Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 D 95/97
Grundsätze für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Fundunterschlagung durch einen Beamten; Bestehen einer besonderen Versuchungssituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 95/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.07.1997 - AZ: VII VL 9/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptwart ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Zollbetriebsinspektor Herbert Vetter,
Postbetriebsassistent Heinz-Werner Kranz als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 29. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptwart ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am 21. September 1992 einen in den Räumen der Niederlassung ... H. gefundenen Briefumschlag mit sechs 1.000-DM-Scheinen, den eine Kollegin verloren hatte, an sich nahm und unterschlug.
2.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 22. Juni 1993 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden. Die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Landgerichts H. vom 1. Dezember 1993 verworfen. Die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Juli 1997 in das Amt eines Postoberwartes (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts H. vom 1. Dezember 1993 zugrunde gelegt:
"Die Mutter der Zeugin aus der R. sollte DM 6.000,- einem Onkel der Zeugin ins Altersheim bringen. Die Zeugin aus der R. befürchtete, daß ihre 80 Jahre alte Mutter das Geld verlieren könne. Sie wollte deshalb anstelle ihrer Mutter das Geld dem Onkel bringen. Die Mutter gab ihr einen Briefumschlag mit sechs Eintausend-Mark-Scheinen. Auf dem Briefumschlag stand: 'Dies ist Onkel Emil's Geld'. Die Zeugin steckte den Briefumschlag mit dem Geld in ihre Handtasche und nahm ihn am 21. September 1992 mit zur Dienststelle, dem Fernmeldeamt ... Gegen 12.45 Uhr verließ sie die Dienststelle und kehrte gegen 13.45 Uhr in die Dienststelle zurück. Bei der Rückkehr fiel ihr im Erdgeschoß des Fernmeldeamtes im Bereich der Tür zum Innenhof - wahrscheinlich beim Suchen des Schlüssels - der Briefumschlag aus der Handtasche auf eine schwarze Fußmatte, ohne daß die Zeugin dies bemerkte.
Der Zeuge C. hatte ebenfalls in der Mittagszeit das Dienstgebäude verlassen und in einer nahegelegenen Imbißbude für sich und seine Kollegen Pommes Frites gekauft. Er kam unmittelbar nach der Zeugin aus der R. zurück in das Dienstgebäude und sah den Briefumschlag auf der Fußmatte liegen. Er hob ihn auf, las die Aufschrift und fühlte, daß sich im Umschlag einige Scheine befanden. Der Briefumschlag war nicht zugeklebt. Der Zeuge ging zur 10 bis 12 Schritte entfernten Pförtnerloge und gab den Umschlag dort ab. Der Zeuge W. der zu dieser Zeit den Pförtnerdienst versah, hatte die Pförtnerloge für wenige Minuten verlassen und die Toilette aufgesucht. Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) befand sich im Bereich der Pförtnerloge hinter dem Tresen. Er war zu dieser Zeit im Urlaub, hatte die Dienststelle aber aufgesucht, um im Telefonladen eine Auskunft einzuholen. Er wartete in der Pförtnerloge auf den diensthabenden Pförtner, mit dem er einige Worte wechseln wollte. Da der Zeuge C. den Angeklagten schon oft als Pförtner in der Pförtnerloge gesehen hatte, ging er davon aus, daß der Angeklagte der diensthabende Pförtner sei. Er gab ihm den Umschlag und erklärte, daß er diesen 'da vorn' gefunden habe. Der Angeklagte teilte dem Zeugen nicht mit, daß er zur Zeit nicht als Pförtner tätig sei. Er erklärte vielmehr: 'Alles klar, ich weiß Bescheid', und legte den Briefumschlag vor sich auf den Tresen. Da der Zeuge aufgrund der gut lesbaren Aufschrift auf dem Umschlag davon ausging, daß sich Geld im Umschlag befindet, meinte er zum Angeklagten: 'wenn der da man richtig liegt!' Der Angeklagte erwiderte: 'Hast recht' und öffnete eine Schublade, in die er den Briefumschlag legte. Der Zeuge sagte daraufhin zum Angeklagten: 'Wer ihn da wohl findet!', woraufhin der Angeklagte entgegnete: 'Wir wissen ja, wo er ist.' Der Zeuge verließ dann die Pförtnerloge, um den Kollegen die gekauften Pommes Frites zu bringen.
Der Angeklagte verließ anschließend die Pförtnerloge. Dabei nahm er den Briefumschlag mit den DM 6.000,- mit nach Hause, weil er sich den Geldbetrag zueignen wollte. Als der Zeuge W. zur Pförtnerloge zurückkam, traf er den Angeklagten nicht mehr an. Er erfuhr an diesem Tage nicht, daß der Angeklagte sich während seiner, des Zeugen, Abwesenheit in der Pförtnerloge aufgehalten hatte."
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. ausgeführt:
"Zudem belastet den Angeklagten, daß er dreimal jeweils verschiedene Stellen bezeichnet hat, an denen er den Briefumschlag abgelegt haben will. Hiermit hat er jedesmal eine neue vergebliche Suchaktion ausgelöst. Dabei fällt auf, daß er durch die Behauptung, den Briefumschlag in den Schrank mit den privaten Sachen des Zeugen W. gelegt zu haben, versucht hat, den Verdacht auf den Zeugen W. zu lenken, und zwar zu einem Zeitpunkt, als dieser Zeuge sich in Urlaub befunden hat und sich gegen den Verdacht nicht wehren konnte."
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angenommen.
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, ein Beamter, der eine Fundunterschlagung begehe, müsse grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Hiervon könne im Falle des Beamten abgesehen werden, weil es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde situationsbedingte Augenblickstat gehandelt habe.
4.
Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat angenommen. Dieser Milderungsgrund scheitere bereits daran, daß keine Versuchungssituation für den Beamten vorgelegen habe. Dem mehrfach als Pförtner eingesetzten Beamten sei bekannt gewesen, daß eine abgegebene Fundsache an eine besondere Dienststelle weitergeleitet werden müsse. In seiner Funktion als Hauswart habe der Beamte täglich Umgang mit anvertrautem Geld gehabt. Darüber hinaus habe der Beamte zusätzliches Unrecht durch Verschleierung seines Fehlverhaltens begangen. Er habe mehrfach versucht, durch unterschiedliche Angaben über den Ort der Ablage des Briefumschlags einen Verdacht von sich abzulenken. Durch seine weitere Behauptung, den Briefumschlag in den Schrank mit den privaten Sachen des Zeugen W. gelegt zu haben, habe er gar versucht, den Verdacht auf diesen Zeugen zu lenken. Durch sein Fehlverhalten habe der Beamte jegliches Vertrauen verspielt und müsse aus dem Dienst entfernt werden.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten zutreffend als ein Fehlverhalten gekennzeichnet, das grundsätzlich eine Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat. Dadurch, daß der Beamte den Briefumschlag mit den 6.000 DM in Zueignungsabsicht mit nach Hause nahm, hat er eine Pflichtverletzung begangen, die regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten zerstört. Dabei ist unerheblich, daß er sich am Tattag in Urlaub befand und dementsprechend nicht damit beauftragt war, Pförtnerdienste zu verrichten. Wie sich aus den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ergibt, hat der Zeuge C. den Beamten für den Pförtner gehalten und ihm in dieser Eigenschaft den gefundenen Brief mit dem Geld übergeben. Der Beamte hat sich zwar nicht ausdrücklich als Pförtner ausgegeben. Ihm mußte aber vor allem aufgrund des mit dem Zeugen C. geführten kurzen Gesprächs klar sein, daß der Zeuge ihm den Brief in dienstlicher Funktion anvertraute. Die sich daraus ergebenden und für den Beamten auch erkennbaren Verpflichtungen wurden durch den Urlaub nicht außer Kraft gesetzt.
Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 - zu dem Fall eines Bahnbeamten, der dienstlich unbefugt als Zugschaffner aufgetreten ist und in dieser Funktion eingenommenes Fahrgeld der Reisenden für private Zwecke verwendet hat).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in derartigen Fällen nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht billigt der Senat dem Beamten den Milderungsgrund der unbedachten Gelegenheitstat zu. Dieser Milderungsgrund ist gegeben, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt hat (Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 69.95 -).
Für den Beamten entstand durch die Entgegennahme des Umschlags mit den 6.000 DM eine derartige besondere Versuchungssituation. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er als langjährig eingesetzter Hauswart und gelegentlicher Vertreter des Pförtners Obhutspflichten auch bezüglich gefundener Gegenstände hatte, und er grundsätzlich auch wußte, daß Fundsachen abzugeben waren. Entscheidend sind die Gründe des Versagens in der konkreten Situation. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er bei seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit noch keine Fundsache entgegengenommen. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Briefumschlags hatte er Urlaub und befand sich aus privatem Anlaß in dem Dienstgebäude. Er wurde mit dieser besonderen Situation plötzlich und unvorbereitet konfrontiert. Es war für ihn aufgrund der Briefaufschrift erkennbar und auch fühlbar, daß der unverschlossene Brief Geld enthielt. Der Beamte hat vermutlich, wie auch das Strafgericht angenommen hat, in den Briefumschlag hineingesehen und den hohen Geldbetrag festgestellt. In dieser verführerischen Situation versagte er spontan. Er verschwand mit dem Briefumschlag nebst Inhalt sofort aus der Pförtnerloge, ohne die Rückkehr des diensthabenden Pförtners Wunsch abzuwarten.
Das nachfolgende, der Verschleierung seiner Tat dienende Verhalten des Beamten ist nicht geeignet, der vorangegangenen Handlung den Charakter von Spontaneität und Unüberlegtheit wieder zu nehmen. Es kann allenfalls von indizieller Bedeutung gegen die Annahme spontanen bzw. unüberlegten Handelns sein (Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 69.95 - m.w.N.). Das ist hier aber nicht der Fall. Dadurch, daß der Beamte unterschiedliche Angaben über den Ort der Ablage des Briefumschlags und seines eigenen Standorts zum Zeitpunkt des Erhalts der Fundsache gemacht hat, wollte er nachträglich den Verdacht von sich ablenken. Hierdurch wird dem vorangegangenen Handeln der Charakter der Spontaneität nicht genommen. Dies hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in welchem der Täter die Zeit bis zu seiner Überführung zum Verbergen und Sichern des Diebesgutes verwendet hat (Urteil vom 11. Februar 1981 - BVerwG 1 D 5.80 -).
Auch die Darlegung im Strafurteil, der Beamte habe einige Tage später erklärt, er wisse jetzt genau, daß er den Briefumschlag unter ein Brett in den Schrank gelegt habe, in dem der Zeuge W. seine privaten Sachen aufbewahre, macht nicht die Entfernung aus dem Dienst notwendig. Diese Ausführungen und die sich daran anschließende Wertung des Strafgerichts, der Beamte habe versucht, den Vedacht auf den Zeugen W. zu lenken, gehören nicht zu den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen. Sie betreffen nicht die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestandes, auf denen das Strafurteil beruht. Protokollierte Erklärungen darüber, auf wessen Aussagen diese Feststellungen zurückzuführen sind, sind nicht vorhanden. Aber auch wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, sind sie vorrangig als Abwehr- und Verteidigungsverhalten des Beamten zu werten, das nicht dazu dienen sollte, den Zeugen W. mittelbar zu belasten. Als zuständiger Pförtner stand der Zeuge W. ohnehin im Verdacht, Täter zu sein. Die entsprechenden Äußerungen stellen deshalb kein zusätzliches Unrecht von so großem Gewicht dar, daß die Anwendung des Milderungsgrundes auszuschließen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller