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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1981, Az.: BVerwG 1 DB 11.81

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 11.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.02.1981 - AZ: IV BK 23/80

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 16. Juli 1981
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Technischen Fernmeldehauptsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 26. Februar 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beamte hat am 29. November 1977 durch Sturz von einer schadhaften Treppe einen Dienstunfall erlitten. Als er mit der Begründung, unter anhaltend starken Schmerzen in der rechten Leistenbeuge zu leiden und deshalb an der Dienstausübung weiter gehindert zu sein, seinen Dienst auch im Mai 1979 noch nicht wieder angetreten hatte, stellte der Präsident der Oberpostdirektion ... durch Bescheid vom 18. Mai 1979 den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 7. Mai 1979 ab bis auf weiteres wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest. Gegen den Antrag des Beamten hielt das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 16. September 1979 diesen Feststellungsbescheid aufrecht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beamten wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 30.79 - zurückgewiesen, soweit es nicht um den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 6. bis zum 8. August 1979 ging. Der Senat vertrat die Auffassung, daß der Verlust der Dienstbezüge zu Recht festgestellt worden sei, weil der Beamte dem Dienst ohne Genehmigung fernbleibe, sein Fernbleiben auch nicht durch krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit gerechtfertigt sei, mit Ausnahme der Zeit vom 6. bis 8. August 1979, in der er tatsächlich Dienst geleistet hatte. Der Senat stützte seine Auffassung auf das Gutachten des als Postarzt tätigen Medizinaldirektors Prof. Dr. G. vom 14. November 1978, das Gutachten des als Postarzt tätigen Facharztes für Innere Krankheiten, Psychotherapie und Arbeitsmedizin Dr. N. vom 18. Dezember 1978, das Gutachten des Chefarztes der I. Orthopädischen Klinik der ...-Stiftung in ... Prof. Dr. M. und des Assistenzarztes Dr. H. vom 6. März 1979, das Gutachten des Prof. Dr. F. vom Neurologischen Konsiliardienst der Innenstadtkliniken der Universität ... vom 12. April 1979 sowie das Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors Dr. K. vom 9. Juli 1979, die erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit des Beamten übereinstimmend verneinten. Der Senat maß demgegenüber dem ohne nähere Angaben ausgestellten Attest des Arztes Dr. Y. R. vom 29. Mai 1979, das dem Beamten bis etwa 1. September 1979 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, keine Überzeugungskraft bei und kam zu dem Ergebnis, daß der Beamte wenigstens bedingt vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt habe.

2

Mit Schreiben vom 4. Juli 1980 hat der Beamte durch seinen Verteidiger beantragt, die Verlustfeststellung nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nunmehr aufzuheben, da er, wie sich aus dem zugleich vorgelegten "Arztbrief" des Prof. Dr. von A. vom 30. Juni 1980 ergebe, dienstunfähig im Sinne des § 42 Bundesbeamtengesetz - BBG - sei. Diagnose und Kurzbefund dieses Arztbriefes lauten:

"Zustand nach Trauma mit Beteiligung der re. Hüfte, anhaltende Beschwerde im Re. Leistenbandbereich. Heute: Massive Bewegungseinschränkung der re. Hüfte, li. O.B.-Diskrete Hypästhesie an der Vorderseite des Oberschenkels. Rö.: Wahrscheinlich posttraumatischen Veränderungen des re. Oberschenkelkopfes und -Halses, die fachorthopädisch (am besten ..., Orthopädische Universitätsklinik, um Vorstellung bei Prof. J. wird gebeten!!!!) durchgeführt werden sollte. Bei entsprechender (operativer??) Behandlung sollte Dienstfähigkeit erreicht werden (Pat. war vorher Leistungssportler, kein. Hinweis für Aggravation!!!!). Die orthopädische Klinik wird um Befundmittelung auch an mich gebeten!!!!!!"

3

Nachdem der Beamte mit Schreiben vom 11. August 1980 sein Begehren wiederholt hatte, stellte der Präsident der Oberpostdirektion ... mit Bescheid vom 21. August 1980 fest, daß der Beamte auch über den 30. Juni 1980 hinaus weiter schuldhaft dem Dienst unerlaubt fernbleibe, der Verlust der Dienstbezüge daher kraft Gesetzes fortdauere. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

4

Mit Schriftsatz vom 28. August 1980 hat der Beamte beantragt, den Feststellungsbescheid vom 21. August 1980 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Antrages wieder herzustellen. Das zur Entscheidung über den Antrag berufene Bundesdisziplinargericht hat auf Anregung des Beamten Prof. Dr. J. Stellvertreter des Klinikdirektors der ...-Universität in ..., Orthopädische Klinik und Poliklinik, um ein ärztliches Attest gebeten, das vom 3. Dezember 1980 stammt und folgende - auszugsweise wiedergegebene - Diagnose enthält:

"Coxarthrose bds., re. mehr als li., derzeitig nicht operationsbedürftig. ... Die Beckenübersichtsaufnahme zeigt jetzt eine mittelgradige coxarthrotische Veränderung bds., ... mit insbesondere Gelenkspaltverschmälgerung, subchondraler Sklerose und initialerexostotischer Veränderung. ..."

5

Zur Therapie werden Gewichtsreduktion, Tragen weichen Schuhwerks und physikalisch-krankengymnastische Maßnahmen empfohlen; sodann wird festgestellt:

"Bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit sollte darauf geachtet werden, daß er vorwiegend im Sitzen arbeiten mit nur kurzen Wegstrecken unter gleichzeitigem Meiden von Heben und Tragen schwerer Lasten."

6

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat durch Beschluß vom 26. Februar 1981 den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 21. August 1980 aufrechterhalten und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Eingabe des Beamten zurückgewiesen, weil durch das ärztliche Attest des Prof. Dr. J. vom 3. Dezember 1980 keine neue Sachlage geschaffen worden sei, die es erlauben würde, von der bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidung über den Verlust der Dienstbezüge des Beamten abzuweichen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne davon ausgegangen werden, daß eine Abänderung dieser Entscheidung nicht zu erwarten sei und durch die Weiterzahlung der Bezüge bis zur rechtskräftigen Entscheidung ein rückzahlungspflichtiger Betrag auflaufen würde, der in absehbarer Zeit nicht wieder beitreibbar sei.

7

Gegen diesen am 12. März 1981 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. März 1981 eingegangene Beschwerde, mit der der Beamte sein Begehren weiter verfolgt und u.a. geltend macht, das Bundesdisziplinargericht habe nicht geprüft, ob er - der Beamte - seine Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Prof. Dr. J. ausführen könne. Als Technischer Fernmeldebeamter sei er nicht in der Lage, eine Schreibtischtätigkeit auszuüben. Die von ihm zu erbringende Dienstleistung erfordere körperliche Tüchtigkeit, da der Dienst vorwiegend im Freien ausgeübt werde und das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zu vermeiden sei. Er sei derzeit dienstunfähig, daher seien die Voraussetzungen des § 9 BBesG nicht gegeben.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

9

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 121 Abs. 5 BDO) ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat die Feststellungsverfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 21. August 1980 mit Recht aufrechterhalten, weil der Beamte dem Dienst auch weiterhin schuldhaft fernbleibt (§ 9 BBesG).

10

Nachdem über die Verlustfeststellung durch Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 18. Mai 1979 nicht nur unanfechtbar, sondern sogar im Gerichtsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, hätte eine neue Sachentscheidung nur dann ergehen können, wenn sich u.a. die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Beamten geändert hätte oder neue Beweismittel vorlägen, die zu einer für den Beamten günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -). Wie schon die Verwaltungsbehörde und das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt haben, liegen solche Voraussetzungen nicht vor.

11

Die Sach- und Rechtslage hat sich offensichtlich nicht geändert. Der Beamte trägt insoweit auch nichts im Beschwerdeverfahren vor, was auf eine derartige Änderung schließen ließe. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis darauf, daß sich der Gesundheitszustand des Beamten wesentlich verschlechtert hätte, so daß von einer Änderung der Sachlage gesprochen werden könnte. Die neuen ärztlichen Äußerungen enthalten lediglich eine Beurteilung desselben Leidens, das Gegenstand schon des früheren Verfahrens war und das der Sache nach im wesentlichen unverändert dargestellt ist. Soweit hierin Abweichungen gesehen werden könnten, die den Beamten begünstigten, würde es sich nur um bloße anderweitige Beurteilungen und Würdigungen, nicht aber um eine Änderung der Sach- und Rechtslage handeln.

12

Es liegt aber auch kein neues relevantes Beweismittel vor. Zwar hat der Beamte neue ärztliche Äußerungen zu den Akten gegeben. Im Zusammenhang mit den in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwerteten ärztlichen Gutachten kann indessen die Würdigung zu keinem anderen Ergebnis führen als dem des früheren Verfahrens. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Gutachter des früheren Verfahrens von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen wären oder daß sie nicht die erforderliche Sachkunde besessen oder sonst fehlerhaft oder mangelhaft geurteilt hätten oder daß inzwischen neue wesentliche Erkenntnisse hinzugekommen wären, die zu einer für den Beamten günstigeren Beurteilung führen müßten. Die Frage der Dienstfähigkeit würde sich unter Einbeziehung des neuen Vorbringens somit nicht anders beurteilen. Daß es bei dieser Prüfung auch auf die in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwerteten Beweismittel ankommt, beruht auf dem Erfordernis der Relevanz des neuen Beweismittels, andernfalls eine Sachprüfung und abweichende Sachentscheidung nicht statthaft ist.

13

Was den Einwand des Beamten anbetrifft, er sei als Technischer Fernmeldebeamter nicht in der Lage, die ärztlich empfohlenen Voraussetzungen zu erfüllen, praktisch also eine Schreibtischtätigkeit auszuüben, so ist darauf hinzuweisen, daß der Beamte seine Dienste nicht einfach mit der Begründung versagen darf, die ihm bis zu seinem Dienstunfall am 29. November 1977 übertragenen Dienstgeschäfte würden die Berücksichtigung dieser Empfehlungen nicht zulassen; denn der Beamte hat jede ihm zumutbare dienstliche Aufgabe zu erfüllen, nicht allein genau diejenige, die ihm bis zum Tage seines Dienstunfalls zugewiesen war.

14

Mit zutreffenden Gründen hat schließlich das Bundesdisziplinargericht den Antrag des Beamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages gemäß § 121 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -, § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - abgelehnt, da bei der gegebenen Sachlage die sofortige Vollziehung des Andauerns des Verlustes der Dienstbezüge im öffentlichen Interesse liegt. Da im vorliegenden Fall der sofort für vollziehbar erklärte Bescheid vom 21. August 1980 den Entzug von Dienstbezügen zum Gegenstand hat, begründen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen bzw. dem Andauern der Nichtauszahlung der Dienstbezüge. Es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus Mitteln der Allgemeinheit Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit des Begehrens des Beamten offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten (Beschluß vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 1 DB 28.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 53]).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz