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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1984, Az.: BVerwG 1 D 4.84

Disziplinarrechtliche Relevanz eines fortgesetzten Diebstahls von Zugschlusslaternen durch einen Bundesbahnbeamten zwecks gewinnbringender Veräußerung; Fortgesetzte Hehlerei mit dem Ziel der Verschaffung einer laufenden Einnahmequelle; Bedeutung des Umfangs des Diebesguts für die disziplinarrechtliche Strafzumessung; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 4.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.11.1983 - AZ: II VL 42/83

Fundstellen

  • DÖD 1984, 248-249
  • ZBR 1984, 221-222

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. März 1984 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Oberregierungsrat ..., Posthauptsekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 21. November 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Betriebshauptaufseher ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts M. vom 1. April 1982 ist der Beamte wegen fortgesetzen Diebstahls und fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. November 1983 den Beamten in das Amt eines Betriebsoberaufsehers, Besoldungsgruppe A 3, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte entwendete an mehreren im einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen in der Zeit von etwa November 1980 bis Mai 1981 in M. im Hauptbahnhof sieben Güterwagenschlußleuchten und kaufte an mehreren im einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen im April und Mai 1980 von dem gesondert verfolgten ... W. durch diesen vom Gelände der Fa. T. GmbH entwendete Gegenstände, u.a. verschiedene Spielwaren, Grillzubehör, 7 Morgenmäntel und 25 Paar Puma-Sportschuhe, in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft weit unter Preis an, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bundesbeamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) - BBG - gewertet. Als Disziplinarmaßnahme hat es die Entfernung aus dem Dienst zwar erwogen, aber nicht für erforderlich gehalten. Bei der Hehlerei habe es sich zwar um einen Fall gehandelt, in dem der Hehler dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung seiner Beute verschafft, und so das gestohlene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet habe. Ohne die Mitwirkung des Beamten hätte W. nicht erneut gestohlen. Mildernd sei dagegen zu berücksichtigen, daß die Menge des gestohlenen Gutes nur gering gewesen sei. Unterstelle man zugunsten des Beamten, daß er bei Beginn des Erwerbs des gestohlenen Guts gutgläubig gewesen sei, so sei das Gewicht der fortgesetzten Hehlerei allein nicht hoch, wie sich auch aus dem Strafmaß des Urteils des Amtsgerichts M. ergebe. Das Dienstvergehen gewinne jedoch an Gewicht durch den Diebstahl zum Nachteil des Dienstherrn. Auch ein derartiges Verhalten werfe die Frage nach der Notwendigkeit einer Entfernung aus dem Dienst auf. Jedoch habe sich der Beamte angesichts seiner hohen finanziellen Belastung in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, daß er in seiner 10-jährigen Dienstzeit regelmäßig gute dienstliche Leistungen erbracht habe.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

7

Der Beamte habe während seines Dienstes über einen längeren Zeitraum sieben neuwertige Güterwagenschlußleuchten im Gesamtwert von 1.300 DM entwendet und dadurch der Deutschen Bundesbahn einen erheblichen Schaden zugefügt. Dies lasse nicht nur eine besondere kriminelle Intensität Lind damit auch charakterliche Labilität des Beamten erkennen, sondern rechtfertige auch den Schluß, daß der Beamte das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung zerstört habe. Die von der Kammer angenommene wirtschaftliche Notlage könne nicht zu einer Milderung der Maßnahme führen, da sie aus einem Autokauf sowie dem Kauf neuer Möbel herrühre und deshalb vermeidbar gewesen sei. Im übrigen sei der Beamte nebenamtlich tätig, so daß im Hinblick auf die ihm insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel von einer schweren wirtschaftlichen Notlage i.S. der Rechtsprechung nicht gesprochen werden könne. Zumindest werde ein solcher Mildegrungsgrund durch die hier vorliegenden erschwerenden Umstände kompensiert. Auf jeden Fall sei die Höchstmaßnahme aber deshalb geboten, weil dem Beamten zusätzlich fortgesetzte Hehlerei vorzuwerfen sei. Auch insoweit handele es sich um einen erschwerten Fall, weil der Beamte wiederholt Waren in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft weit unter ihrem Wert angekauft habe, um sich durch deren Weiterverkauf zu bereichern. Demnach habe sein Verhalten ein solches Gewicht, als habe er selbst Diebstähle, begangen. Letztlich entscheidend sei für die disziplinare Bewertung allerdings die Schwere des sämtliche Einzel Verfehlungen umfassenden Dienstvergehens. Danach könne dem Beamten kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden.

8

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Insbesondere kann der Beamte nicht mit seiner Einlassung gehört werden, er habe nicht gewußt, daß die von W. angekauften Gegenstände aus Straftaten herrührten. Insoweit war bereits das Bundesdisziplinargericht an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Es ist nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat zwar die Grundlagen der bisherigen Rechtsprechung zu derartigen Fällen zutreffend hervorgehoben, jedoch nicht die daraus gebotene Folgerung gezogen. Mit Recht weist es darauf hin, daß der weit ausgedehnte Betrieb der Deutschen Bundesbahn und die Notwendigkeit, das jeweils erforderliche Material unverzüglich zur Verfügung zu haben, eine auch nur annähernd sichere Bewachung dieser Güter vor dem unbefugten Zugriff Dritter, erst recht Bahnbediensteter, unmöglich macht. Einer stärkeren Bewachung der Materialien steht das Gebot der höchstmöglichen Sparsamkeit beim Personaleinsatz entgegen. Die hieraus sich ergebende Notwendigkeit, das Material gegen unbefugte Zugriffe weitgehend ungeschützt zu lassen, erfordert deshalb ein besonders hohes Maß an Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Bundesbahnangehörigen, die bahneigenes Material zu verwalten haben oder denen es zugänglich ist. Ohne Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig ist, ist bei der Deutschen Bundesbahn nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, die durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen mit ihrem Dienstherrn verbunden sind (§ 2 Abs. 1 BBG), muß ein uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehung zum Dienstherrn schwer, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der Entfernung, aus dem Dienst stellt. Der Beamte beging durch seine Tat einen groben Treuebruch. Ein solcher Treuebruch stellt regelmäßig die Tragbarkeit eines Beamten in Frage, weil geprüft werden muß, ob ein Mitarbeiter, der sich an dem Gut seiner Verwaltung vergreift, überhaupt noch so vertrauenswürdig ist, daß er im Dienst belassen werden kann. Diebstähle dieser Art führen daher nach der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts häufig zur Entfernung aus dem Dienst. So hat der Senat mit Urteil vom 13. November 1973 - BVerwG 1 D 69.73 - (BVerwG Dok.Ber.B 1974, 75) die Degradierung eines Beamten gerade noch für ausreichend erachtet, der nur zwei Zugschlußlaternen entwendet hatte. Jener Beamte wies zwar einige nicht einschlägige Vorbelastungen auf, hatte sich aber andererseits bis zu dieser Tat im Bundesbahndienst 20 Jahre lang im wesentlichen bewährt. Auch waren die Lampen nicht zur Gewinnerzielung entwendet, sondern unentgeltlich an einen Interessenten verschenkt worden, der sie als Dekoration für seinen Partykeller bzw. als Zeltbeleuchtung benutzen wollte. Der vorliegende Fall wiegt insofern wesentlich schwerer. Einmal handelt es sich um einen Beamten, der keine langjährige Bewährung hinter sich hat, sondern gerade erst zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war. Insbesondere aber belastet ihn, daß er immerhin sieben derartige Lampen nach und nach aus eigennützigen materiellen Motiven entwendete, um sie zu Geld zu machen. Tatsächlich hatte er auch bereits zwei Lampen zu je 40 DM verkauft. Eine weitere Lampe hatte er beim Einkauf von Diebesgut gegen Verrechnung von 30 DM weggegeben. Wegen eines vergleichsweise geringen finanziellen Vorteils nahm er eine weit darüber hinaus gehende Schädigung seines Dienstherrn bewußt in Kauf. Mit Recht vertritt der Bundesdisziplinaranwalt die Meinung, daß ein derartig treuloses Verhalten für sich allein schon die Frage nach der Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst stellt. Wäre der Beamte ein privater Arbeitnehmer gewesen, so hätte er ohne weiteres mit seiner fristlosen Entlassung rechnen müssen. Wird ein Arbeitnehmer wegen eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Diebstahls bestraft, so ist das Vertrauensverhältnis so erschüttert, daß es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Täter weiterzubeschäftigen. Mit der Bestrafung ist die fristlose Kündigung unweigerlich verbunden, und das Recht zur fristlosen Kündigung hat der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung auch schon bei Entwendung ganz geringwertiger Gegenstände (Schmechtig, Personaldelikte, 1982, 44-66). Allerdings ist das Beamtenverhältnis durch das Lebenszeitprinzip in seinem Bestand gefestigter als ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Andererseits muß aber auch bedacht werden, daß den Beamten eine gesteigerte Treuepflicht trifft, so daß die Frage naheliegt, ob nicht das eine das andere aufwiegt. Jedenfalls aber ist der Treuebruch hier so gravierend, daß die Grenze der weiteren Tragbarkeit überschritten ist. Dem kann nicht mit der Überlegung begegnet werden, der Beamte habe aus einer Notlage heraus gehandelt. Die finanzielle Situation des Beamten unterstreicht gerade seine Unzuverlässigkeit und ist nicht dazu angetan, noch einen Rest von Vertrauen in ihn zu setzen. Er hatte ein Einkommen, mit dem andere Familien auch auskommen können und müssen. Neben seinen Dienstbezügen hatte er zur Tatzeit noch Nebeneinkünfte von. 1.000 DM monatlich. Die von dem Beamten eingegangene Abzahlungsverpflichtung von monatlich rund 1.300 DM mag damals vertretbar gewesen sein. Jedenfalls durfte er seine möglicherweise etwas angespannten finanziellen Verhältnisse nicht zum Anlaß nehmen, das ihm als Beamten entgegengebrachte Vertrauen seines Dienstherrn zu mißbrauchen und diesen in einem Maße zu schädigen, das weit über den für ihn zu erwartenden Vorteil hinausging. Abgesehen davon war der von dem Beamten erzielte finanzielle Vorteil nicht so groß, daß er seine wirtschaftliche Lage dadurch entscheidend hätte verbessern können. Bezeichnend für ihn ist auch, daß er nach dem Ende der Erwerbstätigkeit seiner Frau sogleich weitere 15.000 DM Kredit aufnahm und sich deswegen mit weiteren Raten von 200 DM monatlich belastete. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie der Dienstherr noch Vertrauen in die Ehrlichkeit des Beamten haben und darauf vertrauen können sollte, daß sich dieser nicht wieder im dienstlichen Bereich an fremden Eigentum vergreifen werde.

11

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch in der der von dem Beamten begangenen fortgesetzten Hehlerei ein schweres Dienstvergehen gesehen. Eigentumsdelikte eines Beamten wiegen, auch wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden, schwer; denn einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven an Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreift, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zeigen und ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren werde, wozu er als Beamter verpflichtet ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG); der Beamte büßt an Ansehen in der Öffentlichkeit, wie er es für die Berufsausübung benötigt, ein, ebenso wie an Vertrauen bei seinen Vorgesetzten. Beamte, die sich außerhalb ihres Dienstes in strafbarer Weise am Eigentum Dritter bereichert haben, sind daher von den Disziplinargerichten des Bundes schon wiederholt als vertrauensunwürdig angesehen und deshalb aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.

12

Diese in erster Linie bei Vergehen des Diebstahls praktisch gewordene Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht einschränkungslos auf den Fall übertragen, daß sich ein Beamter der Hehlerei schuldig gemacht hat; denn daß in den Augen der Öffentlichkeit der Hehler nicht besser sei als der Dieb, daß nach den Wertvorstellungen des ehrlichen Bürgers der Hehler sogar noch unter dem Dieb einzustufen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Angesichts der Vielfalt denkbarer Verwirklichungsformen des Tatbestands der Hehlerei kann dem Dieb an objektiver wie subjektiver Sozialschädlichkeit nur derjenige Hehler gleichgestellt werden, der dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung seiner Beute schafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet (Urteile vom 23. Juli 1981 - BVerwG 1 D 67.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1981, 10> und 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81 -). Um einen derartigen Fall fortgesetzter Hehlerei aber handelt es sich hier, weil, wie das Bundesdisziplinargericht ausgeführt hat, der Zeuge W. ohne die Mitwirkung des Beamten nicht erneut gestohlen hätte. Sehr schwerwiegend in bezug auf die Vertrauenswürdigkeit des Beamten ist auch der Umstand, daß er die Hehlerware erwarb, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf fremdes Eigentum und damit der Vertrauensverlust im innerdienstlichen Bereich hat sich hier zudem schon durch den Diebstahl der Zugschlußlaternen manifestiert.

13

Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Bundesdisziplinargericht darin, "daß die Menge des gestohlenen Gutes nur gering" gewesen sei. Im Gegenteil: der Umfang des sichergestellten, aus Lastkraftwagen gestohlenen Diebesguts war beträchtlich. Hierin ist das inzwischen an Dritte abgesetzte Diebesgut noch nicht einmal enthalten. Wenn aber gemeint sein sollte, der Wert des von dem Beamten angekauften Diebesguts sei gering gewesen, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Immerhin zahlte der Beamte nach eigenem Eingeständnis für diverse Gegenstände an Wagner 750 DM sowie außerdem für 20 Kartons Sportschuhe weitere 600 DM. Da der Beamte, wie festgestellt, das Diebesgut weit unter Preis kaufte, muß der Schaden, der in seinen Verantwortungsbereich fällt, weitaus höher gewesen sein.

14

In Anbetracht seiner einwandfreien Dienstleistungen ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Nach Wegfall des Gehalts ist er auch unterstützungsbedürftig. Da das erdiente Ruhegehalt verhältnismäßig gering ist, ist es erforderlich, den Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts zu bewilligen, und zwar wie üblich zunächst auf sechs Monate. Sollte es ihm trotz nachdrücklicher Bemühungen, die er ggf. nachzuweisen hätte, nicht gelingen, innerhalb dieser Zeit eine andere Erwerbsquelle zu finden, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann