Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1990, Az.: BVerwG 1 D 46.89
Postbeamter; Hehlerei; Innerdienstliches Dienstvergehen; Beförderungsgut
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 46.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.06.1989 - AZ: XVII VL 5/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 86, 273 - 278
- DVBl 1990, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1991, 65-66
- NVwZ 1990, 1173 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1991, 90
Amtlicher Leitsatz
Ein Postbeamter, der als Hehler Beförderungsgut an sich bringt, das aus seinem engeren dienstlichen Bereich stammt, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen; dieses ist in seinem Gewicht einem unmittelbaren Zugriff auf Beförderungsgut gleichzustellen, wenn der Beamte um die Herkunft aus dem Dienstherrn zum Transport anvertrauten Sendungen weiß oder nach den Umständen mit ihr rechnet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz Friedrich Tauber,
Postbetriebsassistent Gerhard Gräser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 20. Juni 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... am 16. August 1988 ist gegen den Beamten wegen Hehlerei eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er von einem Postbediensteten des Postamts F. neuwertige Gegenstände, von denen er gewußt habe, daß diese aus einem Postpaket entwendet worden waren, weit unter Neupreis angekauft habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. Juni 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgendes festgestellt:
In den Jahren 1985 und 1986 herrschte unter den Bediensteten des Paketdienstes des Postamtes F. ein lebhafter Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs. So wurden zum Beispiel zur Weihnachtszeit "günstig" Weihnachtsbäume vertrieben, Waren aus den Beständen der Bundeswehr angeboten. Videorecorder und Videokassetten offeriert und sonstige Geschäfte getätigt.
Dabei handelte es sich nicht nur um rechtlich einwandfreie "Beziehungskäufe", sondern auch um rechtswidrige Erwerbsgeschäfte.
Hierbei tat sich insbesondere der anderweitige verfolgte Postbedienstete L. hervor, der in größerem Stil Waren, die im Postamt F. aus Paketen der Deutschen Bundespost entwendet worden waren, "günstig" anbot und veräußerte.
Diese Umstände waren allen Interessierten - auch dem Beamten - bekannt. Er wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß "seinerzeit in der Dienststelle bereits darüber geredet" wurde, "daß Herr L. Pakete öffnete und den Inhalt an sich nahm".
Als ihm L. an einem Abend im Herbst 1986 neue Pullover "günstig" anbot, dachte er nach eigenem Eingeständnis daran, "daß die Pullover gestohlen waren".
Trotzdem begab er sich mit L., der gerade seinen Schichtdienst beendet hatte - während er den seinen antreten wollte -, zu dessen Pkw, der im Posthof abgestellt war. Im Kofferraum befanden sich mehr als zehn Pullover. Der Beamte wählte sich zwei passende der Firma Jockey aus, deren Ladenpreis 179 DM bzw. 159 DM betrug. Da er die von L. geforderten (insgesamt) 100 DM nicht bei sich hatte, wegen des "günstigen Angebotes" - wie er es vor der Kammer bewertete - am Erwerb aber nachhaltig interessiert blieb, räumte ihm L. ein Zahlungsziel von einigen Wochen ein. In dieser Zeit zahlte der Beamte auch.
Die so erworbene Ware trug er in der Folgezeit und wurde von dem Beamten der örtlichen Betriebssicherung in einem der Pullover angetroffen. Zur Rede gestellt, erklärte der Beamte anfangs, er habe die Pullover von seinem Vater geschenkt bekommen.
Mit dessen abstreitender Aussage konfrontiert, ließ sich der Beamte dahingehend ein er habe beide Pullover in ... gekauft. Da sich auch dies nicht als richtig erwies, gab er letztlich zu, sie von L. in der oben beschriebenen Art und Weise erworben zu haben. Dabei sei ihm klar gewesen, daß die Pullover aus Postsendungen entwendet gewesen seien, die L. unrechtmäßig geöffnet hatte.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten als vertrauensunwürdig angesehen und ihn deshalb mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt, die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags jedoch als gegeben angesehen.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei von einem außerdienstlichen Fehlverhalten auszugehen. Die Erwerbshandlung habe keinerlei unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Verpflichtungen des Beamten gehabt, insbesondere hätten die fraglichen Gegenstände nicht in seiner Obhut gestanden. Der Vorfall selbst habe sich auch außerhalb des Dienstes des Beamten und des Postbediensteten L. ereignet. Nach den Umständen des Falles und insbesondere einem "Gewöhnungsprozeß" sei das Unrechtsbewußtsein getrübt gewesen. Die Höchstmaßnahme sei überzogen.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht, wenn man von einem innerdienstlichen Dienstvergehen ausgehen wollte. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1986 (BVerwG 1 D 91.85) sei Hehlerei im dienstlichen Bereich keineswegs stets dem Zugriff auf anvertrautes Gut gleichzustellen. Die Hehlerei an Verwaltungs- oder Beförderungsgut könne in der Bewertung der des Diebstahls zwar gleichkommen, jedenfalls dann, wenn sie in klassischem Sinn durch entgeltlichen Erwerb des gestohlenen Guts dem Dieb erst die Möglichkeit der Verwertung gebe. Es sei aber jeweils nach dem Maß der Schuld zu differenzieren. Nur dann, wenn den Hehler eine besondere dienstliche Obhutspflicht gegenüber dem Verwaltungsgut, wie etwa einen Bahnpolizeibeamten, treffe, sei das Gewicht der Pflichtverletzung ebenso groß wie bei der Unterschlagung einer amtlich anvertrauten Sache. Nach diesen Gesichtspunkten scheide die volle Anwendung der Zugriffsrechtsprechung von vorherein aus. Es sei also auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei seien der Mangel des Unrechtsbewußtseins (im Amt seien unstreitig "basarähnliche" Zustände eingetreten), die bisherige Unbescholtenheit und auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß sich dem Beamten die Zweifel erst während des Kaufgeschäfts aufgedrängt und dann verfestigt hätten.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil sich die Berufung u.a. gegen die Wertung des Sachverhalts als innerdienstliches Dienstvergehen wendet. Diese Frage betrifft den Tatbestand des Dienstvergehens. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Er kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß der Beamte die Pullover erwarb in Kenntnis der Tatsache, daß sie von dem Postbediensteten L. aus einem Postpaket entwendet worden waren. Im wesentlichen hat der Beamte das auch eingeräumt, wenngleich er versucht hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat seine Einlassung abzuschwächen. Er räumt aber weiterhin ein, von dem kriminellen Treiben L. vorher gehört zu haben und daß er "hätte wissen müssen", dieser veräußere Diebesgut aus Postsendungen. Zusätzlich sprechen folgende Umstände für das Wissen des Beamten, daß die Pullover gestohlenes Beförderungsgut waren:
Für die Herkunft des Diebesguts aus anderen Quellen als Postsendungen gab und gibt es keine Anhaltspunkte. Demgemäß machte er, von dem Beamten der örtlichen Betriebssicherung zur Rede gestellt, zunächst Ausflüchte und behauptete nacheinander vergeblich, die Pullover von seinem Vater geschenkt erhalten und - nach Feststellung der Unwahrheit - beide Pullover in ... gekauft zu haben, was sich ebenfalls als unwahr herausstellte. Schließlich nahm er auf Anraten seines damaligen Verteidigers den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 16. August 1988 hin, worin ihm zum Vorwurf gemacht wurde, von L. zwei Pullover der Marke Jockey abgekauft zu haben, wobei er gewußt habe, daß L. diese Pullover aus einem von ihm unbefugt geöffneten Postpaket entwendet hatte. Aus diesem prozessualen Verhalten ist zu schließen, daß der Beamte, wie sein damaliger Verteidiger erkannt hatte, gegen diesen Vorwurf nichts einwenden konnte.
Entgegen den Bedenken der Verteidigung folgt der Senat der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß von einem innerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen ist. Zutreffend hat die Kammer dafür als maßgeblich angesehen, daß die Erwerbshandlung im Zusammenhang mit den besonderen Gegebenheiten der kollegialen Zusammenarbeit im Paketbereich des Postamts F. zu sehen ist. Es handelt sich hier um ein Hehlereigeschäft, das gerade durch die Eigenheiten des Dienstbetriebes ermöglicht und erleichtert wurde. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß L. seine Interessenten unter den Bediensteten der Deutschen Bundespost suchte und nicht weitgehend bei Dritten.
Als taugliches Unterscheidungsmerkmal zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Dienstvergehen kann nicht die formale Dienstbezogenheit des Verhaltens dienen, d.h. die Unterscheidung, ob der Beamte während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht. Es kommt somit nicht auf die formale, sondern auf die materielle Dientbezogenheit des Verhaltens an d.h. darauf, ob dadurch irgendwelche innerdienstlichen Pflichten verletzt werden (BVerwGE 33, 199 <201>[BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]). Das ist hier der Fall, denn der Beamte als Angehöriger des Paketdienstes hatte zumal im Bereich seines Amtes eine Obhutspflicht und durfte sich jedenfalls nicht den Inhalt von Postsendungen unrechtmäßig verschaffen, gleichgültig ob durch eigenen Zugriff auf Sendungen oder hehlerischen Erwerb. Diese Pflicht ist so selbstverständlich, daß sie keiner Regelung in Einzelheiten bedarf. Durch solche Handlungen wird nämlich in den Kernbereich der Aufgaben des Dienstherrn eingegriffen. Wenn er sich auf seine Beamten nicht verlassen kann, so ist er auch nicht in der Lage, die Leistungen, die die Öffentlichkeit von ihm erwartet und von Gesetzes wegen erwarten kann, ordnungsgemäß zu erbringen. Somit verstieß der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG) und sich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Insgesamt handelt es sich um ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Auch im Disziplinarmaß ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Es handelt sich um ein sehr schweres Dienstvergehen, wenn ein Postbeamter Beförderungsgüter der Post, von denen er weiß oder zumindest damit rechnet, daß andere Bedienstete sie entwendet haben, annimmt. Die Postverwaltung sowie die Absender und Empfänger des Beförderungsguts müssen unbedingt darauf vertrauen können, daß dieses von den Beamten bestimmungsgemäß behandelt wird und unangetastet bleibt. Dieses Vertrauen zu rechtfertigen, ist eine wichtige Verpflichtung eines jeden Postbeamten, an welcher Stelle er auch immer eingesetzt ist und wie auch immer er mit dem Beförderungsgut in Beziehung kommt. Verstößt ein Beamter gegen diese Verpflichtung, so begeht er einen Vertrauensbruch gegenüber seiner Verwaltung. Das Annehmen gestohlenen Transportguts ist ein so schweres Dienstvergehen, daß jedenfalls nach der früheren Rechtsprechung in solchen Fällen regelmäßig auf Dienstentfernung erkannt wurde.
Es läßt sich allerdings nicht sagen, daß der Hehler stets gleich verwerflich handele wie der Dieb. Kriminologisch steht nur der klassische Hehlertyp dem Dieb an subjektiver und objektiver Sozialschädlichkeit gleich, nämlich ein Hehler, der durch entgeltlichen Erwerb des gestohlenen Guts dem Dieb erst die Möglichkeit der Verwertung seiner Beute gibt und das gestohlene Gut dabei dem Eigentümer in erheblichem Grade weiter entzieht, also die Wiederbeschaffung zusätzlich erschwert. Das trifft hier zu.
Der Beamte ging davon aus - dies hat er laut Urteil in der Verhandlung vor der Kammer selbst zugegeben -, daß die von ihm erworbenen Pullover aus der Beraubung von Postsendungen stammten. Ihm war auch klar, daß L. der solche Handlungen in größerem Stil betrieb, Abnehmer brauchte, um das Stehlgut abzusetzen. L. versuchte in erster Linie, die von ihm gestohlenen Sachen im Bereich der Kollegenschaft des Postamts F. abzusetzen. Abnehmer waren also insbesondere die Mitarbeiter, mit denen L. aufgrund dienstlichen Kontakts die Möglichkeit hatte, die gestohlenen Sachen anzubieten. Durch diese Verknüpfung wurde er in seinen Diebstahlshandlungen auch begünstigt, denn er konnte dadurch erreichen, daß sie nicht zur Anhäufung eines Diebeslagers führten, sondern sich das Stehlgut demnächst in Bargeld umsetzen ließ. Damit wurde zugleich die Möglichkeit der Wiederbeschaffung der gestohlenen Sachen für die Postverwaltung und die Eigentümer deutlich erschwert.
Davon unabhängig ist in der Rechsprechung der Disziplinargerichte ein Unterschied in der disziplinaren Bewertung von Hehlerei und Diebstahl dann nicht gemacht worden, wenn es sich bei dem Tatobjekt um Beförderungsgut, d.h. um solche Gegenstände gehandelt hat, die der eigenen Verwaltung des unredlichen Beamten anvertraut waren, damit diese ihrer öffentlichen Aufgabe entsprechend für die Beförderung zwischen Absender und Empfänger sorge. Voraussetzung für diese disziplinarrechtliche Gleichbehandlung von Dieb und Hehler ist allerdings, daß der der Hehlerei schuldige Beamte die Herkunft der Gegenstände gekannt, daß er gewußt, zumindest aber damit gerechnet hat, daß sie Beförderungsgut waren. Denn nur dann ist mit dem strafrechtlich als Hehlerei qualifizierten rechts- und pflichtwidrigen Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn eine Vertrauensbeeinträchtigung verbunden, die generell derjenigen nicht nachsteht, die auch Diebstahl von Beförderungsgut zur Folge hat die daher ebenfalls grundsätzlich zum völligen Verlust des berufserforderlichen Vertrauens führt und die Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis damit unmöglich macht (Urteil vom 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81 -).
Da dies hier der Fall ist, hat die Kammer mit Recht das Verhalten des Beamten in seinem disziplinarrechtlichen Gewicht dem Zugriff auf Beförderungsgut gleichgesetzt. Einer der für einen solchen Fall in Betracht zu ziehenden Milderungsgründe liegt nicht vor. Der Beamte hat weder den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht noch handelte er in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation. Auch der Milderungsgrund einer einmaligen unbedachten Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten in einer besonderen Versuchungssituation scheidet aus. Der Beamte wußte nämlich von dem Treiben L., so daß er sich angesichts dieses Erwerbsangebots ohne weiteres darüber klar war, auf was er sich einließ. Zumindest hätte er vor der späteren Bezahlung das Diebesgut noch zurückgeben können. Dadurch, daß er dies nicht tat, gab er zu erkennen, daß ihm diese Art des Erwerbs um seines eigenen Vorteils willen recht war.
Auf ein gemindertes Unrechtsbewußtsein, weil "basarähnliche" Zustände eingetreten seien, kann sich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Er hatte nicht den geringsten Anlaß zu der Annahme, derartige Verhaltensweisen würden stillschweigend geduldet oder jedenfalls nicht mit der nötigen Entschiedenheit verfolgt. Dazu sind die betroffenen Pflichten zu bedeutsam, denn die Beteiligten verletzten in eklatanter Weise die Kernpflichten ihres Berufs und griffen in den zentralen Aufgabenbereich der Post ein, Sendungen unversehrt dem Empfänger zuzuleiten. Gerade die "basarähnlichen" Zustände hätten für einen pflichtgetreuen Postbeamten Anlaß sein müssen, diesem Treiben in geeigneter Weise ein Ende zu setzen oder sich zumindest nicht daran zu beteiligen. Wem sich diese Verpflichtung nicht aufdrängt, sondern wer im Gegenteil sogar noch Diebesgut aus diesem Bereich ankauft, ist für die Post nicht vertrauenswürdig und muß aus dem Dienst entfernt werden.
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Das in der Berufungsschrift angeführte Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 91.85 - gibt hierfür nichts her. In jenem Verfahren war es dem Beamten nicht nachzuweisen, von der Herkunft des erworbenen Gegenstandes gewußt oder auch nur damit gerechnet zu haben, daß er aus der Beraubung einer der Post zum Transport anvertrauten Sendung stammte. Richtig ist, daß es bei der Entscheidung BVerwGE 63, 276 um einen nebenamtlichen Bahnpolizeibeamten ging. Diese Eigenschaft war aber lediglich ein herausragender erschwerender Umstand, der die oben wiedergegebenen allgemeinen Ausführungen für den jetzt zu entscheidenden Fall nicht relativiert. Im Fall des Urteils vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 23.88 - (BVerwG Dok.Ber.B 1989, 79) ging es um einen Diebstahl gelegentlich des Dienstes, wobei aber das Diebesgut in keinerlei Beziehung zum Dienstherrn und dessen Aufgaben stand. Im Fall des Urteils vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 13.84 - (BVerwG Dok.Ber.B 1985. 121) hatte ein Postbeamter bei einem anderen Postamt als seinem Beschäftigungsamt eine Sendung mit einer von ihm stammenden Blutprobe nach kopflosem Zugriff ohne materiell-eigennütziges Motiv vernichtet. Im hier zu entscheidenden Fall geht es dagegen um das eigennützige Ansichbringen von Beförderungsgut aus dem engeren Dienstbereich des Beamten.
Auch die Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist zu bestätigen. Für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags oder eine Verlängerung der Laufzeit besteht kein Anlaß. Eine Herabsetzung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz