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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 7.94

Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen; Hehlerei durch einen Beamten; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Hehlerei als ein schweres Dienstvergehen eines Beamten; Begehung eines Eigentumsdelikts durch einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDipG- 11.11.1993 - AZ: VII VL 32/93

Prozessgegner

Oberlokomotivführer ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollamtmann Karl Hirschberger, Bundesbahnbetriebsinspektor Wolfgang Davieds als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Leitender Regierungsdirektor ... von der Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwälte ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 11. November 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Oberlokomotivführer ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat gegen den Beamten durch Urteil vom 11. November 1993 eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten verhängt.

2

Gegenstand des Verfahrens sind die Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 5. Mai 1992, durch das der Beamte wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde, sowie die Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts ... vom 30. März 1993, durch das die Berufung des Beamten mit der Maßgabe verworfen wurde, daß er wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt in dem Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde gelegt:

"In der Zeit zwischen dem 27. und 29.05.1989 brachen die Zeugen S. S. und F. bei dem Baumarkt N. in O. ein. Sie erbeuteten dort Winkelschleifer, Sagen, Fräsen und eine Vielzahl anderer Sachen im Gesamtwert von etwa 11.500,00 DM. Von dem Diebesgut verkaufte der Angeklagte Waren im Wert von mindestens einem Drittel.

Am 20.10.1989 brachen die Zeugen S., S. und F. in die Spedition L. in M. ein. Sie erbeuteten zwei Farbfernsehgeräte, zehn Videorekorder und vier Mikrowellenherde. Von der Beute verkaufte der Angeklagte zumindest einen großen Farbfernseher.

In der Nacht zum 17.11.1989 brachen die genannten Zeugen in S. in S. ein. Sie erbeuteten 30 Videorekorder sowie Videokameras und andere Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Wert von ungefähr 56.000,00 DM. Aus der Diebesbeute erhielt der Angeklagte zumindest einen Videorekorder der Marke Saba mit der Nummer W 810646. Dieser wurde bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 28.01.1990 beschlagnahmt.

Am 8.12.1989 brachen die Zeugen S. und S. in das Haus des Zeugen B. in ... S. ein. Sie entwendeten u.a. mindestens 8.000,00 DM Bargeld. Der Angeklagte hatte den Tip auf den Zeugen B. gegeben. Als Belohnung erhielt er von den erbeuteten mindestens 8.000,00 DM 800,00 DM.

Am 30.12.1989 brachen die Zeugen S. und S. in das Haus des Zeugen U. in H. ein. Sie erbeuteten u.a. eine Videokamera der Marke Sony Handycam (Nr. 241447). Diese Kamera erhielt der Angeklagte. Sie wurde anläßlich der erwähnten Wohnungsdurchsuchung bei ihm beschlagnahmt.

Der Angeklagte läßt sich dahin gehend ein, daß er von den Einbrüchen der Zeugen S. F. und S. nichts gewußt habe. Aus dem Einbruch zum Nachteil des Baumarktes N. habe er keinerlei Werkzeuge erhalten. Diebesgut aus den Einbrüchen zum Nachteil der Spedition L. und S. habe er nicht verkauft. Den bei ihm beschlagnahmten Videorekorder aus S. habe er von S. für 650,00 DM bis 700,00 DM gekauft. Die dem Zeugen U. entwendete Videokamera habe er zur Ansicht gehabt. Er habe eigentlich eine andere Kamera haben wollen. Einen Tip bezüglich des Zeugen B. habe er nicht gegeben. Den Zeugen habe er nicht gekannt. Er habe keine Erklärung dafür, weshalb er von den Zeugen S., F. und S. im Ermittlungsverfahren belastet worden sei.

Diese Einlassung des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung widerlegt und der Angeklagte der festgestellten Taten überführt worden ...

Danach hat sich der Angeklagte der fortgesetzten Hehlerei schuldig gemacht."

4

Weiter hat das Bundesdisziplinargericht unter Bezugnahme auf die den Beamten belastenden Aussagen der Zeugen F. S. und S. festgestellt, daß die Einlassung des Beamten, er habe von den Diebeszügen der Zeugen nichts gewußt, nur in seltenen Fällen arglos für eigene Zwecke den einen oder anderen Gegenstand erworben und insbesondere im Falle B. nicht als Tipgeber gedient und deshalb auch keine Belohnung erhalten, als widerlegt zu betrachten ist. Der Beamte hat, wie das Bundesdisziplinargericht weiter feststellt, in wenigen Monaten immer wieder und ohne jede materielle Not an den Diebeszügen der Zeugen F. S. und S. zu Lasten der Eigentümer profitieren wollen, so daß die Zeugen davon ausgehen konnten, insbesondere erbeutete Gegenstände der Unterhaltungselektronik bei ihm schnell und problemlos absetzen zu können, wobei sie nicht einmal um den Preis zu feilschen brauchten, sondern auf eine auch von ihnen als angemessen bezeichnete Bezahlung vertrauen konnten.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt (§ 54 Satz 3 BBG) und als vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme habe zwar nahegelegen, sei jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht erforderlich, weil keine gewerbsmäßige Hehlerei vorgelegen habe, der Beamte in der Hauptverhandlung erste Ansätze aufkommender Einsicht gezeigt habe, seine dienstlichen Leistungen bisher immer zufriedenstellend gewesen seien und er erstmals disziplinar versagt habe. Da die wegen der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gebotene Degradierung des Beamten aus laufbahnmäßigen Gründen nicht zulässig gewesen sei, habe auf eine Gehaltskürzung erkannt werden müssen.

6

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner rechtzeitig eingelegten, auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.

7

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß ein Beamter, der sich einer vorsätzlichen Straftat mit schwerem kriminellen Gehalt schuldig gemacht habe, nur noch ausnahmsweise das erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit genießen könne. Den Beamten besonders belastende Umstände begründeten im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Höchstmaßnahme. In dem kriminellen Zusammenwirken zwischen ihm und der Diebesbande, das durch An- und Verkauf von Diebesgut in einer Vielzahl von Fällen gekennzeichnet sei, habe er ein mit der Stellung eines Beamten unvereinbares Verhalten gezeigt. Seine Untragbarkeit ergebe sich auch daraus, daß er der Diebesbande einen Hinweis auf ein Einbruchsobjekt gegeben und einen Anteil der Bargeldbeute als Belohnung entgegengenommen habe.

8

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

9

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht in der von dem Beamten begangenen fortgesetzten Hehlerei ein schweres Dienstvergehen gesehen. Eigentumsdelikte eines Beamten wiegen, auch wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden, schwer; denn einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven am Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreift, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zeigen und ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren werde, wozu er als Beamter verpflichtet ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG). Der Beamte büßt an Ansehen in der Öffentlichkeit, wie er es für die Berufsausübung benötigt, ein, ebenso wie an Vertrauen bei seinen Vorgesetzten. Es entspricht daher der Rechtsprechung, daß bei Beamten, die sich außerhalb ihres Dienstes in strafbarer Weise am Eigentum Dritter bereichert haben, je nach den Umständen des strafbaren Verhaltens eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt.

11

Diese in erster Linie bei Diebstahl praktisch gewordene Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht einschränkungslos auf den Fall übertragen, in dem sich ein Beamter der Hehlerei schuldig gemacht hat. Die Bandbreite denkbarer Verwirklichungsformen dieses Straftatbestandes ist zu groß, als das eine für alle Fälle gültige Aussage möglich wäre. Wegen objektiver und subjektiver Sozialschädlichkeit ist jedoch bei einem Beamten, der sich wegen Hehlerei strafbar gemacht hat, ebenso wie bei schweren Formen des Diebstahls die disziplinare Höchstmaßnahme gerechtfertigt, wenn er in nicht unerheblichem Umfang dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung gestohlener Sachen verschafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - <BVerwGE 63, 276>, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 1 D 103.78-, Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 67.79 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 10>, Urteil vom 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81-, Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 1 D 4.84 - <ZBR 1984, 221>, Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 91.85 -, Urteil vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 D 27.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 91>).

12

Um einen derartigen schweren Fall fortgesetzter Hehlerei handelt es sich hier. Aufgrund der für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ist davon auszugehen, daß der Beamte über einen Zeitraum von mindestens acht Monaten in zahlreichen Fällen Diebesgut angekauft und zum Teil weiterverkauft hat, wobei er im Wissen um dessen Herkunft, also mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die gestohlenen Gegenstände von insgesamt erheblichem Wert stammten alle aus Einbruchsdiebstählen, wobei in einem Fall sogar die Initiative zu dem Diebstahl von dem Beamten ausgegangen war. Durch seine Mitwirkung wurde erst die Möglichkeit zur Verwertung der gestohlenen Sachen geschaffen. Die kriminelle Intensität des als Hehler verurteilten Beamten steht daher im vorliegenden Fall derjenigen der Straftäter, die die Einbruchsdiebstähle begangen hatten, nicht nach. Ein Beamter, der sich außerhalb seines Dienstes in strafbarer Weise durch systematische Hehlerei von zahlreichen Gegenständen von insgesamt hohem Wert am Vermögen Dritter bereichert, ist als vertrauensunwürdig anzusehen, da derartige Straftaten mit der Stellung eines Beamten unvereinbar sind (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1986 - BVerwG 1 DB 24.86 -). Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit muß sich die Verwaltung auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter verlassen können. Das gilt keineswegs nur für Beamte, die in amtlicher Eigenschaft verwaltungseigenes oder fremdes Gut zu schützen haben oder denen durch den Dienst der Zugriff auf verwaltungseigenes oder fremdes Vermögen möglich ist, sondern für alle anderen Amtsträger. Auch bei ihnen hat der Verlust des Vertrauens in ihre Ehrlichkeit in aller Regel die Wirkung, daß ihr künftiger dienstlicher Einsatz unmöglich gemacht wird. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aufgrund der erschwerenden Umstände des vorliegenden Falls hat sich der Beamte daher für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht.

13

Der hiernach grundsätzlich zu verhängenden Höchstmaßnahme steht der Umstand, daß der Beamte bereits wegen desselben Sachverhalts gerichtlich bestraft worden ist, nicht entgegen. Die Wesensverschiedenheit zwischen strafrechtlichem und disziplinarem Vorgehen hat die verfassungsgerichtlich bestätigte Unanwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 103 Abs. 3 GG zur Folge (Claussen/Janzen, BDO, 7. Auflage, Einleitung A 5 b, c).

14

Gewichtige Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme zuließen, liegen nicht vor. Weder die bisherige Unbescholtenheit noch die Verfahrensdauer rechtfertigen es im Hinblick darauf, daß der Beamte sich durch sein strafbares Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

15

2.

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten zugebilligt. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte nicht unwürdig. Er hat seinen Dienst bis zu den Vorgängen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ohne Beanstandung verrichtet und ist in seinen dienstlichen Beurteilungen bisher positiv bewertet worden. Er ist eines Unterhaltsbeitrags in der zugebilligten Höhe auch bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Wenn der Beamte nachweist, daß er während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg gehabt hat, so kann er bei fortbestehender Bedürftigkeit beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Dr. H. Müller