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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1996, Az.: BVerwG 1 D 99.95

Fernbleiben vom Dienst ohne rechtfertigenden Grund; Psychische Traumatisierung im Anschluss an einen Dienstunfall; Dienstfähigkeit für den Innendienst; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Vorrang von bahnärztlichen Feststellungen vor den privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen; Posttraumatisches Psychosyndrom; Voraussetzungen für die Aufhebung der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 99.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 21.09.1995 - AZ: IV VL 8/95

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht
Bahnbeamter (Lokomotivführer)
Fernbleiben vom Dienst ohne rechtfertigenden Grund (3 1/2 Monate und 3 1/2 Jahre)
psychische Traumatisierung im Anschluß an einen Dienstunfall
Dienstfähigkeit für den Innendienst
Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst

Prozessgegner

Oberlokomotivführer ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner Zollamtsrat Dietmar Prissing, Zollobersekretärin Anita Felkl als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Leitender Regierungsdirektor ... von der Außenstelle Berlin des Bundesziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 21. September 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

am Nachmittag des 04.09.1991, vom 23.09.1991 bis 07.01.1992 sowie erneut seit 12.05.1992 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl der Beamte wiederholt darauf hingewiesen worden ist, daß die bahnärztlichen Feststellungen Vorrang vor den privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen haben.

3

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 hatte die Bundesbahndirektion ... den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 23. September 1991 festgestellt. Am 8. Januar 1992 nahm der Beamte wieder seinen Dienst auf. Mit weiteren Bescheiden vom 13. Mai 1992 und vom 26. Mai 1992 wurde der Verlust der Dienstbezüge ab 12. Mai 1992 festgestellt. Die hiergegen vom Beamten eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Senat wies die Beschwerden des Beamten mit Beschluß vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 22.93 und 24.93 - zurück.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 21. September 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Einen Unterhaltsbeitrag hat es nicht bewilligt, weil der Beamte aufgrund des langjährigen vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst eines solchen Unterhaltsbeitrags nicht würdig sei.

5

3.

Der Beamte hat mit seiner Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts beantragt, ihn freizusprechen. Hilfsweise hat er beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, und weiter hilfsweise, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß er während der fraglichen Zeiten dienstunfähig gewesen sei, jedenfalls aber nicht schuldhaft gehandelt habe. Er habe seine Dienstunfähigkeit immer wieder durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesen. Ein Vorrang hierzu im Widerspruch stehender bahnärztlicher Äußerungen könne nicht anerkannt werden.

6

Die gutachtliche Äußerung der psychiatrischen Klinik der Universität München vom 4. November 1993 sei widersprüchlich. In dem Gutachten werde einerseits ausgeführt, er sei aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt dienstunfähig gewesen, andererseits aber festgestellt, daß aufgrund seiner Persönlichkeit eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung nicht möglich sei. Entweder stünden diese Aussagen in einem unlösbaren Widerspruch zueinander oder es müsse festgehalten werden, daß jemand, der den dienstlichen Einsatz "nicht durchhalten werde", dienstunfähig sei.

7

Aus dem Gutachten lasse sich aber jedenfalls entnehmen, daß er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen sei, den Arbeitsunfall zu verarbeiten und sich entsprechend zu verhalten. Wegen dieser psychischen Struktur sei seine Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen. Damit entfalle aber auch der Vorwurf des bedingten Vorsatzes. Dem stehe nicht entgegen, daß in dem Gutachten ausgeführt sei, die Überwindung der beschriebenen neurotischen Phänomene gelinge "im allgemeinen". Für die hier zu beurteilende Frage sei es nicht von Bedeutung, was "im allgemeinen" gelinge; entscheidend sei vielmehr allein, ob er selbst hierzu in der Lage sei.

8

Unter der Voraussetzung, daß von einem Dienstvergehen auszugehen wäre, müsse berücksichtigt werden, daß das psychiatrische Gutachten zumindest eine Beeinträchtigung seiner Urteilsfähigkeit festgestellt habe. Dies müsse Auswirkungen auf die Zumessung der Disziplinarmaßnahme und die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags haben.

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte geltend gemacht hat, während der fraglichen Zeit nicht dienstfähig gewesen zu sein. Auch hat er seine Schuldfähigkeit bestritten. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

11

1.

a)

Der Senat ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen, den der Beamte nicht in Frage gestellt hat:

12

Der Beamte erlitt im Oktober 1989 als Lokomotivführer einen Dienstunfall. Er fuhr beim Rangieren mit einer Lokomotive und mehreren Wagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 10 kmh auf eine stehende Wagengruppe auf. Dabei prallte er mit dem Kopf gegen einen Türrahmen der Lokomotive. Er zog sich eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma sowie einen Schock zu. In der Folgezeit war er mit kurzzeitigen Unterbrechungen dienstunfähig erkrankt.

13

Da eine Dienstaufnahme des Beamten nicht abzusehen war, wurde von seiner Dienststelle eine bahnärztliche Untersuchung veranlaßt. Die Untersuchung am 20. August 1991 durch den Bahnarzt Dr. G. führte zu dem Ergebnis, daß der Beamte ab 21. August 1991 für die Tätigkeit im Fahrplanbüro dienstfähig sei. Hierüber wurde er von seiner Dienststelle in einem Telefongespräch am Nachmittag des 20. August 1991 informiert und zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert. Die Dienstaufnahme wurde von dem Beamten mit dem Hinweis abgelehnt, daß er in einer Fachklinik eine Behandlung seiner Beschwerden aufgenommen habe. Tatsächlich war er jedoch nur in der Zeit vom 24. August (Samstag) bis zum 26. August 1991 (Montag) in der Klinik untergebracht. Aufgrund einer erneuten bahnärztlichen Untersuchung am 30. August 1991 stellte die Oberbahnärztin Dr. K. fest, daß der Beamte dienstfähig sei. Dies wurde ihm mit Schreiben seiner Dienststelle vom 30. August 1991 mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde er erneut zur unverzüglichen Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß er mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und dem Verlust seiner Dienstbezüge zu rechnen habe, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Da sich der Beamte daraufhin telefonisch unter Hinweis auf eine privatärztliche Bescheinigung krank meldete, wurde er erneut und zwar am Vormittag des 4. September 1991 bahnärztlich untersucht. Aufgrund der Untersuchung stellte der Bahnarzt Dr. H. ebenfalls die Dienstfähigkeit des Beamten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchfahrplanberichtiger fest. Über das Untersuchungsergebnis wurde der Beamte von dem Bahnarzt informiert, der ihn aufforderte, ab sofort seine Arbeit aufzunehmen. Der Beamte erschien jedoch am 4. September 1991 nicht zum Dienst, obwohl ihm dies ab 13.30 Uhr möglich gewesen wäre.

14

Vom 5. September bis 22. September 1991 hatte er Urlaub. Den Dienst nahm er jedoch erst am 8. Januar 1992 wieder auf. Vom 8. Januar 1992 bis 9. April 1992 - unterbrochen durch Krankheits- und Urlaubszeiten - versah der Beamte Dienst als Buchfahrplanberichtiger. Am 10. April 1992 meldete er sich unter Vorlage eines Attestes seines Arztes Dr. L. bis voraussichtlich 30. April 1992 krank. Daraufhin wurde er von dem Bahnarzt Dr. H. am 28. April 1992 ausführlich untersucht. Der Bahnarzt kam zu dem Ergebnis, daß die von dem Privatarzt attestierte Dienstunfähigkeit nicht anzuerkennen sei. Nach der Untersuchung verrichtete der Beamte an diesem Tag in der Zeit von 12.45 Uhr bis 15.40 Uhr Dienst als Buchfahrplanberichtiger. Vom 29. April bis 11. Mai 1992 war der Beamte wegen einer Zahnerkrankung dienstunfähig.

15

Mit Schreiben seiner Dienststelle vom 15. Mai 1992 wurde dem Beamten mitgeteilt, daß er nur bis zum 11. Mai 1992 krankgeschrieben sei und daß er den Dienst ab dem 12. Mai 1992 schuldhaft fernbleibe. Gleichzeitig wurde er zur unverzüglichen Dienstaufnahme aufgefordert. In einem bei seiner Dienststelle am 19. Mai 1992 eingegangenen Schreiben erwiderte der Beamte, daß er das Schreiben vom 15. Mai 1992 als gegenstandslos betrachte. Die Aufforderung zur Dienstaufnahme sei nicht berechtigt.

16

Mit Bescheid vom 8. Juli 1992 enthob der Präsident der Bundesbahndirektion ... den Beamten vorläufig des Dienstes und ordnete für den Fall, daß der Beamte während der Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens sich wieder zu Dienstleistungen bereiterklären sollte und dadurch der Verlust der Dienstbezüge enden würde, vorsorglich die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge an. Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge aufrechterhalten. Die Beschwerde des Beamten hat der Senat mit Beschluß vom 24. August 1994 - BVerwG 1 DB 15.94 - zurückgewiesen.

17

Im Rahmen seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren erklärte der Beamte am 20. Januar 1993, daß er grundsätzlich bereit sei, einen Arbeitsversuch zu machen, und fügte wörtlich hinzu: "Wenn es geht, geht's, wenn nicht, dann nicht".

18

In einem Schreiben vom 8. November 1995 teilte er mit, daß er am 6. Dezember 1995 einen Versuch zur Arbeitsaufnahme machen werde und bat um Anweisung, bei welchem Arbeitsplatz er sich dienstlich melden solle. Nach einer Mitteilung des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle M. vom 5. Februar 1996 wurden aufgrund dieser Erklärung ab 6. Dezember 1995 nur noch 50 v.H. seiner Bezüge einbehalten.

19

b)

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beamte am Nachmittag des 4. September 1991 (ab 13.30 Uhr), vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 sowie vom 12. Mai 1992 bis 5. Dezember 1995 dem Dienst ferngeblieben. Soweit er sich darauf berufen hat, daß er am Nachmittag des 4. September 1991 zur Abklärung seines Urlaubs in der Dienststelle gewesen sein müsse, ändert dies an dem Fernbleiben vom Dienst nichts. Das Aufsuchen des für Urlaubsangelegenheiten zuständigen Beamten ist noch keine Dienstverrichtung. Wie der Senat in dem Beschluß vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 D 22.93 und 24.93 - ausgeführt hat, kann in seiner Äußerung im Untersuchungsverfahren am 20. Januar 1993, er sei "grundsätzlich" bereit, einen Arbeitsversuch zu machen, keine Erklärung der Dienstbereitschaft gesehen werden. Da er seine Erklärung mit dem Wort "grundsätzlich" und mit dem Vorbehalt versehen hat "wenn es geht, geht's, wenn nicht, dann nicht", fehlt dieser die für eine Dienstbereitschaftserklärung erforderliche Ernsthaftigkeit und Eindeutigkeit. Davon abgesehen reicht es nicht aus, wenn die Erklärung der Dienstbereitschaft lediglich im Rahmen einer Vernehmung im Disziplinarverfahren abgegeben wird. Erforderlich ist vielmehr, daß der Beamte seiner Dienststelle die Wiederaufnahme des Dienstes anbietet, was er erst zum 6. Dezember 1995 getan hat.

20

Der Beamte war in den genannten Zeiten für eine Tätigkeit im Innendienst als Buchfahrplanberichtiger dienstfähig. Weder die orthopädischen Befunde (aa) noch eine psychische Traumatisierung (bb) haben eine Dienstunfähigkeit begründet:

21

aa)

Auch unter Berücksichtigung der nachweisbaren Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule war der Beamte für eine Tätigkeit im Innendienst als Buchfahrplanberichtiger dienstfähig. Dies ergibt sich aus den bahnärztlichen Untersuchungsergebnissen und der Aussage des den Beamten behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. L. im Untersuchungsverfahren am 20. Januar 1993.

22

Der Beamte ist mehrfach von verschiedenen Bahnärzten untersucht worden. So haben die Bahnärzte Dr. med. G. am 20. August 1991, die Oberbahnärztin Dr. med. K. am 30. August 1991 und der Bahnarzt Dr. med. H. am 4. September 1991 jeweils den Beamten selbst untersucht. Die Bahnärzte sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beamte für die Tätigkeit im Fahrplanbüro als Buchfahrplanberichtiger dienstfähig ist. Für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst am Nachmittag des 4. September 1991 und vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 sind diese bahnärztlichen Untersuchungen maßgebend, die entweder am Tag des Fernbleibens (4. September 1991) oder kurze Zeit vor Beginn des Fernbleibens ab 23. September 1991 erfolgten. Soweit es das Fernbleiben vom Dienst seit dem 12. Mai 1992 betrifft, kann sich der Senat insbesondere auf das Ergebnis der Untersuchung des Beamten am 28. April 1992 durch den Bahnarzt Dr. med. H. stützen. Da der Beamte keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit den Untersuchungen im August und September 1991 geltend gemacht hat, können auch die Ergebnisse der damaligen Untersuchungen ergänzend zur Beurteilung der Dienstfähigkeit seit dem 12. Mai 1992 herangezogen werden. Im vorliegenden Fall kommt den Untersuchungsergebnissen der Bahnärzte, die bei der Erstellung von Gutachten unabhängig sind, bereits deshalb erhebliches Gewicht zu, weil verschiedene Bahnärzte auf Grund jeweils eigener Untersuchungen übereinstimmend zu demselben Ergebnis gekommen sind.

23

Die von den Bahnärzten getroffene Feststellung, daß der Beamte für eine Innendiensttätigkeit als Buchfahrplanberichtiger dienstfähig war, deckt sich weitgehend mit der Beurteilung, die der behandelnde Arzt Dr. L. in seiner Vernehmung am 20. Januar 1993 abgegeben hat. Auf die Frage, ob die bahnärztlichen Feststellungen gegenüber den abweichenden privatärztlichen Attesten Vorrang haben, kommt es im vorliegenden Verfahren deshalb nicht an. Dr. L., der den Beamten bereits vor dem Dienstunfall am 3. Oktober 1989 behandelt hatte, hat als sachverständiger Zeuge ausgesagt, daß die nachweisbaren Funktionseinschränkungen eine Arbeitsaufnahme durch den Beamten nicht behindert hätten. Alles in allem hätten sich die Beschwerden in einem erträglichen Rahmen bewegt. Die orthopädische Diagnose sei relativ gleichbleibend gewesen. Die Zeugenaussage weist keinen Widerspruch auf. Soweit Dr. L. auf die Frage nach einer Prognose ausgesagt hat, er glaube nicht, daß der Beamte in Anbetracht des Gesamtkomplexes noch einmal wirklich voll arbeiten werde, stützt sich diese Prognose nach seiner zuvor gemachten Aussage nicht auf körperliche Beeinträchtigungen, sondern auf das von ihm genannte "posttraumatische Psychosyndrom". Aus seiner Aussage kann der Schluß gezogen werden, daß hierauf auch die fortlaufenden Bescheinigungen der Dienstunfähigkeit des Beamten zurückzuführen sind. Er hat nämlich darauf hingewiesen, daß Funktionseinschränkungen einzig nachweisbar seien. Für alles andere - Schmerzen und anderes - müsse er sich darauf verlassen, was der Patient vortrage, wobei die Schmerzverarbeitung individuell nicht nachweisbar sei. Für die Frage, ob eine psychische Traumatisierung vorgelegen und zur Dienstunfähigkeit geführt hat, sind aber nicht die bahnärztlichen Feststellungen oder die privatärztlichen Atteste maßgebend; insoweit kann sich der Senat vielmehr auf das im Untersuchungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützen (bb).

24

Soweit der Beamte in der Berufungsschrift geltend gemacht hat, er habe immer wieder durch Vorlage - zum Teil sehr ausführlicher - ärztlicher Bekundungen nachgewiesen, daß er jeweils dienstunfähig sei, sind damit offensichtlich die Arztberichte der Simsseeklinik ... gemeint, die der Verteidiger im Untersuchungsverfahren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1992 vorgelegt hat. In diesen Berichten ist zur Frage der Dienstfähigkeit aber nicht Stellung genommen worden; auch läßt sich aus diesen Berichten nicht der Schluß auf eine Dienstunfähigkeit des Beamten ziehen. Dies wird durch die Aussage des Zeugen Dr. L. bestätigt, dem als behandelnder Arzt die Berichte zugeleitet worden sind und dessen Aussage in Kenntnis der Berichte erfolgt ist.

25

bb)

Zu der von dem behandelnden Arzt Dr. L. erwähnten Möglichkeit eines "posttraumatischen Psychosyndroms" ist im Untersuchungsverfahren auf Antrag des Beamten ein nervenärztliches Gutachten der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Universität ... eingeholt worden. Das Gutachten vom 4. November 1993 kommt zu dem Ergebnis, daß der Beamte aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt dienstunfähig gewesen sei, da keine erkennbare Hirnleistungsminderung vorgelegen habe und die Überwindung der in dem Gutachten beschriebenen neurotischen Phänomene im allgemeinen gelinge und daher zumutbar erscheine. Das Sachverständigengutachten hat eine psychische Traumatisierung des Beamten bejaht. Auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser psychischen Beeinträchtigung ist in dem Gutachten die Dienstfähigkeit des Beamten bejaht worden. Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung des Beamten sind die Darlegungen des Sachverständigen nicht widersprüchlich.

26

Der Beamte hat geltend gemacht, daß die Aussage in dem Gutachten, er sei aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt dienstunfähig gewesen, mit der im letzten Satz des Gutachtens enthaltenen Aussage in Widerspruch stehe. Das Gutachten schließt mit folgendem Satz:

"Es ist zu erwarten, daß ... aufgrund seiner Persönlichkeits-Akzentuierung in Verbindung mit der beschriebenen neurotischen Traumatisierung nicht wieder in der Lage sein wird, bei der Deutschen Bundesbahn eine Tätigkeit längerfristig durchzuhalten."

27

Der von dem Beamten angeführte Widerspruch besteht nicht. Die zuvor gemachten Ausführungen in dem Gutachten sind dahin zu verstehen, daß der Beamte bei zumutbarer Willensanspannung und Bereitschaft hierzu in der Lage war, die festgestellten neurotischen Phänomene zu überwinden. Zwar ist in dem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß die Überwindung "im allgemeinen" gelinge und daher zumutbar erscheine. Der Beamte hat insoweit kritisiert, daß nicht geprüft worden sei, ob ihm speziell eine solche Überwindung möglich war. Der Sachverständige hat dies aber bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 13. Dezember 1993 durch folgende Aussage klargestellt: "Wir meinen, daß es Becker zuzumuten ist, dienstlich eingesetzt zu werden." Die Aussage in dem letzten Satz des schriftlichen Gutachtens ist folglich als "Einschätzung der Zukunft" dahin zu verstehen, daß der Beamte nicht die entsprechende Willensanspannung und Bereitschaft zur Dienstverrichtung aufbringen werde, obwohl er hierzu in der Lage und dies ihm zumutbar sei.

28

Der Einholung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens bedurfte es nicht, da durch das vorliegende Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist und das Gutachten den behaupteten Widerspruch nicht aufweist (vgl. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

29

c)

Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Dies hat er zwar mit der Begründung in Frage gestellt, daß er aufgrund seiner psychischen Struktur nicht in der Lage gewesen sei, den Arbeitsunfall zu verarbeiten, und daß diese psychische Struktur zur Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe. Aus dem Sachverständigengutachten vom 4. November 1993 ergibt sich aber, daß er die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besaß. Der Senat konnte deshalb ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (vgl. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) eine Aufhebung der Schuldfähigkeit in den fraglichen Zeiträumen ausschließen.

30

Von den in § 20 StGB genannten Voraussetzungen für die Aufhebung der Schuldfähigkeit könnte allein eine "schwere andere seelische Abartigkeit" in Betracht kommen. Zu den "seelischen Abartigkeiten" werden auch Neurosen gezählt (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 24. Aufl. (1991), § 20 Rn. 20). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist Voraussetzung für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht, daß diese Persönlichkeitsstörung auf einer Krankheit beruht oder als krankhaft zu bezeichnen ist (BGHSt 34, 22 <24 ff.>[BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86];  35, 76 <79>[BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]).

31

Nach der Beschreibung der psychischen Traumatisierung in dem Gutachten vom 4. November 1993 bestehen zwar Bedenken, ob die "Verunsicherung und Kränkung, das erschütterte Selbstbild und die neurotische Fixierung" (Sachverständigengutachten, S. 33) bereits als "schwere andere seelische Abartigkeit" i.S.d. § 20 StGB angesehen werden können (vgl. auch Schönke/Schröder/Lenkner, § 20 Rn. 23 zu Neurosen). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre eine solche "Abartigkeit" nicht so schwer, daß sie zur Unfähigkeit des Beamten geführt hätte, seine Verpflichtung zur Dienstverrichtung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Sachverständigengutachten geht davon aus, daß der Beamte in der Lage und es ihm zumutbar war, die neurotischen Phänomene zu überwinden und Dienst zu leisten, also seine Dienstpflicht zu erfüllen. In dieser Gutachtenaussage ist - auch wenn dies ausdrücklich nicht gesagt wird - eingeschlossen, daß der Beamte bei entsprechender Willensanspannung in der Lage war, seine Verpflichtung zur Dienstverrichtung zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. Denn dies ist Voraussetzung der Fähigkeit, Dienst zu leisten.

32

d)

Der Beamte ist dem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben. Über die Ergebnisse der wiederholten bahnärztlichen Untersuchungen ist er jeweils durch seine Dienststelle oder unmittelbar durch den Bahnarzt informiert worden. Seine Dienststelle hat ihn mehrfach, u.a. durch Schreiben vom 30. August 1991 und vom 15. Mai 1992, auf die Maßgeblichkeit der bahnärztlichen Beurteilungen und darauf hingewiesen, daß sein Fernbleiben vom Dienst disziplinarrechtliche Konsequenzen habe. Die Möglichkeit, zur Dienstverrichtung in der Lage zu sein, hat sich dem Beamten damit geradezu aufgedrängt. Aus dessen Kenntnis der dienstlichen Belehrungen und der Kenntnis der Ergebnisse der Untersuchungen durch drei Bahnärzte hat der Senat den Schluß gezogen, daß der Beamte es jedenfalls als möglich erkannt hat, zur Dienstleistung in der Lage zu sein, und daß er die als möglich erkannte Verletzung der Verpflichtung zur Dienstleistung billigend in Kauf genommen hat. Dies wird dadurch bestätigt, daß sogar die während der Dauer des Fernbleibens ergangenen Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Mai 1993 - IV BK 18/92 und IV BK 1/92 - und vom 17. März 1994 - IV BK 8/93 - zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge sowie zur vorläufigen Dienstenthebung sowie die auf die Beschwerden des Beamten erlassenen Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 22.93 und 24.93 - und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 DB 15.94 - ihn nicht zu einer Dienstaufnahme veranlaßt haben. Durch den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 17. März 1994 und den Beschluß des Senats vom 5. Juli 1994 ist er auch auf das Sachverständigengutachten vom 4. November 1993 und die dort vertretene Beurteilung hingewiesen worden, daß auch aus psychiatrischer Sicht keine Dienstunfähigkeit besteht.

33

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoßen, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten oder das Vorliegen eines sonstigen rechtfertigenden Grundes fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 BBG). Er hat damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.

34

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Bahn nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerläßlich ist (z.B. Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78 <80>[BVerwG 22.04.1991 - 1 D 62/90]).

35

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war. In neueren Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von zwei Monaten die Dienstentfernung für erforderlich gehalten (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in dem Urteil vom 22. April 1991, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist mangels durchgreifender Milderungsgründe die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Höchstmaßnahme nicht zu beanstanden. Der Beamte ist zunächst etwa 3 1/2 Monate und danach erneut 3 1/2 Jahre dem Dienst unerlaubt ferngeblieben.

36

An der Höchstmaßnahme würde es nichts ändern, wenn zugunsten des Beamten von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen würde. Dem Beamten ist durch die wiederholten bahnärztlichen Untersuchungen und durch die mehrfachen Schreiben der Dienststelle seine Dienstfähigkeit und damit die Verpflichtung zur Dienstverrichtung vor Augen geführt worden. Auch bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit war es ihm deshalb möglich, diese Kernpflicht seines Beamtenverhältnisses zu erkennen und dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 111.76 - <DOD 1978, 72 = ZBR 1978, 338>). Deshalb kann, zumal bei der erheblichen Dauer von mehr als 3 1/2 Jahren, in denen der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist, auch eine psychische Traumatisierung nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen.

37

3.

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, dem Beamten wegen Unwürdigkeit einen Unterhaltsbeitrag nicht zu bewilligen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einer solchen Dauer des Fernbleibens (vgl. auch Urteil vom 14. März 1995 - BVerwG 1 D 49.93; Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 26.93 -). Wer über einen Zeitraum von mehr als 3 1/2 Jahren trotz wiederholter dienstlicher Belehrungen und mehrfacher bahnärztlicher Untersuchungen, die jeweils zur Annahme der Dienstfähigkeit für eine Tätigkeit im Innendienst geführt haben, dem Dienst fernbleibt, zeigt, daß er sich innerlich von dem Dienstverhältnis und den sich daraus ergebenden Pflichten gelöst hat. Er kann deshalb nicht erwarten, daß ihn sein früherer Dienstherr im Wege einer nachwirkenden Fürsorgepflicht noch finanziell unterstützt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel