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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1978, Az.: BVerwG 1 D 76.77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 76.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.07.1977 - AZ: X VL 31/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Juli 1978 in ...
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner Postamtsrat Heinrich Rausch, Bundesbahnsekretär Max Biesenecker als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 14. Juli 1977 geändert.

Der Fernmeldeoberwart ... wird in das Amt eines Fernmeldewarts, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht ... hat gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Februar 1976 wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt. In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 14. Juli 1977 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um 1/20 auf die Dauer von 5 Monaten gekürzt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Am 11., 16. und 18. Dezember 1975 stahl der Beamte in einem Selbstbedienungsgeschäft in ... Musikkassetten, Zinnwaren und Spirituosen im Gesamtwert von 216,28 DM. Er war schon vor dem 18. Dezember 1975 von Angestellten des Geschäfts wegen Diebstahlsverdachts beobachtet worden. Als er an diesem. Tag nach Passieren der Kasse das Kaufhaus verlassen wollte, wurde er kontrolliert. Dabei wurden neben ordnungsgemäß gekauften Lebensmitteln in seinen Jackentaschen eine bespielte Musikkassette und eine 0,7 l-Flasche Korn gefunden, die er nicht bezahlt hatte. Er gab auf Vorhalt zu, an verschiedenen Vortagen weitere Artikel gestohlen zu haben, die er sodann aus seiner Wohnung zurückbrachte. Es handelte sich um drei bespielte Musikkassetten, sechs Zinnkelche, einen Zinnstamper, zwei Zinnbierbecher und eine 0,5 l-Flasche Wodka.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und eine Gehaltskürzung als die angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen, an deren Verhängung es sich nicht durch § 14 BDO gehindert gesehen hat.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt greift mit seiner Berufung das Urteil im Disziplinarmaß an mit der Begründung, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in einem solchen Fall wiederholter Zugriffe auf Waren in einem Selbstbedienungsgeschäft die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die angemessene Disziplinarmaßnahme

5

II.

1.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

6

2.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

7

a)

Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung derartiger Verfehlungen vielfach übersteigendes eigenes Gewicht, insbesondere dann, wenn es sich wie hier, um mehrere Zugriffe handelt. Ein solches Verhalten verrät in aller Regel auch bei Berücksichtigung der von den offen zum Verkauf ausgelegten Waren ausgehenden Versuchung zum Zugriff eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung. Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehens schaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst überhaupt noch tragbar ist (vgl. BDH Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG ZBR 1968, 360; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 155; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 137). Aus der Sicht des Dienstherrn und der Postkunden ist eine solche Haltung hier besonders deshalb bedenklich, weil der Beamte als Angehöriger des fernmeldetechnischen Dienstes nicht nur zu wertvollem posteigenen Material Zugang haben muß, sondern insbesondere auch in Wohnungen und Geschäftsräumen der Fernsprechteilnehmer zu arbeiten hat, was ein besonderes Maß an Vertrauenswürdigkeit voraussetzt.

8

b)

Mit Rücksicht auf seine guten Leistungen und seine sonst bisher einwandfreie Führung erscheint der Ansehensschaden jedoch noch nicht so hoch, daß der Beamte deshalb untragbar wäre. Auch kann das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn als noch nicht völlig zerstört angesehen werden. Es ist daher, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu wiederholten Diebstahlszugriffen folgend, notwendig, aber auch ausreichend, den Beamten zu degradieren (vgl. BVerwG DÖD 1973, 242 [BVerwG 11.05.1973 - BVerwG I D 14.73]; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129, 155; 1974, 9, 110; 1975, 19, 137; 1977, 321;Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 1 D 8.76 -). Die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme ist einmal notwendig wegen ihrer Einstufungsfunktion, zum anderen wegen ihrer Außenwirkung. Dem Beamten muß durch diese Maßnahme eindringlich vor Augen geführt werden, wie schwer er gefehlt hat und daß er im Wiederholungsfälle seinen Beruf aufs Spiel setzt. Zugleich muß der Beamtenschaft gezeigt werden, wie ernst solche Verfehlungen disziplinarisch zu werten sind. Zusätzlich spricht hier für diese Maßnahme, daß sich der Beamte der kurz zuvor ausgesprochenen Beförderung nicht würdig erwiesen, sondern das ihm dadurch erwiesene Vertrauen schwer enttäuscht hat (vgl. BVerwG Dok.Ber. B 1974, 110).

9

c)

Gründe für eine weitere Milderung des Disziplinarmaßes liegen nicht vor. Ziel- und planloses Handeln in einer besonderen psychischen Belastungssituation hätte dem Beamten möglicherweise dann zugute gehalten werden können, wenn es sich um einen einmaligen Zugriff gehandelt hätte. Er stahl aber mehrmals gleichartige Gegenstände, nämlich Spirituosen und Musikkassetten, und brachte sogar eine Sammlung von Zinntrinkgefäßen zusammen. Dabei ging er zunächst verhältnismäßig geschickt vor, denn die Ladenangestellten schritten bei den ersten Diebstahlshandlungen nicht ein, was nur damit zu erklären ist, daß sie sich nicht sicher waren, dem Beamten den Diebstahl nachweisen zu können. Nach allem ist die Behauptung des Beamten, es handele sich um ziel- und planlose Handlungen auf Grund seiner psychischen Situation durch die Nachricht von einer schweren Erkrankung seiner Mutter, eine widerlegte Schutzbehauptung. Diese Nachricht mag zwar bei ihm zunächst einen Schock ausgelöst haben. Ein solcher Schock kann aber nicht die wiederholten Zugriffe auf fremdes Eigentum in Abständen von jeweils mehreren Tagen erklären.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann