Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1999, Az.: BVerwG 1 D 12.98
Unerlaubtes vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Verletzung dienstlicher Pflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 12.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 30905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.11.1997 - AZ: VII VL 19/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 73 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 40 Abs. 2 BDO
- § 21 StGB
Fundstellen
- BVerwGE 111, 1 - 6
- DÖD 2000, 59-61
- FStBW 2000, 723-724
- FStNds 2000, 708-710
- GV/RP 2000, 747-748
- KomVerw 2000, 321-323
- NVwZ-RR 2000, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2000, 168-172
Amtlicher Leitsatz
Ein einschlägig vorbelasteter Beamter, der innerhalb von ca. 1 1/2 Jahren sieben Mal zwischen einem Tag und zehn Tagen, insgesamt an 31 Tagen, vorsätzlich unerlaubt dem Dienst fernbleibt, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn besondere Erschwernisgründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter trotz wiederholter Ermahnungen und trotz der Einleitung eines förmlichen einschlägigen Disziplinarverfahrens erneut keinen Dienst verrichtet.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. August 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Polizeihauptmeister Karlfred Hofgesang,
Postbetriebsassistent Jürgen Bohmer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Oberwerkmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziprinargerichts, Kammer VII - H -, vom 26. November 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 12. Juni 1995 seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung ausübte,
- 2.
am 11. Juli bis 12. Juli 1995 und am 18. September 1995 seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt fernblieb,
- 3.
am 19. September 1995 seinen Dienst verspätet und unter Alkoholeinfluß antrat sowie
- 4.
am 21. November 1995 erneut seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung ausübte,
- 5.
in den Zeiten:
am 24. Mai 1996,
vom 10. Juni bis 13. Juni 1996,
vom 12. August bis 16. August 1996,
vom 4. November bis 11. November 1996 und
vom 2. Dezember bis 11. Dezember 1996
erneut schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fernblieb.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 26. November 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Bei dem Beamten, der als Oberwerkmeister bei der Entstörungsstelle im Hauptbahnhof H. Dienst verrichtete, wurde am Montag, dem 12. Juni 1995 gegen 10.30 Uhr Alkoholgeruch festgestellt. Ein mit Einverständnis des Beamten durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0,7 Promille. Der Beamte wurde daraufhin unverzüglich vom Dienst suspendiert. Bei einer späteren Vernehmung räumte er ein, am 11. Juni 1995 (Sonntag) bis gegen 22.00 Uhr Bier und Korn getrunken zu haben. Die Alkoholisierung am Folgetag müsse Restalkohol gewesen sein.
Das Bundesdisziplinargericht hat einen fahrlässigen Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) angenommen. Nach § 27 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADAB) habe für den Beamten ein absolutes Alkoholverbot bestanden. Er hätte deshalb seinen Dienst nicht unter Alkoholeinfluß antreten dürfen.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
a)
Am Montag, dem 10. Juli 1995 erschien der Beamte nicht zum Dienst. Gegen 7.10 Uhr meldete er sich telefonisch beim Vertreter des Werkstattleiters, dem Zeugen K., und bat um Bewilligung eines freien Tages als Mehrleistungsausgleich. Er habe in W. eine Autopanne erlitten. Der Zeuge gewährte dem Beamten sodann für den 10. Juli 1995 einen Tag Mehrleistungsausgleich. Über weitere Tage Mehrleistungsausgleich wurde bei dem Telefongespräch nach der Aussage des Zeugen nicht gesprochen. Der Beamte, der auch am 11. und 12. Juli 1995 keinen Dienst leistete, behauptete später, er habe damals fernmündlich um Mehrleistungsausgleich ohne zeitliche Festlegung gebeten. Er habe dem Zeugen deutlich gemacht, daß er möglicherweise noch ein paar Tage für die Reparatur seines Autos brauche.
Das Bundesdisziplinargericht, das von der Richtigkeit der Zeugenaussage überzeugt war, hat das unerlaubte Fernbleiben des Beamten vom Dienst am 11. und 12. Juli 1995 als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Dienstleistung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet.
b)
Mit Schreiben der Deutschen Bundesbahn, Geschäftsbereich N. Niederlassung H. vom 9. August 1995 war dem Beamten u.a. auferlegt worden: "Mehrleistungsausgleich, AZV-Tage und Urlaub müssen rechtzeitig, d.h. mindestens ein Tag vor Antritt schriftlich beim Werkstattleiter beantragt werden". Am Montag, dem 18. September 1995, erschien der Beamte nicht zum Dienst. Statt dessen meldete er sich telefonisch um 7.05 Uhr beim Werkstattleiter und bat um Genehmigung von Mehrleistungsausgleich für diesen Tag. Wegen der Anordnung vom 9. August 1995 lehnten sowohl der Werkstattleiter als auch der gemeinsame Vorgesetzte H. den Antrag des Beamten ab. Der fernmündlichen Aufforderung, sofort den Dienst anzutreten, kam der Beamte nicht nach.
Das Bundesdisziplinargericht hat auch insoweit einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG angenommen. Das spätere Vorbringen des Beamten, seinem krebskranken Vater sei es schlecht gegangen, habe sein Verhalten nicht gerechtfertigt. Wegen der Anordnung vom 9. August 1995 hätte er mit seinen Vorgesetzten eine Sonderregelung für den Fall treffen müssen, daß sein Vater plötzlich seiner Hilfe bedürfe. Ohne eine solche Sonderregelung habe er nicht eigenmächtig zu Hause bleiben dürfen.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Am Dienstag, dem 19. September 1995 gegen 7.00 Uhr war der vom Beamten bei seiner Dienststelle telefonisch gestellte Antrag, ihm für den Rest der Woche Mehrleistungsausgleich oder Urlaub zu bewilligen, abgelehnt und der Beamte aufgefordert worden, unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Als er um 8.10 Uhr zum Dienst erschien, roch er stark nach Alkohol. Ein einverständlich durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille. Der Beamte wurde daraufhin nach Hause geschickt. Er hat sich später dahin eingelassen, er habe aufgrund der Pflege des schwerkranken Vaters und aus Sorge über dessen Zustand am Abend des 18. September 1995 Bier trinken müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat einen fahrlässigen Verstoß gegen das Alkoholverbot (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB) und hinsichtlich des verspäteten Dienstantritts eine vorsätzliche Verletzung des § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ADAB angenommen.
Zum Anschuldigungspunkt 4:
Am 21. November 1995 gegen 10.05 Uhr war bei dem Dienst leistenden Beamten Alkoholgeruch festgestellt worden. Der anschließend einvernehmlich durchgeführte Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille. Der Beamte räumte später ein, am 20. November 1995 größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen zu haben. Wegen der Erkrankung seines Vaters und des noch laufenden Ehescheidungsverfahrens habe er damals ein seelisches Tief gehabt.
Das Bundesdisziplinargericht hat wiederum einen fahrlässigen Verstoß gegen das Alkoholverbot (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB) angenommen.
Zum Anschuldigungspunkt 5:
Der Beamte war mit Wirkung vom 1. Januar 1996 der DB Kom GmbH und Co. KG, Niederlassung H., zur Dienstleistung zugewiesen worden.
a)
Nach Ablauf seines Erholungsurlaubs hätte der Beamte am Freitag, dem 24. Mai 1996, im Servicestützpunkt, Entstörungsstelle H., Dienst leisten müssen. Er erschien jedoch nicht zum Dienst. Der Beamte ließ sich später dahin ein, am letzten Tag seines Urlaubs sei sein Schwager wegen einer schweren Erkrankung in das Krankenhaus eingeliefert worden. Am 24. Mai 1996 habe er dann zusammen mit seiner Schwester den Schwager im Krankenhaus besucht. Bereits vor Antritt seines Urlaubs habe er dem Zeugen K. gesagt gehabt, daß er unter Umständen noch für den 24. Mai 1996 einen Tag Urlaub beantragen müsse. Dies hätte sich der Zeuge für den Fall, daß er, der Beamte, am 24. Mai 1996 nicht zum Dienst erscheine, vormerken sollen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten, dem für den 24. Mai 1996 weder Urlaub noch Dienstbefreiung aus wichtigem Grund bewilligt worden war, als vorsätzliches ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet.
b)
In der Zeit vom 10. Juni (Montag) bis einschließlich 13. Juni 1996 (Donnerstag) erschien der Beamte trotz Dienstleistungspflicht nicht zum Dienst. Am 20. Juni 1996 ging bei seiner Dienststelle ein am 17. Juni 1996 ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem dem Beamten Dienstunfähigkeit vom 14. Juni bis voraussichtlich 21. Juni 1996 bescheinigt wurde. Der Beamte gab später an, er habe am 10. Juni 1996 wegen akuter Magen- und Darmprobleme einen Arzt aufsuchen wollen, sei aber "nicht von der Toilette heruntergekommen". Erst am Donnerstag abend sei es ihm wieder bessergegangen.
Das Bundesdisziplinargericht ist davon ausgegangen, daß der Beamte vom 10. Juni bis einschließlich 13. Juni 1996 dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben war. Wenn er wegen Magen- und Darmproblemen die Arztpraxis nicht habe aufsuchen können, hätte er einen Arzt kommen lassen müssen.
c)
In der Zeit vom 12. August (Montag) bis einschließlich 16. August 1996 (Freitag) erschien der Beamte trotz Dienstleistungspflicht wiederum nicht zum Dienst. Er hatte am 12. August 1996 um 7.00 Uhr beim Leiter des Servicestützpunktes fernmündlich für eine Woche Erholungsurlaub beantragt. Dieser Antrag wurde im Verlauf des Telefongesprächs sofort unter Hinweis auf die Weisung vom 9. August 1995 abgelehnt und der Beamte aufgefordert, unverzüglich zum Dienst zu erscheinen. Er ignorierte dies jedoch mit der Bemerkung: "Ihr wißt jetzt Bescheid, ich bleibe zu Hause und mache Urlaub".
Das Bundesdisziplinargericht hat insoweit ebenfalls einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG angenommen.
d)
In der Zeit vom 4. November (Montag) bis einschließlich 11. November 1996 (Montag) erschien der Beamte trotz Dienstleistungspflicht erneut nicht zum Dienst. Er ließ sich dahin ein, er habe am 4. November 1996 einen Nervenarzt aufgesucht. Dieser habe ihm aber kein Attest ausgestellt, da er, der Beamte, nicht gewollt habe, daß man bei seiner Dienststelle von seiner Krankheit etwas erfahre.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassungen des Beamten als Schutzbehauptungen gewertet und ein vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst angenommen.
e)
Der Beamte verrichtete auch in der Zeit vom 2. Dezember (Montag) bis einschließlich 11. Dezember 1996 (Mittwoch) keinen Dienst. Ein ärztliches Attest legte er nicht vor.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Fernbleiben des Beamten vom Dienst als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstleistungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, daß der Beamte damals nicht schuldunfähig war. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. könne ihm allenfalls verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt werden. Das einheitliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) mache die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich. Der mehrmalige vorsätzliche Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht an insgesamt 31 Tagen wiege so schwer, daß das Vertrauensverhältnis zu dem einschlägig vorbelasteten Beamten endgültig zerstört sei.
3.
Gegen das ihm am 9. Januar 1998 zugestellte Urteil hat der Beamte durch einen Vertreter der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht Berufung eingelegt mit dem Antrag,
ihn, den Beamten, weiter zu beschäftigen.
Der Senat hat die Berufungsschrift an das Bundesdisziplinargericht weitergeleitet, wo sie am 9. Februar 1998 eingegangen ist. Zur Begründung trägt der Beamte im wesentlichen vor, aufgrund der auch von dem Sachverständigen anerkannten verminderten Schuldfähigkeit sei er nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seiner Pflichtverletzungen zu erkennen. Er sei bemüht, seine Alkoholabhängigkeit durch eine Suchttherapie in den Griff zu bekommen. Familiäre Probleme stünden der Aufnahme einer Therapie nicht mehr im Wege. Seine Ehe sei inzwischen geschieden. Sein Sohn habe eine Ausbildung begonnen. Der Gesundheitszustand seines krebskranken Vaters habe sich zwar nicht gebessert. Seine Schwester sei jedoch nach einer fünfjährigen Weltreise zurückgekehrt und kümmere sich um den Vater.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung ist gemäß § 80 Abs. 1, § 81 BDO form- und fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist vor dem Bundesverwaltungsgericht als Verteidiger u.a. nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 40 Abs. 2 Halbsatz 2 BDO). Ob der Unterzeichner der Berufungsschrift diese Voraussetzung erfüllt, steht nicht fest. Dies brauchte aber nicht aufgeklärt zu werden, da der vom Senat weitergeleitete Schriftsatz jedenfalls noch innerhalb der Monatsfrist beim Bundesdisziplinargericht eingegangen ist und dort auch Vertreter von Beamtengewerkschaften auftreten dürfen, die nicht über die oben genannte Qualifikation verfügen (vgl. § 40 Abs. 2 BDO). Den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung der Berufung ist damit Genüge getan (vgl. dazu Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 40 Rn. 4 d mit weiteren Nachweisen).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies hat der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme gemäß § 11 BDO durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
a)
Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens steht die wiederholte, vorsätzlich schuldhafte Dienstverweigerung des Beamten. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - wie die Bahn - nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendig-. keit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Bahnbetriebs, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (vgl. Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - mit weiteren Nachweisen).
Die Gesamtdauer des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst ist hier allein aber nicht ausschlaggebend für die Einstufung des Dienstvergehens und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bewegt sich eine entsprechende Abwesenheitszeit eines Beamten von insgesamt 31 Tagen noch im Grenzbereich von Degradierung und Entfernung aus dem Dienst (vgl. Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 - BVerwG DokBer B 1991, 189>; Urteil vom 19. Februar 1990 - BVerwG 1 D 4.89 -). Im vorliegenden Fall macht aber eine Reihe von Erschwerungsgründen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweislich. Entscheidend für den eingetretenen Vertrauensverlust zu dem Beamten ist vor allem dessen beharrlich sich steigernde, jeweils kurzzeitige Dienstverweigerung innerhalb von ca. 1 1/2 Jahren trotz wiederholter dienstlicher Mahnung. Der Senat hat bereits im Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49> angedeutet, daß die Entfernung aus dem Dienst allein schon für "wiederholt tageweise" unerlaubte Abwesenheiten ausgesprochen werden kann.
Die Fernbleibenszeiten des Beamten stellen sich nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts wie folgt dar:
| 11. | und 12. Juli 1995 | = | 2 | Tage, |
|---|---|---|---|---|
| 18. | September 1995 | = | 1 | Tag, |
| 24. | Mai 1996 | = | 1 | Tag, |
| 10. | bis einschließlich 13. Juni 1996 | = | 4 | Tage, |
| 12. | bis einschließlich 16. August 1996 | = | 5 | Tage, |
| 4. | bis einschließlich 11. November 1996 | = | 8 | Tage, |
| 2. | bis einschließlich 11. Dezember 1996 | = | 10 | Tage. |
Während des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Juli 1995 ging dem Beamten ein Schreiben der Deutschen Bahn vom 12. Juli 1995 zu, mit dem er darauf hingewiesen wurde, daß jede Dienstverhinderung unverzüglich mitzuteilen sei. Dies gehöre zu seinen selbstverständlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten, ohne die ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne. Im Falle von Dienstfähigkeit habe er umgehend seinen Dienst aufzunehmen. Andernfalls liege ein Dienstvergehen vor, das disziplinar zu ahnden sei. Am 11. September 1995 erhielt der Beamte das bereits erwähnte dienstliche Schreiben vom 9. August 1995, mit dem ihm aufgegeben wurde, Mehrleistungsausgleich und Urlaub einen Tag vor Antritt schriftlich zu beantragen; zudem wurde ihm für den Fall weiterer Verfehlungen eine Disziplinarmaßnahme angedroht, die mit der Entfernung aus dem Dienst enden könne. Gleichwohl blieb der Beamte eine Woche später wiederum dem Dienst unerlaubt fern. Nachdem ihm am 23. Februar 1996 die Verfügung zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zugestellt worden war, erschien der Beamte drei Monate später, am 24. Mai 1996, erneut für einen Tag unerlaubt nicht zum Dienst. Am 5. Juni 1996 nahm er den Anhörungstermin in dem gegen ihn geführten Untersuchungsverfahren wahr. Dabei erhielt er auch Kenntnis von dem Beschluß über die Ausdehnung der Untersuchung wegen Fernbleibens vom Dienst am 24. Mai 1996. Dies hat den Beamten aber nicht davon abgehalten, wenige Tage später ab dem 10. Juni 1996 für vier Tage dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Etwa acht Wochen danach - Mitte August 1996 - erschien er an fünf Tagen unerlaubt nicht zum Dienst, obwohl er noch am 12. August 1996 fernmündlich ausdrücklich aufgefordert worden war, seinen Dienst anzutreten. Am 20. September 1996 wurde dem Beamten der Beschluß über die Ausdehnung der Untersuchung, bezogen auf die Fehlzeiten im Juni und August 1996, zugestellt. Ungefähr sechs Wochen später - vom 4. bis einschließlich 11. November 1996 - blieb der Beamte an acht Tagen dem Dienst ungenehmigt fern. Etwa drei Wochen nach Ende dieser Dienstsäumnis erschien der Beamte dann sogar an zehn Tagen unerlaubt nicht zum Dienst.
Trotz der wiederholten schriftlichen und fernmündlichen Dienstantrittsaufforderungen, Mahnungen und Warnungen seiner Vorgesetzten - zum Teil während des gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens - hat sich der Beamte hinsichtlich der Befolgung seiner Dienstleistungspflicht als völlig unbelehrbar gezeigt. Aufgrund seiner häufigen unerlaubten Dienstabwesenheit und seines wiederholten Dienstantritts unter Alkohol hat er sich zudem als höchst unzuverlässig erwiesen und den Dienstablauf erheblich gestört. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang sein Fehlverhalten im August 1996. Obwohl sein verspäteter Urlaubsantrag abgelehnt und er aufgefordert worden war, unverzüglich zum Dienst zu erscheinen, hat er diese Dienstanweisung ausdrücklich ignoriert mit dem Worten: "Ihr wißt jetzt Bescheid, ich bleibe zu Hause und mache Urlaub". Ein solcher Beamter, der zudem einschlägig vorbelastet ist - wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 1992 war gegen ihn durch hier gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 BDO verwertbare Disziplinarverfügung vom 1. Juni 1993 eine Geldbuße in Höhe von 400 DM verhängt worden -, macht sich vertrauensunwürdig. Er kann nur dann im Dienst belassen werden, wenn ihm durchgreifende Milderungsgründe zur Seite stehen.
b)
Der Senat hat wiederholt hervorgehoben, daß es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst insbesondere auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. Der Senat hat insbesondere auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 - mit weiteren Nachweisen). Der Ermittlung solcher, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdender Umstände bedarf es nach Auffassung des Senats erst recht dann, wenn es - wie hier - um einen Fall wiederholter kurzfristiger Dienstverweigerung und damit um ein in der Regel als weniger schwerwiegend einzustufendes Dienstvergehen geht.
Solche mildernden Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis des im Untersuchungsverfahren eingeholten neuropsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 21. Januar 1997. Der Sachverständige hat dem Beamten für die Tatzeit "verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB" zugebilligt. Trotz gewisser Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens - so hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 StGB ("erheblich verminderte Schuldfähigkeit") in "unterschiedlich verminderte Schuldfähigkeit" abgeschwächt - geht der Senat zugunsten des Beamten von der Einschätzung des Sachverständigen aus. Gleichwohl ist dieser Umstand hier nicht geeignet, eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen. Dem Beamten war durch die Disziplinarverfügung, die wiederholten Dienstantrittsaufforderungen, Mahnungen und Warnungen seiner Vorgesetzten seine Verpflichtung zur Dienstverrichtung deutlich vor Augen geführt worden. Auch bei einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit war es ihm deshalb möglich, diese leicht einsehbare Kernpflicht seines Beamtenverhältnisses zu erkennen und dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. dazu Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 99.95 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 -; Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 82.76 - <DÖD 1978, 208 = ZBR 1978, 339>).
Die vom Beamten genannten Beweggründe und Motive für seine Dienstsäumnis sind ebenfalls nicht geeignet, sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zwar beruft er sich auf persönlichkeitsfremde, situationsbedingte Ursachen für sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst. So macht er mit seiner Berufung sinngemäß im wesentlichen geltend, die Ehescheidung, die Sorge um die Kinder und die Pflege seines krebskranken Vaters seien der Grund für seine dienstlichen Verfehlungen gewesen. Gegenüber dem Sachverständigen hat er sich dahin eingelassen, an den Wochenenden hätten ihn seine Kinder besucht und hätten berichtet, daß sich seine Frau nicht um sie kümmere. Dies habe ihn belastet, so daß er montags häufig nicht zum Dienst gegangen sei. Auch habe er Termine beim Jugendamt und bei Schulen wahrnehmen müssen. Seine Schwester habe er zu einem Besuch des Schwagers in die Klinik begleitet. Ein anderes Mal habe er seinem Vater am Wochenende helfen müssen und sei dann dort geblieben. Der Senat hat die vom Beamten vorgebrachten Ursachen jedoch nicht als mildernde Umstände anerkannt. Die als Grund für das Fernbleiben vom Dienst am 11. und 12. Juli 1995 geltend gemachte Autopanne hat das Bundesdisziplinargericht als Schutzbehauptung gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Berufung dagegen nicht wendet, insbesondere kein anderes Fernbleibensmotiv dargetan wird. Die angebliche Hilfeleistung für den krebskranken Vater am 18. September 1995 kann ebenfalls nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Der Beamte hat lediglich vorgetragen, er habe am Wochenende seinem Vater helfen müssen und sei dann noch dort geblieben. Eine unvorhergesehene Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Vaters hat er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht (vgl. zu einer entsprechenden Pflichtenkollision, die unter Umständen ein vorübergehendes Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen könnte, Beschluß vom 20. August 1999 - BVerwG 1 DB 5.99 - mit weiteren Nachweisen). Da der Vater des Beamten bereits seit 1992 erkrankt war, hätte sich der Beamte gegebenenfalls rechtzeitig um eine Sonderregelung für ein plötzlich notwendig werdendes Fernbleiben vom Dienst bemühen müssen. Die Begleitung der Schwester zum Besuch ihres erkrankten Ehemannes am 24. Mai 1996 kann ebenfalls nicht als mildernder Umstand anerkannt werden. Dem Beamten war es an jenem Freitag - unwidersprochen - möglich und zumutbar, den Krankenbesuch nach Dienstschluß um 13.15 Uhr vorzunehmen. Im übrigen hätte der Beamte von vornherein auch für den 24. Mai 1996 Urlaub beantragen können, da er schon damals von der geplanten Einlieferung seines Schwagers in das Krankenhaus wußte.
Auch hinsichtlich der mehrtägigen Fernbleibenszeiträume im Juni, August, November und Dezember 1996 sind keine Beweggründe ersichtlich, die das Fehlverhalten des Beamten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Die für die Fehlzeit im Juni 1996 ohne Nachweis geltend gemachte Erkrankung hat die Vorinstanz - unwidersprochen - als Schutzbehauptung gewertet. Da die Kinder des Beamten ab August 1996 bei ihm wohnten, scheidet auch eine seelische Belastung nach dem Besuch der Kinder als Grund für montägliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst aus. Die behauptete Wahrnehmung von Terminen beim Jugendamt und bei Schulen macht keine mehrtätige Dienstsäumnis erforderlich. Zudem hätte der Beamte rechtzeitig Urlaub oder Mehrleistungsausgleich für die Durchführung dieser Behördengänge beantragen können. Auch wenn das Scheidungsverfahren zur Tatzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, so gibt es doch keine Anhaltspunkte dafür, daß die wiederholt mehrtätigen Fernbleibenszeiten ab Mitte 1996 allein mit dem Scheitern der Ehe erklärt werden könnten, zumal die Ehefrau schon im März 1995 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war.
Demgegenüber sprechen eine Reihe von Umständen für persönlichkeitsimmanentes Versagen des Beamten. Bereits im Oktober 1992 war er an drei Tagen dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Die am 1. Juni 1993 gegen ihn ergangene Disziplinarverfügung hat ihn nicht veranlaßt, nunmehr seinen Dienstpflichten nachzukommen. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 1995, die mit dem Gesamturteil "genügend" schließt, wird er als "nicht mehr ausreichend gewissenhaft und pflichtbewußt" beschrieben. Er gehe der Verantwortung aus dem Wege. Der Sachverständige Dr. H. hat den Beamten als jemanden charakterisiert, dem zwar bewußt gewesen sei, unrichtig zu handeln, der jedoch die Lösung seiner privaten Probleme dem Dienst vorgezogen habe. Nach Auffassung des Senats hat der Beamte damit erhebliche Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Erfüllung dienstlicher Pflichten und die Anforderungen des Dienstbetriebes gezeigt.
Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte in Zukunft dienstpflichtgemäß verhalten würde, bestehen nicht. Gegen eine günstige Zukunftsprognose spricht vor allem der Umstand, daß sich der Beamte weder von der gegen ihn verhängten Geldbuße, noch von den nachfolgenden dienstlichen Mahnungen und Warnungen hat beeindrucken lassen und gerade auch noch während des laufenden Disziplinarverfahrens in steigendem Maße die Verrichtung von Dienst verweigert hat. Ein solcher Beamter bietet nicht die Gewähr, bei erneuten Schwierigkeiten im Privatbereich dienstpflichtgemäß zu reagieren. Diese ungünstige Einschätzung wird bestätigt durch die Tatsache, daß es dem Beamten offenbar auch nicht gelungen ist, seine Alkoholproblematik erfolgreich zu überwinden. Zwar hatte er sich ab dem 25. März 1998 einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen. Er kam jedoch fremdmotiviert zur Therapie und zeigte sich nicht in der Lage, sich mit seinem Suchtmittelmißbrauch kritisch-emotional auseinanderzusetzen, so daß die Entwöhnungsbehandlung im gegenseitigen Einvernehmen nach acht Wochen bereits beendet wurde.
Der Beamte hat sich damit insgesamt als vertrauensunwürdig erwiesen und kann nicht länger im Beamtenverhältnis bleiben.
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller