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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1983, Az.: BVerwG 1 D 53.82

Entwendung von Briefen mit Scheckformularen durch einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost; Ausfüllen und Einlösen einzelner Scheckformulare; Einmalige unbedachte Gelegenheitstat; Anwendung der Regelung des § 21 StGB im Disziplinarrecht; Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 53.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.03.1982 - AZ: II VL 49/81

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. April 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postbetriebsinspektor Hermann Schaumann, Postoberschaffner Franz Blank als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. - ... - gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... vom 31. März 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nach einem Strafverfahren, das wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug - Vergehen gemäß §§ 354 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 242, 263 und 267 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. Juli 1981 geführt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Ruhestandsbeamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 31. März 1982 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages das Ruhegehalt aberkannt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die Strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden und demgemäß folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:

3

Der damals noch im aktiven Dienst befindliche Ruhestandsbeamte hatte am 13. März 1981 in der Zeit von 10 bis 18,15 Uhr Dienst in der Paketannahme des Postamts 2 K. Nachdem gegen 17,30 Uhr Bedienstete der ... Genossenschafts-Zentralbank in ... die Briefsendungen der Bank am Paketschalter abgeliefert hatten, bemerkte der Ruhestandsbeamte, als er die in einem Pappkarton eingelieferten Sendungen in ein postamtliches Behältnis legte, daß ein Einschreibbrief nicht ganz verschlossen war. Er konnte erkennen, daß in diesem Brief Schecks enthalten waren; er nahm, als er sich unbeobachtet glaubte, den Brief an sich und steckte ihn in die Seitentasche seines Arbeitskittels. Nach Dienstende nahm er den Brief mit nach Hause. Dort stellte er fest, daß es insgesamt 40 Scheckformulare waren, die sich in dem Brief befanden.

4

Am 16. März 1981 füllte er drei dieser Scheckformulare aus und unterzeichnete sie mit unleserlichen Namen. Einen Scheck, den er über 200,- DM ausgestellt hatte, löste er bei der Firma F. in O. ein. Die beiden anderen Schecks stellte er über je 300,- DM aus Einen davon löste er im Kaufhaus ... in K., den anderen im Kaufhaus P. ein. Die restlichen 37 Scheckformulare zerriß er in kleine Stücke und warf sie in einen Müllsack. Den Umschlag des Briefes vernichtete er ebenfalls. Nachdem Abhandenkommen und Einlösung der Schecks bekanntgeworden waren, überredete der Ruhestandsbeamte seinen Sohn, sich als Täter auszugeben. Das tat der Sohn zunächst auch; doch konnte im Laufe der Ermittlungen das wirkliche Geschehen festgestellt und der Ruhestandsbeamte der Tat überführt werden. Den der Tankstelle F. durch Nichteinlösung des Schecks entstandenen Schaden hat der Beamte schon bald nach Aufdecken der Tat ersetzt.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter, uneingennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gewertet (§§ 54 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und insgesamt als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG angesehen, das wegen seines schweren Gewichts nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge habe. Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Ruhestandsbeamten nicht für unwürdig, in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten auch für bedürftig gehalten.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit der von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der sein Freispruch, hilfsweise eine Kürzung seines Ruhegehalts um ein Fünftel auf die Dauer von zwei Jahren, weiter hilfsweise die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Runegehalts bis zu demjenigen Zeitpunkt beantragt wird, an dem er Altersruhegeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Zur Begründung des Rechtsmittels wird in erster Linie geltend gemacht, daß der Ruhestandsbeamte für das im Strafurteil an sich richtig wiedergegebene Verhalten nicht verantwortlich sei, daß vielmehr die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hätten.

7

Unabhängig hiervon sei - zumal mindestens verminderte Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen werden müsse - die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme zu hart. Sie stelle den Ruhestandsbeamten wirtschaftlich vor ein Nichts. Denn die Landesversicherungsanstalt habe seinen Rentenantrag unter Hinweis darauf abschlägig beschieden, daß dauernde Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne noch nicht zugleich Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedeute, die Leistungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten vielmehr nur gemindert sei. Ein wirtschaftlich absoluter Ruin als Tatfolge sei aber schon wegen der nahezu dreißigjährigen Dienstzeit des Ruhestandsbeamten nicht vertretbar, die er - und im übrigen völlig tadelfrei - bei der Deutschen Bundespost zurückgelegt habe. Er verbiete sich aber auch mit Rücksicht auf die Einzelumstände des Tatgeschehens, die deutlich machten, daß der Ruhestandsbeamte letztlich nur in einer einmaligen, zudem situationsbedingten Verführungssituation versagt habe: Bei dem Wunsch, sich nach dem Tode seines Vaters neu zu möblieren und einzurichten, habe er seine finanziellen Möglichkeiten falsch eingeschätzt; jedenfalls sei er in einen Schuldenwirbel hineingeraten, der ausweglos gewesen, ihm jedenfalls so erschienen sei. In seiner geschäftlichen Ungewandtheit habe er sich an einen bekannt harten Kreditgeber gewandt, ohne zu ahnen, daß ihm womöglich der Post-, Spar- und Darlehensverein mit einem Umschuldungsdarlehen geholfen hätte.

8

Besonders im März 1981 sei seine Lage bedrückend gewesen; Tag und Nacht habe er sich mit ihr befaßt; gerade da sei er auf die Sendung mit den Scheckformularen gestoßen. Dann aber nur die Wegnahme der Schecks als spontanes Verhalten zu werten, wie dies das Bundesdisziplinargericht getan habe, im Ausfüllen und im Hergeben der Schecks jedoch zielgerichtetes und wohl überlegtes Vorgehen zu sehen, gehe nicht an. Eine solche Aufspaltung werde dem tatsächlichen Geschehensverlauf nicht gerecht.

9

In einem wiederholt angekündigten Schriftsatz vom 16. Juli 1982, dem ein Arztbrief des Prof. Dr. M. Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in ... vom 9. Juli 1982 beigefügt war, nimmt der Verteidiger dann auf die sachverständigen Feststellungen in diesem Arztbrief Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Ausführungen. In dem Arztbrief ist u.a. ausgeführt, daß der Verfasser, wenn er den Ruhestandsbeamten unter den gegenwärtigen Bedingungen forensisch-psychiatrisch zu begutachten hätte, ihn, hypothetisch gesagt, im Sinne des § 21 StGB beurteilen und darauf hinweisen würde, daß zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Einzeltat eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit infolge schwerer seelischer Störungen vorgelegen habe.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Sie ist, wie die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 20 StGB zeigt, zunächst ohne Beschränkung eingelegt, dann aber, weil nur noch auf die sachverständigen Feststellungen des Arztbriefes des Prof. Dr. M. der die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, verwiesen und der Antrag auf Freispruch nicht wiederholt wird, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend geworden sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Das von dem Ruhestandsbeamten noch im aktiven Beamtenverhältnis begangene Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer. Denn ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten oder sonst zugänglichen Sendungen vergreift, um aus eigennützigen Gründen diese selbst oder ihren Inhalt für sich nutzbar zu machen, kann das Vertrauen seines Dienstherrn, kann aber auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit nicht mehr beanspruchen. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten aber sind Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendiger Weise verzichten muß. Ein Beamter, der dieses Vertrauen mißbraucht und so die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört, ist weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit, die auf die Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost zur Beförderung von Sendungen angewiesen ist, weiter zuzumuten. Er ist als Beamter nicht mehr tragbar und muß - worauf - schon das Bundesdisziplinargericht mit Recht hingewiesen hat - nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes aus dem Dienst entfernt werden.

13

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann nach ständiger Rechtsprechung bei einem derart schweren Dienstvergehen nur dann in Betracht kommen, wenn ausnahmsweise besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht endgültig verloren hat. Solche Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig und folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt.

14

Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahme gründe sind von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt worden, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und im Dienste bewährt hat.

15

Auf eine Notlage kann sich der Ruhestandsbeamte nicht berufen, denn eine solche ist keineswegs einer bloßen Verschuldung gleichzusetzen. Der Begriff verträgt keine Verfälschung, wenn man ihn wirklich nur zum Umschreiben einer Ausnahmesituation verwenden und mit ihm einen Zustand kennzeichnen will, dessentwegen trotz schwersten Versagens ein Rest des berufserforderlichen Vertrauens - ausnahmsweise - noch vorhanden ist. Er ist einer Erweiterung dann auch nicht zugänglich. Zu einer nicht gerechtfertigten Verwässerung des Begriffs aber würde es führen, wenn man als Notlage auch die wirtschaftliehen Verhältnisse eines Beamten kennzeichnen wollte, der sich ohne Zwang oder rechtliche Notwendigkeit im Wege der freien Vereinbarung zu Leistungen verpflichtet hat, die er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln legal nicht erbringen kann. Danach hat zur Tatzeit schon objektiv eine Notlage des Ruhestandsbeamten nicht vorgelegen. Die in den Jahren 1979 und 1980 aufgenommenen Darlehen in einer Gesamthöhe von 25.000,- DM verpflichteten den Ruhestandsbeamten zur Tatzeit nur noch in einer Resthöhe von insgesamt etwa 12.000,- DM, wobei die monatliche Tilgungsrate 574,- DM betrug. Selbst wenn man dieser Verbindlichkeit noch das weitere Darlehen von 5.000,- DM hinzurechnet, das der Ruhestandsbeamte erst am 18. März 1981, also nach der Tat, bei der ... bank ... aufgenommen hat und das er mit monatlich 200,- DM tilgen mußte, betrugen seine Gesamtverbindlichkeiten zur Tatzeit etwa 17.000,- DM bei einem monatlichen Tilgungssatz von 774,- DM.

16

Das aber war nicht über die Maßen hoch. Denn dieser Schuld standen monatliche Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten in Höhe von damals rd. 2.043,- DM netto gegenüber sowie ferner diejenigen 500,- DM netto, die seine Ehefrau für eine Halbtagstätigkeit bei der Firma E. jeden Monat erhielt. Rechnet man von diesen Gesamteinkünften (2.543,- DM) die monatliche Tilgungsrate von 774,- DM ab, so verblieben dem Ruhestandsbeamten insgesamt noch fast 1.770,- DM, von denen er bei seiner dreiköpfigen Familie neben der Monatsmiete (503,- DM) die Lebenshaltungskosten ohne weiteres bestreiten konnte. Von einer Notlage kann - wie im übrigen auch die Tatsache zeigt, daß der Ruhestandsbeamte den der Firma F. entstandenen Schaden alsbald nach der Tat schon ersetzen konnte - demnach schon ganz allgemein keine Rede sein.

17

Unabhängig hiervon wären die drei Schecks am 16. März 1981 aber auch nicht zur Abwendung von Not hingegeben worden. Der Ruhestandsbeamte hat einen Scheck über 200,- DM an die Firma Tankstelle F. gegeben, weil er seinen Pkw und sein Sohn das Mofa aufgetankt hatte, die beiden anderen Schecks sind für Einkäufe in Warenhäusern im Werte von 600,- DM verwendet worden. Daß eine zwingende Notwendigkeit für Einkäufe in diesem Wert an einem einzigen Tage nicht bestanden haben kann, liegt auf der Hand.

18

Im übrigen könnte, wie lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt sei, der Ruhestandsbeamte in seine Schulden nicht etwa durch notwendig gewordenen Wohnungswechsel geraten sein. Zwar wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, der Ruhestandsbeamte habe nach dem Tode seines Vaters die Wohnung gewechselt. Das jedoch kann so nicht richtig sein, da der Vater des Beamten erst 1980 gestorben, der Beamte aber schon am 26. Juni 1972 in eben die Wohnung umgezogen ist, die er mit seiner Familie auch heute noch mietweise innehat.

19

Für eine schockartig ausgelöste psychische Zwangssituation ist ebenfalls nichts ersichtlich. Auf sie hat sich auch der Ruhestandsbeamte selbst nicht berufen.

20

Schließlich kann aber auch von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat nicht die Rede sein. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Mitnahme des Briefes mit den Scheckformularen am 13. März 1981 für sich noch als kurzschlußartiger, spontaner Zugriff anzuerkennen wäre. Denn diese Mitnahme kann keineswegs allein für sich und losgelöst von der späteren Verwendung des Briefinhalts, der Ausstellung und Hergabe der drei Schecks erst drei Tage später, am 16. März 1981, gesehen und disziplinarisch bewertet werden. Diese Einlösung ist - wie auch die am selben Tage vorgenommene Vernichtung der anderen 37 Scheckformulare zeigt - keineswegs die zwangsläufige und notwendige Folge der Ansichnahme des Briefes; in den drei zwischen Mitnahme und Ausfüllen nebst Hergabe der Schecks liegenden Tagen wäre vielmehr hinreichend Gelegenheit gewesen, zu Vernunft und besserer Einsicht zu gelangen und von der Verwertung der pflichtwidrig mitgenommenen Briefsendung Abstand zu nehmen. Das hätte zwar die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beamten nicht beseitigt, hätte aber unter Berücksichtigung aller Umstände die disziplinare Höchstmaßnahme nicht erforderlich gemacht. So aber könnte von dieser auch das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht befreien, wie sie Prof. Dr. M. dem Ruhestandsbeamten bestätigen zu können meint. Auch im Strafrecht führt erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur dazu, daß die Strafe gemildert werden kann. Eine Milderung der Strafe ist also auch dort nicht stets und in jedem Fall vorgesehen. Auch im Disziplinarrecht kann dies nicht anders sein. Auch hier spielt die Regelung des § 21 StGB grundsätzlich sehr wohl eine Rolle. Sie kann jedoch nicht dazu führen, daß ein Beamter, der - wie hier - gegen besonders bedeutsame und leicht einsehbare Grund- und Kernpflichten seines Berufes verstoßen und sich dadurch vertrauensunwürdig gemacht hat, trotz objektiver Untragbarkeit weiter im Dienst zu belassen wäre. Die Gefahr künftiger Pflichtenverstöße vermindert sich nämlich nicht durch die Einschränkung der Schuldfähigkeit. Sie ist im Gegenteil eher größer. Hat sich ein Beamter überhaupt durch seine Schuld vertrauensunwürdig und damit untragbar gemacht, so gebieten es die Belange des Dienstherrn ebenso wie die der Allgemeinheit, das Dienstverhältnis durch Urteil aufzulösen (Urteil vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 80.81 - [BVerwG Dok. Ber. B 1982, 276]).

21

Wäre danach bei einem noch im aktiven Dienstverhältnis befindlichen Beamten die Dienstentfernung (§ 11 BDO) unerläßlich, so kann den Ruhestandsbeamten auch die erst nach der Tat erfolgte Versetzung in den Ruhestand von der disziplinaren Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, nicht befreien. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO, wonach die Aberkennung des Ruhegehalts dann geboten ist, wenn sich die Entfernung aus dem Dienst nicht vermeiden ließe, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände. Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung bestätigte Rechtsfolge erklärt sich aus dem Gedanken der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände, der Ausfluß des Gerechtigkeitsgebots ist und es nicht zuläßt, schwere Pflichtverletzungen nur deshalb differenziert zu behandeln, weil der Tater nach seiner Verfehlung in den Ruhestand getreten ist. Nicht anders als ein aktiver Beamter das Dienst- und Treueverhältnis hat auch ein Ruhestandsbeamter durch seine schuldhaft begangene Tat die Grundlagen des Ruhestandsbeamtenverhältnisses zerstört, das vom aktiven Dienstverhältnis insofern nicht zu trennen und zu lösen ist. Zugleich dient diese Maßnahme aber auch der Wahrung des Ansehens des Beamtentums, mit der es nicht vereinbar wäre, wenn Beamte, die sich durch schwerste Pflichtwidrigkeiten untragbar gemacht haben, gleichwohl Ruhestandsbeamten bleiben könnten und von ihrem Dienstherrn auf Lebenszeit weiter verorgt würden (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 21.82 -).

22

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Aberkennung des Ruhegehaltes bleiben, so ist, zumal der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat, erneut über die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Ruhestandsbeamten angesichtsdessen langer und ansonsten tadelfreier Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig, er erschein in dem vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Umfange auch bedürftig. Denn selbst wenn berücksichtigt wird, daß ein Unterhaltsbeitrag nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt ist und Ehefrau und Sohn des Beamten gewisse monatliche Einnahmen haben, so muß doch berücksichtigt werden, daß der Ruhestandsbeamte durch seine anerkannte Schwerbehinderung, insbesondere auch durch seine Zuckerkrankheit, erhöhte Aufwendungen hat und daß die Monatsmiete etwa 600,- DM beträgt. Mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat auch der Überzeugung, daß im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Ruhestandsbeamten eine längere Laufzeit des Unterhaltsbeitrages gerechtfertigt ist als üblicherweise sonst. Sollte es dem Ruhestandsbeamten trotz intensiven und nachweisbaren Bemühens nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine den Unterhalt seiner Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen oder seine Rentenfrage zu klären, so steht es ihm frei, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

23

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

VRiBVerwG Prof. Dr. Gützkow ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
Pellnitz