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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.2000, Az.: BVerwG 1 D 1.99

Verbindung des Verlustfeststellungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens nur bei gleichzeitiger Anhängigkeit; Anwendung des Verbotes der Doppelbestrafung im Verhältnis vom Disziplinarrecht zum Strafrecht oder zum allgemeinen Beamtenrecht; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als Pflichtenmahnung und nicht als Bestrafung; Gutachten von Bahnärzten mit öffentlich-rechtlichem Charakter auch nach Umwandlung in die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; Vorsätzliche Verletzung der Dienstleistungspflichten durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten mit der Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes; Beurteilung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und der verhängten Disziplinarmaßnahme unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 1.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 29112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.10.1998 - AZ: II VL 4/98

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Bundesbahnhauptsekretär a.D. ..., ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Kann ein Disziplinarverfahren wegen des vorher eingetretenen Abschlusses des Verlustfeststellungsverfahrens nicht mit diesem verbunden werden, so stehen dessen nachträglicher Durchführung weder verfahrensrechtliche noch materiellrechtliche Vorschriften entgegen.

  2. 2.

    Da das Verbot der Doppelbestrafung bereits im Verhältnis vom Disziplinarrecht zum Strafrecht keine Anwendung findet, gilt es erst recht nicht im Verhältnis vom Disziplinarrecht zum allgemeinen Beamtenrecht.

  3. 3.

    Die Gutachten der Bahnärzte haben auch in der Folgezeit ihren öffentlich-rechtlichen Charakter behalten, da der bahnärztliche Dienst dem öffentlich-rechtlichen Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet wurde.

  4. 4.

    Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. April 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dörig, ferner
Bundesbahnoberamtsrat Klaus Theobald, Posthauptsekretär Tom Kretschmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 8. Oktober 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

seinem Dienst in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 1993 und vom 6. September 1993 bis 4. Februar 1994 - mit Ausnahme des 8. und 9. September 1993 und vom 28. September 1993 bis 1. Oktober 1993 - schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben ist.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. Oktober 1998 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird. Seiner Entscheidung hat es gemäß § 18 Abs. 2 BDO die in den Verfahren nach § 9 BBesG ermittelten Sachverhalte (Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 1 DB 28.94 und 1 D 29.94 -) zugrunde gelegt und festgestellt, der Ruhestandsbeamte sei dem Dienst in den angeschuldigten Zeiträumen schuldhaft ferngeblieben. Der Ruhestandsbeamte habe sich nicht auf die Richtigkeit der von ihm vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen verlassen dürfen, sondern erkennen müssen, daß den seine Dienstfähigkeit feststellenden bahnärztlichen Bescheinigungen und weiteren Gutachten höheres Gewicht zukomme. Daher habe er mit seiner Weigerung, den Dienst aufzunehmen, ein pflichtwidriges Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen. Das Dienstvergehen wiege schwer.

4

3.

Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte Berufung eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, hilfsweise ihm einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von mindestens 5 Jahren zu bewilligen. Er bestreitet unter Beweisantritt durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten, während der angeschuldigten Zeiträume dienstfähig gewesen zu sein und beruft sich hierzu auf die privatärztlichen Atteste und gutachterlichen Stellungnahmen, die bereits Gegenstand der Verlustfeststellungsverfahren waren. Er bestreitet zudem, vorsätzlich gehandelt zu haben und hält daher zumindest eine geringere Maßnahme für angemessen. Ergänzend führt er aus: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil das Disziplinarverfahren nach § 121 Abs. 6 BDO zwingend mit dem Verfahren der Verlustfeststellung hätte verbunden werden müssen. Zudem stelle sich die Aberkennung des Ruhegehalts als ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung dar, da für den angeschuldigten Zeitraum bereits die Dienstbezüge einbehalten worden seien. Schließlich sei er mangels anderweitiger Einnahmequellen dauerhaft auf die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags angewiesen.

5

II.

Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte bestreitet, in den angeschuldigten Zeiträumen dienstfähig gewesen zu sein. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Das Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel.

8

a)

Das Disziplinarverfahren war nicht mit dem Verlustfeststellungsverfahren zu verbinden. Gemäß § 121 Abs. 1 BDO kann der Beamte in den Fällen des § 9 BBesG gegen den Bescheid der Verlustfeststellung die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Nach § 121 Abs. 6 BDO ist ein förmliches Disziplinarverfahren, das beim Disziplinargericht anhängig ist, mit dem Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO zu verbinden. Hieraus folgt, daß eine Verbindung beider Verfahren nur dann möglich und notwendig ist, wenn sie gleichzeitig beim Disziplinargericht anhängig sind (vgl. Beschluß vom 6. August 1954 - BDH 1 DB 14/54 - <BDHE 2, 145>). Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Ruhestandsbeamten nicht vor. Die Verlustfeststellungsverfahren wurden gemäß § 90 BDO bereits mit der Zustellung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1995 (1 DB 28.94 und 1 DB 29.94) rechtskräftig abgeschlossen. Das förmliche Disziplinarverfahren ist dagegen erst seit dem 28. Januar 1998 anhängig. Kann ein Disziplinarverfahren wegen des vorher eingetretenen Abschlusses des Verlustfeststellungsverfahrens nicht mit diesem verbunden werden, so stehen dessen nachträglicher Durchführung weder verfahrens- noch materiellrechtliche Vorschriften entgegen.

9

b)

Das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Da dieses Verbot bereits im Verhältnis vom Disziplinarrecht zum Strafrecht keine Anwendung findet (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1969 - BVerfG 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180, 185>; Urteile vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 7.94 - und vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -), gilt es erst recht nicht im Verhältnis vom Disziplinarrecht zum allgemeinen Beamtenrecht. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Weder das Bundesbeamtengesetz, noch das Bundesbesoldungsgesetz oder die Bundesdisziplinarordnung sind allgemeine Strafgesetze im Sinn des Art. 103 Abs. 3 GG. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dient nicht der Bestrafung, sondern der Pflichtenmahnung. Der Verlust der Dienstbezüge rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß der Beamte in dem festgestellten Zeitraum keine Dienstleistung erbracht hat (vgl. z.B. Beschluß vom 19. September 1995 - BVerwG 1 DB 14.94 - <BVerwGE 103, 270> m.w.N., dazu Weiß in GKÖD § 121 BDO Rn. 3; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 121 Rn. 2). Dementsprechend bestimmt § 73 Abs. 2 BBG, daß eine disziplinarrechtliche Verfolgung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Beamte wegen seines Fehlverhaltens den Anspruch auf Zahlung der Bezüge verliert.

10

2.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

11

Der Ruhestandsbeamte ist in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 1993 und vom 6. September 1993 bis 4. Februar 1994 - mit Ausnahme des 8. und 9. September 1993 und vom 28. September 1993 bis 1. Oktober 1993 - nicht zum Dienst erschienen, ohne durch Krankheit an der Dienstleistung gehindert gewesen zu sein.

12

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten, der Gutachten des Bahnarztes Dr. A. vom 13. Mai 1993, 7. Juli 1993, 10. September 1993, 28. Oktober 1993, 12. November 1993, 26. November 1993, 13. Dezember 1993, 27. Dezember 1993, 10. Januar 1994, 25. Januar 1994 und 7. Februar 1994, des Oberbahnarztes Dr. L. vom 8. September 1993, 22. September 1993, 4. Oktober 1993 und 11. Oktober 1993 sowie des Gutachtens von Prof. Dr. B. vom 11. Januar 1995. Die vorgenannten Gutachten stellen Behördengutachten dar, die gemäß § 25 BDO in Verbindung mit § 256 Abs. 1 StPO durch Verlesen in der Hauptverhandlung wirksam in das Verfahren einbezogen werden konnten. Die Deutsche Bundesbahn war bis zu ihrer Privatisierung durch Eintragung der Deutsche Bahn AG ins Handelsregister am 5. Januar 1994 eine öffentliche Behörde. Die Gutachten der Bahnärzte haben auch in der Folgezeit ihren öffentlich-rechtlichen Charakter behalten, da der bahnärztliche Dienst dem öffentlich-rechtlichen Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet wurde (vgl. § 283 SGB V). Der Gutachter Prof. Dr. B. ist an der Psychiatrischen Universitätsklinik F. tätig und hat das vom Verwaltungsgericht ... in Auftrag gegebene Gutachten vom 11. Januar 1995 im Namen der Klinik erstattet, die als öffentliches Krankenhaus eine Behörde im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 256 Rn. 3).

13

a)

Der Bahnarzt Dr. A. hat den Ruhestandsbeamten in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 1993 unter Berücksichtigung eines internistischen Gutachtens des Dr. M. vom 10. Mai 1993 und des darin eingeflossenen neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens des Dr. S. für dienstfähig befunden. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Juli 1993 hat der Bahnarzt nochmals bekräftigt, daß er den Ruhestandsbeamten auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. S. für dienstfähig hält. Der Oberbahnarzt Dr. L. hielt den Ruhestandsbeamten in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 8. September 1993, die er nach eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. H. vom 31. August 1993 angefertigt hatte, ebenfalls für dienstfähig. Auch bei weiteren Untersuchungen des Ruhestandsbeamten am 22. September 1993, am 4. Oktober 1993 und am 11. Oktober 1993 stellte der Oberbahnarzt Dr. L. dessen Dienstfähigkeit fest. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte der Bahnarzt Dr. A. bei seinen Untersuchungen am 10. September 1993, 28. Oktober 1993, 12. November 1993 und 26. November 1993. Auch in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1993, bei deren Erstellung ihm die Gutachten des Neurologen Prof. Dr. H. vom 18. Oktober 1993 und des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 26. Oktober 1993 bekannt waren, bejahte der Bahnarzt die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten. Weitere Untersuchungen des Bahnarztes am 27. Dezember 1993 und am 10. Januar 1994 führten zum gleichen Ergebnis. Erst bei seiner Untersuchung am 7. Februar 1994 stellte der Bahnarzt eine Befundänderung fest und bescheinigte dem Ruhestandsbeamten, im Hinblick auf eine vorangegangene Grippe seit dem 5. Februar 1994 dienstunfähig zu sein.

14

Auch der Internist und Psychiater Prof. Dr. B. hat in seinem am 11. Januar 1995 erstellten Gutachten die Frage, ob der Ruhestandsbeamte bereits im September 1993 dauerhaft dienstunfähig war, "eindeutig und klar" verneint. Darin hat er unter Berücksichtigung der Gutachten der Drs. H., W., H. und S. ausgeführt, daß in einem Untersuchungsgespräch, in welchem sich der Gutachter thematisch allein durch den Beamten führen lasse, wie das möglicherweise bei einigen Vorgutachtern der Fall gewesen sei, durchaus der Eindruck einer depressiven Stimmung des Beamten entstehen könne. Das gleiche gelte für die psychologische Qualität des Antriebs. Bezogen auf die Gesamtuntersuchungssituation in der Universitätsklinik habe der Beamte jedoch keine Antriebshemmung gezeigt. Auch die von ihm geklagten Schwindelgefühle habe er bei der körperlichen Untersuchung zwar demonstrativ vorgeführt, sie seien aber definitiv nicht mehr vorhanden gewesen, wenn der Beamte durch das Gespräch thematisch abgelenkt worden sei. Ein auslösender Faktor für den Motivationsverlust des Ruhestandsbeamten war nach den Feststellungen des Gutachters die Teilpfändung seines Gehaltes infolge des verlustreichen Hausverkaufs und daran anschließende Hänseleien von Kollegen. Die Forderungen seiner Ehefrau, seine Lebensführung ihren Ansprüchen unterzuordnen, stellten einen weiteren, den Motivationsverlust aufrechterhaltenden Faktor dar. Dem Gutachten zufolge war der Ruhestandsbeamte in der Lage die Bedingungszusammenhänge seiner subjektiv erlebten Störung zu erkennen; er habe die Möglichkeiten, durch rehabilitative Maßnahmen die seelischen Störungen zu beheben, bei weitem nicht ausgeschöpft. Verschiedene Beobachtungen während des stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik F. vom 3. März bis 5. Mai 1994 ließen an der Therapiemotivation des Ruhestandsbeamten allerdings erhebliche Zweifel aufkommen. So habe er auch die psychotherapeutische Behandlung im Frühjahr 1994 frühzeitig abgebrochen.

15

b)

Zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten in den angeschuldigten Zeiträumen bedurfte es nicht der vom Verteidiger hilfsweise beantragten Sachverständigengutachten. Vielmehr ist die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten durch die genannten bahnärztlichen Gutachten und das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 11. Januar 1995 bereits erwiesen (§ 25 BDO in Verbindung mit § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

16

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß andere Gutachter über bessere Forschungsmittel verfügen, die bahnärztlichen Gutachten und Stellungnahmen Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder die Sachkunde der tätig gewesenen Gutachter zweifelhaft ist. Dabei ist hinsichtlich der Sachkunde zu berücksichtigen, daß dem Gutachten eines Arztes mit öffentlich-rechtlichem Status, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Bescheinigungen. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (vgl. u.a. Beschluß vom 21. April 1993 - BVerwG 1 DB 8.93 -; Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 1 DB 55.85 -; Urteil vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 17.85 -; Beschluß vom 22. September 1983 - BVerwG 1 DB 24.83 -, BVerwG DokBer B 1984, 12; Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118). Das gilt auch für die hauptamtlichen Bahnärzte, deren Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Abs. 2 der Bahnarztordnung vom 1. April 1956 gewährleistet ist und die bei Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch treffen. Sie sind insoweit allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 -, BVerwGE 76, 135; Beschluß vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -).

17

Zu den internistischen Beschwerden des Ruhestandsbeamten hat der Bahnarzt Dr. A. in seiner Begutachtung vom 13. Mai 1993 unter Verwertung des ausführlichen Gutachtens des Internisten Dr. M. vom 10. Mai 1993 dargelegt, daß der Ruhestandsbeamte vollschichtig dienstfähig war. Da an internistischen Beschwerden außer Übergewicht und dadurch bedingter erhöhter Blutfettwerte keine Befunde von Krankheitswert erhoben wurden, ist die Diagnose des Bahnarztes frei von Widersprüchen, daß der heutige Ruhestandsbeamte damals für seine Innendiensttätigkeit uneingeschränkt dienstfähig war. Zu den internistischen Befunden gibt es im übrigen keine abweichenden Feststellungen der vom Verteidiger benannten Privatärzte Dr. W. und Dr. S. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein vom Senat bestellter Gutachter über bessere Forschungsmittel verfügt, um im Jahr 2000 Aussagen über das internistische Krankheitsbild des Ruhestandsbeamten vor mehr als sechs Jahren zu treffen.

18

Zu den neurologischen und psychiatrischen Beschwerden besitzt das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 11. Januar 1995 deshalb besonders hohe Aussagekraft, weil der Gutachter den Ruhestandsbeamten während seiner zweimonatigen stationären Therapie in der Psychiatrischen Klinik der Universität F. wesentlich intensiver hat beobachten können als andere Gutachter, deren Beobachtung sich auf eine oder einige wenige ambulante Vorstellungen des Patienten beschränkte. Der von der Verteidigung zitierte Neurologe Dr. W. mußte in seinem privatärztlichen Gutachten vom 26. Oktober 1993 einräumen, daß ihm eine umfassende Beurteilung der organischen und endogenen sowie psychoreaktiven Komponenten aufgrund seiner lediglich ambulanten Begutachtung nicht möglich war. Im übrigen stufte er den Ruhestandsbeamten auch unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten noch als eingeschränkt dienstfähig ein. Einzig der Privatgutachter Dr. S. hielt den Ruhestandsbeamten in seinem Gutachten vom 11. Juni 1993 für dienstunfähig. Auch er räumte aber ein, daß in seiner zweimaligen ambulanten Untersuchungssituation die genauen psychodynamischen Zusammenhänge nicht geklärt werden konnten. Im übrigen ist in seinem Gutachten die Schlußfolgerung der Dienstunfähigkeit nicht nachvollziehbar aus den festgestellten Test- und Untersuchungsergebnissen abgeleitet, die den Ruhestandsbeamten als wach, orientiert, frei von Denkstörungen und ohne psychoorganische Auffälligkeiten beschreiben. Alle anderen in dem maßgeblichen Zeitraum eingeholten privatärztlichen Gutachten von Nervenärzten, auch die von Universitätsprofessoren, kommen zu einem übereinstimmenden Ergebnis mit dem Gutachten von Prof. Dr. B. oder nehmen zur Frage der Dienstfähigkeit gar nicht Stellung.

19

Das Gutachten von Prof. Dr. B. ist folgerichtig aufgebaut und frei von Widersprüchen. Kein Widerspruch ist darin zu sehen, daß der Gutachter den Ruhestandsbeamten im Rahmen des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung am 27. März 1995 als dienstunfähig angesehen hat. Die Zurruhesetzung erfolgte zum Jahresende 1994. Für diesen Zeitpunkt hat auch der Bahnarzt Dr. A. aufgrund der im Jahre 1994 eingetretenen Befundänderung Dienstunfähigkeit attestiert. Darin liegt kein Widerspruch zur Bejahung der Dienstfähigkeit in der zweiten Jahreshälfte 1993.

20

c)

Der Ruhestandsbeamte ist dem Dienst zumindest mit bedingtem Vorsatz unberechtigt ferngeblieben.

21

Dies steht aufgrund seiner Einlassung sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben der Deutschen Bundesbahn vom 26. Januar 1993, 13. Mai 1993, 27. Mai 1993, 29. Juni 1993, 7. Juli 1993, 23. Juli 1993, 28. Juli 1993, 2. September 1993, 8. September 1993, 16. September 1993, 29. September 1993, 12. Oktober 1993, 3. November 1993, 23. November 1993, 9. Dezember 1993, 16. Dezember 1993, 30. Dezember 1993, 12. Januar 1994 und 31. Januar 1994 fest.

22

Dem Ruhestandsbeamten war durch die genannten Schreiben seines Dienstherrn bekannt, daß dieser die privatärztlichen Krankschreibungen nicht anerkannte, den seinerzeit noch aktiven Beamten vielmehr aufforderte, im Falle von Krankheitssymptomen unverzüglich den Bahnarzt aufzusuchen. Von dieser Verpflichtung war er nur im Falle ärztlich attestierter Gehunfähigkeit befreit, die zu den hier maßgeblichen Zeiten nicht vorlag. Der Ruhestandsbeamte wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, daß im Falle der Zuwiderhandlung disziplinare Maßnahmen folgen würden. Ihm war am 13. Mai 1993 durch den Bahnarzt Dr. A. der Inhalt der Gutachten des Neurologen Dr. S. und des Internisten Dr. M. erläutert worden und eine Zusammenfassung der Gutachten übergeben worden, die den Ruhestandsbeamten für dienstfähig erklärten.

23

Auch die Belehrungen in der Folgezeit waren umfassend und eindeutig. So wurde dem Ruhestandsbeamten bzw. seinem Verteidiger durch Schreiben vom 23. Juli 1993, 28. Juli 1993, 8. September 1993, 16. September 1993, 29. September 1993, 12. Oktober 1993, 3. November 1993, 23. November 1993, 9. Dezember 1993, 16. Dezember 1993, 30. Dezember 1993, 12. Januar 1994 und 31. Januar 1994 mitgeteilt, daß die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste nicht anerkannt würden. Darüber hinaus hat die Behörde in einem an das Bundesdisziplinargericht gerichteten Schriftsatz vom 15. Dezember 1993, der dem Verteidiger des Ruhestandsbeamten zur Kenntnis gegeben wurde, ausgeführt, daß auch das Gutachten des Dr. W. nicht geeignet sei, das Urteil der beamteten Ärzte zu entkräften. Bereits in dem Verlustfeststellungsbescheid vom 29. Juni 1993 hatte die Behörde den Ruhestandsbeamten darauf hingewiesen, daß sie auch die von Dr. S. in seinem Gutachten vom 11. Juni 1993 getroffenen Feststellungen, soweit sie die Beurteilung der Dienstfähigkeit beträfen, nicht anerkenne. Der Ruhestandsbeamte wußte also, daß seine Dienststelle die Richtigkeit der von ihm vorgelegten privatärztlichen Gutachten und Bescheinigungen nicht anerkannte und der Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Bahnarzt Vorrang zukommt. Gleichwohl blieb er dem Dienst fern und hat damit zumindest billigend in Kauf genommen, gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen.

24

3.

Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst hat der Ruhestandsbeamte bedingt vorsätzlich seine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 73 Abs. 1 BBG verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht.

25

a)

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - wie hier die Bahn - nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Bahnbetriebs, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 31. August 1999 - BVerwG 1 D 12.98 -; Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 -; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - m.w.N.).

26

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate und länger schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war, stets die Höchstmaßnahme ausgesprochen (vgl. u.a. Urteil 23. November 1994 - BVerwG 1 D 15.94 -). In anderen Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von drei Monaten (z.B. Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 29.99 -) die Dienstentfernung für erforderlich gehalten. Selbst ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst von sieben Wochen kann das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn bereits zerstören (BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 = BVerwG DokBer B 1991, 189>). Der Ruhestandsbeamte ist dem Dienst für die Dauer von nahezu 6 Monaten, davon 5 Monate ununterbrochen, vorsätzlich ferngeblieben und hat damit die Höchstmaßnahme verwirkt. Da er inzwischen in den Ruhestand getreten ist und eine Entfernung aus dem Dienst nicht mehr in Betracht kommt, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO).

27

b)

Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen würden, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Senat bei Verletzungen der Dienstleistungspflicht im Einzelfall eine weniger schwere Maßnahme ausgesprochen, wenn dies aufgrund der Ursachen des Fernbleibens, der Persönlichkeit des Beamten, seiner Motive, und der Zukunftsaussichten gerechtfertigt war (vgl. Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -). Eine solche Milderung kommt hier nicht in Betracht.

28

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zurruhesetzung des Beamten nach dem Dienstvergehen. Da sich der Zweck einer Disziplinarmaßnahme nicht darin erschöpft, den Beamten zu mahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten, sondern auch der Integrität des Berufsbeamtentums dient, rechtfertigt die Pensionierung des Ruhestandsbeamten es nicht, allein wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Vielmehr ist die Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums als Zweck der Disziplinarmaßnahmen auch dort legitim, wo es sich um Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte handelt. Dabei sind neben der Pflichtenmahnung auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten von Bedeutung. In Anbetracht dessen, daß das Beamtenverhältnis in der Regel "auf Lebenszeit" begründet ist, wird ein Beamter durch seinen Eintritt in den Ruhestand nicht zu einer völlig außerhalb der Beamtenschaft stehenden Person und muß auch als Ruhestandsbeamter für Dienstvergehen einstehen, die er während des aktiven Beamtenverhältnisses begangen hat (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1973 - BVerwG 1 D 25.72 -, BVerwGE 46, 64; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a BDO).

29

Die familiäre Situation des Ruhestandsbeamten rechtfertigt ebenfalls kein Absehen von der Höchstmaßnahme. Soweit er im Verlauf der neurologisch-psychiatrischen Untersuchungen angegeben hat, seinen Dienstpflichten u.a. deshalb nicht nachgekommen zu sein, weil seine Ehefrau selbst psychisch erkrankt sei und sich aufgrund von Angstzuständen nicht aus dem Haus, mitunter nicht einmal aus dem Bett wage, was seine ständige häusliche Anwesenheit erfordere, hätte er sich bei Aufbietung zumutbaren Willens durch eine entsprechende Therapie von diesen Zwängen befreien können.

30

c)

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. In Beziehung zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 73.98-, Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1>; Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).

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Die vom Ruhestandsbeamten begehrte längerfristige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags kommt nicht in Betracht, da der Unterhaltsbeitrag weder die Funktion eines dauernden Versorgungsersatzes hat, noch dazu dient, die Tilgung von Schulden zu ermöglichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Müller
Dr. Dörig