Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1999, Az.: BVerwG 1 D 31.98
Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und der Kürzung des Ruhegehalts; Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung des Amtes; Milderungsgrund der unbedachten Gelegenheitstat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.03.1998 - AZ: XVI VL 4/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 14 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 154 Abs. 1 StPO
- § 267 Abs. 4 StPO
Prozessführer
Regierungssekretärin ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1999,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnoberinspektor Eberhard Kenserski,
Postbetriebsassistent Alois Hilger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Regierungssekretärin ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 5. März 1998 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und die Beamtin je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
von acht Gehaltsschecks, die am 07.03.1995 irrtümlich an ihrem Arbeitsplatz in ihren Besitz gelangt waren, einen Scheck über 5.000 DM für sich behielt und diesen bei ihrer Bank, der Stadtsparkasse ... H., einlöste.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 5. Dezember 1996 - 83 Ds 60 Js 239/95 - wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 5. März 1998 aus dem Dienst entfernt und ihr auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres Ruhegehalts bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende Feststellungen zugrunde gelegt, die das Amtsgericht B. in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 5. Dezember 1996 unter Bezugnahme auf den Anklagesatz getroffen hat:
"Die Angeschuldigte (dies ist die Beamtin, erg.), die als Regierungssekretärin bei der Registratur des Referats ... im Auswärtigen Amt tätig ist, gelangte am 7. März 1995 irrtümlich in den Besitz von 8 Schecks, die für die Legationskasse des Auswärtigen Amtes bestimmt waren. Von diesen Schecks leitete sie 7 an die zuständige Posteingangsstelle weiter und behielt den von Herrn Rudolf R. zugunsten der Legationskasse des Auswärtigen Amtes ausgestellten Verrechnungsscheck über 5.000 DM für sich. Diesem Scheck fügte sie eine handschriftliche Notiz bei, daß er ihrem Konto mit der Nummer ... gutzuschreiben sei, legte ihn in einen Umschlag und warf diesen am 8. März 1995 in den Briefkasten (ihrer) Stadtsparkasse in ... H., ein. Dort wurde der Betrag durch die Bankangestellte Andrea W. dem Konto der Angeschuldigten gutgeschrieben, obschon sie nicht als Begünstigte auf dem Scheckformular angegeben war.
Nachdem die Angeschuldigte sich fernmündlich vergewissert hatte, daß dieser Geldbetrag ihrem Konto gutgeschrieben war, verfügte sie in der folgenden Zeit durch Barabhebungen u.ä. über diesen Betrag. Der Verrechnungsscheck ging zu Protest und wurde der Stadtsparkasse in ... H. zurückgegeben. Den Betrag (5.000 DM) hat die Angeschuldigte ihrer Bank bislang nicht zurückgezahlt."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin als vorsätzlichen Verstoß gegen ihre Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung ihres Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das so schwer wiege, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt werden müsse. Den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation hat es damit abgelehnt, daß die Beamtin durch die anschließende Verwertung des unrechtmäßig erlangten Schecks weiteres Unrecht begangen habe. Sie hätte den Vorgang bis zum Einwerfen des Schecks in den Briefkasten der Sparkasse ungeschehen machen können.
3.
Die Beamtin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, sie freizusprechen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Berufung wird wie folgt begründet:
Sie habe mit der Einreichung des Schecks bei der Sparkasse ... H. nichts zu tun. Dieser Scheck sei vielmehr von einer dritten Person unter Angabe ihrer - der Beamtin - Kontonummer, die im Amt bekannt und im übrigen unschwer zu beschaffen sei, bei der Sparkasse eingeworfen worden, um ihr "eins auszuwischen" und sie in Schwierigkeiten zu bringen. Die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts B. könnten keine Bindungswirkung entfalten. Das Strafurteil habe selbst keine Tatsachen festgestellt, weil es lediglich, wenn auch in zulässiger Weise, auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen habe. Das Strafurteil beruhe auf einem "Deal" zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Durch den allseitigen Rechtsmittelverzicht sei die für das Disziplinarverfahren maßgebende Tatsachengrundlage nicht eingestanden worden. Nach der Anklageerhebung von der Verteidigung geäußerte Einwände und Zweifel in tatsächlicher Hinsicht seien im Strafverfahren nicht weiter aufgeklärt worden, so daß es an tatsächlichen Feststellungen fehle.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer von fünf Jahren.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Die Beamtin bestreitet, das ihr vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil selbst keine substantiierten Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind und zur Begründung - wie hier - lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO verweisen (vgl. zuletzt Urteil vom 4. März 1998 - BVerwG 1 D 52.96 -). Der in Bezug genommene Anklagesatz wird damit Bestandteil der Urteilsgründe. Auch bei einem derart abgekürzten Urteil sind als Mindestinhalt die erwiesenen Tatsachen anzugeben, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, Rn. 25 zu § 267). Entscheidend für die Bindungswirkung ist außerdem, daß der in Bezug genommene Anklagesatz ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen enthält, die den Urteilsspruch tragen (Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -). Dies ist hier der Fall. Der in Bezug genommene Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 13. Juli 1995 enthält eine in sich schlüssige, widerspruchsfreie, naturgemäß kurzgefaßte Sachverhaltsdarstellung.
Das Berufungsvorbringen der Beamtin rechtfertigt keine Lösung von diesen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind (Urteil vom 4. März 1998 a.a.O.). Demgemäß kommt eine Lösung von den Feststellungen in dem Strafurteil nur in Betracht, wenn an der Richtigkeit dieser Feststellungen erhebliche Zweifel bestehen (z.B. Urteil vom 11. Februar 1998 - BVerwG 1 D 21.97 -).
Solche durchgreifenden Zweifel bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beamtin, daß sie den am Mittwoch, dem 8. März 1995, mittags - und nicht bei der Morgenleerung - im Briefkasten der Sparkassenfiliale vorgefundenen Scheck am Vormittag nicht habe einwerfen können, da sie sich im Dienst befunden habe. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob eine morgendliche Leerung des Briefkastens durch die Bank und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt erfolgt ist, hätte die Beamtin auch eine dritte Person mit dem Einwerfen des Schecks beauftragen können. Auch die angebliche Ungereimtheit, daß sie von acht Schecks, wenn sie schon eine Unterschlagung hätte begehen wollen, nur einen behalten habe, rechtfertigt keinen Lösungsbeschluß. Insoweit können eine bestehende Hemmschwelle, auf weitere Schecks zuzugreifen, und die Überlegung eine Rolle gespielt haben, daß es weniger auffällt, wenn sie nur einen Scheck an sich nimmt und ihrem Konto gutschreiben läßt. Für die Version der Beamtin, daß ein Dritter den Scheck unterschlagen und dessen Gutschrift auf ihr Konto veranlaßt habe, um ihr zu schaden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein solches kriminelles Verhalten könnte auch nicht mit "Neidgefühlen" erklärt werden, die nach der Darlegung der Beamtin im Kollegenkreis ihr gegenüber bestanden haben sollen.
Auch die Behauptung, es habe ein "Deal" stattgefunden und der in Bezug genommene Anklagesatz gebe deshalb nicht den wahren Sachverhalt wieder, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Selbst wenn es zutreffen sollte, daß es in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B. zu einem sog. "Deal" gekommen ist, wonach der Staatsanwalt bei Beschränkung der Anklage auf die Entwendung des Schecks über 5.000 DM lediglich eine Geldstrafe beantragt und von der Verteidigung im Hinblick hierauf kein Antrag auf Vernehmung der beiden Bankangestellten gestellt wird, ändert dies nichts an der Richtigkeit des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts. Die Beamtin ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden, was die Überzeugung des Strafgerichts voraussetzt, daß die Beamtin den Scheck unbefugt an sich genommen und bei ihrer Bank eingereicht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin zutreffend als ein Fehlverhalten gekennzeichnet, das grundsätzlich eine Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat. Auch wenn die acht Schecks fehlgeleitet und irrtümlich im Referat der Beamtin ankamen, waren ihr diese Schecks doch im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Registratorin zugänglich. Sie hat die restlichen sieben Schecks auch an die zuständige Stelle zurückgesandt, also insoweit ihre dienstlichen Obliegenheiten erfüllt. Die Verwaltung ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Werten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Verwaltungsablauf unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 -).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in derartigen Fällen nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren.
Zur Anwendung kommt der Milderungsgrund der unbedachten Gelegenheitstat. Dieser Milderungsgrund ist gegeben, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt (Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 69.95 -; Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 95.97 -). Für die Beamtin bestand eine besondere Versuchungssituation, als sie auf einen der acht ihr dienstlich zugänglichen Schecks Zugriff. Die Schecks waren irrtümlich bei ihr ohne Begleitschreiben eingegangen. Die Beamtin ist in dem von ihr verwalteten Amt mit Geldzahlungen nicht befaßt. Sie war hoch verschuldet. Ihr Konto war ständig überzogen. Ihr war ein Kreditrahmen in Höhe von 5.000 DM eingeräumt worden, den sie nicht überschreiten durfte. Sie war vor und nach dem Tatzeitpunkt vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen worden. Zur Tatzeit durfte sie gerade wieder am Gehaltsabhebungsverfahren teilnehmen. Ihr Gehaltskonto war am 6. März 1995 - zwei Tage vor dem Tattag - mit 5.610,46 DM überzogen. In dieser für sie prekären Situation ist sie der Versuchung erlegen, einen der acht Schecks - nämlich den über 5.000 DM, mit dem sie ihr Konto ausgleichen konnte - ihrem Konto gutschreiben zu lassen.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts steht der Anwendung des Milderungsgrundes nicht entgegen, daß die nicht einschlägig vorbelastete Beamtin den Scheck nach dessen Unterschlagung verwertet hat, indem sie ihn mit einem handschriftlichen Zettel versah, auf dem ihre Kontonummer vermerkt war, und ihn in den Briefkasten ihrer Sparkassenzweigstelle einwarf oder durch eine dritte Person hat einwerfen lassen. Entwendung und Einlösung des Schecks sind aufgrund des hier bestehenden engen zeitlichen Zusammenhangs eine einheitliche Tat. Erst die Einlösung des Schecks und der hierdurch erlangte Ausgleich ihres Kontos war für sie von Bedeutung. Hierauf war ihre spontane Handlungsweise gerichtet. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, steht es der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen, daß dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 -).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zwischen Unterschlagung des Schecks und Vorlage bei der Bank ein längerer Zeitraum gelegen hätte (vgl. Urteil vom 12. April 1983 - BVerwG 1 D 53.82 - der Milderungsgrund wurde verneint, weil zwischen der Unterschlagung und der Einlösung von Schecks drei Tage vergangen waren). Im vorliegenden Fall lag nach den Feststellungen des Strafurteils zwischen der Unterschlagung des Schecks und seiner Einreichung bei der Sparkassenfiliale lediglich eine Nacht. Hier kann noch bei "natürlicher Betrachtung" von einem einheitlichen Vorgang ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil vom 12. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 12.78 - <DöD 1979, 129, Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1995, Einleitung D, Rn. 4 d>; auch Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 1 D 143.84 - <BVerwG DokBer B 1985, 287>; Urteil vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 -).
Wenn die Beamtin am 14. und 15. März 1995 insgesamt 3.000 DM von ihrem Konto abhob, so stellt dies weder weiteres zusätzliches Unrecht dar, noch ist dieses Verhalten geeignet, der vorangegangenen Handlung den Charakter von Spontaneität zu nehmen (zu letzterem vgl. Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 69.95 -, Urteil vom 13. Oktober 1998 a.a.O.). Das spontan begangene Dienstvergehen bestand in der Einbehaltung und Einlösung des Schecks. Mit den vorgenommenen Geldabhebungen hat die Beamtin wieder im Rahmen des ihr eingeräumten Überziehungskredits gehandelt.
Kann danach ausnahmsweise von einer Entfernung der Beamtin aus dem Dienst abgesehen werden, käme im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens eine Degradierung in Betracht. Eine solche Maßnahme darf jedoch gemäß § 10 Abs. 1 BDO nicht verhängt werden, da aufgrund von Art. 5 Nr. 23 b des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 das Amt einer Sekretärin das Eingangsamt der Laufbahn ist.
Der Verhängung einer danach nur zulässigen Gehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der Grundlage der Verhängung einer gerichtlichen Strafe war, eine Gehaltskürzung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Zur Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits gegen ihn verhängten Sanktion erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen werde. Voraussetzung ist damit die konkrete Befürchtung, der Beamte werde sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten. Eine solche Prognose macht eine Beurteilung der Person des Beamten, seines bisherigen Werdeganges und seines dabei gezeigten Verhaltens im Beamtenverhältnis erforderlich.
Einschlägige Vorbelastungen der Beamtin liegen nicht vor. Beim Fehlen von Vorbelastungen hat der Senat gleichwohl die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung bejaht, wenn sich ein Beamter in hohem Maße uneinsichtig gezeigt hat (Urteil vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 3.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 49>; Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - <BVerwGE 93, 365 = BVerwG DokBer B 1993, 219 = ZBR 1993, 379 = DÖD 1994, 138 = NVwZ 1994, 1219>; Urteil vom 19. September 1995 - BVerwG 1 D 32.94 -). Eine derartige Uneinsichtigkeit und damit das Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung nimmt der Senat im vorliegenden Fall an.
Die Uneinsichtigkeit ergibt sich daraus, daß die Beamtin, die, wie der Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren zeigt, die strafrechtliche Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrugs akzeptiert hat, weiterhin ihre Verfehlung abstreitet und statt dessen einen - unbekannt gebliebenen - Dritten aus dem Kollegenkreis der Tat bezichtigt. Gerade letzterer Umstand belegt, daß sie bisher eher bereit ist, andere aus dem Kollegenkreis eines Tatverdachts auszusetzen, als sich selbst ihrer Verfehlung bewußt zu werden. Hieraus wird deutlich, daß die strafrechtliche Verurteilung als Pflichtenmahnung nicht ausgereicht hat, sondern ein zusätzliches Bedürfnis besteht, die Beamtin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Die Schwere des von der Beamtin begangenen Dienstvergehens erfordert bei der Bemessung der Laufzeit der Gehaltskürzung die volle Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens von fünf Jahren (§ 9 Abs. 1 BDO). Die Dauer der Gehaltskürzung bringt zum Ausdruck, daß an sich eine - im vorliegenden Fall nicht mögliche - Dienstgradherabsetzung angemessen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO.
Mayer
Müller