Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 91.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Bahnbeamten des mittleren Dienstes; Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten im Ruhestand; Verwendung dienstlicher Gelder aus dem Verkauf von Schadgut für eigene Zwecke als Dienstvergehen; Betrug als Dienstvergehen; Angemessenheit der Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Dienstpflichten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 91.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.08.1995 - AZ: IX VL 14/94
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ferner
Verwaltungsoberamtsrätin M. Suthe, Postbetriebsinspektor H. T. Syberichs als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 30. August 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
sich in einer als Untreue zu qualifizierenden Handlung einen Betrag von 9.000 DM angeeignet hat und erst aufgrund eines von dem Geschädigten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Geld zurückgezahlt hat,
- 2.
sich einer Unterschlagung zum Nachteil der Frau Angelika B. schuldig gemacht hat,
- 3.
im April 1985 unter Verstoß gegen grundlegende Kassenvorschriften und Strafgesetze aus dem Verkauf von Schadgut vereinnahmte Beträge in Höhe von 959 DM nicht an seine Verwaltung abgeliefert, sondern für sich behalten hat,
- 4.
in der Zeit vom 04.10.1987 bis zum 21.10.1987 ohne Genehmigung, ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes und ohne sonstige Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben ist,
- 5.
in der Zeit vom 23.11.1987 bis zum 20.12.1987 ohne Genehmigung, ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes und ohne sonstige Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben ist,
- 6.
in der Zeit vom 28.05.1988 bis zum 29.08.1988 ohne Genehmigung, ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes und ohne sonstige Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben ist,
- 7.
in der Zeit vom 11.07.1989 bis zum 23.10.1989 ohne Genehmigung, ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes und ohne sonstige Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben ist,
- 8.
in den Jahren 1987 und 1988 in einer Vielzahl von Einzelfällen fortgesetzt Betrügereien begangen hat,
- 9.
in der Zeit vom 29. bis 31.07.1988 fortgesetzt Betrügereien zu Lasten einer ... Tankstelle begangen hat,
- 10.
im Januar 1989 einen Betrug zum Nachteil der ... Tankstelle ... in A. begangen hat,
- 11.
im Jahre 1989 sich wiederholt Beförderungsleistungen von seinem Dienstherrn erschlichen hat,
- 12.
im Oktober 1989 einen Betrug zum Nachteil der Frau Inge S. begangen hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 30. August 1995 das Ruhegehalt aberkannt und ihm bis einschließlich Januar 1996 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts bewilligt. Es hat den Ruhestandsbeamten in den Anschuldigungspunkten 4 bis 7 vom Vorwurf des schuldhaften und ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst freigestellt und lediglich einen Verstoß gegen die Pflicht, die Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen, angenommen. Im übrigen hat es die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen.
Es hat ausgeführt, das teils innerdienstliche, teils außerdienstliche Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG müsse bereits im Hinblick auf den dem Anschuldigungspunkt 3 zugrundeliegenden Zugriff auf amtlich erlangte Gelder zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Er bemängelt, daß der Sachverständige ihm keine Schuldunfähigkeit zugebilligt habe und das erstinstanzliche Gericht demgemäß lediglich zu dem Ergebnis einer verminderten Schuldfähigkeit gekommen sei. Er hat deshalb in der Berufungsschrift die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens beantragt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte sinngemäß behauptet, schuldunfähig gewesen zu sein. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er geht in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:
Anschuldigungspunkt 1:
Während der Ableistung seines Wehrdienstes lernte der Ruhestandsbeamte den Zeugen Dr. F. kennen. Da am Wohnort des Zeugen Kraftfahrzeuge nicht so günstig zu erwerben waren wie am Wohnort des Ruhestandsbeamten, besorgte dieser im April 1984 für den Zeugen einen Mercedes 190. Im Gegenzug wurde der von dem Zeugen gefahrene VW Golf durch den Ruhestandsbeamten verkauft. Von dem Erlös in Höhe von 9.300 DM sollte der Ruhestandsbeamte für seine Bemühungen 300 DM erhalten und die restlichen 9.000 DM an den Zeugen überweisen. Dies tat der Ruhestandsbeamte trotz mehrerer Aufforderungen des Zeugen nicht. Der Zeuge erwirkte deshalb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Das Geld erhielt er schließlich im Frühjahr 1986.
Der Ruhestandsbeamte hat angegeben, er habe sich wegen des Vorfalls sehr geschämt und deshalb jahrelang keinen Kontakt zu dem Zeugen aufgenommen.
Anschuldigungspunkt 2:
Anfang Dezember 1984 kaufte die Zeugin B. in Gegenwart des mit ihr befreundeten Ruhestandsbeamten bei einem Möbelhaus in W. Möbel zum Gesamtpreis von 2.700 DM. Ende Dezember 1984 erklärte der Ruhestandsbeamte der Zeugin, er habe mit dem Möbelhaus einen Preisnachlaß vereinbart, wenn der Kaufpreis insgesamt sofort bezahlt werde. Die Zeugin händigte ihm daraufhin am 30. Dezember 1984 den dem reduzierten Kaufpreis entsprechenden Geldbetrag von 2.500 DM aus. Der Ruhestandsbeamte beglich jedoch die Kaufpreisforderung nicht, sondern behielt das Geld für sich und verspielte es.
Das sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts B. vom 27. August 1986 nach Wiedergutmachung des Schadens und Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Anschuldigungspunkt 3:
Der Ruhestandsbeamte verrichtete im April 1985 Dienst im Containerbahnhof B.. Er nahm vertretungsweise die Aufgaben der Schadgutverwaltung und des Schadgutverkaufs für die Firma T. - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn - wahr. Unter anderem verkaufte er in diesem Zusammenhang im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 22. April 1985 Schadgut der Firma L.. Aus dem Schadgutverkauf erzielte Erlöse wurden regelmäßig in einem Nebenfach des Geldschrankes bei der Kasse der Güterabfertigung des Bahnhofs B. deponiert. In der Woche zwischen dem 15. und 19. April 1985 holte der Ruhestandsbeamte das Geld in Höhe von etwa 300 DM ab. Eine Abrechnung erfolgte nicht. Zusätzlich verkaufte er weiteres Schadgut, ohne die Verkaufserlöse abzurechnen. Unter anderem erhielt ein ihm bekannter Lebensmittelhändler in W. etwa 300 Flaschen der Marke "Domestos". Insgesamt ergab sich bei einer Bestandsaufnahme des Schadguts der Firma T. am 7. Mai 1985 ein Fehlbestand von 949 Flaschen der Marke "Domestos". Bei einem Verkaufspreis von 1,00 DM pro Flasche ergibt dies ein Fehlbetrag von 949 DM - und nicht, wie dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen 959 DM -, den der Ruhestandsbeamte für sich behielt und für private Zwecke verwendete. Er hat diesen Vorwurf eingeräumt. Erst am 14. Juni 1985 zahlte er das veruntreute Geld zurück. Wegen dieses Vorfalls wurde der Ruhestandsbeamte aus dem Kassendienst zurückgezogen.
Der Ruhestandsbeamte hat in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 vorsätzlich gehandelt. Entgegen der eigenen Einschätzung des Ruhestandsbeamten war seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik ... vom 30. März 1992 (vgl. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO). Danach war der Ruhestandsbeamte in dem hier maßgeblichen Zeitraum deutlich medikamentenabhängig, was allerdings nur eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit und nicht einen Ausschluß der Schuldfähigkeit zur Folge hatte. Der Senat schließt sich der Beurteilung der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik ... an. Das Gutachten ist auf der Grundlage einer eingehenden stationären Untersuchung vom 6. bis 8. März 1991 erstellt worden. Es hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für die Zeiten bejaht, in denen neben der Steuerungsschwäche der Persönlichkeit des Beamten eine Medikamentenabhängigkeit, z.T. verbunden mit weiteren belastenden Umständen, bestand. Daß eine Medikamentenabhängigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen, zur Aufhebung der Schuldunfähigkeit führt, entspricht der Rechtsprechung des Senats zu anderen Formen der Abhängigkeit, z.B. der Alkohol- oder der Drogenabhängigkeit (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 - NJW 1993, 2632 - DÖD 1993, 255 - IÖD 1993, 149>). Da durch das Gutachten der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik Essen vom 30. März 1992 das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist und dieses Gutachten keine Widersprüche aufweist und auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, bedarf es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht (§ 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Anschuldigungspunkte 4 bis 7:
Der Ruhestandsbeamte blieb in der Zeit vom 4. Oktober bis 21. Oktober 1987, vom 23. November bis 20. Dezember 1987, vom 28. Mai bis 28. August 1988 sowie vom 11. Juli bis 23. Oktober 1989 dem Dienst fern. Er legte keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor. Für die genannten Zeiträume wurde gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge festgestellt.
Der Beamte hat sich darin eingelassen, er habe zur damaligen Zeit erhebliche persönliche und familiäre Schwierigkeiten gehabt. Im Oktober 1987 habe er sich gerade von seiner Ehefrau getrennt und auch schon zuvor Tabletten in erheblichem Umfange eingenommen. Für die Zeit danach habe er Erinnerungslücken. Er wisse jedoch, daß er im Dezember 1987 in einem Krankenhaus wieder aufgewacht sei, nachdem er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Nach der Entlassung aus einer psychosomatischen Klinik im April 1988 habe er mit dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats, der zugleich Personalsachbearbeiter gewesen sei, abgesprochen, daß er seinen alten und neuen Urlaub nehmen und eine Abgeltung von geleisteten Überstunden über mehrere Wochen in Anspruch nehmen könne. Anschließend habe er in H. operiert werden sollen. Er sei jedoch vor seinen Schwierigkeiten weggelaufen und planlos umhergeirrt, bis er schließlich Ende August 1988 in das ... Klinikum eingewiesen worden sei. Auch im Juli 1989 habe die Amputation seines linken Unterarms angestanden. Aus Angst vor der Operation habe er erneut erwogen, sich das Leben zu nehmen.
Der Sachverständige Dr. H. von der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik ... hat in Ergänzung des bereits angeführten Gutachtens dieser Klinik vom 30. März 1992 die Auffassung vertreten, der Ruhestandsbeamte sei bis 1987 wegen des erheblichen Medikamentenmißbrauchs von Beruhigungs- und Schmerzmitteln und in der Zeit von Juli 1989 bis Oktober 1989 wegen eines depressiven Verstimmungszustandes nicht dienstfähig gewesen. Lediglich für die Zeit von Mai 1988 bis August 1988 hätten keine Gründe für eine Dienstunfähigkeit vorgelegen. Der Senat schließt sich dem an und stellt den Ruhestandsbeamten in den genannten Zeiträumen im Jahre 1987 und 1989 vom Vorwurf des ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst frei. Er teilt die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte es zumindest fahrlässig versäumt hat, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen (Dienstpflichtverletzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2, § 55 Satz 2 BBG). Bezüglich des Zeitraumes vom 28. Mai 1988 bis 29. August 1988 liegt dagegen keine Dienstpflichtverletzung vor. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht der Senat zwar von einer Dienstfähigkeit des Beamten aus. Sein Fernbleiben war jedoch nicht ungenehmigt. Dem Ruhestandsbeamten kann nicht widerlegt werden, daß ihm Urlaub vom zuständigen Personalsachbearbeiter bewilligt worden und er auch berechtigt war, Überstunden als Freizeit abzugelten.
Anschuldigungspunkt 8:
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Mai 1990 - 9 Ls 7 Js 441/89 - wurde der Ruhestandsbeamte wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Strafurteil beruht auf folgenden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen:
"Am 24.09.1987 mietete der Beamte sich im Hotel I. in B. ein. Hier machte er Logis- und Zechschulden in Hohe von 1.268,80 DM. Da er über keinerlei Barmittel verfügte, war er naturgemäß nicht in der Lage, den erheblichen Betrag aufzubringen. Er gab deshalb einen Scheck, der, was dem Angeklagten klar war, nicht gedeckt war.
Am 26.11.1987 erreichte der Beamte durch Übergabe eines ungedeckten Schecks über 400 DM, daß ihm eine Frau S., die an einer Tankstelle arbeitete, Öl und Benzin für 100 DM verkaufte und ihm einen Bargeldbetrag von 300 DM auszahlte. Dieser Scheck war naturgemäß erneut nicht gedeckt.
Ebenso verhielt er sich beim Kaufmann Hubert H. am 25.08.1987. Er tankte sein Fahrzeug mit einem Scheck von über 400 DM und ließ sich den überschießenden Betrag auszahlen.
Am 18.12.1987 mietete er sich im Parkhotel W. ein. Er gab vor, Dr. Volker O. zu heißen. Er machte Mietschulden in Höhe von 389 DM, obwohl er nicht über einen Pfennig Bargeld verfügte. Er verschwand ohne Zahlung der Schuld.
Am 14.12.1987 mietete er sich unter dem falschen Namen Ohlert im Hotel K. in D. ein. Er vereinbarte einen Preis von 72 DM pro Nacht. Als ihm am 17.12.1987 eine Zwischenrechnung über 288 DM zur Begleichung vorgelegt wurde, verließ er auch in diesem Fall heimlich das Hotel.
Am 16.11.1987 mietete er bei der Firma A. in W. einen Pkw mit dem Kennzeichen ... für die Zeit vom 16.11. bis 26.11.1987 zum Preis von insgesamt 2.152,32 DM. Der Angeklagte wußte, daß er aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage war, diesen erheblichen Barbetrag aufzubringen.
Am 27.12.1988 übergab er einen ungedeckten Scheck an der Tankstelle Z. in W., und zwar über 100 DM. Ihm wurde Bargeld und Benzin im entsprechenden Gegenwert übergeben.
Am 06.08.1988 tankte er an der Tankstelle D. in L. für 72 DM und ließ sich gegen Hergabe eines ungedeckten Schecks in Höhe von 400 DM bar 328 DM auszahlen. Ebenso verhielt er sich bei der Tankstelle U. in M.. In diesem Fall gab er am 04.08.1988 einen ungedeckten Scheck über 400 DM und erhielt Ware für 80 DM und ließ sich bar 320 DM auszahlen."
Anschuldigungspunkte 9 und 10:
Der Ruhestandsbeamte tankte am 29. Juli 1988 bei einer ... Tankstelle in H. für etwa 45 DM Benzin. Er übergab einen auf das Postgiroamt D. bezogenen Scheck über 400 DM und erhielt den Rest in Höhe von ca. 355 DM bar ausgehändigt. An den beiden folgenden Tagen erschien er wiederum an der Tankstelle und ließ sich jeweils gegen Übergabe eines Schecks Bargeld in Höhe von 500 DM auszahlen. Das Postgiroamt ... löste die Schecks nicht ein, da das Konto keine Deckung aufwies.
Das Amtsgericht ... setzte aufgrund dieses Sachverhalts durch Strafbefehl vom 13. März 1989 - 94 Js 595/88 - wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM gegen den Ruhestandsbeamten fest.
Im Januar 1989 ließ der Ruhestandsbeamte bei einer ... Station in Ä. seinen Pkw reparieren. Er bezahlte den Reparaturbetrag in Höhe von 400 DM mit einem auf das Postgiroamt D. bezogenen Scheck, der jedoch mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Auch hier setzte das Amtsgericht ... gegen den Ruhestandsbeamten durch Strafbefehl vom 23. November 1989 - 50 Js 816/89 - wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM fest.
Der Ruhestandsbeamte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, sein Konto sei durch die Zahlung des Gehalts gedeckt und es werde schon gut gehen. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat davon überzeugt, daß der Ruhestandsbeamte die Nichteinlösung der Schecks zumindest billigend in Kauf nahm. Er wußte, daß seine Vermögensverhältnisse angespannt waren und es schon mehrfach zu Nichteinlösungen von ihm begebener Schecks gekommen war. Ein weiteres Indiz besteht darin, daß er sich gegen die Strafbefehle nicht gewehrt hat, was nahegelegen hätte, wenn er der Auffassung gewesen wäre, unschuldig zu sein.
Anschuldigungspunkt 11:
Der Ruhestandsbeamte fuhr am 26. September 1989 mit einem Eilzug von A. nach H.. Er war weder im Besitz einer Fahrkarte noch eines Berechtigungsausweises für eine Freifahrt. Er gab sich im Zug als Beschäftigter der Deutschen Bundesbahn zu erkennen und erklärte, er habe seinen Berechtigungsausweis vergessen. Ihm wurde ein Nachlösezettel ausgestellt, so daß er bis H. weiterfahren konnte. Der Ruhestandsbeamte hatte sich bereits im April 1988 um eine Freifahrtberechtigung für das Jahr 1988/89 bemüht; diese wurde ihm jedoch nicht bewilligt. Am 27. Januar 1989 teilte ihm das Personalbüro seiner Dienststelle mit, daß seine Fahrvergünstigung gesperrt worden sei.
In der Nacht vom 23. Oktober zum 24. Oktober 1989 fuhr der Ruhestandsbeamte von O. nach D. ohne im Besitz einer Fahrkarte oder einer Freifahrtsberechtigung zu sein. Bei einer Fahrkartenkontrolle kurz vor Augsburg gab er sich wiederum als Eisenbahner zu erkennen und gab an, er habe seinen Freifahrtschein verloren. Ihm wurde abermals ein - Nachlösezettelt ... ausgehändigt, so daß er seine Fahrt beenden konnte.
Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, davon ausgegangen zu sein, ihm stünden Freifahrten für das Jahr 1988/89 zu, ist bereits nach seinem eigenen Vorbringen widerlegt, wonach er einen Berechtigungsschein nicht erhalten hat. Er hat deshalb vorsätzlich gegen die ihm gemäß § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG obliegenden Pflichten verstoßen.
Anschuldigungspunkt 12:
Der Ruhestandsbeamte lernte im September 1989 die Zeugin Inge S. kennen. Er gab vor, am 16. Oktober 1989 mit ihr einen Flug in die USA zu planen. In ... F. wollte er ein Haus anmieten, in dem beide zusammen leben wollten. Die Zeugin übergab ihm aus diesem Anlaß insgesamt 1.880 Dollar. Der Ruhestandsbeamte behielt das Geld für sich und meldete sich nicht mehr.
Wegen dieses Sachverhalts setzte das Amtsgericht ... durch Strafbefehl vom 28. Mai 1990 - 35 Cs 5 Js 717/89 - wegen Betruges eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM fest.
Der Ruhestandsbeamte hat angegeben, er wisse von dem Vorfall nichts mehr. Er habe stark unter Medikamenteneinfluß gestanden und unter völligem Realitätsverlust gelitten.
Der Ruhestandsbeamte hat auch hier vorsätzlich gehandelt. Nach dem Gutachten der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik ... war er lediglich vermindert schuldfähig. Er ist zielstrebig vorgegangen, um in den Genuß des Geldes zu kommen.
2.
Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG) sowie in den Anschuldigungspunkten 4, 5 und 7 fahrlässig gegen seine Pflichten zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen. Hierdurch hat er ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen.
Bereits der dem Anschuldigungspunkt 3 zugrundeliegende Sachverhalt führt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst und bei einem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO. Der Ruhestandsbeamte hat auf ihm anvertraute Kassengelder zugegriffen. Die aus dem Schadgutverkauf für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn erlösten Geldbeträge waren ihm dienstlich anvertraut.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Bahnbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht länger Beamter bleiben (stRspr vgl. Urteil vom 9. Januar 1996 - BVerwG 1 D 47.95-, Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 15.92 -).
Von den von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen, die ausnahmsweise zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, ist keiner gegeben. Eine wirtschaftliche Notlage des Ruhestandsbeamten lag nicht vor. Zwar waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse angespannt; sein Gehalt unterlag der Pfändung. Der ihm verbleibende monatliche Betrag lag jedoch nicht unter den Sozialhilfesätzen, an denen sich der Senat für das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage orientiert.
Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation lag bei dem Ruhestandsbeamten nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen familiären und persönlichen Verhältnissen nicht aus (Urteil vom 6. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 65.92 -).
Schließlich mußten die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat verneint werden. Eine mildere Bewertung kann danach dann in Betracht kommen, wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 63.93 -). Zwar hatte der Ruhestandsbeamte die Aufgaben der Schadgutverwaltung und des Schadgutverkaufes für die Firma T. nur vertretungsweise wahrgenommen. Gleichwohl handelte es sich für ihn um eine alltägliche Tätigkeit. Er war zuvor als Abfertigungs- und Schalterbeamter am Fahrkarten- oder Informationsschalter mit Reservierung eingesetzt und hatte hier ebenfalls mit Kassengeschäften zu tun. Ein besonderes von außen auf den Handlungswillen des Ruhestandsbeamten einwirkendes Ereignis lag nicht vor.
Die bei dem Ruhestandsbeamten zu bejahende verminderte Schuldfähigkeit kann nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt, wie dies hier der Fall ist. Hier kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 -).
Auch im Hinblick auf die anderen vielfältigen, teils innerdienstlich, teils außerdienstlich begangenen Dienstpflichtverletzungen wäre eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht gekommen. In diesem Zusammenhang wirken sich die erheblichen strafgerichtlichen Vorbelastungen des Ruhestandsbeamten negativ aus. Sein überwiegend betrügerisches Verhalten hat der Ruhestandsbeamte auch nach Begehung des vorliegenden Dienstvergehens fortgesetzt. So wurde er zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Juni 1996 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
3.
Unter Zurückstellung von Bedenken hat der Senat einem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO nicht entsprochen und dem Ruhestandsbeamten unter Berücksichtigung seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag bewilligt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer