Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1968, Az.: BVerwG I D 19.68
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten; Verdacht der der Beleidigung der Oberfinanzdirektion in einem Leserbrief; Angemessenheit einer Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 19.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt am Main - 16.02.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 33, 199 - 202
Prozessgegner
Zollsekretär ... in ... geboren am ... in ...
In der Rechtssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Regierungsdirektor Arnold Nagel,
Zollhaupt Sekretär Johann Dillenburg als Beamtenbeisitzer,
Regierungsdirektor für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt für Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 16. Februar 1968 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beamten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der ... Jahre alte beschuldigte Beamte stammt aus ... und ist der Sohn eines Landwirts und Schmiedemeisters. Er besuchte die Volksschule und war anschließend in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Im Jahre 1942 wurde er zum Kriegswehrdienst einberufen, geriet gegen Ende des Krieges in amerikanische Kriegsgefangenschaft und wurde aus dieser als Obergefreiter im Juni 1945 entlassen. Danach war er zunächst in der Landwirtschaft im Kreise ... tätig und arbeitete später mit mehrfachen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Wachmann, Monteur und Hilfsarbeiter. Anfang ... trat er als Zollanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Zollverwaltung ein, und zwar im Bereich der Oberfinanzdirektion .... Nach Ablegung der Prüfung für den mittleren Zolldienst wurde er zum ... zum Beamten auf Probe und am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zollassistenten ernannt. Zum ... wurde er zum Zollsekretär befördert und in eine Planstelle bei dem. Zollamt ... im Bereich des Hauptzollamtes ... eingewiesen. Bei dieser Dienststelle ist er noch jetzt tätig.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Er erfüllt die an ihn zu stellenden Anforderungen und wird als zuverlässiger, pflichtbewußter und sachlicher Beamter bezeichnet, der im Umgang mit Publikum höflich, gegenüber Kollegen zurückhaltend und gegenüber seinen Vorgesetzten korrekt und höflich auftritt.
Der Beamte ist bisher weder gerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden.
Er ist seit dem Jahre ... verheiratet. Aus der Ehe stammen ein ... Jahre alter Sohn und eine ... jährige Tochter. Der Sohn leistet zur Zeit seinen Wehrdienst, die Tochter besucht eine Berufsfachschule. Die Ehefrau ist nur gelegentlich aushilfsweise erwerbstätig und hat keine regelmäßigen Einnahmen. Der Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 10. Seine Dienstbezüge betrugen am 1. Oktober ... monatlich 914,90 DM brutto, zuzüglich 50 DM Kinderzuschlag. Die Monatsmiete für die eheliche Wohnung beträgt 158 DM. Der Beamte befindet sich seit zwei Jahren wegen nervöser Herzstörungen in ärztlicher Behandlung, war jedoch deswegen bisher nicht dienstunfähig.
II.
Durch Verfügung vom 7. Juni 1967 leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, in einem von ihm am 12. November 1965 in der Tageszeitung "..." unter der Rubrik "Die Meinung des Lesers" mit der Überschrift "Gemeinsam gegen Mißstände" veröffentlichten Leserbrief den Präsidenten der Oberfinanzdirektion ... und die Oberfinanzdirektion beleidigt zu haben. Ein von dem Oberfinanzpräsidenten im November 1965 gegen den Beamten gestellter Strafantrag hatte zu einem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 14. Februar 1966 geführt, in dem gegen den Beamten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Haft festgesetzt worden war. Nach Einspruch des Beamten wurde die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... auf den 9. Mai 1966 anberaumt. Die Hauptverhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da außergerichtliche Vergleichsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Nachdem der Beamte durch eine im "..." veröffentlichte Erklärung die von ihm im Leserbrief gewählte Formulierung, soweit sie beleidigenden Inhalts war, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen hatte, hatte sich der Oberfinanzpräsident mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden erklärt. Das Amtsgericht hatte sodann das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO am 27. September 1966 eingestellt.
In dem Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt nach Durchführung einer Untersuchung dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 13. Dezember 1967 zur Last,
ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, daß er in einem von ihm verfaßten Leserbrief, den die Zeitung "..." am 12. November 1965 veröffentlichte, das Verhalten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... und der Beamten dieser Behörde als "borniert" bezeichnet habe.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1968, die auf Antrag des Beamten öffentlich stattfand, auf Freispruch.
Die Kammer stellte auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung und der eigenen Angaben des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
Im November ... bezog der Beamte mit seinen Familienangehörigen eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung in ... im Hause .... Eigentümer dieses Hauses ist der ... Die Wohnung wies, als der Beamte einzog, Mängel auf, insbesondere war die Heizungsanlage unzureichend. Seit Mitte ... führte der Beamte mit der Oberfinanzdirektion in ..., die für die Wohnungsfürsorge der Bundesbediensteten in ... zuständig ist und auf die Vermietung der mit Bundesdarlehn geförderten Wohnungen Einfluß hat, einen umfangreichen Schriftwechsel. Dabei bat er insbesondere, zunächst vergeblich, um Beseitigung der in der Wohnung vorhandenen Mängel.
Auch Bewohner anderer mit Bundesmitteln geförderter Wohnungen in ..., die sich zu einer Mieterinteressengemeinschaft - MIG - zusammengeschlossen hatten, klagten über Mängel ihrer Wohnungen und baten um Mängelbeseitigung. Nachdem in der für den Kreis ... herausgegebenen Zeitung "..." schon mehrfach über Bemühungen der Mieterinteressengemeinschaft berichtet worden war, erschien in der Zeitungsausgabe vom 9. November 1965 unter der Überschrift "Gongschlag zur dritten Runde in Sachen MIG" ein Artikel, der auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:
"Gongschlag zur dritten Runde in Sachen "MIG"
Petitionsausschuß des Bundestages soll entscheiden - Antwort des Ministers unzureichend,
von unserem Redaktionsmitglied ....
Es sei ein wenig ersprießliches Gespräch gewesen ... und: man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, der Oberfinanzpräsident habe eine "bornierte" Haltung an den Tag gelegt. Das sind die Stimmen zweier Gewerkschaftsvertreter, die an einem dreistündigen Gespräch in Sachen "MIG" ... in der Oberfinanzdirektion (OFD) ... teilgenommen haben. Vages Resümee dieses Rundgespräches ohne Verbindlichkeit: die Einhaltung der vorgeschriebenen Ausstattungsklassen für bundesgeförderte Wohnungen der Zollbeamten sollen in Zukunft baupolizeilich überwacht werden.
Die Betroffenen in der "MIG" ... können naturgemäß mit dem Ergebnis dieses Gespräches nicht zufrieden sein; denn bekanntlich hatte sich diese Mietinteressengemeinschaft (MIG) konstituiert, als das Maß voll war. (Die ... berichtete darüber.) 1964 entstanden an der ... straße in ... zwölf Zollwohnungen. Zollbeamte erhielten Einweisungsbescheide unter Druck der sanften Mahnung, man werde der Trennungsentschädigung verlustig. Man zog ein; denn der Mietpreis lag - den damaligen Verhältnissen entsprechend - günstig. Im August ... begann der Einzug - wenn es auch die Bundesvermögensstelle der ÖFD "vergessen" hatte, ihre Bediensteten zu unterrichten, daß zwischenzeitlich eine Mieterhöhung erfolgt war, und das trotz Prüfung der Mietverträge ..."
Am 12. November 1965 veröffentlichte die Zeitung "..." unter der Rubrik "Die Meinung des Lesers" einen von dem Beamten eingesandten Brief, dem sie die nachstehend wiedergegebene einleitende Bemerkung vorausschickte:
"Gemeinsam gegen Mißstände ... Der Bericht "Gongschlag zur dritten Runde in Sachen MIG" hat auch unter weiteren betroffenen Zollbeamten in ... "angeklungen". Daß es nicht nur in der ... straße, sondern auch in anderen Straßen Betroffene gibt, beweist dieser Brief. ..."
Der Brief lautete wie folgt:
"Mit großem Interesse habe ich Ihren Bericht "Gongschlag zur dritten Runde in Sachen MIG" gelesen. Erstaunt war ich nur darüber, daß der Herr Oberfinanzpräsident bei diesem Gespräch über Mißstände in seinem Amtsbereich sehr "borniert" reagiert habe. Warum eigentlich? Sollte er nicht eher dankbar dafür sein, daß die Berufsvertretungen seiner Bediensteten mit ihm an der Beseitigung dieser Mißstände arbeiten wollen?
Ich bedauere es sehr, daß sich der Herr Oberfinanzpräsident bei dieser Besprechung scheinbar einen schlechten Dienst erwiesen hat. Ein "borniertes" Verhalten dürfte, meiner Meinung nach, kein positives Merkmal für die Wertschätzung einer Persönlichkeit in dieser Dienststellung sein. Man braucht sich daher auch nicht zu wundern, wenn Eingaben und Bitten um Beseitigung von Mißständen von anderen Dienststellen der OFD ... ebenso "borniert" behandelt werden. Dabei kommt mir manchmal das alte Sprichwort "Wie der Herr, so's Gescherr" in den Sinn. Es ist aber nicht anzunehmen, daß der geistige Vater dieses Sprichwortes diesen Ausspruch im Hinblick auf die OPD ... getan hat. Es wäre aber zu wünschen, wenn der Petitionsausschuß des Bundestages bei der Behandlung dieser Angelegenheit sich an dieses alte Sprichwort erinnern würde.
... "
Der Beamte hatte sich vor der Kammer dahin verteidigt:
Die von ihn in ... bewohnte Wohnung habe schon seit Beginn der Mietzeit erhebliche Mängel gehabt. Sie habe ihrer Beschaffenheit nach den Merkmalen der für sie in Betracht kommenden Ausstattungsklasse II nicht entsprochen, insbesondere habe sie mit dem zunächst vorhandenen Ofen nicht ausreichend beheizt werden können. Wegen der Wohnungsmängel sei er zu Beginn der Mietzeit an den Vermieter, den ..., herangetreten, der ihn aber an die Oberfinanzdirektion verwiesen habe. Sein diesbezüglicher Schriftwechsel mit der Oberfinanzdirektion bzw. der Bundesvermögensstelle in den Jahren ... und ... sei ohne jeden Erfolg gewesen. Die Bundesvermögensstelle habe seinerzeit sogar dem Bauverein nahegelegt, ihm, dem Beamten, das Mietverhältnis zu kündigen. Wegen der zunächst gänzlich ablehnenden Haltung der zuständigen behördlichen Stellen habe er sich zur Einsendung des Leserbriefes entschlossen. Dann sei endlich zu Beginn des Jahres eine von der Oberfinanzdirektion entsandte Kommission zur Überprüfung der Mängel in seine Wohnung gekommen. Diese Kommission habe seine Mängelrügen größtenteils als begründet anerkannt. Bald danach sei ein neuer Ofen gesetzt worden, der jetzt die Wohnung befriedigend erwärme. In den zurückliegenden Jahren habe er in jeder Heizperiode etwa 500 DM für Brennmaterial aufwenden müssen, während nach Einbau des neuen Ofens der Aufwand an Heizkosten nur etwa 270 bis 300 DM in einer Heizperiode betrage. In seinem Leserbrief habe er den Ausdruck "borniert" nur deshalb gebraucht, weil er in dem kurz zuvor im "..." veröffentlichten Bericht ebenfalls verwendet worden sei. Über Sinn und Bedeutung des Wortes "borniert" habe er ein Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache in ... eingeholt und dieses zu den Untersuchungsakten eingereicht. Danach sei der Ausdruck "borniert" so zu verstehen, daß sich jemand in einer bestimmten Angelegenheit uneinsichtig zeige. So habe er ihn auch verstanden wissen wollen. Er sei im übrigen nach dem Verlauf des im strafgerichtlichen Verfahren durchgeführten Hauptverhandlungstermins von 9. Mai 1966 der Auffassung gewesen, daß bei der schon damals in Aussicht genommenen Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit auch das Disziplinarverfahren als erledigt angesehen werden würde.
Die Kammer wertete das Verhalten des Beamten als ein solches außerdienstlicher Art. Der Beamte habe, so führte sie aus, den in der Zeitung abgedruckten Leserbrief in seiner Eigenschaft als Mieter verfaßt und eingesandt; es sei ihm um die Beseitigung von Mißständen in den mit öffentlichen Mitteln geförderten, von der Oberfinanzdirektion ... zu betreuenden Wohnungen in ... gegangen; mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Zollbeamter habe der Brief nicht in Zusammenhang gestanden. Aber auch außerhalb des Dienstes habe ein Beamter die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu beachten. Wenn der hier beschuldigte Beamte in seinem Leserbrief unter Hinweis auf eine frühere Presseveröffentlichung erklärt habe, der Oberfinanzpräsident habe bei einem Gespräch über Mißstände in seinem Amtsbereich sehr borniert reagiert, so habe er, obwohl er das Wort "borniert" in Anführungszeichen gesetzt habe, damit die Achtung verletzt, die er dem Oberfinanzpräsidenten in der Öffentlichkeit auch außerhalb des Dienstes schuldig gewesen sei. Es könne sein, daß er sich über Sinn und Bedeutung des Wortes "borniert" damals nicht in jeder Hinsicht im klaren gewesen sei; der Inhalt des Leserbriefes ergebe aber, daß er den voraufgegangenen Pressebericht als eine negative Kritik an dem Oberfinanzpräsidenten und seiner Dienststelle verstanden und auch den Ausdruck "borniert" als negatives Werturteil über das Verhalten des Oberfinanzpräsidenten aufgefaßt habe. Der Inhalt seines Leserbriefes sei geeignet gewesen, das Ansehen des Oberfinanzpräsidenten und seiner Behörde in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die außerhalb des Dienstes begangene Achtungsverletzung des Beamten erfülle aber, so meinte die Kammer weiter, den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet gewesen sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das glaubte die Kammer hier nicht feststellen zu können, und zwar aus folgenden Gründen: Der Leserbrief dürfe nicht für sich allein gewertet werden. Die unbefriedigenden Wohnverhältnisse, die bei den der Zollverwaltung angehörenden Bewohnern von mit Bundesmitteln geförderten Wohnungen in ... bestanden hätten, hätten dazu geführt, daß sich der "..." bereits häufiger mit diesen Dingen befaßt habe. Dem Leserbrief des Beamten komme schon deshalb im Rahmen der Erörterungen des Gesamtkomplexes in der Presse nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Den Ausdruck "borniert" habe der Beamte zudem nur aus einem vorangegangenen Zeitungsbericht übernommen. Er habe dadurch, daß er das Wort in Anführungszeichen gesetzt habe, darauf verwiesen, daß es von anderer Seite schon früher gebraucht worden sei. Schließlich dürfe auch nicht außer Betracht bleiben, daß die von dem Beamten seit langem gerügten Mängel seiner Wohnung, wie er glaubhaft vorgebracht habe, alsbald nach Veröffentlichung seines Leserbriefes anerkannt und behoben worden seien. Demnach habe die zuständige Verwaltung die kritischen Beanstandungen und Bemerkungen als in der Sache gerechtfertigt angesehen. Endlich habe auch der Oberfinanzpräsident der Einstellung des Strafverfahrens zugestimmt und damit zu verstehen gegeben, daß auch nach seiner Meinung die Voraussetzungen dafür gegeben seien, die Angelegenheit, soweit es sich um den beleidigenden Charakter des Leserbriefes handelte, als geringfügig zu bewerten. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Oberfinanzpräsident gegen den Verfasser des Zeitungsartikels, der den Ausdruck "borniert" zuerst gebraucht habe, nicht wegen Beleidigung vorgegangen sei. Demzufolge sei die Achtungsverletzung, die dem Beamten zur Last falle, nicht so gewichtig, daß sie die Erfordernisse, die an ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu stellen seien, erfülle. Der Beamte sei daher freizusprechen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beamten zu einer angemessenen Gehaltskürzung zu verurteilen.
Er hat sich zunächst dagegen gewendet, daß die Kammer die Achtungsverletzung des Beamten als außerdienstliches Fehlverhalten gewürdigt hat. Der Leserbrief, so hat er ausgeführt, sei nicht als eine private Äußerung des Beamten zu werten, vielmehr sei er nach seinem gesamten Inhalt nichts anderes als eine in die Öffentlichkeit getragene Beschwerde über eine angebliche Fürsorgepflichtverletzung der Bundeszollverwaltung gegenüber ihren Beamten. Selbst wenn es sich aber um eine außerdienstlich begangene Dienstpflichtverletzung des Beamten handeln sollte, wäre sie in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Präsident der Oberfinanzdirektion ... sei als oberster Vertreter der Finanzverwaltung des Regierungsbezirks ... eine auch im angrenzenden niederländischen Raum bekannte Persönlichkeit. Die Veröffentlichung des Leserbriefes habe sowohl bei den Beamten der Zollverwaltung als auch bei der Grenzbevölkerung erhebliches Aufsehen erregt und die Finanzverwaltung in Mißkredit gebracht. Im übrigen entspreche der von der Kammer hinsichtlich der Wohnungsmängel und deren Behebung festgestellte Sachverhalt nur zum Teil den Tatsachen. Die Kammer habe das teilweise unrichtige Vorbringen des Beamten ohne weiteres als richtig unterstellt, statt einen Beamten der zuständigen Bundesvermögensstelle ... oder der Bundesvermögens- und Bauabteilung zu hören. So habe die Kammer verkannt, daß bei Bundesdarlehnswohnungen - anders als bei Dienstwohnungen - keinerlei Vertragsbeziehungen zwischen den Bundesbediensteten und dem Bund bestehen, sondern allein zwischen dem Bauträger und dem Bediensteten auf Grund des zwischen diesen abgeschlossenen Mietvertrages. Die Mitwirkung des Bundes bestehe nur darin, dem Bauherrn die Namen der als Mieter vorgesehenen Bediensteten zu benennen. Infolgedessen sei allein der Bauherr für die Behebung der gerügten Wohnungsmängel zuständig gewesen. Dennoch hätten sowohl die Bundesvermögensstelle ... als auch die zuständige Abteilung der Oberfinanzdirektion ... nach besten Kräften die Anliegen der Bediensteten gegenüber dem Bauherrn in dem ... Bauvorhaben unterstützt. Der Bauherr sei durch die Oberfinanzdirektion seit Beziehen des Hauses laufend aufgefordert worden, die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen. Wenn sich die Behebung mancher Mängel trotzdem über Gebühr hinaus verzögert habe, so habe das meistens an den Handwerkern gelegen, die erfahrungsgemäß an größeren Objekten, nicht aber an der Ausführung kleinerer Reparaturen interessiert gewesen seien. Eine wirkliche Einflußmöglichkeit habe der Bund nur mit dem Kündigungsrecht für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung durch den Bauherrn und durch ein Rücktrittsrecht bei nicht vorschriftsmäßiger Erstellung des Bauobjektes gehabt. Mit der Ausübung dieser vertraglichen Rechte wäre indes den Bediensteten am wenigsten gedient gewesen. Es treffe weiter nicht zu, daß die von dem beschuldigten Beamten seit langem gerügten Mängel alsbald nach Veröffentlichung seines Leserbriefes anerkannt und behoben worden seien. Die Oberfinanzdirektion habe bereits im Oktober ... dem Bauherrn dringend empfohlen, einen vereidigten Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über die von dem Beamten als unzureichend gerügte Ofenanlage zu beauftragen. Nachdem im Februar ... eine nach Anleitung der Ruhrkohlenberatungsstelle durchgeführte Probeheizung keine Beanstandungen ergeben habe, habe keine Möglichkeit mehr bestanden, den Bauherrn zur Verbesserung der Ofenanlage zu veranlassen, zumal dieser sich der Oberfinanzdirektion gegenüber bereit erklärt habe, durch einen Umbau eine Verbesserung der Anlage zu erreichen. Der Beamte sei sich auch völlig über die Rechtslage im klaren gewesen; denn bereits im Dezember ... sei ihm bei einer persönlichen Rücksprache von dem Leiter der Bundesvermögensstelle ... die Aufgabenverteilung zwischen Oberfinanzdirektion, Finanzbauamt und Bundesvermögensstelle bei Erstellung und Vergabe von Bundesdarlehnswohnungen erklärt worden. Dennoch habe er weiterhin unsachliche und verletzende Angriffe gegen die Verwaltung erhoben, wie sich ohne weiteres durch Vorlegung der Akten der Oberfinanzdirektion nachweisen lasse. Sein Fehlverhalten bei der Veröffentlichung des Leserbriefes sei kein einmaliges Versagen, vielmehr neige der Beamte dazu, den Boden der Sachlichkeit zu verlassen.
Schließlich habe die Kammer auch zu Unrecht angenommen, daß dem Leserbrief des Beamten im Rahmen der Erörterung des Gesamtkomplexes in der Presse nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Es sei ein großer Unterschied, ob ein außenstehender Reporter den Leiter einer großen Behörde mit geringschätzigen Ausdrücken belege und negativ beurteile oder ob ein Bediensteter dieser Behörde, der in den Augen der Öffentlichkeit die angeblichen Mißstände aus eigener Erfahrung besser kennen muß, sich diese Angriffe zu eigen mache und sogar noch vertiefe. Der Beamte habe durch seinen Zeitungsartikel nicht nur die Behebung seiner Wohnungsmängel erreichen, sondern vor allem den Oberfinanzpräsidenten und die Oberfinanzdirektion herabwürdigen und in Leserkreisen lächerlich machen wollen. Er sei sich auch über den Sinn und die Wirkung des Ausdrucks "borniert" und des von ihm zitierten Sprichworts voll im klaren gewesen. Der Leserbrief habe zudem nicht zur Wahrung berechtigter Interessen gedient; denn im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung seien bereits Bundestagsabgeordnete eingeschaltet gewesen, auch habe der Petitionsausschuß des Bundestages mit der Angelegenheit befaßt werden sollen. Schließlich könne auch nicht daraus, daß der Oberfinanzpräsident der Einstellung des Strafverfahrens zugestimmt habe, ein Verzicht auf die Durchführung des Disziplinarverfahrens entnommen werden. Im Strafverfahren sei es darauf angekommen, daß der Beamte die in der Öffentlichkeit begangene Beleidigung vor dieser Öffentlichkeit zurücknahm. Nachdem das geschehen sei, habe es noch der Erledigung der disziplinaren Seite dieser verwaltungsinternen Angelegenheit bedurft. Das Verhalten des Beamten habe aus dienstrechtlicher Sicht nicht einfach hingenommen werden können. Es sei besonders in heutiger Zeit, die dazu neige, Rechte der Bediensteten überzubewerten, ihre Pflichten jedoch zu bagatellisieren, dringend geboten, durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Dienstzucht unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, daß auch Vorgesetzte Rechte haben und nicht schutzlos Angriffen ausgeliefert sind, die das Maß überschreiten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung zu der der Beamte im Beistände seines Verteidigers erschienen war, die Entscheidung in das Ermessen des Senats gestellt.
Der Verteidiger hat beantragt,
die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren einzustellen.
III.
Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Sie ist unbeschränkt, weil die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens des Beamten angegriffen wird. Der Senat muß daher den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut feststellen und disziplinarrechtlich würdigen. Dabei kann er den oben wiedergegebenen, von dem Beamten als richtig anerkannten objektiven Sachverhalt zugrunde legen und sich auf die erneute disziplinarrechtliche Beurteilung beschränken.
Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung ist davon auszugehen, daß dem Beamten in der Anschuldigungsschrift allein zum Vorwurf gemacht worden ist, durch seinen im "..." am 12. November 1965 veröffentlichten Leserbrief den Oberfinanzpräsidenten und die Beamten der Oberfinanzdirektion ... herabgesetzt und damit eine Achtungsverletzung begangen zu haben. Entgegen der von dem Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung vertretenen Ansicht kann der Senat nicht auch den weiteren Vorwurf, der Beamte habe durch seine Leserzuschrift eine pflichtwidrige "Flucht in die Öffentlichkeit" (vgl. hierzu BDH 1, 25; 1, 32) in innerdienstlichen Angelegenheiten begangen, als rechtswirksam angeschuldigt ansehen. Weder in der Anschuldigungsformel noch in der Begründung der Anschuldigung befindet sich ein hinreichender Hinweis darauf, daß dem Beamten außer der Herabsetzung des Oberfinanzpräsidenten und der ihm unterstellten Beamten auch der disziplinarrechtliche Vorwurf gemacht werden sollte, er habe unzulässigerweise innerdienstliche Vorgänge in die Öffentlichkeit getragen. Dementsprechend hat der Beamte auch in dem Disziplinarverfahren bisher weder Gelegenheit erhalten noch Anlaß gehabt, sich gegen einen solchen Vorwurf zu verteidigen. Der Vorwurf muß daher bei der disziplinarrechtlichen Würdigung außer Betracht bleiben.
Mit Recht hat die Kammer in dem angefochtenen Urteil die Ausführungen des Beamten in dem Leserbrief als ein achtungsverletzendes Verhalten gegenüber Vorgesetzten gewürdigt.
Diese Ausführungen stellen in ihrer Gesamtheit eindeutig eine Herabsetzung des Oberfinanzpräsidenten und der ihm unterstellten Oberfinanzdirektion dar; denn es wird in ihnen zum Ausdruck gebracht, daß Zweifel an der Eignung des Präsidenten für sein Amt bestehen, und daraus ein Rückschluß auf die Eignung der Beamten der dem Präsidenten unterstellten Dienststellen der Oberfinanzdirektion gezogen. Auch wenn der Beamte das verwendete Eigenschaftswort "borniert" aus einem anderen Zeitungsartikel, der sich mit dem Verhalten des Oberfinanzpräsidenten beschäftigt hatte, übernommen und dies dadurch kenntlich gemacht hat, daß er das Wort in Anführungszeichen gesetzt hat, geht aus dem Gesamtinhalt des Leserbriefs deutlich hervor, daß er sich diese Bezeichnung zu eigen gemacht hat. Darüber hinaus hat er durch Heranziehung des Sprichworts "Wie der Herr, so's Gescherr auch noch eine gedankliche Verbindung zu einem entsprechenden Verhalten der Behörde gezogen.
Ob der Beamte die volle Bedeutung des Fremdworts "borniert" im Sinne der Sprachforschung gekannt hat, ist nicht entscheidend. Auf jeden Fall hielt er eine so bezeichnete Eigenschaft für etwas Negatives, wie aus dem Satz hervorgeht: "Ein 'borniertes' Verhalten dürfte, meiner Meinung nach, kein positives Merkmal für die Wertschätzung einer Persönlichkeit in dieser Dienststellung sein". Das gibt der Beamte jetzt auch zu. Er hat auch vorsätzlich gehandelt; denn er wollte nach den ganzen Umständen den Oberfinanzpräsidenten und dessen Behörde in herabsetzender Weise kritisieren.
Abweichend von der Kammer sieht der Senat jedoch das Verhalten des Beamten nicht als eine außerdienstlich, sondern als eine innerdienstlich begangene Achtungspflichtverletzung an. Die Unterscheidung zwischen außerdienstlichem und innerdienstlichem Verhalten, die deswegen von Bedeutung ist, weil nach der Neufassung des § 77 Abs. 1 BBG das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, kann gelegentlich Schwierigkeiten bereiten. Als taugliches Unterscheidungsmerkmal kann nicht die formale Dienstbezogenheit des Verhaltens dienen, d.h. die Unterscheidung danach, ob der Beamte während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht. Denn auch ein Beamter, der z.B. nach Beendigung seines Dienstes mit dem ihm anvertrauten Dienstfahrzeug eine Schwarzfahrt durchführt oder der nach Dienstschluß im Dienstgebäude mit Freunden ein Zechgelage veranstaltet, begeht keineswegs ein außerdienstliches, sondern ein innerdienstliches Dienstvergehen. Es kommt somit nicht auf die formale, sondern auf die materielle Dienstbezogenheit des Verhaltens an, d.h. darauf, ob durch das Verhalten irgendwelche innerdienstlichen Pflichten verletzt werden oder nicht. Nur dann, wenn sich das Verhalten als das eines Privatmannes ansehen läßt, ist es ein außerdienstliches; sonst ist es als innerdienstliches zu würdigen. Das ist auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu entnehmen. Der Gesetzgeber wollte den in der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes, insbesondere in der Entscheidung vom 31. Dezember 1965 - II DV 1.65 - (BDH 7, 94) vertretenen Gedanken von der Einschränkung der beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen auf dem Gebiete der Straßenverkehrsdelikte gesetzlich verankern und hierbei zugleich den Beamten, da sich dessen Stellung in der sozialen Gemeinschaft gegenüber früher gewandelt hat, in der rein persönlichen Lebensführung und in der privaten Intimsphäre freier stellen (vgl. auch Wodtke: Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, 1968, S. 140/141). Dabei sollte es von Bedeutung sein, ob der Beamte nach den Umständen des einzelnen Falles seinen besonderen Pflichtenkreis tangiert habe. Schon hinsichtlich der als Folge des Zusammenbruchs amtlos gewordenen Beamten, bei denen dienstbezogene, innerdienstliche Dienstvergehen ausschieden und die wegen außerdienstlicher Pflichtverletzungen (sog. unechte Dienstvergehen) nach § 9 G 131 verfolgbar waren, hatte der Bundesdisziplinarhof die Pflichten im außerdienstlichen Verhalten dahin umschrieben, daß sie grundsätzlich dieselben seien, wie sie alle Staatsbürger im Rahmen der sozialen Gemeinschaft zu erfüllen haben (BDH 1, 55/60; 2, 59/71).
Hiervon ausgehend, ist die von dem beschuldigten Beamten durch die formal außerhalb des Dienstes erfolgte Veröffentlichung seines Leserbriefes beleidigender Art nicht als außerdienstliche, sondern als innerdienstliche Pflichtverletzung anzusehen. Seine Ausführungen in dem Leserbrief betrafen innerdienstliche Vorgänge, bei denen der Oberfinanzpräsident und die Dienststellen der Oberfinanzdirektion in Erfüllung der Fürsorgepflicht, die ihnen gegenüber den in Betracht kommenden Zollbeamten, darunter insbesondere gegenüber dem hier beschuldigten Beamten, oblag, zu handeln hatten und versagt haben sollten. Der beschuldigte Beamte trat hier nicht als privater Mieter einer Bundesdarlehnswohnung, sondern als Beamter auf, der die mangelnde Erfüllung der Fürsorgepflicht seiner eigenen Behörde nach § 79 BBG kritisch und beleidigend rügte, und zwar mit dem von ihm selbst zugegebenen Ziele, daß dienstlich etwas geschehe, um die von ihm empfundenen innerdienstlichen Mißstände zu beseitigen. Dem entspricht es auch, daß der Beamte, wie sich aus dem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Schriftwechsel mit der Oberfinanzdirektion ergibt, seine Eingaben und Beschwerden, die sich mit Mängeln der von ihm bezogenen Wohnung befaßten, stets auf dem Dienstwege (§ 171 BBG) eingereicht hat, und daß auch die Oberfinanzdirektion in ihren Bescheiden immer den Dienstweg beschritten hat. Die Ansprüche aus § 79 BBG haben öffentlich-rechtlichen Charakter, und wäre der Beamte gegen seine Behörde im Klagewege vorgegangen, hätte er ihr nicht als Privatmann, sondern als Beamter unmittelbar aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis heraus gegenübergestanden (vgl. Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 79, Anm. A; Plog-Wiedow, BBG, § 79 Anm. 2). Die Ausführungen in dem Leserbrief stellen sich daher nicht als rein private herabsetzende Äußerungen dar, wie sie auch jeder andere Bürger getan haben könnte, sondern sind auf der Grundlage des Dienstverhältnisses geschehen und stehen in so enger Verbindung zu diesem, daß sie als innerdienstliche Pflichtverletzung gewürdigt werden müssen.
Es liegt somit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vor.
Bei Bemessung der verwirkten Disziplinarmaßnahme ist davon auszugehen, daß eine solche Verfehlung, wie sie hier festgestellt worden und für die der Beamte auch persönlich verantwortlich ist, ein recht ernst zu nehmendes Dienstvergehen darstellt, zumal im Interesse des Ansehens der öffentlichen Verwaltung ein Beamter, der sich von Vorgesetzten unrichtig behandelt fühlt, zunächst einmal die in mehrfacher Hinsicht gegebenen anderen Möglichkeiten (vgl. §§ 171 Abs. 1 Satz 2, 172 BBG, Art. 17 GG) ausschöpfen muß, um zu seinem Recht zu gelangen, bevor er sich an die Öffentlichkeit wendet. Andererseits sprechen aber auch erhebliche Umstände zugunsten des Beamten. So ist zu berücksichtigen, daß er recht günstig beurteilt wird, bisher stets taktvoll und korrekt gegenüber Vorgesetzten aufgetreten ist und daß er gänzlich unbestraft ist. In besonderem Maße ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich der Beamte nicht etwa ohne jeden Grund an der Pressekampagne gegen die Oberfinanzdirektion beteiligt hat, sondern selbst zu den Mietern gehört, die sich durch die Oberfinanzdirektion nicht hinreichend betreut fühlten, und daß er dazu auch gewissen Anlaß hatte. Wie die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge der Oberfinanzdirektion erkennen lassen, hatte sich der Beamte, nachdem er im Oktober ... in die ihm von der Bundesbau- und Vermögensstelle ... angebotene Bundesdarlehnswohnung in ... eingezogen war, am 14. September ... an die Oberfinanzdirektion ... gewendet und die Warmluftheizung seiner Wohnung als völlig unzureichend gerügt. Obgleich die Oberfinanzdirektion daraufhin der Vermieterin, der ... AG, mit Schreiben vom 8. Oktober ..., von dem der Beamte eine Abschrift erhielt, dringend empfohlen hatte, einen vereidigten Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über die Warmluftheizung zu beauftragen, zog sich die Angelegenheit den Winter über hin, bis am 22. Februar ... von der Vermieterin eine Probeheizung angeblich "im Einvernehmen mit der Ruhrkohlenberatung" durchgeführt wurde, die nach Mitteilung der Vermieterin ergeben haben soll, daß die Heizungsanlage bei richtiger Bedienung zur Beheizung der Wohnung ausreiche. Diese Probeheizung wurde von dem Beamten als unverbindlich betrachtet, weil sie von der Firma, die die Anlage gebaut hatte, selbst durchgeführt worden war. Der Beamte drang daher mit Schreiben vom 8. Oktober ... bei der Oberfinanzdirektion erneut auf Durchführung der Prüfung durch einen vereidigten Sachverständigen. Das lehnte die Oberfinanzdirektion jedoch am 19. Oktober ... ab mit dem Hinweis auf das Ergebnis der "nach Anleitung der Ruhrkohlenberatungsstelle" durchgeführten Probeheizung vom 22. Februar ... Tatsächlich war aber die Heizungsanlage unzureichend; denn eine nach Einschaltung von Vertretern der Beamtenverbände nunmehr von der Oberfinanzdirektion veranlaßte und von dem Finanzbauamt ... am 15. und 16. Februar ... durchgeführte Überprüfung ergab, daß die Anlage keine befriedigenden Ergebnisse zeigte, und führte schließlich zur Beseitigung der Mängel durch die Vermieterin. Angesichts dieses Verlaufs der Angelegenheit konnte der Beamte im Zeitpunkt der Abfassung seines Leserbriefes vom 12. November ... mit einem gewissen Recht den Eindruck haben, daß die Oberfinanzdirektion, wenn sie sich entgegen ihrer eigenen dringenden Empfehlung mit der von der Vermieterin nicht durch einen vereidigten Sachverständigen, sondern durch die Lieferfirma selbst durchgeführten Probeheizung zufriedengab, ihn bei seinen Bemühungen um eine bessere Heizungsanlage für seine Wohnung nicht genügend unterstützte. Für diesen Eindruck ist unmaßgeblich, ob sich die Oberfinanzdirektion durch den von der Vermieterin offenbar aufgebauschten Hinweis auf die Ruhrkohlenberatungsstelle hat irreführen lassen. Hinzu kam, daß auch andere Zollbeamte als Mieter gleichartiger Wohnungen in ..., die sich zu einer Mieterinteressengemeinschaft zusammengeschlossen hatten, zur damaligen Zeit mit der Oberfinanzdirektion wegen der Beseitigung von Baumängeln, insbesondere aber wegen der Einstufung ihrer Wohnungen in die sogenannte Ausstattungsklasse II, in Streit lagen und dies für den beschuldigten Beamten den Eindruck unzureichender Betreuung durch die Oberfinanzdirektion verstärkt haben mag. Auch würde in diesem Streit von den Betroffenen allgemein eine hafte Tonart angeschlagen. Entgegen der vom Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht, daß für die Behebung von Mängeln an Bundesdarlehnswohnungen allein der Bauherr, hier die ... AG, zuständig gewesen sei und die Mitwirkung des Bundes nur darin bestanden habe, dem Bauherrn die Namen der als Mieter vorgesehenen Beamten zu benennen, hatte der Bund eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber den von ihm als Mieter benannten und in die Wohnungen eingezogenen Beamten zumindest insoweit zu erfüllen, als die Wohnungen den Anforderungen der Ausstattungsklasse entsprachen, nach der die Mieten berechnet wurden, und keine wesentlichen baulichen Mängel aufwiesen. Dafür spricht nicht nur, daß der Bund einen gewissen Zwang auf die Beamten, jedenfalls soweit sie Empfänger von Trennungsentschädigungen waren, zum Beziehen der Bundesdarlehnswohnungen ausüben kann, sondern auch der Inhalt des Darlehnsvertrages zwischen Bund und Bauherrn. Nach § 1 dieses Vertrages hat der Bauherr den Bau nach den vom Bund geprüften Unterlagen auszuführen und ist dem Bund gegenüber verpflichtet, die Bauten stets in gutem Bauzustand zu erhalten, dafür zu sorgen, daß sich die Wohnungen in einem einwandfreien und den gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Zustand befinden und die vom Bund geforderten Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen. Daraus erklärt es sich schließlich auch, daß die Oberfinanzdirektion wegen der von dem beschuldigten Beamten gerügten Mängel überhaupt tätig geworden ist und ihn nicht von vornherein kurzerhand an den Vermieter verwiesen hat. Schließlich spricht zugunsten des Beamten, daß er sich jetzt einsichtig zeigt und zugibt, daß sein Verhalten nicht richtig war.
In Anbetracht dieser Milderungsgründe erscheint nicht die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erforderlich, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden könnte. Vielmehr hält der Senat die Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Geldbuße für ausreichend.
Da seit Begehung des Dienstvergehens inzwischen über zwei Jahre verstrichen sind, ist nach § 4 Abs. 1 BDO eine disziplinare Verfolgung jedoch nicht mehr zulässig. Das Verfahren muß daher nach §§ 87 Abs. 1, 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens muß nach § 113 Abs. 4, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 m Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO der Bund tragen. Die dem Beamten im ersten Rechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls dem Bund aufzuerlegen, besteht kein Anlaß; dagegen hält es der Senat für angemessen, die dem Beamten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, dem Bund aufzuerlegen, weil das Dienstvergehen des Beamten im nichtförmlichen Verfahren hätte geahndet werden können und sich dieses dann auf nur einen Rechtszug beschränkt hätte (§ 31 Abs. 4 Satz 2 BDO).
Amelung
Dr. Hardraht