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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1981, Az.: BVerwG 1 DB 5.81

Zeiten ohne Dienstleistungspflicht; Verlust der Dienstbezüge; Zeiten der Abwesenheit; Fernbleiben vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 5.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.12.1980 - AZ: VII BK 6/80

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 227 - 230
  • DokBer B 1981, 275

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

Der Verlust der Bezüge nach § 9 BBesG tritt nicht nur für die Zeit ein, in der der Beamte Dienst zu leisten gehabt hätte, sondern er umfaßt auch unmittelbar angrenzende Seiten der Abwesenheit, in denen die persönlichen Verhältnisse des abwesenden Beamten gegenüber der vorausgegangenen oder nachfolgenden Zeit schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gleichgeblieben sind.

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 20. Juli 1981
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 17. Dezember 1980 aufgehoben; der Feststellungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 22. Februar 1980 wird aufrechterhalten.

Die Beschwerde des Oberregierungsrats ... gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen, sein Antrag vom 9. März 1981 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Beamte war Vorsitzender eines Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt in D.. In dieser Eigenschaft leitete er am 4. Januar 1979, einem Donnerstag, die Sitzung des Prüfungsausschusses in Schloß B.. Nach Sitzungsende um 14.30 Uhr fuhr er mit seinem Pkw zu den ca. 12 km entfernt liegenden Geschäftsräumen des Prüfungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt D. und gab dort die zur Sitzung nach Schloß B. mitgenommenen Akten ab. Anschließend fuhr er weiter nach E.. Dort traf er zwischen 20.00 und 21.00 Uhr ein. Erst am 9. Januar 1979, einem Dienstag, erschien er gegen 15.00 Uhr wieder in D. zum Dienst.

2

Die Wehrbereichsverwaltung ... in ... hat daraufhin durch Bescheid vom 22. Februar 1980 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 5. bis 8. Januar 1979 festgestellt, weil der Beamte während dieser Zeit seinem Dienst schuldhaft unerlaubt ferngeblieben sei. Das gegen diesen Bescheid rechtzeitig angerufene Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1980 den Feststellungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß am 6. und 7. Januar 1979 ein Verlust der Dienstbezüge nicht eingetreten sei.

3

Zur Begründung hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen ausgeführt, daß der Beamte weder am 5. noch am 8. Januar 1979 krankheitsbedingt dienstunfähig und auch sonst an der vorgeschriebenen Dienstleistung nicht gehindert gewesen sei. Allein aus der zum Teil widersprüchlichen und häufig wechselnden Einlassung des Beamten über seinen Zustand am 5. Januar 1979 müsse geschlossen werden, daß er an diesem Tage nicht infolge Krankheit berechtigt gewesen sei, dem Dienst fernzubleiben. Dies werde auch durch die Bekundungen des Zeugen R. gestützt, dem nicht erinnerlich sei, daß der Beamte beim Zurückbringen der Akten am 4. Januar 1979 erwähnt habe, er fühle sich unwohl. Auch der Umstand, daß der Beamte sich später am 19. Januar 1979 ein auf den 5. Januar 1979 rückdatiertes Attest bei der praktischen Ärztin F. besorgt habe, die dieses Attest aber lediglich aufgrund der Symptomschilderung des Beamten retrospektiv habe ausstellen können, spreche nicht für, in Verbindung mit dem Hintergrund der späteren Ereignisse vielmehr gegen Dienstunfähigkeit des Beamten an diesem Tage. Seine Einlassung, er sei am 8. Januar 1979 wieder dienstfähig gewesen, habe jedoch infolge der Schneekatastrophe die Fahrt zum Dienst nicht antreten können, werde durch die bei Polizei und Bundesbahn eingeholten Auskünfte über die Verkehrssituation an diesem Tage widerlegt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat sich demgegenüber nicht in der Lage gesehen, den Verlust der Dienstbezüge auch für den 6. und 7. Januar 1979, das zwischen dem 5. und dem 8. Januar liegende dienstfreie Wochenende, festzustellen; denn es habe sich nicht nachweisen lassen, daß sich der Beamte für den gesamten Zeitraum seiner Nichtanwesenheit am Dienstort innerlich von seinem Dienst gelöst habe und schon am 4. Januar 1979 entschlossen gewesen sei, auf jeden Fall auch am 8. Januar 1979 noch dem Dienst fernzubleiben; das aber wäre Voraussetzung dafür gewesen, die Verlustfeststellung auch für das Wochenende zu treffen, an dem dem Beamten eine Dienstleistung nicht vorgeschrieben war.

5

Gegen diesen am 5. Januar 1981 zugestellten Beschluß richten sich die am 19. und am 30. Januar 1981 eingegangenen Beschwerden des Beamten und des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ....

6

Der Beamte wiederholt zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, die behandelnde Ärztin habe ihm schon früher einmal labile Gesundheit bescheinigt. Im übrigen habe der Beschwerdegegner durch Unterlassung gebotener Fürsorge bei der Gestaltung seiner - des Beamten - dienstlichen Verhältnisse seine Gesundheit zerrüttet. Er sei nicht zur heroischen Selbstvernichtung im Dienst gezwungen, sondern habe auch die Dienstpflicht, auf seine eigene Gesundheit zu achten. In einem Schreiben vom 9. März 1981 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beamte sodann, die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland als unbegründet zurückzuweisen, und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung. Zur Begründung hierfür verweist er auf sein Vorbringen in den Vorinstanzen sowie darauf, daß er wegen Versäumnis pflichtgemäßer Fürsorge seines Dienstherrn fortlaufende Einkommenseinbußen erleide, die weit höher seien als die von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Forderungen, die er als Schadensersatzansprüche bezeichnet.

7

Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... macht in seiner Beschwerdebegründung geltend, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, diejenigen Tage aus der Verlustfeststellung herauszunehmen, an welchen der Beamte - wie an den Wochenenden - keinen Dienst habe zu leisten brauchen, widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 9 BBesG, wonach es gleichgültig sei, ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, stehe zugleich aber auch zu jahrelanger unangefochtener Verwaltungspraxis in Widerspruch.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

9

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 Bundesdisziplinarordnung - BDO - statthaften Beschwerden sind fristgerecht eingelegt worden; in der Sache kann aber nur die Beschwerde des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... Erfolg haben; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung ... vom 22. Februar 1980.

10

Bleibt ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beamten mitzuteilen (§ 9 BBesG). Die Feststellung, die zwingend vorgeschrieben ist und dem Dienstherrn keinen Ermessensspielraum läßt, ist hier zu Recht für die Zeit vom 5. bis 8. Januar 1979 getroffen worden.

11

Was zunächst den 5. Januar 1979, einen Freitag, anbetrifft, so hat der Beamte schon in seiner ersten aus den Akten ersichtlichen Einvernahme zu den Geschehnissen dieses Tages erklärt, daß er an jenem Freitag tatsächlich krank gewesen sei und im Bett gelegen habe, und er hat diese Erklärung in der Folgezeit weder eingeschränkt noch geändert. Im Regelfall hat es bei derartigen Erklärungen sein Bewenden; denn das Gesetz läßt grundsätzlich die Angabe des nicht zum Dienst erschienenen Beamten genügen, daß Dienstunfähigkeit vorliege bzw. während der in der Vergangenheit liegenden Zeit der Abwesenheit von den Dienstgeschäften vorgelegen habe, sofern - was hier aber nicht der Fall ist - der Dienstherr nicht das Verlangen besonders Ausgesprochen hat, krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachzuweisen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht jedoch die Behauptung des Beamten, am 5. Januar 1979 dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, für widerlegt angesehen. Schon das Verhalten des Beamten am 4. und am 5. Januar 1979 spricht eindeutig gegen die Richtigkeit dieser Behauptung.

12

Zwar hätte sich der Beamte am 4. Januar 1979 noch nicht offiziell krank melden können. Denn er hatte sich mit der ordnungsgemäßen Leitung von Ausschußsitzungen und anschließender mehrstündiger Autofahrt auf winterlichen Straßen physischen und psychischen Belastungen gewachsen gezeigt, die die Annahme krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit an diesem Tag mit Sicherheit ausschließen. Die Meldung von Dienstunfähigkeit erst für die Zukunft, sozusagen eine Meldung im Vorgriff, ist aber - vom Fall eines bereits terminierten ärztlichen Eingriffs oder eines bevorstehenden Krankenhausaufenthaltes abgesehen - verbindlich kaum denkbar. Gleichwohl hätte der Beamte in einem solchen Fall einen Hinweis auf seine Befürchtungen und Absichten zumindest dem Zeugen R. gegenüber nicht unterlassen, als er die Akten bei diesem auf der Geschäftsstelle abgegeben und sich in unmittelbarem Anschluß daran zur Fahrt nach E. angeschickt hatte. Ein solcher Hinweis hätte im Gegenteil um so näher gelegen, als es ein durchaus ungewöhnliches Unterfangen war, sich ohne Urlaub oder Dienstbefreiung so weit vom Dienstort zu entfernen, daß pünktliche Rückkehr zum nächsten Dienst schlechterdings nicht in Frage kam. Damit, am Morgen des 5. Januar 1979 wieder zum Dienst verpflichtet zu sein, hat der Beamte aber rechnen müssen; denn die seinen Gesundheitszustand betreffenden Befürchtungen konnten sich als unberechtigt erweisen, seine Pflicht zur Dienstleistung konnte erhalten bleiben. R. hätte im anderen Fälle aufgrund eines Hinweises des Beamten Bescheid gewußt und seinerseits über den Verbleib des Beamten an jenem Tage, an dem der Beamte planmäßig hätte Dienst leisten müssen, sowie über die dafür maßgebenden Gründe und Absichten des Beamten informieren können.

13

Ein solcher Hinweis an R. ist nicht erfolgt. Das ergibt sich zum einen aus der Zeugenbekundung R., der lediglich ein Gespräch mit dem Beamten über gesundheitliches Allgemeinbefinden nicht in Abrede stellt, ohne sich - verständlicherweise nach fast zehn Monaten - an ein derartiges Gespräch erinnern zu können. Mit einem Hinweis in dem hier erörterten Sinne wäre aber ein von R. als möglich eingeräumtes Gespräch weder identisch noch vergleichbar. Das ergibt sich zum anderen aber auch aus der Einlassung des Beamten selbst, der sich an einen entsprechenden Hinweis an R. ebenfalls nicht zu erinnern weiß, der aber eine Information R. über sein Vorhaben, das angesichts grundsätzlich bestehender Dienstpflicht in D. alles andere als alltäglich zu nennen ist, auch nach annähernd acht Monaten noch im Gedächtnis gehabt haben müßte. Allein die Tatsache, daß R. über die unmittelbar bevorstehende Abreise und die dafür maßgebenden Erwägungen des Beamten nicht ins Bild gesetzt worden ist, daß sich der Beamte vielmehr trotz des Zusammentreffens mit R. unmittelbar vor seiner Abreise stillschweigend auf den Weg gemacht hat, läßt die Behauptung des Beamten, er sei am 5. Januar 1979 in E. krank und dienstunfähig geworden, nicht überzeugend erscheinen.

14

Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Beamten spricht ferner die Tatsache, daß er nicht von E. aus am 5. Januar 1979 in D. angerufen hat, um dort den Vertreter des - abwesenden - Leiters der Dienststelle oder sonst eine kompetente Person des Amtes unverzüglich zu unterrichten, insbesondere auch über seinen derzeitigen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, oder daß er nicht jedenfalls durch Konsultation eines Arztes versucht hat, vorsorglich ein seine - späteren - Erklärungen bestätigendes Beweismittel in die Hand zu bekommen. Zwar leuchtet es ein, wenn bei einer erkältungsbedingten Erkrankung - und um eine solche soll es sich hier gehandelt haben - nicht sogleich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird, sondern daß man der - ohnehin erkennbar vorübergehenden - Krankheit ihren Lauf läßt. Wer sich aber in einer von der Norm so weit abweichenden, zu Verdacht förmlich herausfordernden Weise verhält, wie dies der Beamte mit seiner Vorgesetzten und Mitarbeitern zunächst verborgen gelassenen Abreise und seinem Aufenthalt weitab vom Dienstort getan hat, der hätte sich gleichsam von selbst darum bemüht, ein den Verdacht ausräumendes Beweismittel zu beschaffen, und zwar rein vorsorglich, ohne hierzu durch ein im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG ausgesprochenes Verlangen besonders verpflichtet zu sein.

15

Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Beamten spricht schließlich, daß er nicht sofort nach seiner Rückkehr nach D. die bei seiner Dienststelle vorgesehene und übliche schriftliche Krankmeldung erstattet, daß er den entsprechenden Vordruck vielmehr erst am 18. Januar 1979 ausgefüllt hat, obwohl er von Melde- und Darlegungspflicht zu keiner Zeit offiziell entbunden war, es die ungewöhnlichen Umstände seiner nicht auf ein dienstfreies Wochenende beschränkten weiten Abwesenheit vom Dienstort zudem ohne weiteres nahegelegt hätten, Vorgesetzte alsbald umfassend und unmittelbar zu unterrichten. Mit dem Bundesdisziplinargericht geht der Senat daher davon aus, daß der Einlassung des Beamten so deutliche Züge einer Schutzbehauptung ohne Beweiskraft anhaften, daß jedenfalls die Behauptung, am 5. Januar 1979 dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, als widerlegt zu gelten hat.

16

Demgegenüber kann auch nicht auf das vom Beamten am 19. Januar 1979 vorgelegte Attest der praktischen Ärztin F. aus D. verwiesen werden, demzufolge der Beamte "wegen Krankheit z.Zt. dienstunfähig" sei. Denn dieses Attest ist um rund zwei Wochen auf den 5. Januar 1979 rückdatiert worden, es ist hinsichtlich der Krankschreibung des Beamten für den 8. und 9. Januar 1979 unbestritten falsch und es beruht auch nicht auf objektiven Befundfeststellungen der ausstellenden Ärztin, sondern auf den Angaben des Beamten selbst. Daraus ist dem Beamten zwar kein Vorwurf zu machen; denn ihm wird letztlich nichts anderes übrig geblieben sein, als die Ärztin mit seinen eigenen Beobachtungen und Empfindungen vertraut zu machen, wenn er sich - ob aus eigener Initiative oder aber auf Anraten Dritter hin - nachträglich noch zum Beibringen der ärztlichen Bescheinigung für einen relativ weit zurückliegenden Zeitraum entschloß. Einen höheren Beweiswert als den, der den betreffenden Behauptungen des Beamten selbst zukommt, kann aber auch eine solche Bescheinigung nicht beanspruchen; hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beamten am 5. Januar 1979 läßt sich daher das ärztliche Attest nicht zugrunde legen.

17

Was weiter den 8. Januar 1979 angeht, so folgt der Senat ebenfalls der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts. Der Verlust der Bezüge des Beamten ist auch für diesen Tag zu Recht festgestellt worden. Das Fernbleiben des Beamten vom Dienst war weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Der Beamte hätte an diesem Tag den ihm planmäßig vorgeschriebenen Dienst ordnungsgemäß leisten müssen; die Fahrt nach D. und der rechtzeitige Dienstantritt dort waren ihm möglich und zumutbar.

18

Der Beamte selbst hat vorgetragen, sich am 7. Januar 1979 insoweit gesund gefühlt zu haben, daß er die Rückfahrt nach L. - wo er in der Woche ein möbliertes Zimmer bewohnt - unter normalen Umständen angetreten hätte. Bei dieser eigenen Einschätzung seines Befindens aber kann er sich nicht auf die Schneekatastrophe berufen, die der Reise zum Dienstort entgegengestanden haben soll. Schon dafür, daß die Fahrt am Abend des 7. Januar 1979 schwieriger geworden wäre als die, die er am Abend des 4. Januar 1979 über dieselbe Entfernung in umgekehrter Richtung trotz winterlicher Straßen- und Witterungsverhältnisse relativ schnell bewältigt hatte, ist objektiv nichts ersichtlich; die sogenannte Schneekatastrophe hat auch im norddeutschen Raum nicht den ganzen Winter 1978/1979 über gedauert; sie hat insbesondere gerade in der Zeit vom 4. bis zum 8. Januar 1979 nicht zu einer Steigerung wetterbedingter Erschwernisse im Straßen- oder Eisenbahnverkehr geführt.

19

Im übrigen hätten auch schwierige Straßenverhältnisse den Beamten nicht von einer Verpflichtung befreit, am 8. Januar 1979 rechtzeitig zum Dienst in D. zu sein. Wer sich vom Ort der ihm zugewiesenen Dienstgeschäfte entfernt, trägt ein entsprechend hohes Maß an Verantwortung für pünktliche Rückkehr. Er muß alles ihm Mögliche daransetzen, rechtzeitig zum nächsten Dienst wieder am vorgeschriebenen Ort zu sein. Für den Beamten bedeutete dies konkret, daß er - wollte er nicht auf die Fahrt mit dem Auto verzichten - mit dem Antritt der Reise nicht wie sonst bis um 22.00 Uhr hätte warten dürfen, sondern daß er sich entsprechend früh in Richtung D. hätte auf den Weg machen müssen. Daß sich zu dieser Zeit - nämlich etwa am frühen Nachmittag - die von ihm als "Schneekatastrophe" bezeichneten Schwierigkeiten noch nicht abgezeichnet hätten, daß er sich diesen Schwierigkeiten vielmehr plötzlich und unvorbereitet erst gegen 22.00 Uhr gegenübergesehen hätte, ist nicht anzunehmen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beamte sich ausnahmsweise der Bundesbahn bedienen müssen. Mit der Bundesbahn wäre die Fahrt von E. nach D. notfalls auch in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1979 noch möglich gewesen. Mit chaotischen Verhältnissen, insbesondere mit unbeheizten Reisezügen oder Warteräumen, brauchte zu jener Zeit nicht gerechnet zu werden; die angeführten Befürchtungen des Beamten waren ohne realistischen Hintergrund. Wenn der Beamte meint, unter den von ihm geschilderten Umständen sei ihm die rechtzeitige Rückfahrt nicht zumutbar gewesen, so verkennt er die Grenzen der Zumutbarkeit und das Ausmaß der sich aus den Dienstpflichten ergebenden Anforderungen im konkreten Fall. Das gereicht ihm zum Verschulden und rechtfertigt den Vorwurf schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch für den 8. Januar 1979.

20

Was schließlich den 6. und den 7. Januar 1979, die beiden dazwischen liegenden Tage eines für den Beamten dienstfreien Wochenendes, anlangt, so vermag der Senat der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts allerdings nicht zu folgen. Der Senat schließt sich vielmehr der in der Literatur verbreitet vertretenen Meinung an, daß der Verlust der Dienstbezüge auch für dienstfreie Tage eintritt, die von Zeiten schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., BBesG, § 9 Anm. 4; Fürst/Weiß, GKÖD, Bd. II/Teil 2 K § 121 Rz 5 a und 6; Isensee, BBesG, Bd. I/1980 § 9; Kümmel/Pohl, BBesG, § 9 Rz 3; Schütz, DONW, § 121 Rz 8; Schwegmann/Summer, BBesG, Bd. I/1980, § 9 Rz 6 b; Wurster/Wurster, BBesG, 3. Aufl., § 9 Anm. 10) oder die sich an Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst anschließen (vgl. Battis, BBG, § 73 Anm. 4). Diese offenbar aus dem zweiten Halbsatz der Vorschrift des § 9 Satz 1 BBesG abgeleitete Ansicht, derzufolge der Verlust der Bezüge "für die Zeit des Fernbleibens" eintritt, erscheint zwar dann nicht folgerichtig, wenn man den im zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung erwähnten Verlust der Bezüge für nichts anderes als die besoldungsrechtliche Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht hält (vgl. Fürst/Schinkel, GKÖD, Bd. I K § 9 Rz. 1), für den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge mithin dieselben Tatbestandsvoraussetzungen für erforderlich ansieht wie für das in der speziellen Form schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst begangene Dienstvergehen (vgl. Fürst/Schinkel, a.a.O., Rz. 22; Fürst/Weiß, a.a.O., Bd. II/Teil 1 J 610 Rz. 4). Denn die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eben dieses Dienstvergehens ist ohne konkrete Dienstleistungspflicht nicht denkbar; der Tatbestand schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst setzt die Pflicht zur Dienstleistung zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort voraus (vgl. Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - [BVerwG, Dok.Ber. B 1980, 211]), er kann mithin während der Zeit eines Urlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer sonstigen Entbindung von der Verpflichtung zum Dienst nicht verwirklicht werden. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß es auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen bei eingeschlossenen Zeiten, in welchen eine konkrete Dienstleistungspflicht nicht bestand, jedenfalls dann nicht ankommt, wenn sich in der Person des abwesenden Beamten die Verhältnisse in objektiver oder subjektiver Hinsicht in keiner Weise gegenüber der vorangegangenen oder der nachfolgenden Zeit verändert haben, in welcher schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eindeutig vorgelegen hat; denn jedenfalls dann verlieren die eingeschlossenen Tage ihren eigenständigen. Charakter und nehmen statt dessen denjenigen des insgesamt längeren Zeitraums schuldhaft unerlaubten Fernbleibens an (vgl. OLG Bamberg in DVBl. 1953, 407 [408]). Das rechtfertigt sich daraus, daß (vergütete) Dienstfreiheit als Ausgleich für solche Dienstleistungen gedacht ist, die vor oder nach dienstfreien Tagen erbracht werden.

21

Daß es nicht vom Grundsatz her unzulässig ist, die besoldungsrechtliche Folge des Verlustes der Dienstbezüge von der Frage zu lösen, ob der Beamte in jedem Fall und zu jeder Zeit hätte Dienst verrichten müssen, ist der Vorschrift des § 125 BDO zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift dauert der Verlust der Dienstbezüge bei einem Beamten, der zum Zeitpunkt seiner vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 91 BDO seinem Dienst schuldhaft fernbleibt, solange fort, bis er seine Amtsgeschäfte wieder aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Diese Regelung will verhindern, daß eine gemäß § 91 BDO angeordnete Maßnahme demjenigen Beamten, der bis zu dieser Anordnung schuldhaft seinem Dienst ferngeblieben ist, einen ungerechten Vermögensvorteil bringt, weil sein weiteres Fernbleiben nicht mehr als unerlaubt anzusehen wäre. In Übereinstimmung mit dieser Regelung wird daher in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst nicht mit der vorläufigen Dienstenthebung endet, sondern bis zur tatsächlichen Dienstbereitschaft fortdauert (vgl. Czapski in DÖD 1981, 49 [50], mit weiteren Nachweisen). Das Alimentationsprinzip des Beamtenrechts, das den gesetzlichen Anspruch auf Dienstbezüge mit der wirksamen Begründung des Beamtenverhältnisses entstehen und im Grundsatz solange andauern läßt, bis der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BBesG), und das den Dienstherrn in der dazwischen liegenden Zeit selbst einem pflichtwidrig handelnden Beamten gegenüber zu angemessenem, standesgemäßem Unterhalt verpflichtet, schließt mithin eine von Möglichkeit und Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte losgelöste besoldungsrechtliche Folge nicht aus. Ebensowenig wie durch eine die vorläufige Dienstenthebung anordnende Maßnahme der Einleitungsbehörde nach § 91 BDO kann bei Gleichbleiben der objektiven und subjektiven Voraussetzungen im übrigen das pflichtwidrige Verhalten nicht allein dadurch unterbrochen werden, daß zwischendurch auch Tage von Dienstfreiheit eingeschoben sind (vgl. Fürst/Weiß, a.a.O., Bd. II/Teil 2 K § 121 Rz 5 a und 6). Mit Recht ist im vorliegenden Fall durch die Verfügung der Wehrbereichsverwaltung ... vom 22. Februar 1980 der Verlust der Dienstbezüge des Beamten auch für den 6. und 7. Januar 1979 festgestellt worden; der die Verfügung insoweit abändernde Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ist daher aufzuheben.

22

Soweit der Beamte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 9. März 1981 beantragt hat, die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland als unbegründet zurückzuweisen, und zugleich hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung erklärt, so ist der Antrag mangels disziplinargerichtlicher Zuständigkeit als unzulässig zu verwerfen. Die sachliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte des Bundes ergibt sich aus der Vorschrift des § 130 Abs. 1 BDO. Danach sind die Disziplinargerichte zuständig für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren sowie für die richterliche Nachprüfung der aufgrund der Bundesdisziplinarordnung ergehenden Anordnung und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten. Gemäß § 121 BDO hat das Bundesdisziplinargericht, im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Abs. 5 a.a.O.), darüber zu befinden, ob eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 Satz 3 BBesG zu Recht getroffen worden ist. Ob dem seiner Bezüge zu Recht oder zu Unrecht für verlustig erklärten Beamten seinerseits Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn zustehen und ob er mit solchen Ansprüchen aufrechnen kann, ist eine andere Frage, die nicht dem Disziplinarrecht zugehört und sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz entzieht.

23

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz