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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1993, Az.: BVerwG 1 DB 8.93

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung trotz post- und amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit; Berufung auf privatärztliche Atteste zur Dienstfähigkeit; Ärztlicherseits zeitlich beschränkte Dienstfähigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 8.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 23197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 27.01.1993 - AZ: XVI BK 19/92

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Posthauptschaffners ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 27. Januar 1993 aufgehoben.

Die Feststellungsverfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 13. November 1992 wird dahin abgeändert, daß der Beamte seine Dienstbezüge seit dem 9. September 1992 in Höhe des Betrages verliert, der seinen Bezügen für eine Arbeitszeit von vier Stunden je Arbeitstag entspricht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Posthauptschaffner Keimes hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Beamte je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... stellte mit Verfügung vom 13. November 1992 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit ab 9. September 1992 fest, weil er seit diesem Tag trotz post- und amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe.

2

2.

Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 1992 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, daß ihm, entgegen seiner ärztlicherseits auf leichte Tätigkeiten begrenzten Dienstfähigkeit, anläßlich zweier Arbeitsversuche zum Teil körperlich anstrengende Arbeiten zugewiesen worden seien. Aus gesundheitlichen Gründen habe er deshalb diese Arbeitsversuche abbrechen müssen. Er sei, entsprechend den ärztlichen Feststellungen, zur Verrichtung leichter körperlicher Tätigkeiten bereit, es fehle jedoch bisher an einem entsprechenden Angebot seines Dienstherrn. Dem Ansinnen, schwere körperliche Tätigkeit mit dem Risiko einer dauerhaften Gesundheitsverschlechterung zu verrichten, dürfe er sich entziehen, ohne dadurch dem Dienst unerlaubt fernzubleiben.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 13. November 1992 mit Beschluß vom 27. Januar 1993 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, daß der Beamte nach allen vorliegenden betriebs- und amtsärztlichen Gutachten jedenfalls in der Lage sei, zunächst vier Stunden täglich körperlich leichtere Arbeiten zu verrichten und die ihm zugewiesenen Tätigkeiten diesen Anforderungen entsprochen hätten, für ihn also zumutbar gewesen seien. Selbst aber, wenn man von ihm im Einzelfall eine Tätigkeit verlangt hätte, zu der er körperlich nicht in der Lage gewesen sei, hätte er nicht generell dem Dienst fernbleiben dürfen, sondern die konkrete Arbeit ablehnen und sich notfalls an seinen Stellenvorsteher wenden können.

4

4.

Mit der durch seine Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 23. Februar 1993 gegen diesen, ihm am 5. Februar 1993 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts verfolgt der Beamte sein Begehren weiter, daß der Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 13. November 1992 über den Verlust seiner Dienstbezüge aufgehoben wird. Er trägt vor, daß für ihn aufgrund der privaten fachärztlichen Diagnose keine Dienstleistungspflicht bestanden habe. Danach leide er an einer deutlichen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit mehrfacher Skoliose bei Zwangshaltung. Darüber hinaus bestehe ein Cervical-, Thorakal- und Lumbalsyndrom und eine erhebliche cervicale Migräne. Eine weitere Einschränkung ergebe sich schließlich auch aus der Diagnose eines "Morbus Scheuermann". Ihm sei deshalb von seinem behandelnden Arzt Dienstunfähigkeit bescheinigt und eine mit dem Risiko bleibender Dauerschäden verbundene Arbeitsaufnahme untersagt worden. Angesichts einer solchen Diagnose habe er dem Rat seines Facharztes mehr Vertrauen entgegenbringen dürfen als der gegenteiligen Beurteilung einer orthopädisch nicht vorgebildeten Postbetriebsärztin sowie des Amtsarztes. Anläßlich der Arbeitsversuche habe man ihm zum Teil schwere körperliche Tätigkeiten zugemutet, die er wegen hierdurch eingetretener Verschlimmerung seiner Leiden habe ablehnen müssen. Es könne ihm nicht mehr zugemutet werden, unter Ablehnung der ihn konkret überfordernden Tätigkeit auch weiterhin zur Dienstleistung bereit zu sein; vielmehr habe er seine Gesundheit schützen müssen, um seine Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nicht mutwillig aufs Spiel zu setzen.

5

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

6

1.

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -, Beschluß vom 26. Juli 1991 - BVerwG 1 DB 13.91 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 13. November 1992 zulässigerweise den Zeitraum ab 9. September 1992 erfassen konnte.

7

Der Beamte bleibt seit dem 9. September 1992 im Umfang der bei ihm ärztlicherseits auf täglich vier Stunden begrenzten Dienstfähigkeit dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fern.

8

a)

Die insoweit bestehende Dienstfähigkeit des seit dem ... erkrankten Beamten ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den post- und amtsärztlichen Stellungnahmen. In ihrem Gutachten vom 29. Mai 1992 kommt die Postbetriebsärztin und Ärztin für Arbeitsmedizin B. unter Bezugnahme auf entsprechende frühere Feststellungen zu dem Ergebnis, daß ein Einsatz des Beamten in der Telegramm- und Eilzustellung denkbar, ein Einsatz in Dienststellen mit überwiegend sitzender Tätigkeit jedenfalls sofort möglich sei. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juli 1992 wird ebenfalls festgestellt, daß leichte Arbeiten, wie in der Briefaufklärung und im Botendienst von dem Beamten ab sofort verrichtet werden könnten. In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 10. September 1992, dem eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung zugrunde lag, wird dann allerdings einschränkend eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen, Bücken, längerem Stehen und Sitzen, beginnend mit zunächst vier Stunden täglicher Arbeit befürwortet. Sowohl die Postbetriebsärztin als auch der den Beamten behandelnde Arzt haben gegen diesen zeitlich begrenzten Einsatz des Beamten keine Bedenken erhoben. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen ist deshalb davon auszugehen, daß bei dem Beamten keine Erkrankung vorliegt, die ihn an jeglicher Dienstverrichtung hindert.

9

Demgegenüber beruft sich der Beamte zu Unrecht auf die privatärztlichen Atteste, in denen ihm Dienstunfähigkeit bescheinigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt den post- und amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Wenn auch ein privater Arzt, zumal Facharzt, den Krankheitswert einer Gesundheitsstörung unter Umständen besser beurteilen kann als ein beamteter Arzt, so kommt dessen Urteil jedoch aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und der von dem betreffenden Beamten zu verrichtenden Tätigkeit mehr Gewicht zu als dem Gutachten eines Privatarztes über die Frage der Dienstunfähigkeit wegen einer Gesundheitsstörung (z.B. Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - m.w.N.). Dies muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als sich der Feststellungsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... auch auf das Untersuchungsergebnis einer orthopädisch ausgebildeten Amtsärztin stützt; es ist nichts dafür ersichtlich, daß deren Ausbildungs- und Wissensstand gegenüber dem des privaten Arztes zurücksteht.

10

b)

Der Beamte bleibt auch schuldhaft dem Dienst fern. Er ist unter Hinweis auf die genannten post- und amtsärztlichen Stellungnahmen wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß er in dem ärztlicherseits festgestellten Umfang dienstfähig sei, die Aufnahme des Dienstes von ihm verlangt werde und die Dienstverweigerung ein pflichtwidriges Verhalten darstelle.

11

Durch den Abbruch des Dienstes am 9. September 1992, der nach glaubhafter Auskunft seiner Dienststelle entsprechend der ärztlichen Empfehlung ausschließlich aus leichter körperlicher Arbeit bestand sowie seiner trotz selbst erklärter Dienstbereitschaft beharrlichen Weigerung, in dem ärztlicherseits für zumutbar gehaltenen Rahmen weiterhin Dienst zu verrichten, hat der Beamte zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner dienstlichen Tätigkeit zu entsagen.

12

c)

Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen kann für den streitbefangenen Zeitraum allerdings nicht von einer uneingeschränkten, sondern nur von einer auf täglich vier Stunden beschränkten Dienstfähigkeit des Beamten ausgegangen werden. Die Feststellung ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst und des hieraus folgenden Verlustes der Dienstbezüge ist daher nur in diesem zeitlich begrenzten Umfang gerechtfertigt. Der den Verlust der gesamten Dienstbezüge bestätigende Beschluß des Bundesdisziplinargerichts war deshalb aufzuheben und der Feststellungsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... entsprechend zu ändern (zur Zulässigkeit einer stundenweisen Berechnung des Bezügeverlusts vgl. u.a. Beschluß vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 36.85 - <BVerwGE 83, 37 [BVerwG 29.07.1985 - 1 DB 36/85]>).

13

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, Abs. 3, 115 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 BDO.

Bermel
Sträter
Czapski