Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1993, Az.: BVerwG 1 DB 15.93
Vorliegen des Dienstvergehens eines Beamten aufgrund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 15.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.04.1993 - AZ: I BK 1/93
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 125 BDO
Fundstelle
- NVwZ 1995, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schließen sich an Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst dienstfreie Tage an, so verliert der Beamte auch für diese Tage seine Bezüge, wenn aufgrund besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Beamte sein Verhalten, das zum Fernbleiben vom Dienst geführt hat, auch an diesen Tagen fortgesetzt hat und deshalb die Zeit des Fernbleibens mit den dienstfreien Tagen als ein zusammengehöriger Vorgang anzusehen ist.
- 2.
Aus dem Regelungsgehalt des § 125 BDO kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden, daß der Verlust der Dienstbezüge im Falle des nachträglichen Eintritts eines die Dienstaufnahme hindernden Ereignisses immer dann erst endet, wenn der Beamte seine Dienstbereitschaft erklärt.
- 3.
Tritt während schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst Dienstunfähigkeit des Beamten ein, endet der Verlust der Dienstbezüge ab diesem Zeitpunkt wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des. Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 22. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Oberlokomotivführer Gerhardt hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Die Bundesbahndirektion ... stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 1992 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeiträumevom 13. April 1992, 14.00 Uhr, bis 20. April 1992 und vom 4. September 1992, 10.00 Uhr, bis 29. November 1992 fest, weil er an diesen Tagen schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei.
2.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, daß er während der in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Fehlzeiten durch Krankheit daran gehindert gewesen sei, seinen Dienst zu verrichten. Seine Dienstunfähigkeit sei durch ärztliche Atteste belegt. Lediglich bezüglich des Fernbleibens vom Dienst für zwei Stunden am 13. April 1992 und am 4. September 1992 ab 10.00 Uhr habe er versäumt, den behandelnden Arzt davon zu unterrichten, daß er bereits ab diesem Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt gewesen sei, so daß insoweit eine ärztliche Bestätigung nicht erfolgt sei.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 22. April 1993 den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion ... vom 9. Dezember 1992 nur insoweit bestätigt, als er den Wegfall der Dienstbezüge des Beamten am 13. April 1992 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 4. September 1992 von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr betrifft. Im übrigen hat es den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen auf die vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen gestützt, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel bestünden. Bezüglich der durch ärztliche Atteste nicht abgedeckten Fehlzeiten am 13. April 1992 und 4. September 1992 müsse allerdings von der Dienstfähigkeit des Beamten ausgegangen werden, da es nicht glaubhaft sei, daß er vergessen habe, seinen Arzt bei der Rückdatierung von Zeiten der Dienstunfähigkeit auf diese Fehlzeiten hinzuweisen.
4.
Gegen diesen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts hat die Bundesbahndirektion rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluß aufzuheben und ihren Feststellungsbescheid vom 9. Dezember 1992 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Das Bundesdisziplinargericht hätte sich nicht auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, ob der Beamte während der durch privatärztliche Atteste erfaßten Zeiträume dienstunfähig gewesen sei. Der einmal begonnene Verlust der Dienstbezüge ende nicht ohne weiteres mit dem Eintritt eines tatsächlichen Hindernisses wie z.B. der Dienstunfähigkeit, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem nachweisbar, der Dienst ohne zwischenzeitlichen Eintritt des Hindernisses wiederaufgenommen worden wäre. Der Beamte habe aber durch sein Verhalten deutlich gemacht, daß er unabhängig von einem rechtfertigenden Grund zum Fernbleiben vom Dienst entschlossen gewesen sei. Im übrigen sei der Beamte zumindest für die durch ärztliche Atteste rückwirkend erfaßten Zeiträume nicht dienstunfähig gewesen, da privatärztlichen Bescheinigungen, die alleine aufgrund der Angabe, daß an bestimmten Tagen kein Dienst verrichtet worden sei, Dienstunfähigkeit bestätigten, keinerlei Beweiskraft zukomme. Schließlich müsse der angefochtene Bescheid nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch für das sich an den 4. September 1992 anschließende Wochenende (5./6. September 1992) aufrechterhalten werden.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion ... vom 9. Dezember 1992 zu Recht insoweit aufgehoben, als in ihm der Verlust der Dienstbezüge für die Zeiträume vom 14. bis 20. April und vom 5. September bis 29. November 1992 festgestellt wird.
1.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen und kann sich zulässigerweise auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken (vgl.Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 1 DB 1.93 - m.w.N.).
Ein Anspruchsverlust nach § 9 Satz 1 BBesG tritt allerdings dann nicht ein, wenn ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst, wie z.B. eine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beamten, vorliegt.
a)
Der Senat geht davon aus, daß der Beamte während der Zeiträume vom 14. bis 20. April und vom 5. September bis 29. November 1992 dienstunfähig erkrankt war. Dies ergibt sich für den erstgenannten Zeitraum aus dem privatärztlichen Attest des Dr. med. Ulrich Mehler vom 15. April 1992, für den letztgenannten Zeitraum aus den privatärztlichen Attesten desselben Arztes vom 11. September und 17. November 1992. Daß das Attest vom 17. November 1992 nur bis zum 27. November 1992 ausgestellt ist, kann den Eintritt des Verlustes der Dienstbezüge für die beiden folgenden Tage nicht begründen, da der 27. November 1992 auf einen Freitag fiel und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beamte an dem sich hieran anschließenden Wochenende zur Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre.
Entgegen der Meinung der Bundesbahndirektion ... läßt sich die Beweiskraft der privatärztlichen Atteste als ausreichenden Nachweis des Beamten für seine Dienstunfähigkeit nicht in Frage stellen. Der Behörde obliegt die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet (Köhler/Ratz, BDO, B. II. 3 Rz. 12). Aus der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG bestehenden Verpflichtung des Beamten, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht. An der Beweislast ändert diese Anzeigepflicht ebensowenig wie die Verpflichtung des Beamten zur Attestvorlage je nach Zeitdauer der Erkrankung oder aufgrund besonderer Anordnung (vgl.Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142 = ZBR 1984, 186 = RiA 1984, 185 = DÖD 1984, 179>). Der danach zur Berechtigung der Verlustfeststellung nach § 9 BBesG erforderliche volle Beweis über die Dienstfähigkeit des Beamten ist im vorliegenden Fall nieht erbracht. Die privatärztlichen Atteste bescheinigen ihm Dienstunfähigkeit. Wenn auch die Vermutung nicht unberechtigt sein mag, daß manche Privatärzte zu einer eher großzügigen Krankschreibungspraxis - auch für zurückliegende Zeiträume - neigen, bestehen doch im vorliegenden Fall keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür, daß der Arzt Gefälligkeitsatteste ausgestellt hat, der Beamte also während der in diesen Attesten genannten Zeiträume tatsächlich dienstfähig gewesen war. Im übrigen hätte der Bahnarzt, dem die privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen jeweils vorgelegt wurden, bei einem entsprechenden Verdacht jederzeit selbst eine Untersuchung des Beamten durchführen können. Dies hat er nicht für notwendig befunden. Es ist daher von der ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit des Beamten auszugehen mit der Folge, daß insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht vorliegen.
Die Verlustfeststellung der Bundesbahndirektion ... kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß der Beamte jeweils zu Beginn der beiden angegebenen Fehlzeiten dem Dienst trotz Dienstfähigkeit ferngeblieben sei und daher nach Meinung der Behörde der einmal eingetretene Verlust der Dienstbezüge nicht mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit geendet habe, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte nachweisbar den Dienst ohne Eintritt dieses Ereignisses wieder aufgenommen hätte. Ist der Beamte dienstunfähig, bleibt er seinem Dienst nicht ungenehmigt fern; es entfällt die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens (GKÖD, Bd. II, J 610 Rz. 9, 27; Köhler/Ratz, a.a.O., B. II 3 Rz. 1, 6). Ein zur Verlustfeststellung der Dienstbezüge nach § 9 BBesG führendes pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst setzt deshalb voraus, daß der Beamte während des Dienstversäumnisses dienstfähig war und endet demnach, wenn Dienstunfähigkeit während der Zeit des Fernbleibens eintritt, von diesem Zeitpunkt an, ohne daß es hierfür weiterer, an den Beamten zu stellender Anforderungen bedürfte(Beschluß vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 15.80 - <BVerwGE 73, 27>; GKÖD, Bd. II, J 610 Rz. 17; Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Bd. 1, § 73 Rz. 10).
Aus dem Regelungsgehalt des § 125 BDO kann entgegen der Meinung der Bundesbahndirektion ... kein anderes Ergebnis, insbesondere nicht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden, daß der Verlust der Dienstbezüge im Falle des nachträglichen Eintritts eines die Dienstaufnahme hindernden Ereignisses immer dann erst endet, wenn der Beamte seine Dienstbereitschaft erklärt. Diese Vorschrift klärt die nach früherer Rechtslage streitige Rechtsfrage, wie sich die Suspendierung auf den Bezügeverlust auswirkt (Köhler/Ratz, a.a.O., § 125 Rz. 1).
Sinn der Regelung ist es, daß der über die vorläufige Dienstenthebung hinaus sich weiter pflichtwidrig verhaltende Beamte nicht durch die Suspendierung wieder in den Genuß seiner Dienstbezüge gelangen soll (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 25 Rz. 1; GKÖD, Bd. II, K § 125 Rz. 2; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 125 Rz. 2; Urteil vom 5. November 1963 - BDH 1 D 34.63 -). Diese Bestimmung ist einer entsprechenden Anwendung auf den hiermit nicht vergleichbaren Fall des nachträglichen Eintritts der Dienstunfähigkeit nicht zugänglich.
Schließlich ergibt sich - entgegen der Auffassung der Bundesbahndirektion ... - auch aus der Entscheidung vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - (BVerwGE 33, 257) keine andere Wertung. Die Fortdauer pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst während der Inhaftierung wurde in dieser Entscheidung damit begründet, daß der Beamte bereits vorher den Entschluß gefaßt hatte, dem Dienst für einen bestimmten Zeitraum fernzubleiben, der die anschließende Inhaftierung miterfaßte. In diesem Zusammenhang ist es als mißbräuchlich anzusehen, wenn sich der Beamte angesichts seiner eindeutigen Absicht, dem Dienst für die fragliche Zeit fernzubleiben, auf ein von ihm selbst verursachtes Ereignis berufen, wollte, das zu demselben dem Dienstherrn nachteiligen Erfolg, nämlich dem Fernbleiben vom Dienst, geführt hat. Diese Überlegungen lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall nachträglich eingetretener Dienstunfähigkeit übertragen, da hier keine Anhaltspunkte für rechtsmißbräuchliches Verhalten erkennbar sind.
b)
Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst an den in dem angefochtenen Beschluß festgestellten Tagen hält es der Senat aus den vom Bundesdisziplinargericht genannten Gründen für erwiesen, daß der Beamte dienstfähig war. Seine Einlassung, er habe bei den Arztbesuchen am 15. April und 11. September 1992 vergessen, darauf hinzuweisen, daß er bereits ab dem 13. April bzw. 4. September 1992 erkrankt gewesen sei, ist unglaubhaft. Angesichts des Umstands, daß diese Arztbesuche jedenfalls auch der Ausstellung einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung für den zurückliegenden Zeitraum der Erkrankung dienten und der Beamte deshalb Angaben über den Beginn der Dienstunfähigkeit machen mußte, ist unter Ausschluß vernünftiger Zweifel davon auszugehen, daß er sich über den jeweiligen Zeitpunkt des Eintritts seiner Erkrankung im klaren war und der Arzt den Beginn der Dienstunfähigkeit in den Attesten zutreffend bescheinigt hat.
Aus dem Umstand, daß dem Beamten in dem Attest vom 11. September 1992 erst ab 7. September 1992 Dienstunfähigkeit bescheinigt wird, kann allerdings im vorliegenden Fall ein Verlust der Dienstbezüge auch für das sich an den 4. September anschließende Wochenende nicht hergeleitet werden. Der Senat hat zwar in seinemBeschluß vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5.81 - <BVerwGE 73, 227 f.> festgestellt, daß der Verlust der Dienstbezüge auch für dienstfreie Tage eintritt, die von Zeiten schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden oder die sich an Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst anschließen. Beide Alternativen setzen jedoch den Nachweis voraus, daß sich in der Person des abwesenden Beamten die für die Verlustfeststellung nach § 9 BBesG maßgebenden Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht in keiner Weise gegenüber der vorangegangenen oder nachfolgenden Zeit schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst verändert haben. Dieser Nachweis ist im Falle der vom ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst eingeschlossenen freien Tage in der Regel durch die Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens geführt. Schließen sich die dienstfreien Tage dagegen an ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst an, müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beamte sein Verhalten, das zum Fernbleiben vom Dienst geführt hat, auch an diesen Tagen fortgesetzt hat und deshalb die Zeit des Fernbleibens mit den dienstfreien Tagen als ein zusammenhängender Vorgang anzusehen ist. Das gilt für den vorliegen den Fall um so mehr, als sich das pflichtwidrige Fernbleiben auf den Teil eines Arbeitstages beschränkt hat und ab dem nächsten Arbeitstag die Dienstunfähigkeit des Beamten durch ärztliches Attest belegt ist. Da es an einem entsprechenden Nachweis in dem Verfahren fehlt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die sich an den 4. September 1992 anschließenden freien Wochenendtage ihren eigenständigen Charakter verlieren und statt dessen denjenigen des davor liegenden Tages schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst angenommen haben.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 BDO.
Gödel
Czapski