Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1997, Az.: BVerwG 1 D 3.97
Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen eines Beamten ; Wegwerfen einer Originalpostzustellungsurkunde und Falschbeurkundung auf einer Ersatzzustellungsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.10.1996 - AZ: VII VL 29/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 14 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 15. Oktober 1997
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Georg Barbarics
Postbetriebsassistent Heinz Klein als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. vom 22. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Dreißigstel auf die Dauer von achtzehn Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 27. Juli 1994 eine Postzustellungsurkunde zerrissen und weggeworfen sowie
- 2.
eine Ersatzzustellungsurkunde mit fehlendem Inhalt hergestellt habe;
- 3.
am 28. August 1992 insgesamt 12 Sendungen (Briefe und Zeitschriften) nicht an die Empfänger ausgeliefert, sondern 10 dieser Sendungen von seiner Zustelltour zurückgebracht und in ein gesondertes Fach seiner Postdienststelle gelegt bzw. zwei weitere Sendungen in seiner Zustelltasche belassen habe.
Wegen des den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zugrundeliegenden Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... O. - 775 Js 41031/94 - 3 Ds 165/95 - vom 10. Juli 1995 wegen Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu 60 DM verurteilt worden. Auf die auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkte Berufung des Beamten hin wurde das erstinstanzliche Urteil durch Urteil des Landgerichts L. - 3 Ns Kl 77/95 - vom 29. November 1995 dahin abgeändert, daß die Höhe des einzelnen Tagessatzes 40 DM beträgt. Bezüglich des Vorwurfs, der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sendungen unterdrückt zu haben (Anschuldigungspunkt 3), ist das Strafverfahren in der Hauptverhandlung am 10. Juli 1995 gemäß § 154 StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Dienstbezüge des Beamten durch Urteil vom 22. Oktober 1996 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächliche Feststellungen des Amtsgerichts ... O. vom 10. Juli 1995 zugrunde gelegt, die aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Höhe des Tagessatzes in Rechtskraft erwachsen sind:
"Am 27.07.1994 hatte der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) als Posthauptschaffner des Postamtes ... O. eine für die Firma U. bestimmte Sendung des Finanzamtes St. zuzustellen, wobei er laut Postzustellungsurkunde beachten hatte, daß keine Ersatzzustellung an Herrn Frank G. zulässig sei. Trotz dieses Vermerkes händigte der Angeklagte die Sendung an Frank G. aus. Seinen Irrtum bemerkte der Angeklagte erst, als ihn der Zeuge Bernd M. auf seinen Fehler aufmerksam gemacht hat. Der Zeuge Herr M. riet dem Angeklagten, sich mit dem Stellenvorsteher in Verbindung zu setzen. Nachdem der Angeklagte den Vorgesetzten, Herrn B., nicht erreichen konnte, stellte der Angeklagte zunächst unter dem Datum 27.04.1994 - später berichtigt auf 27.07.1994 - eine weitere Postzustellungsurkunde für die Sendung her, auf der er den bei der Zustellung zu beachtenden Vermerk: "Keine Ersatzzustellung an Frank G." wegließ und die Zustellung an Frank G. beurkundete. Auf der Ersatzzustellungsurkunde trug der Angeklagte die Steuernummer des Finanzamtes ein. Sodann zerriß der Angeklagte die Originalzustellungsurkunde und ließ die Teile in einem Papierkorb der Postdienststelle verschwinden.
Der Zeuge Horst B. fand die Teile der Originalzustellungsurkunde im Papierkorb.
Der Angeklagte läßt sich dahin gehend ein, daß er die Sendung tatsächlich versehentlich an Herrn Frank G. zugestellt habe, obwohl sich auf der Urkunde der Vermerk befunden habe, daß eine Ersatzzustellung an diesen Herrn nicht zulässig sei. Ihm sei dieser Fehler zunächst nicht aufgefallen. Nachdem ihn Herr M. darauf aufmerksam gemacht habe, habe er sich vergebens bemüht, seinen Vorgesetzten, Herrn B. zu erreichen. Er habe einige Telefonate geführt, die Originalurkunde habe er währenddessen auf seinem Schreibtisch zurückgelassen. Als er zu seinem Schreibtisch zurückgekehrt sei habe er die Urkunde nicht mehr gefunden. Irgend jemand habe sie weggenommen. Er habe dann aus dem Gedächtnis die Ersatzurkunde ausgefüllt. Dabei habe er den Vermerk: "Keine Ersatzzustellung an Frank G." vergessen. Die auf der Ersatzzustellungsurkunde eingetragene Steuernummer des Finanzamtes St. habe er noch aus dem Kopf gewußt, er habe ein gutes Zahlengedächtnis.
Die Einlassung des Angeklagten überzeugt das Gericht nicht.
Der Angeklagte will sich nach seinen Angaben eine dreizehnstellige Steuernummer gemerkt haben, eine Nummer, die für den Postzusteller überhaupt keine Bedeutung hat. Selbst für ihn, der ein gutes Zahlengedächtnis hat, ist dies eine schier unmögliche Leistung. Das Gericht ist daher überzeugt, daß der Angeklagte die Ersatzurkunde ausgestellt hat zu einem Zeitpunkt, als ihm die Originalzustellungsurkunde noch zur Verfügung stand. Dies ist insbesondere auch deshalb anzunehmen, als er die Ersatzurkunde nicht als eine solche bezeichnet hat. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte gerade den Vermerk, "Ersatzzustellung an Frank G. nicht zulässig", vergessen haben will, nachdem er von einem Kollegen gerade daraufhin angesprochen worden war und er sich deswegen gerade telefonisch mit seinem Vorgesetzten unterhalten wollte.
Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte seine fehlerhafte Zustellung dadurch vertuschen wollte, daß er eine Ersatzurkunde erstellt, und die Originalurkunde verschwinden läßt."
Im Anschuldigungspunkt 3 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten von einer Dienstpflichtverletzung freigestellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Es hat eine Degradierung des Beamten erwogen, eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich aber im Hinblick auf die bisherige disziplinare Unbescholtenheit für ausreichend gehalten. Deren Verhängung hielt es trotz der Vorschrift des § 14 BDO für erforderlich, weil ein konkretes Erziehungsbedürfnis bestehe.
3.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts haben sowohl der Beamte als auch der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt.
a)
Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, die Laufzeit der Gehaltskürzung herabzusetzen. Eine Gehaltskürzung auf die Dauer von drei Jahren sei unangemessen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sei er nicht uneinsichtig. Vielmehr habe er sein Fehlverhalten eingesehen.
b)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners zu versetzen. Die Berufung wird damit begründet, daß er im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und noch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht seine Uneinsichtigkeit gezeigt habe. Nur eine mit Außenwirkung verbundene Disziplinarmaßnahme werde dem Eigengewicht des Fehlverhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gerecht.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bleibt ohne Erfolg. Auf die Berufung des Beamten hat der Senat die Laufzeit der Gehaltskürzung herabgesetzt und den Kürzungssatz ermäßigt.
Beide Berufungen sind auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene Würdigung der Pflichtverletzungen als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Das Dienstvergehen des Beamten (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches disziplinares Gewicht. Durch das Zerreißen und Wegwerfen einer Originalpostzustellungsurkunde und durch die Falschbeurkundung auf einer Ersatzzustellungsurkunde hat der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Zusteller versagt. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung. Sie muß sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist auf deren Echtheit und Vollständigkeit angewiesen. Dies gilt im besonderen Maße auch für den Postbetrieb. Im Zustelldienst sind von den Beschäftigten selbst Urkunden herzustellen. Sie dienen z.B. als Nachweis für die ordnungsgemäße Zustellung einer Postsendung. Ein Postkunde muß sich darauf verlassen können, daß solche Urkunden nicht durch Postbedienstete gefälscht oder gar beseitigt werden. Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch eine Urkundenunterdrückung und eine Falschbeurkundung im Amt gefährdet, beeinträchtigt deshalb in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses (vgl. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 57.95 -).
Feste Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme gibt es nicht. Im Hinblick auf die erhebliche Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Einer Degradierung des Beamten bedurfte es entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts nicht. Zwar ist der Beamte in der Beurteilung vom 2. November 1994, der Kundenbeschwerden und Beschwerden von Kollegen über unkollegiales Verhalten vorausgingen, sehr negativ beurteilt worden. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Beurteilung damit erklärt hat, daß seine damaligen Abteilungsleiter ein persönliches Interesse daran gehabt hätten, ihn loszuwerden, kann er damit nicht gehört werden. Einwände gegen die Beurteilung hätte er auf dem hierfür zulässigen Rechtsweg erheben müssen. Für die Verhängung einer Gehaltskürzung als angemessene und ausreichende disziplinare Reaktion spricht, daß es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und der Beamte bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.
2.
Der Verhängung dieser Gehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der Grundlage der Verhängung einer gerichtlichen Strafe war, eine Gehaltskürzung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Zur Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits gegen ihn verhängten Sanktion erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen werde. Voraussetzung ist damit die konkrete Befürchtung, der Beamte werde sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten. Eine solche Prognose macht eine Beurteilung der Person des Beamten, seines bisherigen Werdeganges und seines dabei gezeigten Verhaltens im Beamtenverhältnis erforderlich. Hat der Beamte schon einmal in vergleichbarer Weise versagt, so wird die Prognose für sein in der Zukunft liegendes Verhalten in der Regel nicht anders und nicht günstiger ausfallen können (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -).
Einschlägige Vorbelastungen des Beamten liegen nicht vor. Beim Fehlen von Vorbelastungen hat der Senat gleichwohl eine negative Zukunftsprognose daraus abgeleitet, daß sich ein Beamter in hohem Maße uneinsichtig gezeigt hat (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - <BVerwGE 93, 365 [BVerwG 05.05.1993 - 1 D 49/92] = BVerwG DokBer B 1993, 219 = ZBR 1993, 379 = DÖD 1994, 138 = NVwZ 1994, 1219>; Urteil vom 19. September 1995 - BVerwG 1 D 32.94 -). Eine derartige Uneinsichtigkeit und damit das Bestehen eines konkreten Erziehungsbedürfnisses bejaht der Senat im vorliegenden Fall.
Die Uneinsichtigkeit des Beamten ergibt sich zum einen aus dem bisherigen Verfahrensablauf. Bereits seine Einschätzung im Vorermittlungsverfahren, die Falschzustellung sei der einzige Fehler gewesen, den er begangen habe, zeugt von Uneinsichtigkeit. Im Anschluß an die Vernehmung vom 4. August 1994 sagte er zu dem Ermittlungsführer auf dessen Frage, wie er sich die Vernichtung der Originalurkunde erkläre: "Weiß ich doch nicht. Ich war es nicht und ich warne jeden davor, mir das zu unterstellen." Ähnlich äußerte er sich in seiner Vernehmung am 10. Oktober 1994, mit dem disziplinaren Vorwurf konfrontiert: "Ich habe keine Lust darauf, sie wollen mir einen flicken .... Ich werde mir einen Rechtsbeistand besorgen. Ich sage dazu nichts mehr, das hat keinen Sinn mit Ihnen." Auch wenn es dem Beamten freistand, sich zur Sache einzulassen oder nicht, spiegelt die Art und Weise, wie er sich gegenüber dem Ermittlungsführer äußerte, eine von Uneinsichtigkeit und Überheblichkeit geprägte Haltung wider. Die vor dem Senat abgegebene Erklärung, er habe "Mist gebaut", es sei so und er könne es nicht mehr rückgängig machen, erscheint dagegen als eher pflichtgemäße Äußerung. Er hat sie zudem dadurch relativiert, daß er unter Berufung auf angebliche Äußerungen seines Verteidigers und seiner Vorgesetzten erklärte, hier sei eine "Rakete entstanden" und bei anderen werde so etwas "unter den Tisch gekehrt". In der Weitergabe dieser - angeblichen - Äußerungen kommt die Einschätzung des Beamten zum Ausdruck, daß das eingeleitete Disziplinarverfahren in seinen Auswirkungen über die Bedeutung seiner Verfehlungen hinausgehe. Er versteht sein Fehlverhalten als etwas, um das nicht viel Aufhebens zu machen sei.
Auf eine Uneinsichtigkeit des Beamten weist auch das weitere in der Hauptverhandlung vor dem Senat gezeigte Verhalten hin. So hat er auf die Frage, ob er die Originalurkunde zerrissen habe, längere Zeit gezögert und erst dann mit lächelnder Mimik "ja" gesagt. Das Verhalten hat dem Senat verdeutlicht, daß er auch weiterhin nicht zu dem strafgerichtlich und auch vom Bundesdisziplinargericht bindend festgestellten Fehlverhalten "steht". Die negative Zukunftsprognose wird durch die vom Senat eingeholte neuere Beurteilung des Beamten vom 19. September 1997 nicht in Frage gestellt. In ihr heißt es u.a., das Verhalten des Beamten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern habe sich im letzten halben Jahr merklich gebessert. Es sei der gute Wille zur gedeihlichen Zusammenarbeit durchaus erkennbar. Aus der Bemerkung, daß sich im letzten halben Jahr das Verhalten des Beamten gebessert habe, ergibt sich, daß es in der Zeit davor nicht angemessen war. Negativ fällt auch auf, daß der Beamte, wie sich aus der Beurteilung weiter entnehmen läßt, in der Zeit vom 1. August 1995 bis 2. Juli 1997 zwei Kassenfehlbeträge in Höhe von 1.490 DM und 1.230,54 DM durch Verlust des Geldes während des Zustellganges verursacht hat.
Nach alledem hält der Senat eine zusätzliche Pflichtenmahnung für erforderlich. Es ist geboten, den Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme gerade auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens in beamtenrechtlicher Hinsicht aufmerksam zu machen und ihn dazu anzuhalten, in Zukunft seine Pflichten sorgfältig zu erfüllen (vgl. Urteil vom 19. September 1995 - BVerwG 1 D 32.94 -). Der Senat ist der Auffassung, daß hierzu die Verhängung einer Gehaltskürzung mit einer Laufzeit von 18 Monaten ausreicht, da auch die vom Strafgericht verhängte Geldstrafe nicht ohne pflichtenmahnende Wirkung gewesen sein dürfte und daher angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerfGE 27, 180 <193, 194>[BVerfG 29.10.1969 - 2 BvR 545/68]; Köhler/Ratz BDO, 2. Aufl., 1994, Rn. 31 zu § 14 BDO).
Die Verhängung der Gehaltskürzung ist, wie sich aus der Art des Dienstvergehens ergibt, auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums geboten. Durch die Urkundenvernichtung und die Falschbeurkundung wird die Sicherheit des Urkundenverkehrs und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine zuverlässige Amtsausübung erheblich beeinträchtigt (zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums vgl. auch Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Mayer
Müller