Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1998, Az.: BVerwG 1 D 52.96
Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten in Gestalt einer Veruntreuung von Geldern der Dienstkasse; Zueignung von Sachen aus Postsendungen; Betrug zum Nachteil der Berufshaftpflichtversicherung als innerdienstliches Vergehen; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Hehlerei, Unterschlagung und Betrugs; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des (abgekürzten) Strafurteils; Angemessenheit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 52.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.07.1996 - AZ: X VL 33/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 BDO
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 4. März 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Fernmeldehauptsekretär Bernhard Uffinger,
Postbetriebsassistent Norbert Weigel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 4. Juli 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten, der mit Ablauf des Monats Juli 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist, angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in mindestens vier Einzelakten in den Jahren 1991 und 1992 Sachen von erheblichem Wert sich verschafft hat, die aus beraubten Postsendungen stammten,
- 2.
in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter in den Jahren 1991 und 1992 in mindestens vier Fällen aus der ihm anvertrauten Kasse Gelder in einer Gesamthöhe von 1.715,45 DM entnommen und für private Zwecke verbraucht hat,
- 3.
die in den Jahren 1991 und 1992 unterschlagenen Geldbeträge (vgl. Anschuldigungspunkt 2) seiner Versicherung als Minderbeträge gemeldet und sich dadurch auf betrügerische Weise Gelder in einer Gesamthöhe von 1.260,92 DM verschafft hat.
Aufgrund dieser Sachverhalte ist der Ruhestandsbeamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom 11. September 1995 wegen Hehlerei, Unterschlagung und Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen %agrave; 60 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. Juli 1996 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ausgegangen und hat ein teils innerdienstlich, teils außerdienstlich vorsätzlich begangenes Dienstvergehen angenommen, das schon wegen der Hehlerei und der Zugriffe auf die Kassengelder zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Hiergegen wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung und beantragt, das Disziplinarverfahren einzustellen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er bestreite weiter, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Zwar habe er - entgegen dem Rat seines Verteidigers - gegen das Strafurteil kein Rechtsmittel eingelegt. Dafür seien damals jedoch gesundheitliche und wirtschaftliche Gründe sowie familiäre Rücksichtnahmen ausschlaggebend gewesen. Das Bundesdisziplinargericht hätte sich gleichwohl von den strafrichterlichen Feststellungen lösen und durch Vernehmung der angebotenen Zeugen den Sachverhalt selbst feststellen müssen; dies habe der Senat nachzuholen. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts sei sehr zweifelhaft. Insbesondere müsse von der Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeuginnen ausgegangen werden. Er sei vor allem aufgrund der ihn belastenden Aussagen seiner geschiedenen Frau und deren Freundin Anna-Maria K. mit der er einmal "liiert" gewesen sei, verurteilt worden.
Zum Vorwurf im Anschuldigungspunkt 1 trägt der Ruhestandsbeamte vor, von den Machenschaften seines Sohnes Al. habe er erst nachträglich erfahren. Er habe seit 1989 in M. bei der Zeugin H. gewohnt. Sein Haus in K. das an seinen Sohn A. vermietet gewesen sei, habe er damals nicht betreten. Dies könnten Zeuginnen bestätigen. Zu seinem Sohn habe er damals keinen Kontakt gehabt. Dieser sei wegen der Taten, zu denen er von seiner, des Ruhestandsbeamten, Ex-Frau angestiftet worden sei, zu Recht rechtskräftig verurteilt worden. Sein Sohn habe als Zeuge auch bestätigt, daß er, der Ruhestandsbeamte, von der Angelegenheit nichts gewußt habe.
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 und 3 bestreitet der Ruhestandsbeamte die "Kassenfehlbeträge" nicht, macht jedoch geltend, daß sie durch Unachtsamkeit entstanden seien. Er sei von Kassenkunden betrogen worden. Davon habe er seiner Ex-Frau erzählt. In seiner Kasse hätten sich regelmäßig bis zu 250.000 DM, an manchen Tagen bis zu 600.000 DM befunden. Unter diesen Umständen wäre es "schwachsinnig" gewesen, der Kasse so "minimale" Beträge zu entnehmen. Die Entstehung von Kassenfehlbeträgen sei nicht außergewöhnlich gewesen. Die ersten drei Fehlbeträge, die zu früheren Zeitpunkten entstanden seien, seien seinem Dienstherrn bereits bekannt gewesen, ohne daß es Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gegeben habe. Erst auf den Hinweis seiner damaligen Ehefrau, die ihm mit ihrer unwahren Aussage habe schaden wollen, sei am 11. März 1992 eine Kassenprüfung durchgeführt worden, die einen Minderbetrag von 182,29 DM ergeben habe. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Sachen sei nur etwas Kleingeld gefunden worden. Da er das Geld nicht vorsätzlich der Kasse entnommen habe, könne man ihm auch nicht zum Vorwurf machen, er habe die Versicherung betrogen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Ruhestandsbeamte und sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 25 BDO, § 228 Abs. 2 StPO). Zwar hatte der Ruhestandsbeamte durch seinen Verteidiger vor Terminsbeginn unter Vorlage eines privatärztlichen Attests um Terminsaufhebung wegen Verhandlungsunfähigkeit gebeten. Dem Verteidiger wurde daraufhin jedoch vom Senat unverzüglich fernmündlich und per Telefax mitgeteilt, daß eine Aufhebung des Termins nur dann erfolgen könne, wenn der Ruhestandsbeamte durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses seine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit nachweise. Auf diese Anforderung ist bereits ausdrücklich in der Terminsladung hingewiesen worden. Weder der Ruhestandsbeamte noch der Verteidiger haben ein solches amtsärztliches Attest vorgelegt. Der Ruhestandsbeamte hat somit nicht glaubhaft gemacht, daß er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert war (vgl. § 72 Abs. 2 BDO; dazu z.B. Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 139.85 -; Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 1 D 26.80 -).
2.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet, das angeschuldigte Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
3
a)
Der Senat geht von den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts K. vom 11. September 1995 aus, die auf dem zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. vom 12. November 1993 beruhen:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
A. W., der Sohn des Angeschuldigten (d.h. des Ruhestandsbeamten, ergänzt) war am 20. und 21. Februar 1992 überführt worden, 1991 und 1992 umfangreiche Unterschlagungen von Postsendungen mit hochwertigem Inhalt - Uhren und Schmuck - beim Postamt in K.begangen zu haben.
Im Laufe der Ermittlungen stellte sich heraus, daß der Angeschuldigte ... sich diese Gegenstände zumindest teilweise verschafft hatte.
- a)
Bei einer Durchsuchung am 11. März 1992 wurde bei der Zeugin Anna K. - einer Freundin des Angeschuldigten - unter anderem eine Damenuhr "Prätina", Art.-Nr. 613532, im Werte von 118 DM aufgefunden.
Diese Uhr gehörte zum vermißten Einschreibebrief Nr. ... der Firma D.-Uhren an Peter E. in K.
Diese Uhr ist vom Angeschuldigten am 8. August 1992 als Geschenk an Frau K. übergeben worden.
- b)
Bei einer am 11. März 1992 in der Wohnung des Angeschuldigten ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurde eine Damenuhr "E.", Individual-Nr. 135424243, im Werte von 1.800 DM gefunden. Diese Uhr gehört zum Inhalt des Einschreibebriefs 030 der Firma E. ... S. an Herrn K. in K.
- c)
Im Wertgelaß des Angeschuldigten im Wohnzimmerschrank wurden bei der Durchsuchung auch ein Heftchen mit ca. 20 Blättern Blattgold aufgefunden. Bei diesem Blattgold handelte es sich um den Inhalt eines Einschreibebriefs der Firma B. aus Sch. an das Atelier B. vom 9. Oktober 1991, dessen zugehörige Rechnung in Höhe von 932,17 DM am 20. Februar 1992 im Zimmer von A. W. sichergestellt wurde.
- d)
Weiter befand sich in diesem Wertgelaß eine Plastiktüte mit einer großen Menge goldener Karabinerverschlüsse.
Solche Verschlüsse wurden von der Firma B. am 25. September 1991 in einem Einschreibebrief an den Juwelier K. in K. versandt.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Angeschuldigte war Kassenführer des Postamtes ... in D.. Während seiner Tätigkeit traten folgende Kassenfehlbeträge auf:
| a) | 28. März 1991 | - 660,71 DM |
|---|---|---|
| b) | 02. August 1991 | - 417,92 DM |
| c) | 29. November 1991 | - 454,53 DM |
| d) | 11. März 1992 | - 182,29 DM |
Der Angeschuldigte hatte diese Beträge vor Urlaubsantritt oder Erkrankung aus der Kasse entnommen und so Minderbeträge entstehen lassen.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Der Angeschuldigte ... war gegen diese Kassenminderungsbeträge versichert. Die o.a. Kassenminderungsbeträge sind von der Versicherung (Eingang der Versicherungsbestätigung am 19. Juni 1991, 26. November 1991, 17. März 1993 sowie 22. April 1993) mit Ausnahme der Summe vom 29. November 1991 erstattet worden.
b)
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil selbst keine substantiierten Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 1 D 56.95 - <BVerwG DokBer B 1997, 119 = NVwZ-RR 1997, 631 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 11> m.w.N.) nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind und zur Begründung - wie hier - lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO verweisen (vgl. dazu unter anderem Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -), in dem insgesamt ein vorsätzliches Vergehen des Ruhestandsbeamten gemäß § 246 Abs. 1 2. Alternative, § 259 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 53 StGB zugrunde gelegt worden ist.
c)
Das Berufungsvorbringen des Ruhestandsbeamten rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.
Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO, die die Möglichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung eröffnen würde, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - m.w.N.). Solche durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungen des Strafurteils zur Täterschaft und zum Tatverhalten des Ruhestandsbeamten bestehen nicht.
Soweit sich der Ruhestandsbeamte darauf beruft, seine geschiedene Frau und deren Freundin Anna-Maria K. hätten in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zu seinen Ungunsten falsch ausgesagt, kann dieser Einwand einen Lösungsbeschluß nicht rechtfertigen. Das Strafgericht hat seine Überzeugung, daß der Ruhestandsbeamte in allen Anklagepunkten der Täter ist, auf eine umfangreiche Beweisaufnahme, die Vernehmung von sieben Zeugen, gestützt. Die dem Anklagesatz und damit dem Urteil zu entnehmende Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich unzutreffend. Im Gegensatz zu den Aussagen anderer Zeugen haben die Einlassungen der Hauptbelastungszeuginnen Celina W. und Anna-Maria K. während des Verfahrens nicht gewechselt. Zwar haben beide Zeuginnen durchgehend zum Nachteil des Ruhestandsbeamten ausgesagt. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine geschiedene Frau bzw. eine ehemalige Freundin in der Regel unglaubwürdig sind, wenn sie in einem Strafverfahren, das sich gegen ihren ehemaligen Ehemann bzw. Freund richtet, Aussagen machen.
Der weitere Einwand des Ruhestandsbeamten, er habe sein Haus in K., das zur Tatzeit an seinen Sohn A. vermietet gewesen sei, damals nicht betreten, läßt die strafgerichtlichen Feststellung zum Anschuldigungspunkt 1 ebenfalls nicht als offenbar unrichtig erscheinen.
Soweit es um die Feststellungen im Anschuldigungspunkt 1 a) geht, daß der Ruhestandsbeamte der Zeugin K. die aus einem vermißten Einschreibebrief stammende Damenuhr "Prätina" geschenkt hatte, ist das Vorbringen des Ruhestandsbeamten unerheblich. Denn die Uhr wurde in der Wohnung der Zeugin gefunden. Im übrigen war es dem Ruhestandsbeamten trotz eines schriftlichen "Mietvertrages" mit seinem Sohn sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich, sein Grundstück und seine Wohnung, in der er derzeit (wieder) wohnt, zu betreten. Dies konnte auch geschehen, ohne daß die von ihm benannten Zeuginnen Kenntnis davon erlangen mußten. Der Ruhestandsbeamte hat selbst eingeräumt, sich damals in der Traarer Straße 130 besuchsweise aufgehalten zu haben.
Im übrigen setzt der Ruhestandsbeamte den Feststellungen des Strafgerichts bzw. dessen Beweiswürdigung lediglich eigene Behauptungen bzw. eine eigene Würdigung der Zeugenaussagen entgegen. Dies kann einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ebenfalls nicht rechtfertigen.
4.
Aufgrund des festgestellten Verhaltens hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Die disziplinarrechtliche Einstufung als innerdienstliches Dienstvergehen gilt nicht nur für die Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 (vgl. zur Qualifizierung der Hehlerei an Beförderungsgütern durch Postbeamte als innerdienstliche Pflichtverletzung Urteil vom 8. Mai 1990 - BVerwG 1 D 46.89 - <BVerwGE 86, 273 = DVBl 1990, 876 = ZBR 1991, 90 = DÖD 1991, 65>), sondern - entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts - auch für den Betrug zum Nachteil der Berufshaftpflichtversicherung (Anschuldigungspunkt 3). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 8. Mai 1990, a.a.O.), daß sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nach der materiellen Dienstbezogenheit bestimmt. Diese ergibt sich hier daraus, daß der Ruhestandsbeamte über seine Dienststelle gegen Kassenminderbeträge versichert war; Versicherungsleistungen gingen direkt bei der Amtskasse ein. Es bestand also bei Schadensanzeigen wegen Kassenminderbeträgen aufgrund der beamtenrechtlichen Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben ein enger Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des damals aktiven Beamten.
a)
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht schon wegen der Verfehlungen in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich.
Ein wegen Hehlerei verurteilter Postbeamter kann nicht länger im Beamtenverhältnis verbleiben, wenn er die Herkunft der Gegenstände gekannt und gewußt, zumindest aber damit gerechnet hat, daß sie Beförderungsgut der Post waren (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 27.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 63>; Urteil vom 8. Mai 1990, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Ruhestandsbeamte hatte sich Uhren und Schmuckstücke verschafft und zum Teil weiterverschenkt, die aus Postsendungen stammten, die von seinem Sohn als Auszubildendem zur Dienstleistungsfachkraft im Postdienst unterschlagen worden waren. Die Hehlerei wird in diesem Fall ihrem disziplinarrechtlichen Gewicht nach dem Zugriff auf das Beförderungsgut selbst gleichgesetzt (Urteil vom 8. Mai 1990, a.a.O.), der grundsätzlich zum völligen Verlust des berufserforderlichen Vertrauens führt. Die gleiche disziplinarrechtliche Bewertung erfolgt hinsichtlich des Zugriffs auf den Inhalt der Dienstkasse. Ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten Geldern vergreift, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 91.95 - m.w.N.). Falls sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befände, wäre deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist bei Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = DÖV 1997, 252 = IÖD 1997, 99 = BVerwG DokBer B 1997, 133 = Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 634> m.w.N.).
b)
Ebenso wie bei der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst kann auch bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts beim Zugriff auf Beförderungsgüter oder auf amtlich anvertraute Gelder nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -) liegt ein derartiger Milderungsgrund dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Güter geringen Wertes (bis ca. 50 DM) gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes erfüllt sein könnten, sind vom Ruhestandsbeamten nicht dargetan worden - er bestreitet weiter, die ihm zur Last gelegten Verfehlungen begangen zu haben - und sind auch sonst nicht ersichtlich.
5.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag entfallen zu lassen (§ 80 Abs. 4 BDO), hat der Senat über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Zwar ist der Ruhestandsbeamte im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Eine Bedürftigkeit konnte der Senat jedoch nicht feststellen, so daß der Unterhaltsbeitrag entfallen muß. Den ihm rechtzeitig übersandten Fragebogen hat der Ruhestandsbeamte nicht ausgefüllt und auch sonst dazu keine Angaben gemacht. Zwar sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch von Gerichts wegen aufzuklären. Den Ruhestandsbeamten trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht. Er hat darzulegen und nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags gegeben sind. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach - wie im vorliegenden Fall -, so kann ihm ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden (vgl. Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 44.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 206> m.w.N.). Soweit sich in den Akten Angaben zu den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten befinden, reichen diese nicht aus, um feststellen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ruhestandsbeamte derzeit eines Unterhaltsbeitrags bedürftig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller