Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1988, Az.: BVerwG 1 DB 13.88
Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Feststellungsverfügung; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf disziplinargerichtliche Entscheidung; Öffentliches Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlung von Dienstbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 13.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.01.1988 - AZ: XII BK 5/87
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 BBesG
- § 121 Abs. 3 BDO
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
In dem Verfahren
wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Bundesbahnsekretärin ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 27. Januar 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beamtin war seit dem 28. November 1985 dienstunfähig erkrankt. Wegen Zweifel an ihrer fortbestehenden Dienstunfähigkeit ließ die Bundesbahndirektion S... über den Gesundheitszustand der Beamtin durch Prof. Dr. H... Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik in B... ein wissenschaftliches Gutachten einholen. Hierzu wurde die Beamtin stationär beobachtet. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens vom 14. September 1987 handelt es sich bei ihr um eine selbstunsicher-asthenische Persönlichkeit mit depressiver Entwicklung ohne Krankheitswert. Die Beamtin sei fähig, ihren Dienst als Bundesbahnsekretärin in einer Güterabfertigung zu versehen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens stellte der Oberbahnarzt Dr. G... in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1987 fest, daß die Beamtin als sofort dienstfähig anzusehen sei und ihren Dienst möglichst bald aufnehmen solle. Daraufhin forderte die Bundesbahndirektion S... mit Schreiben vom 21. Oktober 1987 die Beamtin auf, sich am 26. Oktober 1987 beim Leiter der Güterabfertigung D... zur Dienstaufnahme zu melden. Es sei beabsichtigt, sie künftig bei der Güterabfertigung, bei der auch mehrere Beamtinnen beschäftigt seien, amtsgerecht und leistungsbezogen einzusetzen, wozu sie eine angemessene Einarbeitungszeit erhalte. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hätte den Verlust der Dienstbezüge zur Folge.
Die Beamtin erschien jedoch am 26. Oktober 1987 nicht zum Dienst. Noch am gleichen Tage ging bei der Dienststelle ein am 22. Oktober 1987 ausgestelltes Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M... ein, wonach die Beamtin bis zum 30. November 1987 dienstunfähig sei.
Eine am 27. Oktober 1987 veranlaßte Untersuchung durch den Oberbahnarzt Dr. ... ergab jedoch keine Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit der Beamtin. Am 28. und 29. Oktober 1987 erschien die Beamtin zur Dienstleistung. Seit dem 30. Oktober 1987 bleibt sie dem Dienst fern.
Mit Schreiben vom 3. November 1987 kündigte die Bundesbahndirektion S... der Beamtin zunächst den Verlust der Dienstbezüge für die Fehltage an und stellte mit Bescheid vom 16. November 1987 den Verlust der Dienstbezüge für den 26., 27., 30. und 31. Oktober 1987 fest. Für die Zeit ab 1. November 1987 wurde angeordnet, daß über die Höhe der einzubehaltenden Bezüge ein besonderer Bescheid ergeht, wenn feststehe, wie lange die Beamtin dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Gegen den Bescheid beantragte die Beamtin mit Schreiben vom 20. November 1987 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Daraufhin ordnete die Bundesbahndirektion S... mit Bescheid vom 27. November 1987 die sofortige Vollziehung der Einbehaltung der Bezüge ab 1. Dezember 1987 an.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1987 hat die Beamtin die Aufhebung des Bescheides vom 27. November 1987 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Antrages auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gegen den Bescheid der Bundesbahndirektion S... vom 16. November 1987 beantragt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 27. Januar 1988 den Antrag zurückgewiesen, weil der Verlust der Dienstbezüge mit Recht festgestellt worden sei, wie sich aus dem Beschluß vom gleichen Tage in der Hauptsache ergebe, so daß die sofortige Vollziehung der Einbehaltung der Bezüge ab 1. Dezember 1987 gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, mit der die Beamtin sich auf weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit beruft und hierzu ein nervenärztliches Attest ihres sie behandelnden Arztes M... vom 23. Februar 1988 vorlegt, wonach sie sich wegen einer neurotischen Depression mit führender Angstsymtomatik in ambulanter Behandlung befinde und psychiatrischerseits verhandlungsunfähig sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 121 Abs. 3 und Abs. 5 BDO in Verbindung mit § 80 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid vom 27. November 1987 wiederherzustellen.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur statthaft, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierzu vorhanden ist, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, welches der Hauptsache zugrunde liegt. Da hier der sofort für vollziehbar erklärte Bescheid vom 27. November 1987 den Entzug von Dienstbezügen zum Gegenstand hat, begründen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen bzw. dem Andauern der Nichtauszahlung der Dienstbezüge. Der Bescheid ist dahin zu verstehen, daß der Verlust der Dienstbezüge nicht nur für den 26., 27., 30. und 31. Oktober 1987, sondern auch für die Zeit vom 1. November 1987 an bestimmt worden ist, soweit die Beamtin dem Dienst schuldhaft fernbleibt. In beiderlei Hinsicht würde es dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus Mitteln der Allgemeinheit Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten (Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 DB 23.83 -; 16. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 11.81 -; 9. Dezember 1980 - BVerwG 1 DB 28.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 53>).
Aufgrund einer summarischen Prüfung nach § 121 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verlustfeststellungsbescheid der Bundesbahndirektion S... vom 27. November 1987 rechtmäßig.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1553) verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Von diesem Anspruchsverlust ist ein Beamter nicht betroffen, der mit der Folge von Dienstunfähigkeit erkrankt ist.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beamtin in der Zeit, für die der Verlust ihrer Dienstbezüge festgestellt worden ist, dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet war. Auf die privatärztlichen Atteste ihres sie behandelnden Neurologen und Psychiaters M... kann sich die Beamtin zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens vom Dienst nicht mit Erfolg berufen, weil die bahnärztliche Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit, wie sie in dem Bericht des Oberbahnarztes Dr. G... vom 16. Oktober 1987 in Verbindung mit dem wissenschaftlichen Gutachten der Universität-Nervenklinik und Poliklinik B... vom 14. September 1987 zum Ausdruck kommt, maßgebliche Bedeutung hat. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, kommt dem Gutachten der Bahnärzte in der Regel wegen ihrer speziellen Kenntnisse der Besonderheiten des Bahnbetriebsdienstes und der ihnen auferlegten Objektivität bei der Begutachtung der Bediensteten der größere Beweiswert gegenüber privatärztlichen Attesten zu (Beschluß vom 6. November 1985 - BVerwG 1 DB 47.85 - mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch hier. Der bahnärztliche Befund durch den Oberbahnarzt Dr. G... ist eindeutig und läßt an der Dienstfähigkeit der Beamtin keinen Zweifel. Diese kannte das Ergebnis der bahnärztlichen Feststellung und wußte, daß ihre Dienststelle sie infolgedessen für dienstfähig hielt, was ihr mit Schreiben der Bundesbahndirektion S... vom 21. Oktober 1987 mitgeteilt worden ist. Wenn sie sich gleichwohl auf Äußerungen ihres behandelnden Arztes verließ, so nahm sie billigend in Kauf, trotz uneingeschränkter Dienstfähigkeit für die ihr zugewiesene Tätigkeit im Verladedienst dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.
Janzen
Sträter