicht dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund fern.

10

Er leistete in der Zeit vom 9. August 1994 (Dienstag) bis einschließlich 16. September 1994 (Freitag) keinen Dienst, obwohl er nach Überzeugung des Senats nicht dienstunfähig erkrankt war. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Indizien. Für den 17. August 1994 (Mittwoch) und den Zeitraum vom 5. September bis einschließlich 9. September 1994 hat der Beamte keine ärztlichen Atteste eingereicht. Die vom Beamten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin J. für die Zeiträume vom 9. August bis einschließlich 16. August 1994, vom 18. August bis einschließlich 21. August 1994 und vom 12. September bis einschließlich 16. September 1994 sind mit einer gefälschten Unterschrift versehen, wie der Arzt dem Dienstvorgesetzten des Beamten auf Anfrage schriftlich bestätigt hat. Sie sind daher als Mittel zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Dienstversäumnis untauglich. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des "Urologen" S. für die Zeiträume 22. August bis einschließlich 26. August 1994 und 29. August bis einschließlich 2. September 1994 sind gefälscht. Der praktische Arzt S. hat dem Ministerium auf Anfrage mitgeteilt, der Beamte sei ihm als Patient nicht bekannt. Die Einlassungen des Beamten, die Fälschungen müßten von einem Dritten stammen, hält der Senat für unglaubhaft. Der Beamte macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei am 4. November 1994 zu einer schweren tätlichen Auseinandersetzung mit einem Nachbarn und in der Folge zu weiteren Straftaten gekommen. Dieser Nachbar habe als Krankenpfleger Zugang zu Attestformularen und habe seine Fehlzeiten gekannt. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die falschen Atteste ohne Willen und Wissen des Beamten in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt sind. Vor allem spricht gegen die Behauptung des Beamten die Tatsache, daß für die gleichen Fehlzeiten von ihm keine echten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden sind. Die gefälschten Bescheinigungen umfassen immerhin einen Zeitraum von insgesamt etwa drei Wochen.

11

Als weiteres entscheidendes Beweisanzeichen für die damalige Dienstfähigkeit des Beamten ist der Umstand zu werten, daß er eine Reihe angesetzter amtsärztlicher Untersuchungstermine ohne ausreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen bzw. zu Ende geführt hat (vgl. dazu Beschluß vom 30. September 1993 - BVerwG 1 DB 21.93 -). Da der Beamte seit Ende Juli 1994 angeblich überwiegend wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte, ordnete der Dienstvorgesetzte am 14. Februar 1995 dessen amtsärztliche Untersuchung an. Ein vereinbarter Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt in V. wurde vom Beamten abgesagt. Am 5. Mai 1995 bekräftigte der Beamte seine Bereitschaft, sich mit dem Gesundheitsamt V. in Verbindung zu setzen; im übrigen fühlte er sich damals wieder gesund. Eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt V. am 30. Mai 1995 wurde nicht abgeschlossen. Ein Amtsarzttermin beim Gesundheitsamt in S. am 17. Juli 1995 wurde wegen "Krankheit" abgesagt. Die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 31. Juli 1995 lehnte der Beamte ab. Weitere für den 10. Oktober 1995, 5. Dezember 1995, 15. Januar 1996 und 9. Februar 1996 angeordnete Amtsarzttermine wurden - die drei letztgenannten aus "Gesundheitsgründen" - nicht wahrgenommen. In seinem Beschwerdeschriftsatz hat der Beamte dann zu erkennen gegeben, daß er die angesetzten Untersuchungstermine als rechtlich unzulässig ansehe und deshalb nicht befolgt habe. Er hat damit die nachträgliche Feststellung seiner vermeintlichen Dienstunfähigkeit bewußt verhindert. Dies wirkt sich hier zu seinen Lasten aus (vgl. Beschluß vom 30. September 1993 - BVerwG 1 DB 21.93 -).

12

Der Beamte leistete ferner in der Zeit vom 4. Oktober 1994 (Dienstag) bis einschließlich 7. Oktober 1994 (Freitag) keinen Dienst, obwohl er weder Urlaub hatte noch nach Überzeugung des Senats dienstunfähig war. Er hat für jenen Zeitraum - entgegen seiner Behauptung - keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu den Akten gereicht. Ein weiteres Indiz für die damalige Dienstfähigkeit des Beamten ist der Umstand, daß er für die Zeit unmittelbar vor dem 4. Oktober und unmittelbar nach dem 7. Oktober 1994 Atteste von verschiedenen Ärzten, Dr. Sch. und J., vorgelegt hat. Dies spricht gegen eine einheitliche und ununterbrochene Phase der Dienstunfähigkeit. Im übrigen muß der Beamte auch hier gegen sich gelten lassen, daß er die nachträgliche Feststellung seiner vermeintlichen Dienstunfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung bewußt verhindert hat.

13

Am 31. Oktober 1994 (Montag) war der Beamte ebenfalls ohne rechtfertigenden Grund nicht im Dienst. Sein Dienstversäumnis am 31. Oktober 1994 war nicht genehmigt. Zwar hatte er für jenen Tag mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 bei seiner Dienststelle Erholungsurlaub beantragt. Der Brief ging erst am 31. Oktober 1994 (Montag) beim Ministerium ein. Der Antrag auf Erholungsurlaub berechtigte den Beamten jedoch nicht zum Fernbleiben vom Dienst in der Annahme, der beantragte Urlaub sei genehmigt, da der Dienstvorgesetzte nicht ausdrücklich widersprochen habe. Denn unabhängig von einem möglichen Rechtsanspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub wäre der Beamte von seiner Dienstleistungspflicht am 31. Oktober 1994 nur dann befreit gewesen, wenn ihm für diesen Tag tatsächlich Urlaub bewilligt worden wäre (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 1 DB 5.82 - <BVerwG DokBer B 1982, 319>). An einer solchen wirksamen positiven Entscheidung fehlt es hier jedoch. Für den anschließenden Zeitraum bis einschließlich 4. November 1994 läßt sich entgegen dem Feststellungsbescheid ein unerlaubtes Fernbleiben des Beamten vom Dienst nicht feststellen. Für die Zeit vom 2. bis 4. November 1994 hat er mit Schreiben vom 30. Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die offensichtlich von dem Arzt Dr. Sch. ausgestellt worden war. Feststellungen, daß diese Bescheinigung gefälscht sein könnte, sind nicht getroffen worden. Der 1. November 1994 war in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag.

14

Der Beamte leistete auch in der Zeit vom 12. Dezember 1994 (Montag) bis einschließlich 14. Dezember 1994 (Mittwoch) ohne rechtfertigenden Grund keinen Dienst. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Beamte, der für diese Tage kein ärztliches Attest vorgelegt hat und sich auf die sog. Drei-Tage-Regelung beruft, dienstunfähig war. Zur Art seiner Erkrankung hat er nichts vorgetragen und hat die nachträgliche Feststellung seiner vermeintlichen Dienstunfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung bewußt verhindert. Als weiteres Indiz für die damalige Dienstfähigkeit des Beamten ist die Tatsache zu werten, daß er von Dr. D. für die Zeit bis zum 9. Dezember 1994 (Freitag) eine Folgebescheinigung, für die Zeit ab 15. Dezember 1994 (Donnerstag) jedoch eine Erstbescheinigung vorgelegt hat. Dies spricht gegen eine einheitliche und ununterbrochene Phase der Dienstunfähigkeit. Die sog. Drei-Tage-Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (Allgemeiner Teil), die von einem Beamten erst bei einer Dienstversäumnis über drei Tage unaufgefordert die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt (vgl. auch GO-BMF 2.3), ist nicht geeignet, das Fehlen eines Attests zu rechtfertigen. Die Bestimmung, die aus einem gewissen Vertrauensvorschuß des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten heraus die Nachweispflicht bei kurzzeitigen Erkrankungen beschränkt, findet keine Anwendung innerhalb längerer Zeiten einer Dienstunfähigkeit, wie es hier der Fall war. Der Beamte hatte bereits für die Zeit ab Anfang November 1994 bis 9. Dezember 1994 (Freitag) und wieder ab 15. Dezember 1994 (Donnerstag) ärztliche Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit vorgelegt.

15

Der Beamte blieb auch in der Zeit vom 27. Dezember 1994 (Dienstag) bis einschließlich 20. Januar 1995 (Freitag) dem Dienst unberechtigt fern; denn seine schriftlichen Anträge vom 23. Dezember, 31. Dezember 1994, 5. Januar, 9. Januar und 13. Januar 1995 auf Gewährung von Erholungsurlaub waren vom Dienstvorgesetzten nicht genehmigt worden. Zwar waren auch in diesem Fall die ablehnenden Entscheidungen dem Beamten nicht bekanntgegeben worden. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung der Dienstversäumnis des Beamten ist jedoch auch hier, daß ihm nicht wirksam Urlaub bewilligt worden war.

16

Der Beamte leistete in der Zeit vom 30. Januar 1995 (Montag) bis einschließlich 20. Februar 1995 (Montag) sowie am 6. und 7. März 1995 (Montag, Dienstag) ebenfalls keinen Dienst, obwohl er nach Überzeugung des Senats nicht dienstunfähig erkrankt war. Diese Beurteilung stützt sich auf mehrere Tatsachen. Die vom Beamten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin J. für die Arbeitstage in der 5. und 6. Kalenderwoche des Jahres 1995 sind mit einer gefälschten Unterschrift versehen, wie der Arzt dem Dienstvorgesetzten des Beamten auf Anfrage mitgeteilt hat. Sie sind daher als Mittel zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Dienstversäumnis ungeeignet. Aus einem Vergleich mit diesen Bescheinigungen einerseits und der tatsächlich von dem Arzt J. ausgestellten Bescheinigung vom 23. Januar 1995 andererseits ergibt sich, daß sich auch auf dem Attest des Arztes für die Arbeitstage der 7. Kalenderwoche des Jahres 1995 eine gefälschte Unterschrift befindet. Für Montag, den 20. Februar 1995, liegt ebenfalls nur eine verfälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Das Originalattest des Arztes Dr. Sch. für den Zeitraum vom 21. Februar bis 24. Februar 1995 ist dahin unbefugt abgeändert worden, daß aus dem 21. Februar das falsche Anfangsdatum 20. Februar entstanden ist. Auch für den 6. und 7. März 1995 befindet sich nur eine verfälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des praktischen Arztes Dr. D. bei den Akten. Die Arztpraxis hat gegenüber dem Dienstvorgesetzten auf Anfrage bestätigt, daß das für den Beamten ausgestellte Originalattest für den Zeitraum vom 8. bis 10. März 1995 ausgestellt war; es ist deshalb unerlaubt auf den 6. März 1995 (Montag) zurückdatiert worden. Im übrigen muß der Beamte hinsichtlich der Schlußfolgerung des Senats, daß während der maßgebenden Zeiträume eine seine Dienstfähigkeit ausschließende Gesundheitsstörung tatsächlich nicht gegeben war, auch hier gegen sich gelten lassen, daß er sich schon bei früheren Fällen angeblicher Erkrankung seinem Dienstherrn gegenüber unehrlich verhalten und die nachträgliche Feststellung seiner vermeintlichen Dienstunfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung bewußt verhindert hat.

17

Soweit in den vorgenannten Zeiträumen unerlaubter Dienstversäumnis dienstfreie Tage, insbesondere Wochenenden, von Zeiten schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden und der Beamte sinngemäß geltend macht, es sei für ihn unverständlich, warum der Verlust der Dienstbezüge auch für dienstfreie Tage eintrete, kann diesen Bedenken nicht gefolgt werden. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 DB 9.95 - mit weiteren Nachweisen) die Einbeziehung dienstfreier Tage in die Verlustfeststellung mit der Erwägung gerechtfertigt, daß jedenfalls dann die eingeschlossenen Tage ihren eigenständigen Charakter verlieren und statt dessen denjenigen des insgesamt längeren Zeitraums schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst annehmen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - in der Person des abwesenden Beamten die Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht gegenüber den vorangegangenen und den nachfolgenden Zeiten nicht verändert haben, in welchen schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - wie hier - eindeutig vorgelegen hat. In diesem Fall sei es gerechtfertigt, die besoldungsrechtliche Folge des Verlustes der Dienstbezüge von der Frage zu lösen, ob der Beamte überhaupt konkreten Dienst hätte leisten müssen, weil (vergütete) Dienstfreiheit als Ausgleich für solche Dienstleistungen gedacht sei, die vor oder nach dienstfreien Tagen erbracht würden.

18

3.

Der Beamte ist dem Dienst in den festgestellten Zeiträumen auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, ferngeblieben.

19

Dies gilt einmal für die Zeiten, für die der Beamte gefälschte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt hat. Seine Einlassungen, die Fälschungen stammten von einem Dritten, hält der Senat - wie bereits dargelegt - nicht für glaubhaft. Dem Beamten ist als erfahrenem Oberamtsrat auch bekannt, daß es sich bei der sog. Drei-Tage-Regelung nur um eine vereinfachte Nachweisvorschrift bei kurzzeitigen Erkrankungen handelt und die Regelung nicht dazu berechtigt, trotz Dienstfähigkeit dem Dienst für drei Tage fernzubleiben. Zudem wußte er schon aufgrund des Schreibens seines Dienstvorgesetzten vom 19. Oktober 1994, daß er in zulässiger Abweichung von der generellen Regelung seine gesamten Fehlzeiten durch ärztliche Atteste oder Urlaubsbewilligungen lückenlos zu belegen hatte. Der Beamte kann sich auch hinsichtlich seiner dienstlichen Fehlzeiten, für die er Erholungsurlaub beantragt hatte, nicht mit Erfolg auf Unkenntnis oder Irrtum berufen. Insoweit hat er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Es ist nicht glaubhaft, daß der im Spitzenamt des gehobenen Dienstes befindliche Beamte tatsächlich davon ausgegangen ist, seine Urlaubsanträge seien mangels ausdrücklichen Widerspruchs seines Dienstvorgesetzten genehmigt worden. Dem Beamten war bekannt, daß Erholungsurlaub erst nach Bewilligung angetreten werden darf. Eine solche positive Entscheidung seines Dienstvorgesetzten war ihm, der schon seit Monaten keinen Dienst mehr geleistet hatte, weder schriftlich noch fernmündlich oder auf sonstige Weise bekanntgegeben worden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO. Soweit die Beschwerde des Beamten Erfolg hat, betrifft dies lediglich eine geringe Zeit des Fernbleibens, so daß eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt ist.

Bermel
Gödel
Müller