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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 58.83

Beamter; Dauernde Dienstunfähigkeit; Bahnärzte; Beweiswert von Aussagen; Disziplinarmaß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.03.1983 - AZ: VIII VL 2/83

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 135 - 138

Amtlicher Leitsatz

(Durch Alkoholismus verschuldete dauernde Dienstunfähigkeit - Disziplinarmaß)

  1. 1.

    Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten, der nicht erwerbsunfähig im Sinne des Rentenrechts ist.

  2. 2.

    Zum Beweiswert von Aussagen der zur Objektivität verpflichteten Bahnärzte.

  3. 3.

    Disziplinarmaß bei bedingt vorsätzlicher Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit; Auswirkung der zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Zollbetriebsinspektor ..., Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Reschtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Betriebshauptaufsehers a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 14. März 1983 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages auf ein Jahr verlängert wird.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den jetzigen Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obgleich einschlägig vorbelastet -

  1. 1.

    am 15. Oktober 1981 während seines Dienstes als Ladebeamter bei der Fahrkartenausgabe, Gepäck- und Expreßgutabfertigung H. Hbf verbotswidrig Alkohol in solcher Menge getrunken habe, daß ihm die weitere Dienstausübung habe untersagt werden müssen,

  2. 2.

    die zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit angebotenen Therapiemaßnahmen zur Behandlung der Alkoholerkrankung abgelehnt und deshalb habe vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssen.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. März 1983 den Ruhestandsbeamten in beiden Anschuldigungspunkten für schuldig befunden und ihm unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten das Ruhegehalt aberkannt.

3

Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er trägt im wesentlichen vor: die Erkenntnis, daß eine Alkoholabhängigkeit vorliege, sei durch nichts gesichert. Die Tatsache, daß er nur zweimal während des Dienstes durch Alkoholbeeinflussung aufgefallen sei, spreche nicht für, sondern, eher gegen eine Alkoholabhängigkeit. Von der Norm abweichende Leberwerte könnten zwar ein Indiz für übergroßen Alkoholgenuß sein, aber auch durch andere Umstände entstehen. Gegen eine Alkoholabhängigkeit spreche die Tatsache, daß im dienstlichen wie außerdienstlichen Bereich bisher keine Beobachtungen von häufigem oder gar regelmäßigem, starkem oder süchtigem Alkoholkonsum behauptet, geschweige denn bewiesen worden seien. Unter diesen Umständen sei ohne Gutachten eines von der Dienstherrin unabhängigen Sachverständigen der Beweis einer Alkoholabhängigkeit nicht zu erbringen, wobei der Gutachter bei seinen Feststellungen nicht nur den organischen Befund, sondern auch die Tatsache berücksichtigen müsse, wann und wo alkoholbedingter Dienstausfall vorgelegen habe, wann und wo der Ruhestandsbeamte außerdienstlich wegen Alkoholgenusses aufgefallen sei und welche Trinkgewohnheiten er habe. Nicht richtig sei die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, der Gutachter könne sich nur auf die Befunde der bereits mit der Untersuchung befaßten Ärzte stützen. In das Wissen eines Sachverständigen werde auch die Behauptung gestellt, daß durchaus Alkoholgenuß in einem Umfang möglich sei, der Leberschäden hervorrufe, wie sie von den Bahnärzten festgestellt worden seien, gleichwohl aber dieser Alkoholkonsum nicht zwingend zu einer Alkoholabhängigkeit führe. Solange nicht feststehe, daß Alkoholabhängigkeit bei dem Ruhestandsbeamten bestanden habe und bestehe, könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er sich den von den Bahnärzten verlangten Therapiemaßnahmen nicht endgültig unterworfen habe.

4

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, obwohl der Verteidiger nicht Freispruch, sondern lediglich eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Die Berufungsbegründung zieht nämlich zum Anschuldigungspunkt 2. bereits ein objektiv pflichtwidriges Verhalten in Zweifel. Freispruch wird lediglich deshalb nicht beantragt, weil im Anschuldigungspunkt 1. ein Dienstvergehen auch von der Verteidigung anerkannt wird. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

Die Hauptverhandlung hat nach ergänzender Beweisaufnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen übereinstimmend mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts folgendes ergeben:

7

Der jetzige, ... geborene Ruhestandsbeamte hätte 1997 die gesetzliche Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand erreicht (§ 41 Abs. 1 BBG). Er trat 1957 als Arbeiter in den Bundesbahndienst ein. Am 26. September 1962 erlitt er als Mopedfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,37 Promille einen Verkehrsunfall. Da die Herbeiführung des Unfalls wegen der Alkoholisierung als grob fahrlässig angesehen wurde, versagte die Bundesbahn ihm die Lohnfortzahlung. In den folgenden Jahren war er unauffällig und wurde auch dienstlich günstig, zumindest gut durchschnittlich, beurteilt. Nachdem er bereits im Jahre 1960 die Anstellungsprüfung zum Betriebsaufseher der Sparte Stellwerksdienst bestanden hatte, wurde er 1965 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Betriebsaufseher ernannt. Zum Betriebsoberaufseher wurde er 1968 und zum Betriebshauptaufseher 1969 befördert.

8

Am 13. Juni 1980 hatte der damalige Beamte ab 13.00 Uhr Dienst auf einer Blockstelle. Ihm oblag die Mitbedienung einer Ortsschranke und einer Anrufschranke. Er nahm seinen Dienst unter erheblicher Alkoholeinwirkung auf, roch nach Alkohol, sein Gesicht war gerötet, seine Sprache und seine Schrift wichen vom Normalzustand ab. Ein um 13.45 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von über 0,8 Promille. Der Beamte wurde sofort vom Dienst abgelöst.

9

Daraufhin wurde er am 16. Juni 1980 dem Bahnarzt Dr. F. vorgestellt, der sogleich erkannte; daß er einen Alkoholabhängigen vor sich hatte. Dies entnahm er der gesamten Erscheinung des jetzigen Ruhestandsbeamten, die durch starke motorische Unruhe, einen heftigen Tremor der Hände und der Zunge und ein ausweichendes Verhalten bei Fragen hinsichtlich des Alkoholkonsums gekennzeichnet war. Immerhin räumte der Beamte ein, täglich vier kleine Flaschen Bier zu trinken. Die Beobachtungen dieses sachverständigen Zeugen sind durch langjährige berufliche Erfahrungen mit Alkoholkranken gesichert. Der Bahnarzt wies den damaligen Beamten eindringlich auf die Notwendigkeit einer Entziehungsbehandlung hin und machte ihm insbesondere deutlich, daß er anders aus seinem Zustand nicht herauskommen und schließlich dienstunfähig werden würde. In seinem Bericht vom 26. Juni 1980 an die damalige Dienststelle des Ruhestandsbeamten führte der Bahnarzt aus, er habe keinen Zweifel, daß es sich bei Herrn Z. um eine Alkoholkrankheit handele. Der Mitarbeiter sei deshalb für den "Alleindienst besonderer Art" nicht mehr tauglich. Weiter führte er aus: "Eine Behandlung - am besten eine Entwöhnungskur - ist erforderlich. Herr Z. sollte sich bei der Sozialarbeiterin der DB vorstellen; ein Termin wurde von mir im Beisein des Mitarbeiters mit Frau D. noch für den gleichen Tag vereinbart. Herr Z. ist zu dieser Aussprache mit der Sozialarbeiterin jedoch nicht erschienen, obwohl er mir gegenüber sein Einverständnis erklärte."

10

Das Ergebnis der Untersuchung und der Bericht wurden dem Ruhestandsbeamten bei einer Besprechung am 1. Juli 1980 vom Dienststellenleitervertreter bekannt gemacht. Der Ruhestandsbeamte erklärte, er lehne eine. Behandlung sowie eine Alkoholentwöhnungskur ab. Auch werde er der Empfehlung, sich bei der Sozialarbeiterin vorzustellen, nicht nachkommen. Er sei der Überzeugung, daß er aus eigener Kraft die Abhängigkeit vom Alkohol überwinden werde. Lediglich der Wechseldienst mache ihm zu schaffen. Diese Erklärung bestätigte er damals unterschriftlich.

11

Eine vorgezogene Wiederholungsuntersuchung am 26. Januar 1981 durch den Bahnarzt Dr. G. ergab, daß bei dem Ruhestandsbeamten weiter eine Alkoholabhängigkeit vorlag und Bedenken gegen den Alleindienst besonderer Art bestehen. Dieser sachverständige Zeuge beobachtete einen starken Tremor der Hände und des Kopfes. Solche Erscheinungen haben nach seinen glaubhaften Bekundungen selten andere Ursachen als den Alkoholmißbrauch. Derartige andere Ursachen schließt er aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen mit solchen Fällen hier aus. Der Ruhestandsbeamte gab ihm gegenüber auch zu, viel zu trinken. Dr. G. wies ihn auf die drohenden Folgen seines Verhaltens hin, insbesondere auch auf die Gefahr der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und disziplinarer Verfolgung.

12

Am 29. Januar 1981 wurde dem Ruhestandsbeamten ein Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts vom 22. Januar 1981 zugestellt, durch den ihm wegen des Vorfalls vom 13. Juni 1980 eine Gehaltskürzung in Höhe von einem Dreißigstel auf die Dauer von zwölf Monaten auferlegt wurde. Er wurde in den Gründen darauf hingewiesen, daß ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliege und er bei einem erneuten Verstoß dieser oder ähnlicher Art mit einer härteren Disziplinarmaßnahme rechnen müsse.

13

Die Dienststelle des Ruhestandsbeamten, der Bahnhof D. vermerkte in einem Schreiben vom 11. Februar 1981 an die Bundesbahndirektion H., daß er die erneut von der Dienststelle vorgeschlagene Alkoholentwöhnungskur ablehne.

14

Am 18. Februar 1981 wurde dem damaligen Beamten die Vollstreckung der Gehaltskürzung in der Zeit vom 1. Februar 1981 bis 31. Januar 1982 bekannt gegeben.

15

Der Bahnarzt Dr. G. teilte auf eine entsprechende Anfrage der Bundesbahndirektion H. am 20. Februar 1981 mit, daß der Ruhestandsbeamte nunmehr für jeglichen Betriebsdienst auf nicht absehbare Zeit als untauglich beurteilt werde. Eine Änderung könne nur eintreten, wenn der Mitarbeiter eine Alkoholentziehungskur durchführen würde. Daraufhin fand am 23. Februar 1981 bei der Bundesbahndirektion H. in Anwesenheit der zuständigen Dezernentin und des Zeugen Bundesbahnamtmann F. ein Gespräch mit dem jetzigen Ruhestandsbeamten statt. Er wurde eindringlich darauf hingewiesen, daß er laut bahnärztlichem Gutachten alkoholabhängig und eine Entziehungskur notwendig sei. Die Dezernentin wies ihn auch darauf hin, daß hierzu eine dienstliche Pflicht bestehe. Er stritt jedoch die Notwendigkeit einer solchen Kur ab und wollte noch einmal vom Bahnarzt untersucht werden. Er versprach, sofort oder später mit einer stationären Kur zu beginnen, falls weiterhin eine Alkoholabhängigkeit festgestellt werde. Über dieses Gespräch wurde eine vom Ruhestandsbeamten unterschriebene Verhandlungsschrift gefertigt.

16

Bei der daraufhin durchgeführten weiteren Untersuchung am 24. Februar 1981 bestätigte sich die frühere Diagnose des Bahnarztes, der wieder die gleichen Beobachtungen machte wie zuvor. Der Ruhestandsbeamte gab sein Einverständnis, sich durch das Sozialwerk betreuen zu lassen. Es folgte ein Informationsgespräch mit der Sozialarbeiterin, der Zeugin D.. Dazu erschien der Ruhestandsbeamte mit seiner Ehefrau. Auch die Zeugin D., auf diesem Gebiet langjährig erfahren, beobachtete den Tremor bei ihm. Sie informierte ihn über die Alkoholabhängigkeit und ihre Folgen. Eine Alkoholentwöhnungskur lehnte er wiederum ab, besuchte aber im Anschluß an dieses Gespräch bis kurz vor Ostern 1981 eine Selbsthilfegruppe des "Blauen Kreuzes" in L., hielt sich dort aber dann für fehl am Platze, wie er sagt. Auch lehnte er gegenüber der Sozialarbeiterin eine Kur erneut mit der Begründung ab, daß er die Entwöhnung aus eigener Kraft schaffen würde. Das letzte Gespräch mit Frau D. fand Ende Juli 1981 statt. Auch bei diesem Gespräch beharrte er darauf, daß er kontrolliert trinken könne. Daraufhin stellte die Sozialarbeiterin die Betreuung ein. Zwischenzeitlich hatte sich im Juni 1981 auch der Hausarzt gegenüber dem Bahnarzt sinngemäß dahin geäußert, daß eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

17

Am 20. Juli 1981 untersuchte der Bahnarzt Dr. G. den Ruhestandsbeamten erneut und stellte fest, daß die Alkoholabhängigkeit weiter bestehe. In seinem Bericht an die Dienststelle führte er aus, daß der Beamte für den Einsatz im unmittelbaren Betriebsdienst als untauglich beurteilt werden müsse, solange er sich keiner Alkoholentziehungskur unterziehe. Gleichzeitig schlug der Bahnarzt die Umsetzung in den Verkehrsdienst vor. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem damaligen Beamten auch noch vom Dienststellenleiter mitgeteilt. Dabei wurde ihm auch die Zurruhesetzung angedroht, falls er sich einer solchen Kur nicht unterziehen werde. Bei einem weiteren Gespräch mit dem Dienststellenleiter am 27. Juli 1981 lehnte er eine Kur jedoch erneut ab.

18

Am 15. Oktober 1981 war der damalige Beamte von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr zur Erprobung als Annahmebeamter an der Waage in der Expreßgutannahme für Gepäck- und Expreßgutabfertigung H. Hbf. eingesetzt. Während einer Pause in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr suchte er die Kantine der Bundespost auf, aß dort ein Brot und trank dazu nach seinen Angaben zwei Flaschen Bier zu je 0,33 l. Als er gegen 19.10 Uhr zu seinem Arbeitsplatz zurückkehrte, stellte der aufsichtführende Beamte, der Zeuge M., bei ihm sehr starken Alkoholgeruch fest. Auf seine Fragen und Vorhaltungen reagierte er nicht. Er tat so, als wolle er beim Abladen eines Gepäckwagens helfen. Dabei hatte der Zeuge den Eindruck, als müsse der Beamte sich am Wagen festhalten und sei nicht in der Lage, seine Arbeit fortzusetzen. Der Aufsichtsbeamte verständigte darauf den Bühnenmeister, den Zeugen A., der ebenfalls bei dem Beamten Alkoholgeruch und einen glasigen Blick feststellte. Die gleiche Wahrnehmung machte der Zeuge N. dem auch auffiel, daß der Ruhestandsbeamte unzusammenhängend und unsachlich redete. Der Aufforderung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, kam er nicht nach. Daraufhin wurde er von seiner weiteren Dienstleistung entbunden und nach Hause geschickt.

19

Dies führte am 21. Oktober 1981 zu einer weiteren Besprechung bei der Bundesbahndirektion H. mit dem Zeugen F.. Dabei roch der Ruhestandsbeamte nach Alkohol. Er zeigte sich weiterhin uneinsichtig. Daraufhin drohte ihm der Zeuge mit harten Worten die Zurruhesetzung an.

20

In seinem Bericht vom 4. November 1981 an die Dienststelle führte der Bahnarzt Dr. G. nochmals aus, bei dem jetzigen Ruhestandsbeamten bestehe eine Alkoholabhängigkeit. Da er die Durchführung einer Entziehungskur abgelehnt habe, müsse er unter diesen Umständen nunmehr zur Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten als dauernd dienstunfähig beurteilt werden.

21

Mit Verfügung vom 11. November 1981 wurde dem damaligen Beamten mitgeteilt, daß er nach dem Gutachten des Bahnarztes und dem pflichtgemäßen Ermessen seines Dienstvorgesetzten wegen Alkoholabhängigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei und beabsichtigt sei, ihn mit Ende des Monats März 1982 in den Ruhestand zu versetzen. Da er dagegen keine Einwendungen erhob, geschah dies.

22

Nochmals am 23. Februar 1982 wurde der jetzige Ruhestandsbeamte durch den Bahnarzt Dr. G. untersucht. Aufgrund der Untersuchungen kam Dr. G. zu dem Ergebnis, daß bei dem Ruhestandsbeamten alkoholtoxische Einwirkungen auf Leber und Herz - Kreislauf festzustellen seien, wobei die Organsysteme jedoch noch kompensiert erschienen. Ein Persönlichkeitsabbau, der darauf hindeuten könnte, daß die freie Willensbestimmung beeinträchtigt werde, sei jedoch nicht festzustellen gewesen. Dagegen beobachtete der Bahnarzt nunmehr einen starken Tremor aller Gliedmaßen. Letztmalig wurde dem Ruhestandsbeamten vom Bahnarzt am 2. März 1982 anläßlich der Untersuchung für ein Rentengutachten erfolglos nahegelegt, sich einer Entziehungskur zu unterziehen.

23

Damit steht fest, daß der jetzige Ruhestandsbeamte für seine Laufbahn dauernd dienstunfähig ist, denn es besteht ständig die Gefahr, daß er seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung versieht oder aber unter starken Entzugserscheinungen leidet, die eine sachgemäße und konzentrierte Dienstausübung ebenfalls in Frage stellen. Die Deutsche Bundesbahn könnte es nicht verantworten, einen solchen Beamten weiterhin einzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß der Ruhestandsbeamte im Sinne des Rentenrechts nicht als erwerbsunfähig gilt, sondern für einfache Arbeiten noch verwendet werden könnte.

24

Weiterhin hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die dauernde Dienstunfähigkeit auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist und der Ruhestandsbeamte sich beharrlich geweigert hat, dieser Erkrankung entgegenzuwirken, obwohl ihm nicht nur gesundheitliche, sondern auch wiederholt disziplinare Konsequenzen sowie die Notwendigkeit, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, vor Augen geführt worden sind. Es bedarf nicht des von der Verteidigung beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten, weil der Senat durch die Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung der Bahnärzte Dr. F. und Dr. G. als sachverständige Zeugen, die erforderliche Sachkunde für diesen konkreten Fall erlangt hat (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 25 BDO). An der Sachkunde der beiden Bahnärzte bestehen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen keine Zweifel. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß sie zur Deutschen Bundesbahn in einem Dienstverhältnis stehen. Wenn auch die hauptamtlichen Bahnärzte nicht im Beamtenverhältnis, vielmehr gemäß § 3 der Bahnarztordnung vom 1. April 1956 in einem durch Vertrag begründeten Anstellungsverhältnis stehen, so ist ihre Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Abs. 2 a.a.O. doch hinreichend gewährleistet. Hiernach haben sie bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Sie sind insoweit allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden. Daran ändert nichts, daß sie ihre Aufträge zur Gutachtenerstattung überwiegend von der Deutschen Bundesbahn erhalten, was gerade dem Sinn und Zweck des Anstellungsverhältnisses entspricht. Das begründet jedenfalls nicht die Befürchtung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität. Da in einem Rechtsstaat die Verwaltung wie ein Gericht an Gesetz und Recht gebunden ist, haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse wie die Gerichte nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so daß auch die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen sind (BVerwGE 18, 216 <218>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Beschluß vom 7. November 1979 - BVerwG 6 B 95.78 -; Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -). Das gilt sinngemäß auch, wenn die Bahnärzte, wie hier geschehen, vom Gericht als sachverständige Zeugen herangezogen werden.

25

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten vom 1. Januar 1955 - ADAB -, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und wegen des Gewichts des Vorwurfs zum Anschuldigungspunkt 2 die Aberkennung des Ruhegehalts für geboten erachtet. Insoweit liegt eine das Vertrauensverhältnis zerstörende Dienstpflichtverletzung vor, denn die Treuepflicht und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (BVerwGE 63, 322 und 327; Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 91.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 49> mit weiteren Nachweisen; zuletzt Urteil vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 -). Dieser Verpflichtung ist der Ruhestandsbeamte nicht nachgekommen, wobei seine Schuld besonders schwer wiegt, denn schon seit 1980 hätte er alles daran setzen müssen, um sich von seiner Neigung zum Alkohol zu befreien. An Anlässen hierzu und an verschiedenen besonderen Anstößen hat es in der ganzen Zeit nicht gefehlt, zumal ihm insbesondere nicht nur die gesundheitlichen Folgen, sondern auch die dienstrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens immer wieder vor Augen geführt wurden. Er hätte deshalb aus dem Dienst entfernt werden müssen, wenn er nicht zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden wäre. Wiegt aber ein Dienstvergehen derartig schwer, so muß einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 9;  63, 327 <328>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]).

26

Der Senat hat sich veranlaßt gesehen, die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages in diesem besonderen Fall auf ein Jahr zu bemessen, weil der Ruhestandsbeamte offensichtlich krank und schon in einem Alter ist, in welchem es ihm bei der heutigen Arbeitsmarktlage schwerer als anderen aus dem Dienst entfernten Beamten fallen wird, alsbald eine anderweitige Beschäftigung zu finden, um die er sich allerdings nachdrücklich bemühen muß. Auch hat der Senat die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß der Ruhestandsbeamte alsbald auf eine Rente angewiesen sein wird. Die Nachversicherung und das anschließende Rentenbewilligungsverfahren nehmen erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann