Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1997, Az.: BVerwG 1 DB 17.97
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 17.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.03.1997 - AZ: X BK 1/97
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Posthauptschaffners ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 14. März 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Die Niederlassung Briefpost D. der Deutscnen Post AG stellte mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten vom 3. Dezember 1996 an fest, weil er von diesem Tag an schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, daß der Beamte nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt B. vom 18. November 1996 ab 2. Dezember 1996 dienstfähig sei. Über das amtsärztliche Gutachten wurde der Beamte am 29. November 1996 in einem Gespräch in der Personalabteilung der Niederlassung informiert. Außerdem wurde er - erneut - darauf hingewiesen, daß amtsärztlichen Gutachten in der Regel ein "größerer Beweiswert" zukomme als privatärztlichen Bescheinigungen. Er wurde aufgefordert, am 2. Dezember 1996 den Dienst wieder aufzunehmen.
Am 2. Dezember 1996 verrichtete der Beamte Dienst. Ab 3. Dezember 1996 hat ihn der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. D. wieder krank geschrieben.
2.
Seinen Antrag vom 30. Dezember 1996 auf gerichtliche Entscheidung hat der Beamte damit begründet, daß er wegen eines Lendenwirbel-Halswirbel-Syndroms nicht in der Lage sei, seinen Dienst zu verrichten. Er sei deshalb dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben. Die Dienstverrichtung am 2. Dezember 1996 habe zu nahezu unerträglichen Schmerzen geführt, durch die seine Beweglichkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 14. März 1997 den Feststellungsbescheid vom 23. Dezember 1996 mit der Begründung aufrechterhalten, daß der Beamte in der fraglichen Zeit uneingeschränkt dienstfähig gewesen sei und es billigend in Kauf genommen habe, seinem Dienst ungenehmigt fernzubleiben.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde macht der Beamte geltend, daß das amtsärztliche Zeugnis unrichtig sei. Dies ergebe sich zum einen aus unterschiedlichen Bewertungen der damals untersuchenden Ärzte sowie aus der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr. D. vom 13. März 1997. Aus dieser ärztlichen Bescheinigung sowie einem weiteren von Dr. D. ausgestellten Attest vom 29. August 1997 sei zu entnehmen, daß er nicht arbeitsfähig sei. Angesichts des Umstandes, daß die Amtsärzte während der Untersuchung unterschiedlicher Meinung gewesen seien, sei es erforderlich, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen hinzuzuziehen. Ferner wird die Vernehmung des behandelnden Orthopäden Dr. D. beantragt.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat den Bescheid vom 23. Dezember 1996 über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab 3. Dezember 1996 zu Recht aufrechterhalten.
Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Die Feststellung ist rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 17.94 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 23. Dezember 1996 zulässigerweise den Verlust der Dienstbezüge bereits ab 3. Dezember 1996 erfassen konnte.
Der Beamte hat, was unstreitig ist, seit dem 3. Dezember 1996 keinen Dienst mehr verrichtet. Das Fernbleiben vom Dienst war nicht genehmigt. Auch lag keine Krankheit vor, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat.
Zwar hat der Facharzt für Orthopädie Dr. D., der den Beamten seit Januar 1995 behandelt, wiederholt bescheinigt, daß dieser arbeitsunfähig ist (vgl. die ärztliche Bescheinigung vom 13. März 1997). Der privatärztlichen Bescheinigung stehen aber die amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt B. vom 18. Juli 1996 und vom 18. November 1996, die Stellungnahme des Betriebsarztes S. vom 30. April 1996 mit dem Zusatzgutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. von H. und letztlich auch der Entlassungsbericht des Sanatoriums Q. vom 14. März 1996 entgegen. In den amtsärztlichen Gutachten und der Beurteilung des Betriebsarztes S. wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß der Beamte dienstfähig ist. Auf der Grundlage einer Untersuchung am 11. November 1996 und einer ergänzenden fachorthopädischen Untersuchung am 14. November 1996 ist in der von dem stellvertretenden Amtsarzt unterzeichneten Stellungnahme vom 18. November 1996 ausgeführt:
"Bei Herrn ... liegt dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Bundesbeamtengesetz aus amtsärztlicher Sicht nicht vor. Die Dienstaufnahme ist voraussichtlich in 14 Tagen, also in der 49. KW, wieder möglich. Für die Dauer von drei Monaten empfehle ich Tätigkeiten im Innendienst ohne Heben und Tragen von mittelschweren oder schweren Lasten. Danach ist H. ... durchaus in der Lage, seine bisherige Tätigkeit im Postzustelldienst weiterhin regelmäßig ohne Einschränkungen durchzuführen."
Der Empfehlung des Amtsarztes sollte, wie dem Beamten mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 mitgeteilt worden war, dadurch Rechnung getragen werden, daß er bis einschließlich Februar 1997 im Innendienst eingesetzt werden sollte.
Die amtsärztliche Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß - wie der Beamte vorträgt - der Orthopäde Dr. H. während der Untersuchung am 14. November 1996 ihm gegenüber geäußert haben soll, daß die "Arbeitsunfähigkeit durchaus berechtigt sei" (vgl. aber Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 4. September 1997, in dem wohl die Namen der untersuchenden Ärzte verwechselt worden sind). Maßgebend ist die Beurteilung, die der dazu berufene Amtsarzt auf der Grundlage der Untersuchung am 11. November 1996 und der ergänzenden fachorthopädischen Untersuchung am 14. November 1996 abgegeben hat. Da es sich um eine amtsärztliche Gesamtbeurteilung aus den beiden durchgeführten Untersuchungen handelt, kann eine etwaige abweichende Äußerung, die einer der untersuchenden Ärzte während der Untersuchung abgegeben haben soll, nicht den Ausschlag geben.
Für die Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung vom 18. November 1996 spricht darüber hinaus, daß bereits das Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt B. vom 18. Juli 1996 zu demselben Ergebnis gekommen war; diesem Gutachten lag auch ein orthopädisches Zusatzgutachten des Arztes Dr. S. vom 2. Juli 1996 zugrunde. Das amtsärztliche Gutachten vom 18. Juli 1996 enthält zusammenfassend folgende Beurteilung:
"Zur Frage der Dienstfähigkeit stehen aufgrund der vorliegenden Befunde sowie des Beschwerdebildes die Einschränkungen durch die Veränderungen der Wirbelsäule im Vordergrund. Diese sind jedoch insgesamt als mäßige degenerative Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkungen zu beschreiben. Sie stehen einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Zustelldienst nicht entgegen."
Ergänzend heißt es in dem Gutachten, daß der Beamte die Tätigkeiten des Briefzustelldienstes regelmäßig und ohne Einschränkungen ausführen könne.
Die Dienstfähigkeit des Beamten hatte bereits zuvor der Betriebsarzt Scharberger in einer Beurteilung vom 30. April 1996 bejaht, der ebenfalls empfohlen hatte, daß der Beamte bei Wiederaufnahme des Dienstes zunächst für etwa drei Monate im Innendienst arbeiten solle. Der Betriebsarzt hatte seine Beurteilung auf ein eingeholtes Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. von H. gestützt. Dieser hatte in seinem Gutachten, das sich auszugsweise in den Akten befindet, u.a. ausgeführt:
"Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen mäßige degenerative Veränderungen der LWS (anhand des CT-Befundes). Zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht objektiv keine wesentliche Bewegungseinschränkung. Zeichen einer radiculären Symptomatik fehlen. Bei einer gezielten Befragung bezüglich seiner Leistungsfähigkeit und seiner Zukunftsperspektiven zeigt Herr P. keine Initiative, die frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Objektiv betrachtet liegt eine geringgradige Bewegungseinschränkung der LWS vor, gravierende Belastungseinschränkungen liegen aus orthopädischer Sicht nicht vor. Eine körperlich wechselnde Tätigkeit mit Gehen und Stehen sowie auch dem Brieftransport ist aus orthopädischer Sicht möglich. ... Aus praktisch-orthopädischer Sicht sehe ich eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht als geeignet an ...".
Eine gewisse Bestätigung erfahren diese in der Frage der Dienstfähigkeit übereinstimmenden Beurteilungen verschiedener Ärzte auch durch den Entlassungsbericht des Sanatoriums Q. vom 14. März 1996, in dem der Beamte in der Zeit vom 6. Februar bis 5. März 1996 ein stationäres Heilverfahren durchgeführt hatte. In dem Entlassungsbericht wird zwar u.a. ein "funktionell degeneratives WS-Leiden mit oligosegmentaler pseudoradikulärer Symptomatik im BWS- und LWS-Bereich bei o.g. funktionellen und degenerativen Veränderungen" festgestellt. Hinweise darauf, daß der Beamte aufgrund dieser Diagnose nach Auffassung des leitenden Arztes Dr. K. der ihn während des Sanatoriumsaufenthalts ärztlich betreut und den Entlassungsbericht unterzeichnet hat, arbeitsunfähig sei, enthält der Bericht nicht. Vielmehr wird darauf hingewiesen, daß der Patient aufgrund der gesundheitlichen Gesamtsituation inzwischen zu der Einstellung neige, daß er sich vorstellen könnte, vorzeitig in die Arbeitsruhe zu gehen. Ausdrücklich wird in dem Entlassungsbericht darauf hingewiesen, daß es wesentlich auch von den persönlichen Plänen und von der persönlichen Einstellung zur Arbeit abhänge, inwieweit eine Reintegration in den Beruf möglich sein werde.
Eines weiteren Sachverständigengutachtens und der beantragten Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. D. bedurfte es zur Ermittlung der Wahrheit nicht. Dr. D. hat in der ärztlichen Bescheinigung vom 13. März 1997 ausführlich seine Diagnose und die sich daraus nach seiner Auffassung für die Dienstfähigkeit ergebenden Folgen dargelegt. Durch die vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß der Beamte ab 3. Dezember 1996 dienstfähig ist. Wie sich auch aus der Formulierung des § 121 Abs. 4 Satz 1 BDO ergibt ("kann" Beweise erheben), richtet sich die Beweiserhebung im Verfahren nach § 121 BDO nach der Pflicht des Gerichts zur Ermittlung der Wahrheit und nicht nach den Beweisregeln des § 74 Abs. 3 BDO oder der § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 StPO (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 17.94 -; Beschluß vom 12. Februar 1982 - BVerwG 1 DB 23.81 - <ZBR 1983, 211>).
Die angeführten Beurteilungen sind auch für den hier fraglichen Zeitraum des Fernbleibens vom Dienst maßgebend. Hierfür spricht zum einen die zeitliche Nähe des amtsärztlichen Gutachtens vom 18. November 1996 zu dem Beginn des Fernbleibens vom Dienst ab 3. Dezember 1996. Der Beamte hat zudem nicht geltend gemacht, daß nach der amtsärztlichen Untersuchung neue akute Erkrankungen aufgetreten seien, die Ursache für sein Fernbleiben gewesen seien. Zu keiner anderen Beurteilung führt es, daß die Verrichtung des Dienstes durch den Beamten am 2. Dezember 1996 nach seinen Angaben zu nahezu unerträglichen Schmerzen geführt habe, wodurch er in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Sein behandelnder Arzt Dr. D. hat in einer ärztlichen Bescheinigung vom 13. März 1997 ausgeführt, daß es sich um einen "fehlgeschlagenen Arbeitsversuch" gehandelt habe und er den Beamten aufgrund dieses "Rückschlags" erneut arbeitsunfähig geschrieben habe (dieser Passus war in der zunächst mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 1997 eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 13. März 1997 nicht enthalten). Den Angaben des Beamten und auch der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Orthopäden vom 13. März 1997 stehen aber - wie dargelegt - die Beurteilungen der verschiedenen Ärzte gegenüber, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, daß der Beamte dienstfähig ist.
Amtsärztlichen Beurteilungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 - <BVerwG DokBer B 1993, 315>). Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht.
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft und zwar zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben. Er ist in dem Personalgespräch am 29. November 1996 ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er nach der Beurteilung durch den Amtsarzt dienstfähig ist. Er ist in diesem Gespräch ferner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß eine Verletzung der Dienstleistungspflicht sowohl zum Verlust seiner Dienstbezüge als auch zu einer disziplinarrechtlichen Verfolgung führen kann. In gleicher Weise ist er bereits in einem Personalgespräch am 31. Juli 1996 belehrt worden. Indem er gegenüber diesen eindeutigen Hinweisen und trotz der Kenntnis der Beurteilung durch den Amtsarzt weiterhin unter Berufung auf Atteste des ihn privat behandelnden Arztes auf seinem Standpunkt beharrte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstverrichtung nicht nachzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller