Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1979, Az.: BVerwG 1 DB 30.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 30.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.09.1979 - AZ: IV BK 13/79
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreitverfahren
wegen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 7. Dezember 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Techn. Fernmeldehauptsekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 16. September 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, soweit es nicht um den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 6. bis 8. August 1979 geht; insoweit werden die angefochtenen Entscheidungen zwecks erneuter Prüfung und Bescheidung durch den Präsidenten der Oberpostdirektion M. aufgehoben.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion M. hat durch Bescheid vom 18. Mai 1979 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit ab 7. Mai 1979 bis auf weiteres wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt (§ 9 BBesG).
Gegen diesen Bescheid hat der Beamte rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt (§ 121 BDO). Dieses hat durch Beschluß vom 16. September 1979 den Bescheid aufrechterhalten. Es ist in Übereinstimmung mit dem Präsidenten der Oberpostdirektion M. davon ausgegangen, daß der Beamte, der bereits seit längerer Zeit keinen Dienst leistet, zumindest seit dem angegebenen Tag nicht mehr krankheitsbedingt dienstunfähig sei. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Dienstfähigkeit stehe aufgrund der vorliegenden Gutachten fest. Dem Antrag des Beamten, ein Ob er gut achten einzuholen, sei nicht zu entsprechen, weil aufgrund der früheren Gutachten das Gegenteil der von dem Beamten behaupteten Dienstunfähigkeit bereits erwiesen sei (§§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, 25 BDO).
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen diesen Beschluß verfolgt der Beamte seinen Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheids weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe am 5. August 1979 seinen Dienst wieder aufgenommen. Bereits am 9. August 1979 sei er erneut krank geschrieben worden, da die bei ihm vorhandenen Beschwerden durch die Belastungen verstärkt in Erscheinung getreten seien. Sollten noch Zweifel daran bestehen, daß er weiterhin dienstunfähig sei, so beantrage er die Einholung eines Obergutachtens.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.
Der Präsident der Oberpostdirektion M. hat gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 9 Satz 2 BBesG) mit Recht den Verlust der Dienstbezüge des Beschwerdeführers ab 7. Mai 1979 festgestellt, denn dieser bleibt zumindest seit diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BBG). Sein Fernbleiben ist nicht durch krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit gerechtfertigt. Dies steht aufgrund der vorliegenden Gutachten fest, gegen die der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen erhebt.
Der Beschwerdeführer erlitt am 29. November 1977 einen Dienstunfall durch Sturz von einer schadhaften Treppe. Er gibt an, infolgedessen unter sehr starken Schmerzen in der rechten Leistenbeuge zu leiden, die ihn an der Dienstausübung hinderten. Bereits im November 1978 stellte der als Postarzt tätige Medizinaldirektor Prof. Dr. G. insoweit nur einen geringen objektivierbaren Befund fest. Nach dem Gutachten des Postarztes Dr. N. vom 18. Dezember 1978 dürfe man den Beamten am rechten Oberschenkel, in der rechten Leiste und in der Kniekehle nicht anrühren, ohne daß er zucke und ein schmerzverzerrtes Gesicht mache. Das Verhalten sei in dieser Heftigkeit nicht erklärbar. Der Beamte hüpfe auf dem linken Bein, wie wenn das rechte Bein gebrochen gewesen wäre und nach wie vor nicht benutzt werden könne. Die starken Berührungsschmerzen seien nicht glaubhaft. Andererseits hinke er so stark, daß die Beschwerden vom Gutachter nicht einfach abgeleugnet werden könnten. Deshalb bleibe nur eine Begutachtung in der orthopädischen Klinik.
Insoweit liegt ein Gutachten des Chefarztes der I. Orthopädischen Klinik der H.-Stiftung in A. Prof. Dr. M. und des Assistenzarztes Dr. H. vom 6. März 1979 vor. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, daß der objektive klinische Befund und die angegebenen Beschwerden in einem deutlichen Widerspruch zueinander ständen. Auf orthopädischem Gebiet könne kein Befund erhoben werden, der als Folge des Unfallereignisses anzusehen sei. Sie könnten keine möglichen Zusammenhänge zwischen Unfall und jetzt bestehenden Beschwerden sehen. Auch wenn eine Nervenschädigung unwahrscheinlich sei, empfehle sich doch die Vorstellung bei einem Neurologen.
Auch dieser Anregung ist entsprochen worden. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. F. vom Neurologischen Konsiliardienst der Innenstadtkliniken der Universität M. vom 12. April 1979 ergibt sich, daß für die von dem Beamten vorgebrachten Schmerzen und die Funktionsbehinderung im rechten Bein ein neurologischer Schaden nicht zu erkennen sei. Es sei nicht wahrscheinlich zu machen, daß es durch die Leistenzerrung zu einer Schädigung der im Leistenbereich verlaufenden Nerven gekommen sei. Auch seien keine entsprechenden Gefühlsausfälle, Paresen oder Reflexanomalien festzustellen. Auffallend sei, daß trotz der behaupteten weitgehenden Funktionsunfähigkeit des rechten Beins seit dem Unfall keine Muskelatrophie am rechten Bein bestehe, die zu erwarten wäre, wenn die Extremität tatsächlich nicht eingesetzt würde. Das Verhalten des Beamten in der Untersuchungssituation sei nicht überzeugend gewesen, sondern eine demonstrative Überbetonung der Beschwerden sei nicht auszuschließen. Auf nervenärztlichem Gebiet lägen bei ihm keine Krankheitserscheinungen vor, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, den Dienst spätestens am 7. Mai 1979 wieder aufzunehmen, er dies unter erneutem Hinweis auf seine Beschwerden ausdrücklich verweigert und den Feststellungsbescheid angefochten hatte, hat der Dienstvorgesetzte nochmals eine Begutachtung veranlaßt. Der Leitende Medizinaldirektor Dr. K. kommt in seinem Gutachten vom 9. Juli 1979 zu dem Ergebnis, daß die Untersuchung keinen Befund ergeben habe, der die Ursache für die geschilderten Schmerzen sein könnte. Bemerkenswert sei, daß der Beamte, wenn er sich unbeobachtet fühle, kaum hinke.
Gegenüber diesen eingehenden Begutachtungen, die ein in sich geschlossenes Bild vermitteln, hat das ohne nähere Angaben ausgestellte Attest des Arztes Dr. Y. vom 29. Mai 1979, daß der Beamte bis etwa 1. September 1979 arbeitsunfähig sei, keine Überzeugungskraft. Das gleiche gilt für die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung des Beamten, Dr. R. habe ihn aufgrund seiner früheren Beschwerden ab 9. August 1979 erneut krank geschrieben. Mit Recht hat daher das Bundesdisziplinargericht die Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt.
Der Beamte bleibt hiernach seit dem 7. Mai 1979 ohne Genehmigung dem Dienst fern. Er handelt wenigstens bedingt vorsätzlich und damit schuldhaft. Da ihm nämlich nicht nur die beiden inhaltlich unsubstantiierten Atteste des ihn behandelnden Arztes Dr. R. sondern auch die fundiert begründeten Gutachten der genannten Sachverständigen bekannt sind, billigt er wenigstens die Möglichkeit, dienstfähig zu sein und dennoch dem Dienst fernzubleiben.
Offenbleibt lediglich die Frage, ob der Feststellungsbescheid für die Tage vom 6. bis 8. August 1979, an denen der Beamte Dienst geleistet haben will, zu Recht besteht. Insoweit kann der Präsident der Oberpostdirektion M. die Entscheidung nach Aufklärung des Sachverhalts selbst treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann