Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1986, Az.: BVerwG 1 D 91.85
Hehlerei außerhalb des Dienstes eines Zustellbeamten der Deutschen Bundespost ; Nachweisbarkeit einer Postberaubung; Bindung an strafgerichtliche Urteilsfeststellungen; Degradierung als Strafmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 91.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 18451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.05.1985 - AZ: VII VL 37/85
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 18 Abs. 11 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für der Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 22. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Altona durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16. Juli 1984 wegen Hehlerei - Vergehen gemäß § 259 StGB - auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 45,- DM erkannt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion Hamburg eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten als Dienstvergehen zur Last, sich eine fremde Goldkette mit den Initialen "H E" im Werte von 1.020,- DM verschafft zu haben, indem er sie entweder im Juli 1984 (richtig: 1983) als Postsendung unterdrückt oder sie einige Zeit später als Hehler erworben habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. Mai 1985 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt. Es hat sich an die Feststellungen des gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Fassung abgesetzten Strafurteils für gebunden gehalten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) und demgemäß folgendes festgestellt:
Anfang Juni 1983 bestellte der Zeuge B. beim Versandhaus Klingel in Pforzheim eine goldene Halskette zum Preise von 1.020,- DM. Die Kette war für seinen Sohn ... bestimmt und ihr Anhänger sollte, mit acht kleinen Diamanten bestückt, die Initialen H E tragen. Die Kette wurde am 7. Juli 1983 per Einschreiben an den Zeugen abgesandt, kam aber bei diesem nicht an.
Eines Tages traf der Zeuge im Lokal "B. Z." mit dem ihm bekannten Beamten zusammen und bemerkte, daß dieser eine Kette wie die von ihm bei der Firma Klingel bestellte trug. De. auch diese Kette die Initialen H E hatte, sprach er den Beamten auf die Herkunft der Kette an. Dieser äußerte sich nicht, legte vielmehr nur den Finger auf den Mund und deutete damit an, daß er darüber nicht sprechen wolle. Der Zeuge wandte sich daraufhin an die Polizei.
In dem anschließenden Strafverfahren wurde es nicht für erwiesen gehalten, daß der Beamte die an den Zeugen gerichtete Einschreibesendung beim Postamt H. 4, bei dem er als Zustellbeamter eingesetzt war, in die Hände bekommen und ihres Inhalts beraubt habe, zumal sich nicht klären ließ, ob die Sendung erst im Bereich dieses Postamts oder schon in dem des Postamts H. 3 abhanden gekommen ist, was ebenfalls möglich gewesen wäre. Dem Beamten wurde vielmehr geglaubt, die Kette am H. Berg nahe dem Lokal "G. H." von einem ihm unbekannten Mann gekauft zu haben, der für die vom Beamten im Werte auf 400,- bis 500,- DM eingeschätzte Kette zunächst 300,- DM gefordert, sie dann aber schließlich für 200,- DM hergegeben habe. Nicht geglaubt hat man dem Beamten dagegen die Behauptung, den Unbekannten für den rechtmäßigen Besitzer gehalten zu haben, der sich in Geldverlegenheit befunden und lediglich deshalb der Kette entäußert habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das strafrechtlich als Hehlerei qualifizierte Verhalten des Beamten als einen Verstoß gegen seine Pflicht, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), angesehen und als außerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Denn das Verhalten sei in besonderem Maße geeignet gewesen, sein Ansehen, das er zur Ausübung seines Amtes brauche, und das des Beamtentums allgemein in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Zur disziplinaren Ahndung von Hehlerei komme je nach Gewicht und Umständen des Einzelfalles jede nur zulässige Disziplinarmaßnahme in Betracht. Hier spreche für den Beamten, daß ihm nicht nachgewiesen werden könne, gewußt zu haben, daß die Kette aus einer Postsendung geraubt worden sei. Zu seinen Gunsten habe mangels Kenntnis, wie und wo die Sendung erbrochen worden sei, auch davon ausgegangen werden können, daß ein dienstlicher Bezug zu seiner Straftat nicht vorgelegen habe. Eine Gehaltskürzung sei gleichwohl nicht mehr in Betracht gekommen, weil der Beamte bereits fünfmal wegen Verkehrsverfehlungen habe bestraft werden müssen, was eine ausgeprochene Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit erkennen lasse. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes stufenweiser Steigerung von Disziplinarmaßnahmen sei nunmehr die Versetzung in ein niedrigeres Amt geboten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, mit der er die Dienstentfernung des Beamten beantragt. Er macht geltend: Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts habe sich der Beamte die bei ihm vorgefundene Goldkette während seines Dienstes bei der Bearbeitung von Postsendungen angeeignet. Wegen der Bindungswirkung des Strafurteils sei deshalb zur Feststellung eines anderen Sachverhalts ein Lösungsbeschluß erforderlich, aber auch geboten, da erhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen bestünden. Gegen die Beweiswürdigung des Strafgerichts spreche nicht nur, daß der am 19. September 1983 erstmals gehörte Beamte bezüglich des von ihm behaupteten Kaufs der Kette einen Zeitpunkt genannt habe, der vor der Absendung der Kette durch die Lieferfirma lag. Ließe sich das allein womöglich noch mit einem Erinnerungsfehler erklären, so gebe es hier zu Lasten des Beamten weitere Indizien, insbesondere im Hinblick darauf, daß er Angehöriger eben desjenigen Postamtes gewesen sei, bei dem die Sendung mit der Kette für den Zeugen B. postalisch habe bearbeitet werden müssen. Der Beamte sei in der fraglichen Zeit mit der Vorsortierung der Sendungen dort beauftragt gewesen und habe die Möglichkeit gehabt, sich unbeaufsichtigt mit der Sendung zu befassen. Auch wenn andere Zustellbeamte des Postamts ebenfalls diese Möglichkeiten gehabt hätten, so belaste es den Beamten doch entscheidend, daß sich der verschwundene Gegenstand ausgerechnet in seinem Besitz befunden habe und erfür den Erwerb der Kette nur eine Erklärung zu geben vermöge, die wegen der Anonymität des angeblichen Verkäufers schon allgemein nicht glaubhaft sei.
Selbst wenn aber ein Lösungsbeschluß nicht gefaßt und mit dem Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen werde, daß der Beamte keine Postberaubung, sondern Hehlerei begangen habe, so sei er gleichwohl untragbar, und zwar wegen seines außerordentlich ungünstigen, durch eine extreme Haltlosigkeit geprägten allgemeinen Persönlichkeitsbildes. Die Vielzahl strafgerichtlicher Maßregelungen wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße im Straßenverkehr habe ein außerordentlich gesellschaftsfeindliches Verhalten offenbar werden lassen. Bereits in einem auf Gehaltskürzung lautenden Urteil habe das Bundesdisziplinargericht den Beamten darauf aufmerksam gemacht, daß ein erneuter Pflichtenverstoß gleicher oder ähnlicher Art zur Gefährdung des Beamtenverhältnisses führen könne. Das habe den Beamten unbeeindruckt gelassen; dieser habe sogar gezeigt, daß sich seine Haltlosigkeit nicht auf den Bereich von Verkehrsdelikten oder sonst alkoholbedingter Pflichtenverstöße beschränke, sondern ganz allgemein mit seiner Person verbunden sei. Der Verwaltung könne es aber nicht zugemutet werden, Beamte, die sich vom Anbeginn ihrer Laufbahn an als haltlos erweisen, weiterhin im verantwortungsvollen Postdienst zu lassen. Dies decke sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für "notorische Rechtsbrecher" kein Platz in der Beamtenschaft sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil sie sich gegen die vom Bundesdsiziplinargericht zur Tat- und Schuldfrage getroffenen Feststellungen richtet. Der Senat hat daher den Sachverhalt in objektiver wie subjektiver Hinsicht selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen, wobei er allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. Juli 1984 gebunden ist. Soweit diese Bindung reicht, ist eine eigene Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz nicht gegeben.
Zwar ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO dem Disziplinargericht die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Bindung durch Mehrheitsbeschluß zu lösen. Wie aber bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, wäre ein solcher Beschluß nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene Entscheidungsfreiheit über die Beweiswürdigung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung einen hier von abweichenden Sachverhalt für gegeben hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind dieDisziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, was in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen gilt. Deshalb muß auch regelmäßig in Disziplinarverfahren der Ausgang eines sächgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BVerwGE 73, 31 <32 f.>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 156.85 - und vom 16. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 1.85 -).
Danach kann es für einen Lösungsbeschluß nicht genügen, daß die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aufgezeigt wird, der - das ist dem Bundesdisziplinaranwalt ohne weiteres zuzugeben - den Verdacht der Briefberaubung gegen den Beamten sehr wohl begründet, der aber, bezieht man alle und nicht nur die in der Berufungsschrift angeführten Gesichtspunkte mit ein, keineswegs zwingend ist. Denn daß gewichtige Gründe gegen die Argumentation des Bundesdisziplinaranwalts und damit dagegen sprechen, daß der Beamte die an den Zeugen B. gerichtete Sendung der Firma Klingel beraubt oder um eine solche Beraubung auch nur gewußt hat, hat das Bundesdisziplinargericht bereits zutreffend ausgeführt. Dies hindert den Senat, einen Beschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu fassen. Das hat allerdings auch die Folge, daß er der in der Berufungsverhandlung wiederholten Behauptung des Beamten, die Kette im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung des Verkäufers erworben zu haben, kein Gewicht beimessen kann, sie vielmehr als unbeachtlich zu werten hat.
Mit der danach feststehenden, strafrechtlich als Hehlerei zu qualifizierenden Handlung hat der Beamte gegen die Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Denn sein Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, wie das Bundesdisziplinargericht bereits zutreffend herausgestellt hat. Einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Gründen in strafbarer Weise über Vermögensrechte und -interessen Dritter hinwegsetzt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst und bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig erweisen und ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren werde, wozu er kraft Gesetzes verpflichtet ist. Der Zweifel in dieser Hinsicht ist für das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten gleichermaßen bedeutsam wie für dessen Ansehen in der Öffentlichkeit, das er zur Berufsausübung gleichfalls benötigt.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Der Schutz des Eigentums vor unberechtigten Zugriffen gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Staates und seiner Verwaltung. Er kann dieser Aufgabe nur gerecht werden, wenn er sie durch Repräsentanten erledigen läßt, die uneigennützig und integer sind und sich als ehrlich und zuverlässig erweisen. Diesen Anforderungen genügt ein Beamter nicht, der sich - sei dies auch außerhalb des Dienstes und ohne dienstlichen Zusammenhang - eines Eigentumsdelikts schuldig und strafbar macht. Beamte, die sich am Eigentum Dritter unrechtmäßig zu bereichern suchten, sind deshalb schon wiederholt als achtungs- und vertrauensunwürdig angesehen und von den Disziplinargerichten aus dem Dienst entfernt worden.
Diese in erster Linie bei Diebstahl praktisch gewordene Rechtsprechung läßt sich allerdings - worauf das Bundesdisziplinargericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht einschränkungslos auf den Fall übertragen, daß sich ein Beamter der Hehlerei schuldig gemacht hat; denn daß in den Augen der Öffentlichkeit "der Hehler nicht besser sei als der Stehler", daß nach den Wertvorstellungen der Allgemeinheit der Hehler sogar noch unter dem Dieb einzustufen sei, kann allgemein nicht gesagt werden. Die Bandbreite denkbarer Verwirklichungsformen des Straftatbestandes der Hehlerei ist zu groß, als daß eine für alle Fälle gültige Aussage möglich wäre. An objektiver und subjektiver Sozialschädlichkeit kann dem Dieb jedenfalls nur derjenige Hehler gleichgestellt werden, der dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung gestohlener Sachen verschafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet (Urteil vom 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81 -; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 67.79 - <BVerwG Dok. Ber. B 1981, 10>; Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 1 D 103.78 -; Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - <BVerwGE 63, 276>).
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben; denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß erst die Mitwirkung des Beamten den Zugriff auf die die Kette enthaltende Einschreibesendung und damit den Verlust der betreffenden Postsache möglich gemacht hätte. Es ist - auch darin folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht - dem Beamten nicht einmal nachzuweisen, um die Herkunft der Kette gewußt oder auch nur damit gerechnet zu haben, daß sie aus dar Beraubung einer der Post zum Transport anvertrauten Sendung stammte.
Unter diesen Umständen kommt für das Dienstvergehen, dessen sich der Beamte schuldig gemacht hat, keineswegs grundsätzlich die Dienstentfernung und nur bei Vorliegen bestimmter und begrenzter Ausnahmevoraussetzungen eine geringere Maßnahme in Betracht. Der gesamte Katalog der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen (vgl. § 5 BDO) steht vielmehr zur Verfügung, und die konkret angemessene ist unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beamten im Einzelfall sprechenden Gesichtspunkte festzusetzen. Da es sich um ein außerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen des Beamten handelt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), müßten zudem schon besonders belastende Umstände gegeben sein, um die Notwendigkeit der vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebten Höchstmaßnahme begründen zu können (Urteil vom 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81 - m. weit. Nachw.).
Derartige Umstände liegen nicht vor, wenngleich das Persönlichkeitsbild des Beamten durch eine Reihe von Vorstrafen und eine auf Gehaltskürzung lautende Disziplinarmaßnahme gekennzeichnet ist:
- Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. September 1972 wurde ihm wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses eine Geldstrafe von 1.000,- DM auferlegt.
- Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Mai 1976 wurde gegen ihn wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß (Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG) eine Geldbuße von 1.500,- DM festgesetzt und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen, weil er am 23. November 1975 mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,3 Promille in H. Auto gefahren war.
- Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14. Oktober 1977 wurde er wegen einer im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeit in eine Geldbuße von 100,- DM und wegen Vergehens der Unfallflucht in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- DM genommen, weil er am 20. August 1977 um 14.25 Uhr mit seinem Pkw in H. einen Unfall mit leichtem Sachschaden verursacht und sich dann von der Unfallstelle entfernt hatte.
- Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30. Oktober 1978 wurde er wiederum wegen Unfallflucht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Er war am 2. April 1978 gegen 11 Uhr mit seinem Pkw in den Graben gefahren, hatte Schaden angerichtet und sich zu Fuß vom Unfallort entfernt. Zugunsten des Beamten hat das Strafgericht angenommen, daß er den Schaden als gering eingeschätzt hatte.
- Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1979 wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Er hatte am 30. September 1978 um 2.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille versucht, aus einer Parklücke herauszufahren, und hatte einen Zeugen, der ihn an der Fahrt hindern wollte, durch Faustschläge ins Gesicht verletzt.
- Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. März 1981 wegen der Verhaltensweisen, die dem Strafbefehl vom 14. Oktober 1977 und den Urteilen vom 30. Oktober 1978 und 21. Februar 1979 zugrunde gelegen haben, wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Diese Vorstrafen und die Disziplinarmaßnahme belasten den Beamten. Indes kommt es nicht so sehr auf Anzahl und Ausmaß straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastungen an als darauf, ob diese vom äußeren Tatgeschehen her oder nach den subjektiven Vorstellungen des Täters mit dem ihm konkret zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen in Zusammenhang stehen (Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 138.84 - <ZBR 1985, 202>). Das ist hier nicht der Fall. Wegen eines Vermögensdelikts ist der Beamte vordem noch nicht in Erscheinung getreten. Es kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Beamte, der jedenfalls bis 1981 dienstlich überwiegend sehr günstig und überdurchschnittlich beurteilt wurde, vor dem ihm jetzt zur Last gelegten Dienstvergehen fast fünf Jahre lang unbeanstandet geführt hat. Er kann entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts auch nicht als "notorischer Rechtsbrecher" angesehen werden, auf den die im Urteil des Senats vom 26. April 1983 (BVerwG 1 D 79.82 - BVerwG Dok. Ber. B 1983, 233) zu Lasten des damals beschuldigten Beamten verwendete Bezeichnung ihrem Begriffsinhalt nach zutrifft. Mit diesem Begriff kann nur ein Beamter gekennzeichnet werden, der die allgemeinverbindlichen Normen nicht für sich gelten läßt, der sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetzt und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen ist. Diese Begriffsmerkmale erfüllt der Beamte nicht.
Indessen schließen Vorbelastungen und Gewicht des jetzt zum Vorwurf gemachten Dienstvergehens aus, den Beamten ein weiteres Mal mit einer Gehaltskürzung zur Ordnung rufen zu wollen. Der Senat folgt den Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts und schließt sich diesen auch insoweit an, als nur eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 10 BDO geeignet erscheint, dem Beamten vor Augen zu führen, daß er sich durch sein schuldhaftes Fehlverhalten bereits an den Rand seiner Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht hat und er seine Stellung als Beamter aufs Spiel setzen würde, wenn er erneut in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstößt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter