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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1981, Az.: BVerwG 1 D 26.80

Dienstvergehen eines Beamten durch Entnahme von Bargeld aus einer von ihm verwalteten Schalterkasse; Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bei Verhinderung an einer Teilnahme der Hauptverhandlung wegen Krankheit ; Bindung von strafgerichtlichen Feststellungen für die Disziplinargerichte; Vorliegen von bindenden Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit eines Beamten; Schweres Dienstvergehen eines Beamten bei rechtswidrigem Umgang mit öffentlichem Geld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 26.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.02.1980 - AZ: IX VL 50/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel,
ferner Posthauptsekretär Franz Haselberger,
Posthauptschaffner Arnold Leinenbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Dr. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX ... vom 26. Februar 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht in ... hat den Beamten durch Urteil vom 21. September 1976 wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Das Urteil ist durch sofortigen Rechtsmittelverzicht der Beteiligten rechtskräftig geworden. In den Gründen ist im wesentlichen folgendes festgestellt:

2

Am 27. September 1975 entnahm der Beamte aus der Schalterkasse 2.300 DM und gewährte das Geld einem Freund als Darlehen bis zum 30. September 1975. Als er das Geld nicht rechtzeitig zurückbekam, nahm er zur Verschleierung seiner Straftat im Abrechnungsbuch eine Eintragung vor, wobei er diesen Betrag als Sonderablieferung von Bargeld an die Geldsammelkasse des Postamts darstellte und mit dem Namen des dort zuständigen Beamten K. unterzeichnete.

3

Die trotz des Rechtsmittelverzichts eingelegte Berufung des Beamten, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, hat das Landgericht ... durch Beschluß vom 17. Mai 1978 verworfen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht ... durch Beschluß vom 10. Juli 1978 verworfen.

4

Einen Wiederaufnahmeantrag des Beamten mit der Begründung, zur Tatzeit habe aufgrund von Alkoholismus Schuldunfähigkeit bestanden, hat das Amtsgericht ... durch Beschluß vom 4. September 1978 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden des Beamten und des Verteidigers gegen diesen Beschluß sind erfolglos geblieben.

5

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die abgeurteilte Straftat und die Entnahme von Bargeld aus der von ihm verwalteten Schalterkasse in mindestens vier Fällen in der Zeit von Juli 1974 bis September 1975 in Höhe von jeweils etwa 300 bis 1.200 DM für private Zwecke als Dienstvergehen zur Last gelegt.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Februar 1980 aus dem Dienst entfernt. Zum ersten Anschuldigungspunkt hat es sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet und dazu ergänzend ausgeführt:

7

Der Führer der Zweigkasse, der die Nebenkasse des Beamten angegliedert war, hat Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Zeugen K. und stellte den Beamten deshalb zur Rede. Der Beamte berichtigte daraufhin das Abrechnungsbuch wieder und legte stattdessen, um einen buchmäßigen Ausgleich zu schaffen, eine von ihm ausgestellte Postüberweisung über 2.300 DM zur Kasse. Diese Postüberweisung war jedoch, wie der Beamte wußte, nicht gedeckt. Das Postscheckkonto des Beamten wies zu dieser Zeit nur ein Guthaben von etwa 1.000 DM aus. Das durch Ausführung der Postüberweisung entstandene Minusguthaben von etwa 1.300 DM glich der Beamte kurz nach der Tat durch Zahlkartenüberweisungen aus.

8

Zum zweiten Anschuldigungspunkt hat das Bundesdisziplinargericht aufgrund des in den Vorermittlungen abgelegten Geständnisses des Beamten festgestellt, daß dieser in der Zeit von Juli 1974 bis etwa September 1975 in mindestens vier Fällen der von ihm verwalteten Schalterkasse Bargeldbeträge in Höhe von jeweils 300 DM bis etwa 1.200 DM für private Zwecke entnahm, wobei er wie folgt vorging: Wenn er in Geldschwierigkeiten war, nahm er nach Übernahme der Schalterkasse einen Betrag in der benötigten Höhe aus der von ihm übernommenen Kasse heraus. Zum Ausgleich für das entnommene Geld legte er in entsprechender Höhe ausgeschriebene Postüberweisungen in die Kasse, die zum Zeitpunkt der Ausstellung jedoch nicht oder nur teilweise gedeckt waren. Hierdurch wollte er verhindern, daß bei einer unvermuteten Kassenprüfung ein Fehlbstrag in seiner Kasse festgestellt würde. Unmittelbar vor Übergabe seiner Kasse an den Dienstnachfolger nahm er dann die Postüberweisungen wieder an sich, löste sie bei der Zustellkasse gegen Bargeld ein und legte den Einlösungsbetrag in bar zur Kasse. Auf diese Weise konnte er seinem Nachfolger die Kasse ordnungsgemäß übergeben.

9

Den späteren Widerruf des Geständnisses hat das Bundesdisziplinargericht als nicht überzeugend betrachtet. Auch hat es sich nicht veranlaßt gesehen, dem Verteidigungsvorbringen nachzugehen, der Beamte sei zur Tatzeit infolge Alkoholismus schuldunfähig gewesen, sondern auf die Möglichkeit hingewiesen, das förmliche Disziplinarverfahren wiederaufzunehmen, wenn das Strafurteil im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden sollte.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Einen Unterhaltsbeitrag hat es mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt.

11

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Das Bundesdisziplinargericht hätte das Verfahren aussetzen müssen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen erneuten Wiederaufnahmeantrag. Anderenfalls hätte das Bundesdisziplinargericht die entsprechenden Beweise zur Frage der Schuldfähigkeit erheben müssen.

12

II.

Der Durchführung der Hauptverhandlung steht nicht entgegen, daß der Beamte und sein Verteidiger trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen sind (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1 Satz 1, 25 BDO, 228 Abs. 2 StPO). Die Ladung ist dem Beamten am 15., dem Verteidiger am 14. April 1981 zugestellt worden. Mit der Ladung ist der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Verhinderung wegen Krankheit durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist.

13

Daraufhin hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. April 1981, zur Post gegeben am 5. Mai 1981, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 6. Mai 1981, mitgeteilt, daß er für den 27. Mai 1981, den Termintag, bereits seit Monaten den Betriebsausflug seines Büros eingeplant habe und deshalb um Aufhebung des Termins bitte. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Mai 1981 ist ihm mitgeteilt worden, daß wegen der angespannter. Geschäftslage des Senats, des späten Eingangs des Antrags und des nicht zwingenden Grundes dem Aufhebungsantrag nicht entsprochen werden könne, da der Senat auf den 27. Mai als Sitzungstag nicht verzichten könne und die Terminierung einer anderen Sache für diesen Tag nicht mehr in Betracht komme.

14

Am 25. Mai 1981 hat der Beamte dem Gericht telegrafisch mitgeteilt, daß er aus Krankheitsgründen nicht erscheinen könne; ein ärztliches Attest sei unterwegs. Am folgenden Tag ist ein von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R. ausgestelltes Attest vom 25. Mai 1981 eingegangen. Danach befinde sich der Beamte zur Zeit wegen eines fieberhaften grippalen Infekts mit sekundärer Tracheobronchitis und neuerdings auch Darmbeteiligung in seiner Behandlung. Er halte den Beamten nicht für in der Lage, an einem für ihn wichtigen Gerichtstermin in Berlin teilzunehmen. Am Tag der Hauptverhandlung ist ein weiteres Telegramm des Beamten eingegangen, mit dem er auf das Attest hinweist und außerdem mitteilt, die Amtsärztin Dr. M. vom Gesundheitsamt ... sei "verständigt". Frau Dr. M. hat auf Rückfrage des Gerichts am Termintag erklärt, daß der Beamte am Montag, dem 25. Mai 1981, dort angerufen und erklärt habe, daß er nicht zur Hauptverhandlung nach Berlin fahren könne. Ihm sei gesagt worden, daß der Amtsarzt nur aufgrund eines Auftrages tätig werde und er seine Verhinderung nach Berlin anzeigen solle. Frau Dr. M. hat auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß sie eine Untersuchung vorgenommen hätte, wenn ihr die Ladung mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Verlage eines amtsärztlichen Attestes vorgelegt worden wäre. Der Beamte hat somit nicht glaubhaft gemacht, daß er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert ist (§ 72 Abs. 2 BDO).

15

Die Berufung bleibt erfolglos.

16

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte sinngemäß seinen Freispruch beantragt mit der Begründung, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Der erkennende Senat hat daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen. Dabei ist er ebenso wie das Bunuesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils zum ersten Anschuldigungspunkt gebunden. Hierzu gehört auch die sich aus der Tatsache der Verurteilung ergebende Feststellung, daß der Beamte zur Tatzeit schuldfähig war.

17

Die mit der Berufung erstrebte Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO) ist nur statthaft, wenn ihre Richtigkeit zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz es ausschließt, diese an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung einen anderen Sachverhalt für möglich halten würden. Die Disziplinargerichte des Bundes sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteile vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277] und 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 -). Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügt danach nicht für die Nachprüfung von strafgerichtlichen Feststellungen. Ein Zurückgehen auf derartige Möglichkeiten wird durch die Bindungswirkung grundsätzlich abgeschnitten (Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -). Diese Rechtslage verwehrt es dem erkennenden Senat, auf das Vorbringen des Beamten einzugehen, er sei zur Zeit der Begehung der Straftat schuldunfähig gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beamte mit dem gleichen Vorbringen bereits in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren gescheitert ist. Mit Recht verweist das Bundesdisziplinargericht auf die Möglichkeit, das Disziplinarverfahren wiederaufzunehmen, wenn das Strafurteil in Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden sollte.

18

Zum zweiten Anschuldigungspunkt können die Tat- und Schuldfeststellungen zwar nicht, wie es das Bundesdisziplinargericht getan hat, ausschließlich auf das - widerrufene - Geständnis des Beamten in den Vorermittlungen gestützt werden, nachdem eine Untersuchung stattgefunden hat. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO sind aber seine detaillierten Geständnisse vom 8. und 23. Oktober 1975 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwertbar. Der Beamte hat damals eingehende Angaben gemacht über Umstände, die nur der Täter wissen konnte. Einen plausiblen Grund, warum diese wiederholten Geständnisse in Zeitabständen von über zwei Wochen unrichtig sein sollen, hat der Beamte nicht vorgetragen. Bei der zweiten Vernehmung ist ihm sogar ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, seine Aussage insoweit noch einmal zu überdenken. Er hat danach eingeräumt, höhere Beträge entnommen zu haben, als früher angegeben. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das Geständnis in den Vorermittlungen am 14. November 1975 hinzuweisen, dessen Existenz der Beamte nicht bestreitet. In der Zwischenzeit hatte er nochmals mehrere Wochen Gelegenheit gehabt, die Angelegenheit zu überdenken. Danach erweisen sich die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts auch zum zweiten Anschuldigungspunkt als zutreffend. Sie werden mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.

19

In diesem Punkt liegen keine bindenden Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten vor. Es ist aber davon auszugehen, daß jeder Erwachsene normalerweise schuldfähig ist. Hier kommt hinzu, daß sich der Beamte bereits gegenüber dem Strafurteil im Wiederaufnahmeverfahren erfolglos auf Schuldunfähigkeit berufen hat. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste geben keine Hinweise auf Tatsachen, die einen Ausschluß der Schuldfähigkeit auch nur nahelegen. Das wäre vielleicht dann der Fall, wenn dem Beamten typische Alkoholdelikte zur Last gelegt würden, etwa Trunkenheit im Dienst, verbotenes Alkoholtrinken im Dienst, Vernachlässigung der Arbeit, Fernbleiben vom Dienst. Alkoholismus begründet aber nicht schlechthin Schuldunfähigkeit für kriminelle Handlungen aller Art. Es mag sich dabei um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB handeln, die aber als solche nicht dazu führt, daß der Beamte unfähig wird, das Unrecht von Zugriffen auf amtlich anvertraute Gelder einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Allenfalls wäre daran zu denken, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung zu einer solchen Unfähigkeit geführt habe und diese Bewußtseinsstörung wiederum durch übermäßige Alkoholaufnahme verursacht worden wäre. Dafür gibt es aber hier keine Anhaltspunkte. Der Beamte versah im großen und ganzen seinen Dienst, will sogar für andere eingesprungen sein, die wegen Trunkenheit dienstunfähig gewesen sein sollen, und handelte auch hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Zugriffe zielstrebig und überlegt. Auch konnte er sich nach längerer Zeit noch an die einzelnen Vorfälle erinnern. Das spricht gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung.

20

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.

21

Das Dienstvergehen wiegt schwer. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 3 [5]; 33, 16 [17]; 43, 266 [268]; 53, 4 [5]; 53, 256 [257]). Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters im öffentlichen Dienst nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

22

Die Tatsache, daß der Beamte mit der Aneignung der Geldbeträge keine endgültige Schädigung beabsichtigt haben mag, reicht nicht aus, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können. Die Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung in aller Regel nicht zu rechtfertigen, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BDHE 1, 67; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1975, 205; 1980, 233). Ebensowenig kann hingenommen werden, daß ein Beamter einem Dritten unbefugt einen Kredit aus dem von ihm zu verwaltenden amtlichen Geld gewährt. Die zum zweiten Anschuldigungspunkt festgestellten Pflichtverletzungen konnten für sich betrachtet möglicherweise etwas milder beurteilt werden, weil hierin - allerdings ebenfalls unerlaubte - Vorgriffe auf das zu erwartende Gehalt im Gehaltsabhebungsverfahren gesehen werden könnten. Das traf aber für die strafgerichtlich geahndete Entnahme von 2.300 DM nicht zu. Hier war nicht nur das zu erwartende Monatsgehalt erheblich überschritten, sondern der Beamte legte zunächst auch keine auf sein eigenes Konto gezogene Postüberweisung zur Kasse, sondern versuchte eine Sonderablieferung von Bargeld an die Geldsammelstelle des Postamts mittels einer Urkundenfälschung vorzutäuschen.

23

Von dem erwähnten Grundsatz, daß sich ein Beamter durch solche Zugriffe untragbar macht, kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder in einer besonders psychischen Ausnahmesituation begangen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 256 [258]). Keiner dieser Ausnahmegründe trifft hier zu.

24

Eine etwa infolge der Alkoholsucht verminderte Schuldfähigkeit durch herabgesetztes Einsichts- oder Hemmungsvermögen wäre hier kein Milderungsgrund. Die in Rede stehenden Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltungen bedroht sind (Urteile vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77 -, vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 91.78 -, vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89] und vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit führt im Strafrecht dazu, daß die Strafe gemildert werden kann (§ 21 StGB). Die Strafmilderung ist also nicht zwingend. Auch im Disziplinarrecht spielt diese Regelung eine Rolle. Dies führt aber nicht dazu, daß ein objektiv untragbarer Beamter deswegen im Dienst belassen werden könnte. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen.

25

Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist zutreffend. Der einer Unterstützung nicht unwürdige Beamte ist nicht unterstützungsbedürftig, obwohl er selbst nur ein geringes Einkommen aus einer Nebentätigkeit hat, denn seine Ehefrau erzielt ein ausreichendes Einkommen, durch das der Lebensbedarf auch für den Beamten gedeckt werden kann.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Janzen