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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: BVerwG 1 DB 14.93

Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Beamten; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 14.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.03.1993 - AZ: XIII BK 3/93

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 315-318

Verfahrensgegenstand

Anordnung der sofortigen Vollziehung

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Czapski und Mayer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 31. März 1993 aufgehoben.

Der Antrag des Betriebshauptaufsehers ... vom 22. Januar 1993 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Bundesbahndirektion Hannover vom 14. Januar 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Die Bundesbahndirektion ... stellte mit Verfügung vom 14. Januar 1992 (richtig: 1993) gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit ab 18. Juni 1992 fest, weil er seit diesem Tag trotz bahnärztlich festgestellter Dienstfähigkeit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe.

2

Mit gleicher Verfügung ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge ab 1. Januar 1993 die sofortige Vollziehung des Verlustfeststellungsbescheides an.

3

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Der Beamte bleibe seit dem 18. Juni 1992 dem Dienst fern, obwohl er nach dem Gutachten des Oberbahnarztes Dr. W. vom 12. Juni 1992, welches sich u.a. auf ein Fachgutachten des Dr. S. der Orthopädischen Klinik des Nordwest-Krankenhauses ... vom 29. Januar 1992 stützt, sowie nach einer weiteren Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. W. vom 22. Dezember 1992 trotz Mehrfachoperation im Bandscheibenbereich, chronischer Bronchitis und Asthma bronchiale dienstfähig, sei. Schriftlichen Aufforderungen der Bundesbahndirektion vom 15. Oktober und 29. Dezember 1992 zur Aufnahme des Dienstes sei er nicht nachgekommen. Die von ihm vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von Privatärzten seien nicht geeignet, seine behauptete Dienstunfähigkeit ausreichend zu belegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestünde aus fiskalischen Gründen, weil der Zahlung der Besoldung des Beamten keine entsprechenden Dienstleistungen gegenüberstünden und er bereits jetzt mit Dienstbezügen in Höhe von fast 24.000 DM überzahlt sei. Durch die ungerechtfertigten Ausgaben könnte ein beträchtlicher finanzieller Nachteil entstehen, weil nicht auszuschließen sei, daß die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge scheitern werde.

4

2.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Januar 1993 hat der Beamte die Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gegen den Bescheid der Bundesbahndirektion beantragt. Er hat unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten zahlreichen privatärztlichen Atteste vorgetragen, daß er nach wie vor dienstunfähig sei und sich zudem sein Rückenleiden und auch die Asthmaerkrankung erheblich verschlechtert haben. Den Stellungnahmen seiner Privatärzte sei schon deshalb der Vorrang gegenüber den amtsärztlichen Gutachten einzuräumen, weil der Oberbahnarzt ihn selbst gar nicht untersucht habe. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides hat er ausgeführt, daß bei dem vorliegenden Ärztestreit das öffentliche Interesse an dem Einbehalt der Besoldung nicht größer sein könne als sein Interesse an der Auszahlung seiner Bezüge, zumal ihm und seiner Familie mit dem kompletten Einbehalt der Bezüge die Existenzgrundlage gänzlich entzogen werde.

5

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 31. März 1993 gemäß § 121 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt und die Aufhebung der Vollziehung des Verlustfeststellungsbescheides, soweit er bereits vollzogen wurde, angeordnet, über den Hauptantrag, die Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheides, hat es noch nicht entschieden.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, daß nicht ohne weiteres festzustellen sei, daß der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, was sich u.a. auch daraus ergebe, daß der Beamte nach Auskunft seiner Verfahrensbevollmächtigten am 11. März 1993 zur Durchführung einer Rückenoperation in das Krankennaus habe eingeliefert werden müssen. Im übrigen bestehe auch deshalb kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Einbehaltung der Bezüge des Beamten, weil lediglich fiskalische Interessen hierfür nicht ausreichen würden und darüber hinaus nicht definitiv festgestellt werden könne, daß die Rückforderung eventuell überzahlter Dienstbezüge scheitern würde.

7

4.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Bundesbahndirektion ... vom 6. Mai 1993. Sie führt aus, daß die Dienstfähigkeit des Beamten durch die bahnärztlichen Gutachten, denen nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte der Vorrang einzuräumen sei, ausreichend belegt sei. Angesichts der gegen den Beamten vorliegenden Pfändungen von ca. 91.000 DM und der bereits eingetretenen Überzahlung der Dienstbezüge von fast 24.000 DM sei eine Rückforderung bei andauerndem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst nicht zu realisieren, so daß hierin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einbehaltung der Dienstbezüge liege. Im übrigen teilt die Bundesbahndirektion mit, daß der Beamte mit Aufnahme in das Krankenhaus am 11. März 1993 seine Dienstunfähigkeit von diesem Zeitpunkt an nachgewiesen habe. Seither würden ihm seine Dienstbezüge wieder gezahlt.

8

5.

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

9

II.

Die nach § 121 Abs. 3 und Abs. 5 BDO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde der Bundesbahndirektion gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts hat Erfolg. Die Behörde hat zu Recht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten bejaht.

10

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten, sondern von der "Bundesbahndirektion ..." erlassen wurde.

11

Grundsätzlich ist der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 1.93 - m.w.N.). Dies gilt ebenso für die entsprechende Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Verfügung vom 14. Januar 1992 (richtig: 1993) wurde aber mit dem Kopf der "Bundesbahndirektion ..." von einem Abteilungsleiter unterzeichnet. Dies führt gleichwohl nicht zur Unwirksamkeit dieser Verfügung. Während § 30 Abs. 1 Satz 1 BDO die Zeichnungsbefugnis bei Disziplinarverfügungen ausdrücklich regelt und auch der Erlaß der Einleitungsverfügung nach § 33 BDO, bei der es ebenfalls um die disziplinaren Befugnisse des Dienstvorgesetzten geht, an strenge Formalien gebunden ist, gibt es für den Verlustfeststellungsbescheid und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung keine entsprechende Regelung. Dies liegt daran, daß es sich hierbei um keine Disziplinarmaßnahme handelt, Es besteht weder ein Anlaß noch die Notwendigkeit, die im Disziplinarverfahren geltenden strengen Formerfordernisse auf die Verfahren nach § 9 BBesG bzw. § 80 VwGO zu übertragen. Daher erscheint es vertretbar, daß sich der Dienstvorgesetzte bei den den Beamten weniger belastenden dienstrechtlichen Maßnahmen von einem nachgeordneten Mitarbeiter vertreten läßt. Es würde den Dienstbetrieb insbesondere bei personalstarken Behörden erheblich beeinträchtigen, wenn der Dienstvorgesetzte in den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen seiner Zeichnungspflicht sich nicht vertreten lassen könnte (so BDH - 2 DV 2/67 - zur Mißbilligung in BVerwG Dok.Ber. B 1968, 3286).

12

2.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung statthaft, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierzu vorhanden ist, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, welches der Hauptsache zugrunde liegt (BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 13.88 -). Maßstab für die gerichtliche Entscheidung ist damit zunächst die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Danach wäre die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dann nicht gerechtfertigt, wenn die nach § 121 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung ergäbe, daß der der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrundeliegende Verlustfeststellungsbescheid offensichtlich rechtmäßig und fehlerfrei ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einbehaltung der Dienstbezüge besteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

13

Die Bundesbahndirektion ... hat ihre Entscheidung bezüglich der Verlustfeststellung auf § 9 Abs. 1 BBesG gestützt, wonach ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit seines Fernbleibens seine Dienstbezüge verliert. Von diesem Anspruchsverlust ist er dann nicht betroffen, wenn er in dieser Zeit dienstunfähig erkrankt ist.

14

Die Dienstfähigkeit des Beamten - wenn auch mit Tauglichkeitseinschränkungen - wurde in der Vergangenheit bahnärztlicherseits mehrfach festgestellt. Bereits im Gutachten vom 5. April 1991 stellte der Bahnarzt und Arbeitsmediziner Dr. Sü. aufgrund einer Untersuchung vom 3. April 1991 und nach Rücksprache mit dem Hausarzt des Beamten fest, daß dieser trotz Lumbalsyndroms bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und trotz des bekannten Asthma bronchiale für eine Tätigkeit auf einem Dr. Stellwerk oder elektro-mechanischen Stellwerk vollschichtig einsetzbar sei. Diese Diagnose bestätigte er nach einer weiteren Untersuchung des Beamten in seinem Gutachten vom 16. September 1991 im Dezember 1991 beauftragte der Oberbahnarzt Dr. W. die Orthopädische Klinik des Nordwest-Krankenhauses ... mit der nochmaligen Untersuchung des Beamten. Der dortige Chefarzt Dr. S. kam nach eingehender Untersuchung und Auswertung der Röntgenaufnahmen in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 29. Januar 1992 ebenfalls zu dem Ergebnis, daß der Beamte in der Lage sei, vollschichtig die von ihm auszuübende Tätigkeit zu verrichten, soweit er nicht mehr als 5 kg heben oder tragen müsse. Nach erneuter Krankmeldung des Beamten und der Vorlage privatärztlicher Atteste bestätigte der Bahnarzt Dr. Sü. am 3. April 1992 die Diagnose des Orthopäden. Eine weitere Untersuchung des Beamten durch den Amtsarzt des Landkreises ... im April 1992 ergab ebenfalls seine Dienstfähigkeit mit den genannten Tauglichkeitseinschränkungen. Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten und Befundergebnisse und nach Rücksprache mit dem den Beamten behandelnden Orthopäden Dr. V. stellte der Oberbahnarzt Dr. W. am 12. Juni 1992 die Dienstfähigkeit des Beamten in dem beschriebenen Tätigkeitsumfang ab 15. Juni 1992 fest. Nachdem einem von der neurochirurgischen Abteilung des Krankenhauses ... in M. erstellten Befundbericht vom 18. Dezember 1992 ebenfalls keine Gehunfähigkeit und keine Dienstunfähigkeit des Beamten entnommen werden konnte, stellte der Oberbahnarzt Dr. W. am 22. Dezember 1992 nach nochmaliger Auswertung sämtlicher Unterlagen fest, daß der Beamte nach wie vor - wenn auch eingeschränkt - dienstfähig sei.

15

Nach alledem bestehen nach dem bisherigen Erkenntnisstand keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte zumindest vom 1. Januar 1993 (erst von diesem Zeitpunkt an wurde die sofortige Vollzienung des Verlustfeststellungsbescheides angeordnet) bis zu seiner Aufnahme ins Krankenhaus am 11. März 1993 dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet war. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Beamte zuletzt von dem Oberbahnarzt Dr. W. nicht nochmals persönlich untersucht wurde, da sich dieser auf die ausführlichen Gutachten beamteter Ärzte und Fachärzte stützte, die ihrerseits eine eingehende Untersuchung des Beamten vorgenommen haben. Der Umstand, daß der Beamte am 11. März 1993 ins Krankenhaus aufgenommen wurde, begründet seine Dienstunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt.

16

Demgegenüber beruft sich der Beamte zu Unrecht auf die privatärztlichen Atteste, in denen ihm Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde. Abgesehen davon, daß diese Dienstunfähigkeitsbescheinigungen derart ausführliche fach-, amts- und bahnärztliche Gutachten kaum zu entkräften vermögen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den bahn- und amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Dieser Kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (z.B. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - m.w.N.). Dieser Vorrang der bahnärztlichen Stellungnahmen muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als diese sich bezüglich der Bewertung des Krankheitswertes der Gesundheitsstörung auf ein ausfünrliches Fachgutachten stützen.

17

Der Beamte kannte auch die Ergebnisse der bahn- und amtsärztlichen Untersuchungen. Wenn er sich gleichwohl auf die Äußerungen seiner behandelnden Ärzte verließ, so nahm er billigend in Kauf, trotz Dienstfähigkeit für die ihm zugewiesene Tätigkeit dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben.

18

Mithin ergibt die summarische Prüfung, daß der Verlustfeststellungsbescheid keinen begründeten Bedenken begegnet und die Rechtsverfolgung des Beamten aussichtslos erscheint.

19

Bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung begründen aber bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen der Dienstbezüge. Es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 13.88 - m.w.N.). Angesichts der vorliegenden Pfändungen in Höhe von 91.000 DM und der bereits eingetretenen Überzahlung von fast 24.000 DM ist hier davon auszugeben, daß eine Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge nicht zu realisieren sein wird, zumindest aber erheblich gefährdet ist. Dies begründet das besondere öffentliche Interesse an der Einbehaltung der Dienstbezüge vor rechtskräftiger Klärung des Hauptsacheverfahrens.

20

Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen des besonderen öffentlichen Interesses rechtmäßig ist, ist die Beschwerde der Bundesbahndirektion ... begründet mit der Folge, daß der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und der Antrag des Beamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags nach § 121 BDO zurückzuweisen ist.

21

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Hartmann
Czapski
Mayer