Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1990, Az.: BVerwG 1 DB 2.90
Einbehaltung der Dienstbezüge aufgrund eines Disziplinarverfahrens; Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Fernbleibens vom Dienst trotz Dienstfähigkeit; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 2.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.12.1989 - AZ: VI BK 11/89
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Dr. Hartmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 6. Dezember 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Landespostdirektion B. hat mit am 2. August 1989 zugestellter Verfügung vom 1. August 1989 gemäß § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit ab 12. Juli 1989 den Verlust der Dienstbezüge des beim Postamt B. im Schalterdienst beschäftigten Beamten festgestellt, weil er seit diesem Tage trotz von mehreren Postärzten wiederholt festgestellter Dienstfähigkeit unter Berufung auf wiederholte Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. mit gegenteiligem Ergebnis schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe.
2.
Der Beamte wendet sich mit seiner am 7. August 1989 eingegangenen Eingabe vom 5. August 1989 nach § 121 BDO gegen diese Verfügung mit der Bitte um gerichtliche Entscheidung. Unter erneutem Hinweis auf wiederholte Atteste des Arztes Dr. A. trägt er vor, wegen eines ständigen Konflikts zwischen seinen Dienstvorschriften einerseits und unbilligen Forderungen der Kundschaft andererseits ständig derart unter wachsendem psychischen Druck mit der Folge psychisch-somatischer Störungen zu stehen, daß er dienstunfähig sei. Dem stünden, meint er, die postärztlichen Begutachtungen über ihn nicht entgegen, weil die zugrundeliegenden Untersuchungen höchst oberflächlich geführt worden seien und es sich zudem nicht um eine betriebstypische Erkrankung handele. Wenigstens bleibe er nicht schuldhaft dem Dienst fern.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... -, hat den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Landespostdirektion B. mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 aufrechterhalten, weil die postbetriebsärztlichen Untersuchungen des Beamten am 15. und am 27. Juni 1989 ebenso wie die gutachtliche Äußerung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 30. Mai 1989 die volle Dienstfähigkeit des Beamten ergeben hätten; diese Untersuchungsergebnisse würden durch die Atteste des behandelnden Arztes des Beamten wegen deren geringeren Beweiswerts inhaltlich nicht widerlegt.
4.
Mit seiner am 12. Januar 1990 eingegangenen Beschwerde gegen diesen ihm am 15. Dezember 1989 zugestellten Beschluß verfolgt der Beamte sein Begehren weiter, den Bescheid des Präsidenten der Landespostdirektion B. vom 1. August 1989 über den Verlust seiner Dienstbezüge aufzuheben. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, weil ihm das Gutachten des Arztes Dr. H. ebensowenig wie das Ergebnis der postbetriebsärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 1989 zugänglich gemacht worden seien. Unter Hinweis auf ein erneutes Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. A. vom 8. Januar 1990 behauptet er in Wiederholung seines früheren Vorbringens, weiterhin dienstunfähig krank zu sein.
5.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Senat hat dem Beamten durch Zustellung von Ablichtungen des Attestes der Postärztin Dr. K. vom 15. Juni 1989, des Postarztes Dr. Ha. vom 27. Juni 1989 und der nervenfachärztlichen Stellungnahme des Arztes Dr. H. vom 30. Mai 1989 gemäß Verfügung vom 15. Februar 1990 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im ersten Rechtszuge ist damit gegenstandslos.
2.
Die Beschwerde ist auch in der Sache selbst unbegründet. Der Beamte bleibt mindestens seit dem in der Verfügung des Präsidenten der Landespostdirektion B. vom 1. August 1989 als Beginn des Wegfalls der Dienstbezüge des Beamten genannten 12. Juli 1989 schuldhaft unerlaubt dem Dienst fern.
a)
Die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den auf eigenen Untersuchungen des Beamten beruhenden Attesten der im Dienste der Deutschen Bundespost im Nebenamt tätigen Ärztin Dr. K. vom 15. Juni 1989 und des Postarztes Dr. Ha. vom 27. Juni 1989 in Verbindung mit der Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 30. Mai 1989, auf das sich die postärztlichen Gutachten beziehen. Danach liegt bei dem Beamten keine psychiatrische Krankheit vor, die ihn daran hinderte, seine Diensttätigkeit wahrzunehmen. Dieser befinde sich in einem körperlich guten Zustand. Eine gewisse vegetative Labilität mit belastungsabhängiger Blutdrucksteigerung sei "bei entsprechender Kooperation behandlungsfähig", berechtige aber nicht zum "totatalen Verweigern jeglicher Dienstleistung". Der Beamte habe das Fernbleiben vom Dienst völlig bewußt gesteuert; er habe ganz klare Vorstellungen über die finanziellen Möglichkeiten, die sich für ihn nach Versetzung in den Ruhestand ergeben würden. Die Gutachten, deren Ergebnis von den Postärzten in ihren Stellungnahmen vom 9. April 1990 zu dem Gutachten des Dr. A. ausdrücklich bestätigt worden ist, sind in sich und im Verhältnis zueinander frei von Widersprüchen; die aus den ermittelten Tatsachen und Befunden gezogenen Schlußfolgerungen sind überzeugend.
Demgegenüber beruft der Beamte sich zu Unrecht auf die wiederholten, ein gegenteiliges Ergebnis wiedergebenden Atteste des ihn behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A.. Sie enthalten keine zur Widerlegung der postärztlichen Atteste geeigneten konkreten Hinweise auf Art, Umfang und Dauer der von dem Beamten behaupteten psychosomatischen Störungen. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 1990 stellt Dr. A. sogar fest, daß es sich auch nach seiner Ansicht bei dem Beschwerde- und Krankheitsbild des Beamten nicht um eine psychiatrische Krankheit im engeren Sinne, wohl aber um eine "nichtpsychotische seelische Störung im Sinne einer psychovegetativen Übererregbarkeit mit daraus resultierenden psychosomatischen Störungen" handele. Irgendein zur Dienstunfähigkeit führender Krankheitswert ist damit auch nicht annähernd dargetan. Das gilt auch von den weiteren Ausführungen über den psychischen Druck, dem der Beamte im Dienst ausgesetzt sei und auf den er "in Belastungssituationen unmittelbar mit körperlichen, psychosomatischen Störungen, wie zum Teil massiven Blutdruckanstiegen", reagiere. Jedenfalls ergibt sich auch aus der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. A. nicht, daß der Beamte auch außerhalb seiner punktuell auftretenden psychischen Belastungen im Postschalterdienst dienstunfähig wäre. Schon diese Mängel und Einschränkungen mindern gegenüber den gutachtlichen Äußerungen der Postärzte den Beweiswert dieser Atteste. Darüber hinaus kommt den postärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten nach ständiger Rechtsprechung des Senats größerer Beweiswert zu. Wenn nämlich auch ein privater Arzt, zumals Facharzt, den Krankheitswert einer Gesundheitsstörung unter Umständen besser beurteilen kann als ein beamteter Arzt, so kommt dessen Urteil jedoch aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und insbesondere der von dem betreffenden Beamten zu verrichtenden Tätigkeit mehr Gewicht zu als dem Gutachten eines Privatarztes über die Frage der Dienstunfähigkeit wegen einer Gesundheitsstörung (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom 29. August 1989 - BVerwG 1 DB 24.69 - <BVerwG Dok.Ber. B 1969, 306>, 26. September 1969 - BVerwG 1 DB 22.89 - und 12. Oktober 1969 - BVerwG 1 DB 23.89 -, ferner Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 - mit weiteren Nachweisen). All dies muß um so mehr gelten, als sich der Feststellungsbescheid des Präsidenten der Landespostdirektion B. ebenso wie die gutachtlichen Äußerungen der Postärzte auf die gutachtliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie stützen; es ist nichts dafür ersichtlich, daß dessen Ausbildungs- und Wissensstand gegenüber dem des den Beamten behandelnden Arztes zurücksteht.
b)
Der Beamte bleibt auch schuldhaft dem Dienst fern. Er ist unter Hinweis auf die genannten postärztlichen Stellungnahmen wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß er dienstfähig sei, die Aufnahme des Dienstes von ihm verlangt werde und die fortdauernde Dienstverweigerung zum Verlust seiner Dienstbezüge und zu disziplinaren Folgen führen werde. Indem er gegenüber diesen eindeutigen Hinweisen unter Berufung auf Atteste des ihn privat behandelnden Arztes auf seinem Standpunkt beharrte, hat er billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner dienstlichen Tätigkeit zu entsagen. Er hat mindestens in diesem Umfange vorsätzlich gehandelt. Das allein rechtfertigt die angefochtene Entscheidung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann