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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1995, Az.: BVerwG 1 D 27.95

Diziplinarverfahren gegen einen Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes; Hehlerei an Telefonkarten mit dem Urspruch aus einem Einbruchdiebstahl in ein Postamt; Besondere Verpflichtung eines Beamten des Fernmeldedienstes zur Meldung über das Auftauchen von gestohlenen Telefonkarten; Ankauf von gestohlenen Telefonkarten auf einer Tauschbörse und gewinnbringender Weiterverkauf und Tausch; Entfernung des Beamten aus dem Dienst unter dem Aspekt einer angemessenen Disziplinarmaßnahme; Bestehende Sammelleidenschaft an Telefonkarten eines Beamten als Milderungsgrund in einem Disziplinarverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 27.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.01.1995 - AZ: XI VL 26/94

Prozessgegner

Techn. Fernmeldeamtmann ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 10. Oktober 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postamtfrau Ingrid Dreiss,
Zollbetriebsinspektor Wolfram Knaak als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 10. Januar 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Technische Fernmeldeamtmann ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    in der Zeit zwischen dem 27. März 1991 und etwa Mai 1991 Telefonkarten, von denen er gewußt hat, daß diese der Post entwendet worden waren, angekauft hat, um sich oder einen Dritten zu bereichern,

  2. 2.

    sechs Telefonkarten, die ihm zu dienstlichen Zwecken übergeben worden waren, privater Nutzung zugeführt hat.

2

Der dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegende Sachverhalt war Gegenstand eines Strafbefehlverfahrens, in dem das Amtsgericht B. am 8. Juli 1993 gegen den Beamten wegen Hehlerei eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. Januar 1995 in das Amt eines Technischen Fernmeldeoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Anschuldigungspunkt 1:

5

In der Zeit von Dienstag, dem 26. März 1991, 19.00 Uhr, und Mittwoch, dem 27. März 1991, 6.00 Uhr, wurde im Fernmeldeamt W. eingebrochen. Aus den Räumen der dortigen Projektgruppe R. wurden ca. 1420 rosa Telefonkarten gestohlen. Deren Wert belief sich auf ca. 11.000 DM.

6

Von diesem Einbruch wurde per Telefax auch die Projektgruppe R. in ... H. verständigt, bei welcher der Beamte tätig war. Dort wurde ein entsprechender Vermerk gefertigt und als Umlauf 2 'von Hand zu Hand' bei den Angehörigen der Projektgruppe bekanntgegeben. Der Beamte hat den Vermerk am 4. April 1991 zur Kenntnis genommen und dies durch Unterschrift bestätigt. Der Beamte hat in der Folgezeit in Kenntnis der Herkunft dieser Telefonkarten 50 original verpackte Stücke auf einer sogenannten Tauschaktion gegen Zahlung von 1.000 DM erworben. Von diesen Telefonkarten veräußerte er etliche an den Zeugen W. zum Stückpreis von 30 DM. Dieses Geschäft fand nicht auf einer Tauschaktion statt, sondern war 'privat'. Diese 50 Telefonkarten der Projektgruppe R. waren zu der damaligen Zeit im freien Handel nicht erhältlich, sondern nur im Schwarzhandel.

7

Anschuldigungspunkt 2:

8

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Projektgruppe R. hatte der Beamte eine gewisse Anzahl von Telefonkarten von seinem Dienstherrn ausgehändigt erhalten, um damit bei potentiellen Kunden für die Telekom zu werben.

9

Die meisten dieser Karten verwendete der Beamte auch in diesem Sinne; sechs Karten jedoch behielt er für sich und nahm sie zu seiner eigenen privaten Telefonkartensammlung.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, durch das sich der Beamte an die Grenze seiner Tragbarkeit gebracht habe. Es hat von der Höchstmaßnahme vor allem deshalb abgesehen, weil es sich bei den gestohlenen und vom Beamten erworbenen Telefonkarten nicht um der Bundespost anvertrautes Gut gehandelt habe, das von einem eigenen Kollegen entwendet worden war.

11

3.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Es mache keinen Unterschied, ob der Diebstahl von unmittelbaren Kollegen des Beamten begangen worden sei oder der Beamte die Diebesbeute privat unter Mißachtung der schriftlichen Aufforderung, eventuelle Kenntnisse über den Verbleib der Telefonkarten zu melden, angekauft habe. Entscheidend sei, daß der Beamte Kenntnis davon gehabt habe, daß es sich um Behördeneigentum, hier sogar aus seinem eigenen Arbeitsbereich, gehandelt und er mit seinem Verhalten dafür gesorgt habe, das Diebesgut dem Eigentümer weiter zu entfremden.

13

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

14

1.

Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

15

2.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Degradierung des Beamten wird der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens nicht gerecht.

16

Nach der zur Hehlerei ergangenen Rechtsprechung ist auf die Höchstmaßnahme dann erkannt worden, wenn der der Hehlerei beschuldigte Beamte in nicht unerheblichem Umfang dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung gestohlener Sachen verschafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet oder wenn der Beamte die Herkunft der Gegenstände gekannt und gewußt, zumindest aber damit gerechnet hat, daß sie Beförderungsgut waren (Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 7.94-, Urteil vom 8. Mai 1990 - BVerwG 1 D 46.89 - <BVerwGE 86, 273>; Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - <BVerwGE 63, 276>).

17

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es bestand keine Beziehung zwischen dem Täter des Einbruchdiebstahls und dem Beamten. Der Beamte hat diesem Täter nicht erst die Möglichkeit zur Verwertung der gestohlenen Sachen geschaffen. Bei den Telefonkarten handelte es sich auch nicht um Beförderungsgut.

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Es liegen jedoch andere erschwerende Umstände vor, die eine Entfernung aus dem Dienst unerläßlich machen.

19

Der Beamte ist ebenso wie andere Mitarbeiter gegen Unterschrift ausdrücklich darüber informiert worden, daß bei der Projektgruppe R. in W. eingebrochen, ein Schrank gewaltsam geöffnet wurde und alle sich darin befindlichen neuen Roland-Telefonkarten entwendet wurden. Die Mitarbeiter sollten aufpassen, wo derartige Karten auftauchten. Der Beamte hätte bereits aufgrund seiner allgemeinen Unterstützungspflicht nach § 55 Satz 1 BBG seinem Dienstvorgesetzten das Auftauchen eines Teils dieser Telefonkarten auf einer Sammlerbörse melden müssen. Obwohl diese Verpflichtung für den Beamten und seine Mitarbeiter besonders konkretisiert worden ist, meldete er das Auftauchen der Telefonkarten nicht, sondern kaufte 50 original verpackte Telefonkarten auf. Er tat also genau das Gegenteil von dem, wozu er verpflichtet war. Hierbei zeigte er, und auch dies lastet der Senat dem Beamten als besonders erschwerend an, ein deutliches Gewinnstreben. Er verkaufte etwa die Hälfte der zum Stückpreis von 20 DM erworbenen Telefonkarten für 30 DM weiter und tauschte, wie er vor dem Senat eingeräumt hat, die andere Hälfte nach deren weitaus höher liegendem Katalogwert gegen andere Telefonkarten.

20

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann auch nicht außer acht bleiben, daß der Beamte genaue Kenntnis von der Vortat hatte. Für die Strafbarkeit der Hehlerei nach § 259 StGB ist die Feststellung einer bestimmten Vortat nicht erforderlich. Der Täter muß lediglich wissen, daß die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden ist. Genaue Kenntnisse von dieser Tat und vom Vortäter sind nicht erforderlich (Schönke-Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl. 1991, Rn. 12 und 45 zu § 259). Disziplinar ist es jedoch als erschwerender Umstand von Bedeutung, wenn der Täter aufgrund einer ausdrücklichen Mitteilung seines Dienstherrn weiß, daß ein Einbruchdiebstahl in ein Dienstgebäude verübt worden ist und aus diesem Gegenstände entwendet wurden, an denen er dann später die Hehlerei beging.

21

Auf Milderungsgründe, die eine Maßnahme unterhalb der Dienstentfernung hätten rechtfertigen können, kann sich der Beamte nicht berufen. Sammelleidenschaft und eine allgemeine Hektik, die nach seiner Einlassung auf der Tauschbörse geherrscht habe, können sein Fehlverhalten nicht entschuldigen. Eine bestehende Sammelleidenschaft hätte allenfalls dann milder bewertet werden können, wenn der Beamte ein oder zwei der Telefonkarten für seine eigene Sammlung aufgekauft hätte. Der Aufkauf von 50 original verpackten Telefonkarten und deren gewinnbringender Weiterverkauf oder Tausch läßt sich jedoch mit einer Sammelleidenschaft nicht rechtfertigen. Daß der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, bei dem Ankauf der Telefonkarten auf der Tauschbörse kein Unrechtsbewußtsein gehabt haben will, ist bei der dem Beamten bekannten Herkunft der Telefonkarten unglaubhaft.

22

Die Unzuverläßlichkeit und Sorglosigkeit des Beamten beim Umgang mit den dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen wird auch dadurch offenbar, daß er weitere sechs Telefonkarten unterschlagen und für sich behalten hat, die ihm mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt worden waren, sie an Kunden weiterzugeben, auch wenn diese Teilverfehlung ein erheblich geringeres Eigengewicht hat.

23

3.

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 Abs. 1 BDO bewilligt. Der Beamte ist im Hinblick auf seine sonstigen tadelfreien Dienstleistungen einer Unterstützung nicht unwürdig und ihrer aufgrund seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

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4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Mayer