Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 1 D 103.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 103.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.09.1978 - AZ: XI VL 24/77
Rechtsgrundlagen
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postbetriebsassistent Aloisius W.,
Bundesbahnbetriebsmeister Heinrich N. als ehrenamtliche Richter,
eitender Regierungsdirektor H. für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte M. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 19. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht in B. vom 18. Dezember 1975 ist der Beamte wegen Hehlerei oder Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. Seine unbeschränkte Berufung hat das Landgericht M. durch Urteil vom 7. Mai 1976 verworfen. Seine Revision ist durch Beschluß des Landgerichts vom 22. Juli 1976 als unzulässig verworfen worden. In dem Urteil des Landgerichts ist im wesentlichen folgendes festgestellt:
Die Ehefrau des Beamten war als Kassiererin in dem Kaufhaus "Handelshof" in G. angestellt. Sie ließ sich am 22. Oktober 1974 Textilien im Werte von 230,40 DM in zwei Beuteln einpacken. Diese Beutel legte sie in einen Einkaufswagen. Weiterhin packte sie in den Einkaufswagen Lebensmittel im Werte von 58,72 DM sowie weitere Artikel u.a. ein Paar Damenstiefel, ein Paar Herrenhalbschuhe, eine Schallplatte, eine Haushaltswaage, einen Aschenbecher, Socken und Bettwäsche im Gesamtwert von 422,47 DM. Diese Waren im Wert von insgesamt 711,59 DM wurden in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz des Kaufhauses abgestellten Wagens verpackt. Nicht geklärt werden konnte, wer die Waren aus den Geschäftsräumen zu dem Wagen brachte. Fest steht jedoch, daß entweder der Beamte den Einkaufswagen mit den Waren ohne Registrierung und Bezahlung in der Absicht rechtswidriger Zueignung durch die Kasse seiner Ehefrau schob oder daß die Ehefrau den Einkaufswagen ebenfalls ohne Registrierung und Bezahlung in der Absicht rechtswidriger Zueignung durch die eigene Kasse schob und die Waren in dem Auto verstaute. Der Beamte fuhr jedenfalls mit dem Auto zur gemeinsamen Wohnung, räumte die Waren aus und brachte sie in die Wohnung. Da die Ehefrau wegen anderer Vorkommnisse überwacht wurde und es an diesem Tag zu einer weiteren Unregelmäßigkeit kam, begab sich am Abend dieses Tages ein Kriminalbeamter in Begleitung des Geschäftsführers des Kaufhauses zur Wohnung der Eheleute. Bei der Durchsuchung wurden die entwendeten Waren gefunden. Der Beamte erkannte spätestens zu diesem Zeitpunkt, daß die am Nachmittag in die Wohnung gebrachten Waren gestohlen worden waren. Er wollte ein Geständnis ablegen und versuchte mit den Worten "nun sag es doch endlich" seine Ehefrau ebenfalls zu einem Geständnis zu bewegen. Nachdem die Ehefrau dies aber abgelehnt und ihn zudem noch beschimpft hatte, behauptete er, die Waren selbst gekauft zu haben. Obwohl der Geschäftsführer die sofortige Herausgabe der Waren forderte, blieb der Beamte bei seiner Darstellung und lehnte in der Absicht, sich durch den Mitgebrauch und Mitverbrauch der Waren zu bereichern, eine Herausgabe ab. Die Waren wurden sodann im Haushalt des Beamten ge- und verbraucht.
In dem daraufhin eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der 0Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er sich am 22. Oktober 1974 als Dieb oder Hehler an einem Beutezug in einem Kaufhaus beteiligt habe. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 19. September 1978 das Verfahren eingestellt. Es hat sich gegenüber dem Bestreiten des Beamten an die strafgerichtlichen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 BDO für gebunden erachtet, das fesgestellte Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und eine Gehaltskürzung als die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme bezeichnet, deren Verhängung jedoch § 14 BDO entgegenstehe.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Reservelokomotivführers zu versetzen.
Zur Begründung verweist er auf das erhebliche disziplinarische Gewicht, das der Tat als Wiederholungstat zukomme, wobei es nicht entscheidend sei, ob die Verletzung fremden Eigentums strafrechtlich als Diebstahl oder beispielsweise als Hehlerei zu werten sei.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Haben die in einem Strafurteil wahlweise festgestellten Sachverhalte unterschiedliches disziplinares Gewicht, so ist von dem dem Beamten günstigeren Tathergang auszugehen. Disziplinarrechtlich zu würdigen ist daher hier, daß der Beamte erst während der Hausdurchsuchung die mitgebrachten Waren als Diebesgut erkannte, dies auch einräumen wollte, jedoch durch die Weigerung seiner Ehefrau, ein Geständnis abzulegen, zu der Behauptung veranlaßt wurde, er habe die Waren selbst gekauft, und sich dann später am Ge- und Verbrauch der Waren beteiligte.
Dieses Verhalten hat nicht das gleiche disziplinare Gewicht wie ein Warenhausdiebstahl im Wiederholungsfall, ein Verhalten, für das der erkennende Senat eine Gehaltskürzung in einer Heine von Entscheidungen nicht mehr als ausreichende Disziplinarmaßnahme angesehen hat (vgl. u.a. Urteile vom 13. Januar 1977 - BVerwG 1 D 65.76-, 23. November 1977 - BVerwG 1 D 108.76 - [BVerwG Dok. Ber. B 1978, 166], 18. Juli 1978 - BVerwG 1 D 76.77 - und 28. Juni 1979 - BVerwG 1 D 62.78 -). Im vorliegenden Fall wäre eine Gehaltskürzung geboten, aber auch ausreichend. Es läßt sich nicht sagen, daß der Hehler stets gleich verwerflich handele wie der Dieb. Kriminologisch steht nur der klassische Hehlertyp dem Dieb an subjektiver und objektiver Sozialschädlichkeit gleich, nämlich ein Hehler, der durch entgeltlichen Erwerb des gestohlenen Gutes dem Dieb erst die Möglichkeit der Verwertung seiner Beute gibt und das gestohlene Gut dabei dem Eigentümer in erheblichem Grad weiter entfremdet (Urteile vom 23. Januar 1969 - BVerwG 2 D 28.68 - und 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 -).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Belastend wirkt sich allerdings aus, daß die gehehlten Gegenstände einen verhältnismäßig hohen Wert darstellten, der Beamte wegen eines am 8. Januar 1973 in einem Kaufhaus begangenen Diebstahls von 10 Schachteln Zigaretten im Gesamtwert von 22 DM mit einer Geldstrafe von 150 DM vorbestraft war und als nebenamtlicher Bahnpolizeibeamter nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 f) der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl II 1563) dienstlich mit dazu berufen war, strafbare Handlungen zu verhindern. Mit dieser Aufgabe ist es unvereinbar, wenn ein damit betrauter Beamter in nicht unerheblicher Weise selbst straffällig wird und dies auch noch wiederholt, nachdem er durch eine gerichtliche Strafe wegen der ersten Tat hätte eindringlich gewarnt sein müssen.
Andererseits ist aber zu beachten, daß der Beamte keine besondere kriminelle Energie entfaltete. Die treibende Kraft war seine Frau, die wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beamte wollte zunächst sogar auf ein Geständnis seiner Frau hinwirken, womit er sich selbst aus dem strafbaren Tun herausgehalten hätte. Durch die Weigerung seiner Frau, ein Geständnis abzulegen, mußte er sich in die Zwangslage gedrängt fühlen, entweder seine Frau zu belasten oder sie wider besseres Wissen zu decken. Wenn er sich zu dem zweiten Weg entschloß, so ist dies menschlich verständlich und kein Hinweis darauf, daß er fremdes Eigentum hartnäckig mißachtete. Das spätere Mitgebrauchen und Verbrauchen der Waren war dann eine mehr oder minder zwangsläufige Folge des vorausgegangenen Verhaltens, da eine Rückgabe der Waren wiederum seine Ehefrau und nunmehr auch ihn selbst belastet hätte. Die Bedeutung des Umfangs des gehehlten Guts für das disziplinare Gewicht des Fehlverhaltens wird dadurch gemindert, daß es sich zu einem nicht unerheblichen Teil um Sachen - wie z.B. Kleidungsstücke - handelte, die die Ehefrau für ihren persönlichen Gebrauch entwendet hatte und daher dem Beamten nicht als gehehlt angelastet werden können. Im übrigen hatte er auf den Umfang des gehehlten Gutes keinen Einfluß, anders als ein Hehler, der sich aus einem Sortiment von Diebesgut das ihm Zusagende aussucht. Dem Beamten blieb vielmehr nur die Wahl, seine Frau insgesamt zu decken - und sich dabei der Hehlerei schuldig zu machen - oder aber überhaupt nicht.
Wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, steht der an sich in Betracht kommenden Gehaltskürzung § 14 BDO entgegen. Einer zusätzlichen Pflichtenmahnung bedarf es hier nicht. Aus Wortlaut und Sinn des § 14 BDO ergibt sich, daß eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich neben der gerichtlichen Strafe die Ausnahme bildet (BVerwGE 53, 346 [348]; BVerwG in ZBR 1977, 134), d.h. daß es grundsätzlich in derartigen Fällen bei einer gerichtlichen Bestrafung sein Bewenden haben soll. Demnach müssen Erwägungen, nach denen eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt sein soll, eng begrenzt und auf konkrete Umstände gestützt sein (BVerwGE 33, 351). Sie müssen das von der strafrechtlichen Verurteilung trennbare disziplinare Ziel des § 14 BDO erkennen lassen (BVerwG in ZBR 1977, 134). Demzufolge kann z.B. die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme bejaht werden, wenn die Tat vom Täter in Kauf genommene dienstliche Auswirkungen hat, insbesondere bei einem Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, oder wenn es sich um einen Rückfalltäter handelt (BVerwGE 53, 346 [349] mit weiteren Nachweisen). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, daß in diesen Fallgruppen wegen erkennbarer Labilität des Beamten die Verletzung seiner Dienstpflichten als Staatsbürger und Beamter zu besorgen ist.
An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Weder handelt es sich um ein Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, noch hat das Dienstvergehen unmittelbare Auswirkungen auf den Dienstbereich, noch kann bei dem Beamten von einer einen Rückfall nahelegenden Labilität die Rede sein.
Er ist zwar auch wegen eines Verkehrsdelikts vorbestraft. Das Amtsgericht B. verhängte gegen ihn durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. Februar 1976 wegen vorsätzlicher Trunkenheit als Führer eines Kraftwagens (Blutalkoholkonzentration 2,09 %o) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 35 DM. Diese Tat liegt aber auf einem völlig anderen Gebiet und berührt nicht die Ehrlichkeit des Beamten und seine Achtung gegenüber fremdem Eigentum. Insoweit ist er allerdings ebenfalls vorbelastet, wie oben erwähnt. Wäre er nun wegen Diebstahls zu belangen, so wäre die Verhängung einer spürbaren Disziplinarmaßnahme unerläßlich. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich hier aber um ein Versagen in einer besonderen Situation, die wesentlich durch das Treiben seiner Ehefrau bestimmt war. Derartige Umstände werden sich nicht wiederholen, denn die Ehefrau lebt nicht mehr bei dem Beamten, der zudem das Scheidungsverfahren betreibt. Es kann angenommen werden, daß der Beamte sich die gerichtlichen Strafen hinreichend zur Warnung dienen läßt, ohne daß er noch durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zu künftigem pflichtgetreuen Verhalten angehalten werden müßte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann