Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1993, Az.: BVerwG 1 DB 21.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Bahnbeamten; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 21.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.06.1993 - AZ: XIII BK 2/93
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 3 Abs. 2 S. 1 BBG
- § 121 Abs. 5 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesbahnobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 4. Juni 1993 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verlust der Dienstbezüge erst ab 12. Oktober 1992 eintritt.
Gründe
I.
1.
Die Bundesbahndirektion, ... hat mit Verfügung vom 21. Dezember 1992 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 2. Oktober bis 3. Dezember 1992 festgestellt, weil er in dieser Zeit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei.
2.
Gegen diesen Bescheid hat der Beamte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Januar 1993 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er machte geltend, daß er aufgrund erheblicher Wirbelsäulenleiden nicht dienstfähig gewesen sei, was sich aus den von ihm vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Orthopädie Dr. Viktor A. vom 1., 12. und 19. Oktober und 4. November 1992 ergebe. Die gegenteilige Beurteilung durch den Oberbahnarzt in Hannover sei ohne erneute Untersuchung unter Bezugnahme auf eine früher vorgenommene Untersuchung abgegeben worden. Dabei habe der Oberbahnarzt außer Betracht gelassen, daß er - der Beamte - zwischenzeitlich einen erneuten Arbeitsversuch unternommen, der zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion ... vom 21. Dezember 1992 mit Beschluß vom 4. Juni 1993 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Verlust der Dienstbezüge nur für die Zeit vom 10. Oktober bis 3. Dezember 1992 eingetreten ist. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die gutachterlichen medizinischen Beurteilungen des Bahnarztes gestützt, die von der Dienstfähigkeit des Beamten mit gewissen Einschränkungen ausgegangen waren. Diese verdienten den Vorzug vor den vom Beamten beigebrachten privat-fachärztlichen Krankschreibungen. Allerdings sei der Beamte erst ab 10. Oktober 1992 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Zu seinen Gunsten gehe die Kammer davon aus, daß er bis zu diesem Zeitpunkt unverschuldet der Ansicht gewesen sei, daß er aufgrund der privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht verpflichtet gewesen sei, Dienst zu verrichten. Erst nachdem ihm von der Bundesbahndirektion ... mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 mitgeteilt worden sei, daß das Gutachten des Oberbahnarztes Vorrang gegenüber den privatärztlichen Attesten habe, sei von schuldhaftem Handeln des Beamten in der Folgezeit auszugehen.
4.
Mit der durch seine Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig eingelegten Beschwerde begehrt der Beamte die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie des Feststellungsbescheides der Bundesbahndirektion ... vom 21. Dezember 1992. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß die letzte Untersuchung durch den Oberbahnarzt wegen seines Wirbelsäulenleidens am 19. August 1992 stattgefunden habe. Bei der weiteren Begutachtung am 29. September 1992 habe der Oberbahnarzt nicht seine Wirbelsäule untersucht; sondern ihn im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit wegen der Folgen einer Kieferoperation begutachtet. Der Oberbahnarzt habe damit die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit auf eine Untersuchung gestützt, die sich nur auf die Kieferoperation bezogen habe. Statt eine Ferndiagnose durchzuführen, sei er verpflichtet gewesen, eine erneute Untersuchung der Wirbelsäule vorzunehmen, und zwar erst recht, nachdem er - der Beamte - die weiteren Dienstunfähigkeitsbescheinigungen seines Facharztes vorgelegt habe. Im übrigen könne er sich nach wie vor nicht der Auffassung anschließen, daß ein behandelnder Facharzt weniger gut in der Lage sei, die Dienstfähigkeit zu beurteilen, als ein Bahnarzt.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion ... vom 21. Dezember 1992 zu Recht mit der genannten Maßgabe aufrechterhalten.
1.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG vom Dienstvorgesetzten festzustellen (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 1.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 236> m.w.N.). Der Feststellungsbescheid ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vom Dienstvorgesetzten, sondern von der "Bundesbahndirektion ..." erlassen wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstvorgesetzte in den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen seiner Zeichnungspflicht - wie hier - durch einen Mitarbeiter seiner Behörde vertreten läßt (vgl. dazu Beschluß vom 25. Mai 1993 a.a.O. und Beschluß vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 -).
Die Feststellung des Verlustes der Bezüge ist rückwirkend zulässig (vgl. Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 21. Dezember 1992 den zurückliegenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 1992 erfassen konnte.
2.
Der Beamte blieb in der Zeit vom 12. Oktober bis 3. Dezember 1992 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern. Bei dem Beginn des Fernbleibens bedarf der angefochtene Beschluß des Bundesdisziplinargerichts einer geringen Korrektur. Es hat angenommen, daß der Beamte ab 10. Oktober 1992 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, da erst mit der am 9. Oktober 1992 erfolgten Zustellung der Aufforderung der Bundesbahndirektion Hannover zum Dienstantritt von einem schuldhaften Handeln ausgegangen werden könne. Da der 10. und der 11. Oktober 1992 (Samstag und Sonntag) für den Beamten jedoch dienstfrei waren, begann die Zeit des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erst am 12. Oktober 1992. Der Senat sieht die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge lediglich für diejenigen dienstfreien Tage als zulässig an, die in die Zeit des Fernbleibens eingeschlossen sind oder sich daran anschließen (Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 -).
a)
Der Senat geht aufgrund des Akteninhalts in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:
Nach einer Erkrankung nahm der Beamte am 1. Oktober 1992 den Dienst wieder auf, begab sich aber noch am selben Tage wegen Wirbelsäulenbeschwerden zu seinem behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. A., der ihn ab 1. Oktober bis einschließlich 13. Oktober 1992 dienstunfähig krank schrieb. Der Oberbahnarzt Dr. W. stellte daraufhin nach Kenntnis der in den entsprechenden Krankenpapieren enthaltenen Diagnose die Dienstfähigkeit des Beamten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 2. Oktober 1992 fest. Dies wurde dem Beamten mit Schreiben der Bundesbahndirektion ... vom 8. Oktober 1992, welches diesem am 9. Oktober 1992 zugestellt wurde, mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er zur unverzüglichen Dienstaufnahme nach Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, daß er schuldhaft dem Dienst fernbleibe und gegen § 73 Abs. 1 BBG verstoße und außerdem gemäß § 9 BBesG den Anspruch auf seine Dienstbezüge verliere, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme.
In der Folgezeit wurde der Beamte von dem Orthopäden Dr. A. zunächst bis 20. Oktober, dann bis 5. November und schließlich bis 3. Dezember 1992 dienstunfähig krank geschrieben.
Einen zwischenzeitlich nach Anregung des Verfahrensbevollmächtigten des Beamten und auf Veranlassung der Bundesbahndirektion auf den 26. Oktober 1992 anberaumten Termin zu einer fachorthopädischen Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. An. nahm der Beamte mit der Begründung nicht wahr, daß er an diesem Tage einen Termin bei einem Facharzt zwecks Messung der Knochendichte habe. Zu dem weiteren auf den 24. November 1992 anberaumten Begutachtungstermin erschien der Beamte ebenfalls nicht, nachdem er hatte mitteilen lassen, daß er den Facharzt Dr. An. als Gutachter nicht akzeptiere. Am 4. Dezember 1992 nahm der Beamte seinen Dienst wieder auf.
b)
Die Dienstfähigkeit des Beamten für den in Rede stehenden Zeitraum vom 12. Oktober bis 3. Dezember 1992 ergibt sich im wesentlichen aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Oberbahnarztes Dr. W., insbesondere aus dessen Tauglichkeitsbeurteilung vom 20. August 1992. Dieser hatte den Beamten am 19. August 1992 eingehend auf seine Wirbelsäulenerkrankung hin untersucht und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des stationären Klinikaufenthaltes in Langen-Debstedt dessen - wenn auch eingeschränkte - Dienstfähigkeit ab 24. August 1992 festgestellt.
Für den darauffolgenden Zeitraum machte der Beamte Dienstunfähigkeit zunächst nur wegen einer Bronchitis und einer Mundhöhlenoperation geltend. Wenn der Oberbahnarzt sich bei der weiteren Untersuchung am 29. September 1992 im wesentlichen auf die durchgeführte Kieferoperation konzentrierte, ist dies nicht zu beanstanden. Gleichwohl konnte er in seiner Stellungnahme, vom 1. Oktober 1992 Ausführungen zur Dienstfähigkeit des Beamten in bezug auf sein Wirbelsäulenleiden machen, da er sich auf die von ihm vorgenommenen Untersuchungen des Beamten am 19. Mai und 19. August 1992 stützen konnte und darüber hinaus telefonisch Informationen von der Röntgenpraxis Dr. E., Dr. L. und Dr. We. eingeholt hatte. Der Einwand des Beamten, der Oberbahnarzt habe seiner Beurteilung bezüglich der Dienstfähigkeit eine Untersuchung wegen des Kieferleidens zugrunde gelegt, geht daher fehl.
Auch rügt der Beamte zu Unrecht, daß der Oberbahnarzt am 2. Oktober 1992 seine Dienstfähigkeit bestätigt habe, ohne ihn zuvor erneut untersucht zu haben. Dem Oberbahnarzt lag zu diesem Zeitpunkt die in den Krankenpapieren enthaltene Diagnose des behandelnden Facharztes Dr. A. vor. Es stößt im vorliegenden Fall auf keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Oberbahnarzt eine ärztliche Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Beamten auf der Grundlage der Diagnose eines anderen Arztes abgibt, da er sich durch vorausgegangene eigene Untersuchungen Kenntnisse von der Wirbelsäulenerkrankung des Beamten verschafft hatte.
Soweit der Beamte nunmehr vorträgt, der Arbeitsversuch vom 1. Oktober 1992 habe zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt, die der Oberbahnarzt bei seiner "Ferndiagnose" unberücksichtigt gelassen habe, vermag der Senat dieser Einlassung nicht zu folgen. Nach einem Vermerk der Güterabfertigung vom 6. Oktober 1992 beschränkte sich die Dienstverrichtung am 1. Oktober 1992 auf lediglich zwei Stunden; in dieser Zeit erfolgte die "Einweisung, ein Gespräch mit dem LV, das Lesen von Vorschriften und einige Frachtbriefeingaben an der Datenstation". Der Beamte hat selbst nicht vorgetragen, an diesem Tag schwere Arbeiten verrichtet zu haben. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, daß er gegenüber Vorgesetzten gesundheitliche Beschwerden infolge der Arbeiten geltend gemacht hat.
Der Senat geht davon aus, daß der Beamte auch in der Folgezeit bis 3. Dezember 1992 dienstfähig war. Sein Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes überzeugt nicht. Zwar ist der Dienstherr im Rahmen des § 9 BBesG grundsätzlich beweispflichtig für eine Dienstfähigkeit des Beamten. Verhindert der Beamte aber schuldhaft diesbezügliche Feststellungen, so geht dies zu seinen Lasten. Der Beamte war nicht berechtigt, die angesetzten Untersuchungstermine abzulehnen. Gerade im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hätte er Wert darauf legen müssen, zu der Untersuchung durch den von der Bundesbahndirektion ... benannten Gutachter zu erscheinen und andere Arzttermine zurückzustellen. Auch die Ablehnung des von der Bundesbahndirektion unter sachlichen Gesichtspunkten ausgewählten Facharztes Dr. An. rechtfertigte nicht das Fernbleiben von der Untersuchung. Soweit der Beamte in der Beschwerdeschrift vorträgt, die Ladung zu der Untersuchung am 24. November 1992 erst an diesem Tag erhalten zu haben, ist dies jedenfalls nicht der maßgebende Grund dafür, daß er den Termin nicht wahrgenommen hat. Denn bereits mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 11. November 1992, der auf die Ladung vom 6. November 1992 zu der Untersuchung Bezug nimmt, hat er mitgeteilt, daß er Dr. An. nicht als Gutachter akzeptiere. Darin, daß der Beamte weder am 26. Oktober noch am 24. November 1992 zu der Untersuchung durch den Gutachter erschienen ist, sieht der Senat ein Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. auch Fürst u.a. in Fürst, GKÖD, Band I, K § 45 Rz. 3).
Demgegenüber beruft sich der Beamte zu Unrecht auf die privatärztlichen Atteste des Facharztes Dr. A. in denen ihm Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt den bahn- und amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Wenn auch ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, den Krankheitswert einer Gesundheitsstörung unter Umständen besser beurteilen kann als ein beamteter Arzt, so kommt dessen Urteil jedoch aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und der von dem betreffenden Beamten zu verrichtenden Tätigkeit mehr Gewicht zu als dem Gutachten eines Privatarztes über die Frage der Dienstunfähigkeit wegen einer Gesundheitsstörung (z.B. Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - m.w.N.). Bei den hauptamtlichen Bahnärzten kommt hinzu, daß deren Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Abs. 2 der Bahnarztordnung vom 1. April 1956 gewährleistet ist und diese bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch treffen. Sie sind insoweit unabhängig und an keine Weisungen oder Empfehlungen gebunden. Daran ändert nichts, daß sie ihre Aufträge zur Gutachtenerstattung überwiegend von der Deutschen Bundesbahn erhalten, was gerade dem Sinn und Zweck des Anstellungsverhältnisses entspricht. Das begründet jedenfalls nicht die Befürchtung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität (vgl. u.a. Urteil vom 21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 - BVerwGE 76, 135 <137>[BVerwG 21.02.1984 - 1 D 58/83].
c)
Der Beamte blieb auch schuldhaft dem Dienst fern. Er wurde zuletzt durch Schreiben der Bundesbahndirektion ... vom 8. Oktober 1992 unter Hinweis auf die Beurteilungen des Oberbahnarztes Dr. W. darauf aufmerksam gemacht, daß er dienstfähig sei, die Aufnahme des Dienstes von ihm verlangt werde und die Dienstverweigerung ein pflichtwidriges Verhalten darstelle und zum Verlust seiner Dienstbezüge führen werde. Indem er gegenüber diesem eindeutigen Hinweis unter Berufung auf Atteste des ihn privat behandelnden Arztes auf seinem Standpunkt beharrte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstverrichtung nicht nachzukommen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Gödel