Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1999, Az.: BVerwG 1 DB 5.99
Verlust von Dienstbezügen wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Kollision der Dienstleistungspflicht des Beamten mit der Pflicht zur Fürsorge für seine pflegebedürftige Mutter; Anerkennung eines Vorrangs der Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 5.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.08.1998 - AZ: IV BK 18.97
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Oberregierungsrats ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 27. August 1998 und die Verfügung des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Oktober 1997 dahin geändert, daß ein Verlust der Dienstbezüge am 17. September 1997 erst ab 11.30 Uhr eintritt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu fünf Sechsteln und der Bund zu einem Sechstel zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes stellte mit Verfügung vom 26. Oktober 1997 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 17. September 1997 bis 19. September 1997 fest, weil dieser dem Dienst an diesen Tagen ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben sei. Einem schriftlichen Urlaubsantrag vom 22. September 1997 für diese Tage ist nicht stattgegeben worden.
2.
a)
Der Beamte hat gegen die Verfügung vom 26. Oktober 1997 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 121 Abs. 1 BDO gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Am 17. September 1997 habe er von dem Betriebsleiter des Altersheims, in dem seine Mutter untergebracht sei, um 8.45 Uhr einen Anruf erhalten, in dem er dringend um ein Gespräch gebeten worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, der weitere Aufenthalt seiner Mutter in dem Altersheim sei wegen einer Selbstgefährdung und wegen der Belästigung anderer nicht mehr tragbar. Er habe daraufhin mit der Pflegekasse seiner Mutter, der Betreuerberaterstelle der Stadt München, seiner Mutter und dem Pflegedienst des Altersheims telefonisch Kontakt aufgenommen. Da auch ein wiederholtes Telefonat mit dem Pflegedienst im Laufe des Vormittags keine Aufklärung gebracht habe, habe er das um 12.30 Uhr vereinbarte Gespräch mit dem Betriebsleiter des Altersheims abgesagt; das Gespräch habe dann am 23. September 1997 stattgefunden. Anschließend habe er seine Mutter in dem Altersheim aufgesucht, um ihr klarzumachen, wie sich die Situation darstelle und um sie zu beruhigen. Es sei dann am gleichen Tag, verstärkt aber am folgenden Tag, zu Anrufen ihrerseits gekommen; auch ein weiterer Besuch im Altersheim habe seine Mutter nicht völlig beruhigen können. In der Nacht vom 18. September/19. September 1997 habe er wegen wiederholter Anrufe seiner Mutter keinen Schlaf gefunden. Er habe deshalb am Freitagmorgen seinen Vorgesetzten um einen weiteren Tag Urlaub gebeten. Die Bitte um Urlaub habe sein Vorgesetzter mit den Worten beantwortet, darüber am Montag sprechen zu müssen.
b)
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 27. August 1998 den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 26. Oktober 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Da dem Beamten kein Urlaub bewilligt worden sei, sei er dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben. Die Sorge um seine pflegebedürftige Mutter könne sein Fernbleiben weder rechtfertigen noch entschuldigen. Nach dem Vorbringen des Beamten habe keine lebensbedrohliche Situation bestanden, die ein ungenehmigt es Fernbleiben hätte rechtfertigen können.
3.
Mit seiner Beschwerde hat der Beamte beantragt, den Feststellungsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 26. Oktober 1997 aufzuheben. Die Beschwerde hat er zum einen damit begründet, daß er einen Anspruch auf Genehmigung des Urlaubs für die Zeit vom 17. September 1997 bis 19. September 1997 gehabt habe. Aufgrund des Telefonanrufs des Betriebsleiters habe er von einer lebensbedrohlichen, zumindest aber gesundheitsgefährdenden Situation seiner Mutter ausgehen müssen. Er habe deshalb seine Mutter an diesem Tag am Vormittag und, wie er mit Schriftsatz vom 6. August 1999 vorgetragen hat, auch am Nachmittag in dem Wohnstift aufgesucht. Am 17. September 1997 - an diesem Tag habe ein Betriebsausflug stattgefunden - habe er vergeblich versucht, einen für die Urlaubsbewilligung zuständigen Beamten zu erreichen. Auch am 18. September 1997 habe er mehrfach versucht, telefonisch Urlaub zu beantragen; er habe jedoch lediglich einen Mitarbeiter erreicht. Am 18. September 1997 habe er seine Mutter erneut aufgesucht und habe ihr telefonisch zur Verfügung stehen müssen. Dies sei nur in seiner Wohnung möglich gewesen, weil sich seine Mutter, die an Alters-Alzheimer leide, nur diese Nummer habe merken können. Die Bemerkung seines Vorgesetzten in dem Telefongespräch am 19. September 1997, daß über seinen telefonischen Urlaubsantrag am kommenden Montag gesprochen werden müsse, habe er dahin gehend auslegen dürfen, daß ihm Urlaub gewährt werde. Er habe deshalb auch nicht fahrlässig gehandelt.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als ein Verlust der Dienstbezüge am 17. September 1997 erst ab 11.30 Uhr eintritt. Imübrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG festzustellen. Diese Feststellung ist rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 26. März 1998 - BVerwG 1 DB 1.98 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 26. Oktober 1997 zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum vom 17. September 1997 bis 19. September 1997 erfassen konnte.
Der Beamte blieb am 17. September 1997 ab 11.30 Uhr sowie am 18. und 19. September 1997 dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund fern.
1.
a)
Eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst bestand nicht. Dem Beamten war für die Zeit vom 17. bis 19. September 1997 kein Urlaub bewilligt worden. Sein nachträglich gestellter schriftlicher Urlaubsantrag ist abgelehnt worden. Auch mündlich ist ihm kein Urlaub bewilligt worden. Die Äußerung seines Vorgesetzten in einem Telefongespräch am 19. September 1997, daß über den telefonisch beantragten Urlaub am Montag gesprochen werden müsse, stellt keine Urlaubsbewilligung dar. Auch konnte der Beamte die Äußerung nicht dahin verstehen, daß eine nachträgliche Bewilligung des Urlaubs in Aussicht gestellt werde. Er hatte bereits zwei Tage keinen Dienst verrichtet und lediglich einen Mitarbeiter über sein Fernbleiben informiert. Bereits in der Vergangenheit war er wiederholt wegen verspäteter Anzeige des Fernbleibens und wegen Fernbleibens mit erst nachträglicher Beantragung von Urlaub ermahnt worden. Zuletzt waren in einem Personalgespräch am 15. Juli 1997, von dem ihm mit Schreiben vom 16. Juli 1997 ein Abdruck des Protokollsübersandt worden war, seine häufigen Fehlzeiten sowie die mehrmalige verspätete Meldung des Fernbleibens vom Dienst bemängelt worden.
b)
Auch wenn eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst fehlt, tritt ein Verlust der Dienstbezüge nicht ein, wenn ein Beamter aus rechtlich anzuerkennenden Gründen von seiner Dienstleistungspflicht befreit ist. In diesem Fall ist das Fernbleiben vom Dienst nicht rechtswidrig (Beschluß vom 21. November 1989 - BVerwG 1 DB 8.89 - m.w.N., BVerwGE 86, 211 [BVerwG 21.11.1989 - BVerwG 1 DB 8.89] = BVerwG DokBer B 1990, 51-55 = DVBl 1990, 261 = DÖV 1990, 254 = NVwZ 1990, 372 [BVerwG 21.11.1989 - BVerwG 1 DB 8.89] = RiA 1990, 35). In Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., 1999, vor § 32 Rn. 11) kann eine Rechtfertigung für ein Fernbleiben vom Dienst in Betracht kommen, wenn bei mehreren rechtlichen Pflichten, deren Erfüllung sich gegenseitig ausschließt, der Beamte die objektiv vorrangige Pflicht erfüllt. Mit seiner Pflicht zur Dienstleistung konnte im vorliegenden Fall die Pflicht des Beamten zur Fürsorge für seine Mutter, als deren Betreuer er bestellt war, kollidieren (vgl. §§ 1618 a, 1901 BGB).
Voraussetzung für einen Vorrang dieser Pflicht gegenüber der Verpflichtung zur Dienstleistung ist eine unvorhergesehen eingetretene Situation, in der nicht unerhebliche gesundheitliche Gefahren für einen nahen Angehörigen drohen und in der die - innerhalb der Dienstzeit - notwendige ärztliche oder sonstige Versorgung durch Dritte nicht geleistet werden kann (ähnlich Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 9 Rn. 9; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Bd. III,§ 9 Rn. 10; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 81 Anm. 4 a und 4 e; auch Weiss, GKÖD, Bd. II, J 610 Rn. 13). Ein solcher Vorrang kann aber nur für die Durchführung von Maßnahmen gelten, die zur Sicherstellung der Versorgung des Angehörigen unerläßlich sind. Eine darüber hinausgehende Betreuung rechtfertigt keinen Vorrang gegenüber der Verpflichtung zur Dienstleistung (Schinkel/Seifert a.a.O.; auch Urteil vom 28. Februar 1978 - BVerwG 1 D 25.77 - BVerwGE 63, 11 <12 ff.> zum Fernbleiben vom Dienst wegen der Betreuung eines Kleinkindes).
Der Senat geht zugunsten des Beamten davon aus, daß am Vormittag des 17. September 1997 eine Pflichtenkollision mit einem Vorrang der Pflicht zur Fürsorge für seine Mutter bestand. Er hat nach seinen Angaben, die der Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt hat, am 17. September 1997 um 8.45 Uhr von dem Betriebsleiter des Altersheims, in dem seine Mutter untergebracht war, einen Telefonanruf erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden war, daß der weitere Aufenthalt seiner Mutter in diesem Heim wegen einer Selbstgefährdung und der Belästigung anderer nicht mehr tragbar sei. Wie er mit Schriftsatz vom 6. August 1999 vorgetragen hat, sei ihm der Zustand seiner Mutter als "besorgniserregend" dargestellt worden. Aufgrund des Anrufs und der dringenden Bitte um ein Gespräch konnte der Beamte auch bei objektiver Betrachtung annehmen, daß eine Situation eingetreten war oder sich verschärft hatte, in der von ihm die notwendige Versorgung sichergestellt werden mußte. Zwar bestand in dem Wohnstift ein Pflegedienst, so daß eine Notfallversorgung an sich gegeben war. Andererseits mußte der Beamte aufgrund der Erkrankung seiner Mutter, die er als "Alters-Alzheimer" bezeichnet hat, und der Art der Selbstgefährdung sowie Belästigung anderer, die darin bestanden, daß seine Mutter in ihre Fäkalien griff und die Speisen anderer Altersheimbewohner mit den Händen anfaßte, annehmen, daß nur er selbst als Vertrauensperson auf seine Mutter einwirken konnte. Er konnte deshalb nach dem Kenntnisstand, den er am Vormittag des 17. September 1997 hatte, davon ausgehen, die Pflicht zur Hilfeleistung für seine Mutter sei in dieser Situation vordringlich (vgl. auch Schinkel/Seifert a.a.O.). Er hatte zunächst durch mehrere Anrufe bei dem Pflegedienst des Altersheims versucht, sich ein Bild über die Situation zu verschaffen, und, nachdem diese Anrufe keine Aufklärung erbrachten, seine Mutter in dem Altersheim aufgesucht, um ihr "im Rahmen des Möglichen klarzumachen ..., wie die Situation sich darstelle" (Antrag vom 17. November 1997).
Der Vorrang der Pflicht zur Fürsorge für seine Mutter ist aber lediglich für die Zeit bis zur Beendigung des Besuches bei seiner Mutter im Altersheim anzuerkennen. Er hatte damit die Maßnahmen durchgeführt, die zur Aufklärung der Situation sowie zur Einwirkung auf seine Mutter notwendig waren. Hierfür spricht auch, daß er das Gespräch mit dem Betriebsleiter des Altersheimes noch am Vormittag des 17. September 1997 abgesagt hat. Das Gespräch fand erst am 23. September 1997 statt. Der Beamte hat, wie aus einem Vermerk seines Vorgesetzten vom 23. September 1997 hervorgeht, angegeben, der Besuch bei seiner Mutter im Altersheim sei um 10.30 Uhr beendet gewesen. Er habe deshalb nicht mehr an dem Betriebsausflug teilnehmen können, der um 10.00 Uhr begonnen habe. Er war aber verpflichtet, seiner Dienstleistungspflicht dadurch nachzukommen, daß er in der Dienststelle Dienst leistete. Nach der Beendigung des Besuchs in dem Altersheim in München-Neufriedenheim um 10.30 Uhr hätte er seinen Dienst in der Dienststelle in Pullach jedenfalls um 11.30 Uhr antreten können. Dieser Dienstleistungspflicht ist er nicht nachgekommen.
Ein Vorrang der Pflicht zur Fürsorge für seine Mutter ist für die weitere Zeit des Fernbleibens vom 17. September 1997 bis zum 19. September 1997 nicht anzuerkennen. Insoweit bestand keine Situation, in der ein sofortiges Tätigwerden zur notwendigen Versorgung seiner Mutter unerläßlich und in der deshalb bei objektiver Betrachtung ein Vorrang dieser Pflicht anzuerkennen war. Der Beamte hat ausgeführt, daß es am 17. September 1997, verstärkt aber am 18. September 1997, zu Anrufen seiner Mutter bei ihm gekommen sei und daß er seine Mutter ein weiteres Mal im Altersheim besucht habe. Weitere Anrufe seiner Mutter seien in der Nacht vom 18. September/19. September 1997 erfolgt, so daß er keinen Schlaf gefunden habe. Das Bereitstehen für Anrufe seiner Mutter und weitere Besuche im Wohnstift sind keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung seiner Mutter, sondern dienen ihrer Betreuung. Diese hatte der Beamte so einzurichten, daß darunter die Dienstleistungspflicht nicht beeinträchtigt wurde. Ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst kommt deshalb für die Zeit vom 17. September 1997, 11.30 Uhr, bis 19. September 1997 nicht in Betracht.
2.
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, ferngeblieben. Ihm war bewußt, daß ihm kein Urlaub für die Zeit des Fernbleibens bewilligt war. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift konnte er in der Äußerung seines Vorgesetzten,über seinen mündlichen Urlaubsantrag am kommenden Montag sprechen zu müssen, keine Bewilligung eines Urlaubs oder das Inaussichtstellen einer Urlaubsbewilligung sehen. Nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen häufiger Fehlzeiten und mehrmaliger verspäteter Meldung des Fernbleibens vom Dienst ermahnt worden war, konnte er auch nicht davon ausgehen, seine Dienststelle werde ihm Urlaub genehmigen, zumal er bereits am Vortag und am 17. September 1997 ab 11.30 Uhr nicht zum Dienst erschienen war. Auch hätte er zumindest erkennen können, daß nach dem Gespräch mit seiner Mutter im Altersheim am 17. September 1997 keine weitere Rechtfertigung für ein Fernbleiben vom Dienst bestand. Dadurch, daß er noch am Vormittag des 17. September 1997 das an diesem Tag für 12.30 Uhr vorgesehene Gespräch mit der Betriebsleitung des Altersheims absagte, hat er zu erkennen gegeben, daß es auch aus seiner Sicht keiner akuten Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung seiner Mutter bedurfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 BDO.
Gödel
Mayer