Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1993, Az.: BVerwG 1 DB 1.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Postbeamten; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst trotz postbetriebsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 1.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.09.1992 - AZ: IV BK 6/92
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 30 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 33 BDO
- § 121 Abs. 5 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1993, 236
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 2. September 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Die Oberpostdirektion ... stellte mit Verfügung vom 2. April 1992 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 24. bis 28. Februar 1992 fest, weil er an diesen Tagen trotz postbetriebsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei.
2.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. April 1992 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, daß er von dem ihn behandelnden Facharzt für Nervenheilkunde Dr. Kurt D. zunächst bis 23. Februar 1992 und dann, nachdem er am 18. Februar 1992 wegen einer Knieverletzung kurz vom Postbetriebsarzt untersucht und für dienstfähig erklärt worden war, erneut bis auf weiteres krank geschrieben worden sei. Er könne zum einen nicht einsehen, daß der kurzen betriebsärztlichen Begutachtung höherer Beweiswert zukomme als der privatärztlichen Stellungnahme seines behandelnden Arztes; zum anderen habe die Untersuchung vom 18. Februar 1992 einen psychischen oder nervenärztlichen Befund nicht zum Gegenstand gehabt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid der Oberpostdirektion München vom 2. April 1992 mit Beschluß vom 2. September 1992 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf ein auf Veranlassung des Postbetriebsarztes eingeholtes nervenärztliches Gutachten der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität ... vom 7. September 1991 gestützt, welches nach eingehender Untersuchung des Beamten zu dem Ergebnis gekommen war, daß die aus nervenärztlicher Sicht beim Beamten festgestellten psychischen und körperlichen Störungen nicht so ausgeprägt seien, daß von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Seine dienstliche Einsatzfähigkeit unterliege nur insoweit Einschränkungen, als er zwar im Briefverteildienst oder Briefzustelldienst mit Fahrrad oder Handwagen eingesetzt werden könne, das Heben schwerer Lasten, Schicht- oder Nachtdienst aber vermieden werden sollten. Für zunächst zwei Jahre sei ein personenbezogener Bemessungszuschlag von anfangs 40 Prozent zu berücksichtigen. Das Bundesdisziplinargericht hat ferner darauf hingewiesen, daß dem Beamten anläßlich seiner Vernehmung am 25. Februar 1992 bei seiner Dienststelle die postbetriebsärztliche Stellungnahme vom 18. Februar 1992, wonach er ausdrücklich für dienstfähig befunden wurde, verlesen und er darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß auch das Universitätsgutachten nach Auffassung des Postbetriebsarztes weiterhin Gültigkeit habe. Trotz des Hinweises, daß er im Falle seiner weiteren Dienstverweigerung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe, sei er bis zum 28. Februar 1992 vorsätzlich dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben.
4.
Mit der durch seine Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 23. November 1992 gegen diesen, ihm am 27. Oktober 1992 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts begehrt der Beamte die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie des Feststellungsbescheides der Oberpostdirektion ... vom 2. April 1992. Er trägt vor, daß er von einem anerkannten Facharzt auf dem Gebiet der Nervenheilkunde, nämlich seinem behandelnden Arzt Dr. Kurt D., im fraglichen Zeitraum krank geschrieben gewesen sei. Er könne sich nach wie vor der Auffassung nicht anschließen, daß der behandelnde Privatarzt weniger gut in der Lage sei, die Dienstfähigkeit zu beurteilen als der Postbetriebsarzt. Im übrigen habe sich sein gesundheitlicher Zustand seit seiner Untersuchung in der Universitätsklinik in ... im. Frühjahr 1991 bis zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Februar 1992 verschlechtert, so daß die Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme erforderlich gewesen wäre.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid der Oberpostdirektion ... vom 2. April 1992 mit Recht aufrechterhalten.
1.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen (vgl. Köhler/Ratz, BDO, Kommentar, § 121 Rz. 2; Claussen/Janzen, BDO, Kommentar, 7. Aufl. § 121 Rz. 1; Schinkel in GKöD, K § 9 BBesG Rz. 29; Scheerbarth/Höffgen/Bauschke/Schmidt, Beamtenrecht, 6. Aufl., § 10 III 3 c). Der Feststellungsbescheid vom 2. April 1992 ist allerdings mit dem Kopf der "Oberpostdirektion ..." von einem Mitarbeiter im Auftrag unterzeichnet worden. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Verfügung. Während § 30 Abs. 1 Satz 1 BDO die Zeichnungsbefugnis bei Disziplinarverfügungen ausdrücklich regelt und auch der Erlaß der Einleitungsverfügung nach § 33 BDO, bei der es ebenfalls um die disziplinaren Befugnisse des Dienstvorgesetzten geht, an strenge Formalien gebunden ist, gibt es für den Verlustfeststellungsbescheid keine entsprechende Regelung. Dies liegt daran, daß es sich hierbei um keine Disziplinarmaßnahme handelt. Es besteht weder ein Anlaß noch die Notwendigkeit, die im Disziplinarverfahren geltenden strengen Formerfordernisse auf das Verfahren nach § 9 BBesG zu übertragen. Daher erscheint es vertretbar, daß sich der Dienstvorgesetzte bei den Beamten weniger belastenden dienstrechtlichen Maßnahmen von einem nachgeordneten Mitarbeiter vertreten läßt. Es würde den Dienstbetrieb insbesondere bei personalstarken Behörden erheblich beeinträchtigen, wenn der Dienstvorgesetzte in den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen seiner Zeichnungspflicht sich nicht vertreten lassen könnte (so BDH - 2 DV 2.67 - zur Mißbilligung in BVerwG Dok.Ber. B 1968, 3286).
Die Feststellung des Verlustes der Bezüge ist auch rückwirkend möglich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 2. April 1992 zulässigerweise den Zeitraum 24. bis 28. Februar 1992 erfassen konnte.
2.
Der Beamte blieb in dem genannten Zeitraum dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.
a)
Seine Dienstfähigkeit ergibt sich zur Überzeugung des Senats in erster Linie aus dem nervenärztlichen Gutachten der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität ... ... vom 7. September 1991. Darin kommen die forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H. und K. R. zu dem Ergebnis, daß der Beamte aus nervenärztlicher Sicht trotz geringfügiger psychischer und körperlicher Störungen nicht als dienstunfähig angesehen werden könne. Im Vordergrund stehe bei ihm eine depressive, resignierende Haltung, so daß sich der Beamte subjektiv keiner beruflichen Belastung mehr gewachsen sehe. Wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden sollten dauerhaft längere Zwangshaltungen und das Heben von schweren Lasten vermieden werden. In dem Gutachten findet u.a. auch ein Bericht des den Beamten behandelnden Nervenfacharztes Dr. D. vom 2. Mai 1991 Berücksichtigung, in dem dieser dem Beamten ausgeprägte konstitutionelle Psychoneurasthenie und neurotische Depressionsneigungen bescheinigt hatte. Die Gutachter hatten damit Gelegenheit, sich mit den von dem Beamten vorgetragenen Beschwerden eingehend zu befassen. Gleichwohl haben sie ein die Dienstfähigkeit beeinträchtigendes Krankheitsbild nicht feststellen können.
Bestätigt werden diese Feststellungen schließlich durch die Stellungnahme des Postbetriebsarztes Dr. Rü. vom 18. Februar 1992, der den Beamten seinerseits als nicht dienstunfähig eingestuft hat. Er hat in Kenntnis der psychischen Beschwerden des Beamten die erneute nervenärztliche Untersuchung nicht mehr für erforderlich gehalten, sondern das Universitätsgutachten entgegen der Krankenbescheinigungen des Privatarztes Dr. D. nach wie vor für gültig erachtet.
Diese Einschätzung des Postbetriebsarztes ist für den Senat nachvollziehbar, zumal der Beamte, der von Oktober 1991 bis Januar 1992 auf einem, der Empfehlung des Universitätsgutachtens entsprechenden Dienstposten unbeanstandet Dienst verrichtet hatte, bei seiner Untersuchung am 18. Februar 1992 offensichtlich keine Beschwerden vorgetragen hat, die auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes seit seiner Untersuchung in der Universitätsklinik hingewiesen hätten. Darüber hinaus war dem Postbetriebsarzt aus vorangegangenen Untersuchungen zur Dienstfähigkeit des Beamten aus den Jahren 1990 und 1991 sowie aus dem Universitätsgutachten das Krankheitsbild des Beamten bekannt, so daß er leichter als andere Ärzte, die erstmals mit der Untersuchung des Beamten befaßt gewesen wären, Verschlechterungen im Gesundheitszustand des Beamten hätte erkennen können.
Demgegenüber beruft sich der Beamte zu Unrecht auf die privatärztlichen Atteste des Facharztes Dr. D., in denen ihm Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde. Abgesehen davon, daß einfache Dienstunfähigkeitsbescheinigungen oder Krankschreibungen ein derart ausführliches und auf eingehenden Untersuchungen beruhendes Universitätsgutachten kaum zu entkräften vermögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den post- und amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhalten besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (z.B. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - m.w.N.). Dieser Vorrang der postärztlichen Stellungnahme muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als diese sich bezüglich der Bewertung des Krankheitswertes der Gesundheitsstörung auf das ausführliche Universitätsgutachten stützt.
b)
Der Beamte blieb auch schuldhaft dem Dienst in der Zeit vom 24. bis 28. Februar 1992 fern. Er wurde mehrmals, zuletzt verhandlungsschriftlich am 25. Februar 1992, unter Hinweis auf die genannte postärztliche Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, daß er dienstfähig sei, die Aufnahme des Dienstes von ihm verlangt werde und die Dienstverweigerung ein pflichtwidriges Verhalten darstelle und zum Verlust seiner Dienstbezüge führen werde. Indem er gegenüber diesen eindeutigen Hinweisen unter Berufung auf Atteste des ihn privat behandelnden Arztes auf seinem Standpunkt beharrte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner dienstlichen Tätigkeit zu entsagen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski