Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1994, Az.: BVerwG 1 DB 15.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 15.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.03.1994 - AZ: IV BK 8/93
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 Abs. 1 BDO
- § 125 Satz 2 BDO
- § 73 Abs. 1 BBG
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Oberlokomotivführers ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 17. März 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Gegen den Beamten ist mit Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion M. vom 27. Februar 1992 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil er ab 4. September 1991 bis 7. Januar 1992 schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 8. Juli 1992, die den Vorwurf dahin erweiterte, daß der Beamte seit 12. Mai 1992 erneut ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibe, wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Für den Fall, daß der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 125 Satz 2 BDO dadurch endet, daß er sich wieder zur Dienstleistung bereit erklären sollte, wurde zugleich vorsorglich angeordnet, daß dann für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung 50 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten werden.
2.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Oktober 1992 hat der Beamte gegen die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Der Antrag wird damit begründet, daß in den Zeiten, für die ihm ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vorgeworfen werde, infolge Krankheit Dienstunfähigkeit bestanden habe und weiterhin bestehe. Außerdem habe er im Lauf des förmlichen Disziplinarverfahrens am 20. Januar 1993 seine Bereitschaft zu einem neuen Arbeitsversuch erklärt. Da dadurch die Voraussetzungen für einen Verlust der Dienstbezüge entfallen seien, käme nur noch eine Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 92 BDO in Betracht.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 17. März 1994 die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge aufrechterhalten.
3.
Der Beamte hat rechtzeitig gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde eingelegt und beantragt, die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge aufzuheben. Zur Begründung verweist er auf eine durch ärztliche Atteste nachgewiesene Dienstunfähigkeit und eine Erklärung über die Bereitschaft zu einem Arbeitsversuch. Zur Höhe des Einbehaltungssatzes macht er geltend, daß er gegenüber der Einleitungsbehörde und auch im Untersuchungsverfahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt habe.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Gemäß § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das förmliche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion M. vom 27. Februar 1992 wirksam eingeleitet worden. Ausweislich der Akten ist dem Beamten die Einleitungsverfügung am 13. März 1992 zugestellt worden. Angesichts der langen Fehlzeiten des Beamten und der Beurteilung durch verschiedene Bahnärzte aufgrund jeweils durchgeführter Untersuchungen, daß er dienstfähig ist, besteht auch der begründete Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen.
2.
a)
Auch die Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 92 BDO begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Sie setzt gemäß § 92 Abs. 1 BDO neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden wird. Seine Entfernung aus dem Dienst muß nach der im Verfahren nach § 79 i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung(Beschluß vom 21. März 1994 - BVerwG 1 DB 31.93 - m.w.N.). Die Einleitungsbehörde hat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Hinblick auf die lange Dauer des Fernbleibens hinreichend wahrscheinlich ist.
Wie der Senatmit Beschluß vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 22.93 und 24.93 - festgestellt hat, war der Beamte in der Zeit vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 dienstfähig und ist für die Zeit ab 12. Mai 1992 ebenfalls Dienstfähigkeit gegeben. Auch bleibt er dem Dienst schuldhaft, nämlich zumindest bedingt vorsätzlich, fern. Zur Begründung wird im einzelnen auf den Beschluß vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) verwiesen.
Verweigert ein - dienstfähiger - Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt bereits eine nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst grundsätzlich zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme(Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - m.w.N.;Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>).
b)
Soweit es die Höhe der Einbehaltung betrifft, fehlt dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung derzeit das Rechtsschutzbedürfnis. Der Einbehaltungssatz ist nach den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten im Zeitraum der Einbehaltung von Dienstbezügen zu bestimmen. Dies kann derzeit nicht überprüft werden, da nicht abzusehen ist, wann es tatsächlich zu einer Einbehaltung von Dienstbezügen kommt. Diese ist lediglich vorsorglich für den Fall angeordnet worden, daß der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 125 Satz 2 BDO durch die tatsächliche Dienstbereitschaft des Beamten endet. Wie in dem Beschluß des Senatsvom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 22.93 und 24.93 - im einzelnen ausgeführt ist, fehlt es aber bisher an einer eindeutigen und ernsthaften Erklärung des Beamten gegenüber seiner Dienstbehörde, daß er bereit sei, seinen Dienst wiederaufzunehmen. Für den Fall einer solchen Dienstbereitschaft hat die Einleitungsbehörde in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1993 bereits eine Überprüfung des Einbehaltungssatzes anhand seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer