Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1994, Az.: BVerwG 1 D 15.94
Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Schuldhaftes ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Antrag auf übertragung einer die gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigenden Arbeit; Vertoß gegen die Pflicht zur Dienstverrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 15.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.12.1993 - AZ: XVI VL 20/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht;
Disziplinarmaß: Dienstentfernung
Prozessführer
Postfrauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Amtsinspektor Manfred Pistorius, Postbetriebsassistent Horst Kauffeld
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI -... - vom 16. Dezember 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit dem 9. September 1992 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fernbleibt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 16. Dezember 1993 wegen des angeschuldigten Verhaltens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beamte geltend, daß er nach amtsärztlicher Feststellung nur für täglich vier Stunden bei leichter Tätigkeit ohne jegliches Heben, Tragen, Bücken, längeres Stehen oder Sitzen dienstfähig sei, die von ihm verlangte Tätigkeit diesen Anforderungen jedoch nicht entsprochen habe. Er verlange lediglich, daß ihm eine seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigende Arbeit übertragen werde.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist als unbeschränkt eingelegt anzusehen, da sich aus der Berufungsbegründung entnehmen läßt, daß der Beamte sich zur Dienstverweigerung berechtigt hält und deshalb das ihm vorgeworfene Dienstvergehen bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er geht in weitgehender Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Feststellungen von folgendem Sachverhalt aus:
1.
Nachdem der Beamte seit Anfang 1991 im wesentlichen keinen Dienst mehr verrichtet hatte, wurde anläßlich einer postbetriebsärztlichen Untersuchung am 29. Mai 1992 festgestellt, daß er zwar dienstfähig, für schwere körperliche Arbeiten aber gesundheitlich nicht geeignet war. Einen von der Postbetriebsärztin befürworteten Arbeitsversuch im Botendienst der Oberpostdirektion ... brach der Beamte bereits nach dem zweiten Tag mit der Begründung ab, daß er die vorgesehene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne.
Eine daraufhin am 14. Juli 1992 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung ergab die Dienstfähigkeit des Beamten für leichte Arbeiten wie in der Briefaufklärung und im Botendienst. Einen entsprechenden Arbeitsversuch in der Briefaufklärung brach der Beamte bereits nach einem Tag ab und legte ein privatärztliches Attest vor, wonach er allenfalls täglich für vier Stunden mit leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen beschäftigt werden könne.
Nach einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung am 18. August 1992 befürwortete auch der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 10. September 1992 eine Wiederaufnahme der Tätigkeit des Beamten zunächst täglich nur für vier Stunden bei leichter Arbeit, ohne Heben, Tragen, Bücken, längeres Stehen oder Sitzen. In Übereinstimmung mit diesem amtsärztlichen Gutachten begann am 7. September 1992 ein erneuter Arbeitsversuch des Beamten in der Briefaufklärung. Seine Aufgabe bestand darin, die eingehenden Kurzbriefe nach den Anfangsbuchstaben zu verteilen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt war, seine Arbeit wahlweise stehend oder sitzend auszuführen. Schwere Arbeiten, wie z.B. das Schleppen von Kisten und Säcken, fallen in diesem Bereich nicht an, weshalb in der Briefaufklärung im allgemeinen nur Kräfte beschäftigt werden, die keine schweren Tätigkeiten verrichten können, wie z.B. Schwangere oder verwendungseingeschränkte Mitarbeiter. Von der Tätigkeit, die Briefbehälter morgens heranzuholen und nachmittags wieder zum Briefabgang bzw. zum Briefeingang zu bringen und dabei gegebenenfalls die einzelnen Schwingen in eine Karre zu schieben, war der Beamte ausgenommen. Er hatte lediglich die von ihm zu bearbeitende Schwinge mit Kurzbriefen von dem herangeführten Karren zu nehmen und auf seinen Arbeitstisch zu stellen. Dieser Vorgang fällt am Tag nur einige Male an. Es handelt sich hierbei um keine schwere Tätigkeit.
Am 8. September 1992 besuchte der Zeuge Kochem, der Stellenvorsteher, den Arbeitsbereich des Beamten und führte mit ihm ein kurzes persönliches Gespräch. Dabei versicherte er ihm, daß er nur Arbeiten auszuführen brauche, zu denen er sich gesundheitlich in der Lage fühle. Der Beamte beklagte sich dabei nicht über eine zu schwere Tätigkeit. Dennoch brach er auch diesen Arbeitsversuch ab und blieb seit dem 9. September 1992 seinem Dienst fern, obwohl er mehrfach schriftlich durch seine Dienststelle unter Hinweis auf die Folgen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aufgefordert wurde. Weitere Atteste legte er nicht mehr vor. Daraufhin stellte der Präsident der Oberpostdirektion ... den Verlust der Dienstbezüge ab diesem Tag unanfechtbar fest. Die Verlustfeststellung endete mit der Erklärung der Bereitschaft des Beamten zur Dienstaufnahme am 27. Mai 1993.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der postbetriebs- und amtsärztlichen Gutachten, der Aussage des Zeugen K. sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel. Der Beamte bestreitet zwar, daß der Zeuge K. mit ihm am 8. September 1992 ein Gespräch geführt und ihn hierbei darauf hingewiesen habe, daß er nur Arbeiten zu verrichten brauche, zu denen er sich gesundheitlich in der Lage fühle. Im übrigen ist er nach wie vor der Meinung, daß die Tätigkeit, insbesondere das Heben der Schwingen mit den Kurzbriefen, für ihn zu schwer gewesen sei. Der Senat folgt demgegenüber der Aussage des Zeugen K.. Der Zeuge hat mehrfach den vorstehend festgestellten Inhalt seines Gesprächs bestätigt und darauf hingewiesen, daß er sich wegen der besonderen Umstände des Falles noch gut an den Beamten erinnern könne. Die dem Beamten übertragene Tätigkeit einschließlich des Hebens der Schwinge sei als insgesamt leichte Arbeit zu bezeichnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. zu zweifeln.
2.
Der Beamte hat nach dem festgestellten Sachverhalt während des Zeitraums vom 9. September 1992 bis 26. Mai 1993 vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Dienstleistung verstoßen (§ 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er war aufgrund der amtsärztlich festgestellten Dienstfähigkeit verpflichet, die von ihm ab dem 7. September 1992 verlangte täglich vierstündige Tätigkeit in der Briefaufklärung wahrzunehmen. Diese als leicht zu bewertende Arbeit entsprach unter den eingeräumten Bedingungen den amtsärztlichen Auflagen und konnte, wie sich aus der Aussage des Zeugen K. ergibt, durch den Beamten so organisiert werden, daß gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen waren. Unter diesen Umständen mußte der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkommen (s. Beschluß vom 21. April 1993 - BVerwG 1 DB 8.93 -). Unabhängig davon durfte er selbst dann, wenn er der Meinung war, daß das Heben der Schwinge mit den Kurzbriefen für ihn zu schwer sei, allein wegen dieses aus seiner Sicht unzumutbaren Arbeitsvorgangs seine Tätigkeit nicht insgesamt einstellen und den Arbeitsversuch ohne weitere Erklärung der Dienstbereitschaft auf Dauer beenden.
Der Beamte hat zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Indem er trotz Zuweisung einer der amtsärztlich festgestellten Dienstfähigkeit entsprechenden Tätigkeit den Dienst am 9. September 1992 abbrach und die wiederholten Aufforderungen zum Dienstantritt unbeachtet ließ, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstverrichtung nicht nachzukommen.
3.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. z.B. Urteil vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 33.93 - m.w.N.). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist (vgl. Urteil vom 12. April 1994, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war. In neueren Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von zwei Monaten die Dienstentfernung für erforderlich gehalten (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in dem Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall mangels durchgreifender Milderungsgründe die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Höchstmaßnahme nicht zu beanstanden.
Der Umstand, daß die Dienstfähigkeit des Beamten nach ärztlicher Feststellung auf täglich vier Stunden beschränkt war, rechtfertigt keine mildere Bewertung des Dienstvergehens, da dessen disziplinares Gewicht nicht von dem Umfang der Dienstfähigkeit, sondern maßgebend von der Dauer des Fernbleibens vom Dienst bestimmt wird.
4.
Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Dr. H. Müller