Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1994, Az.: BVerwG 1 DB 22.93; BVerwG 1 DB 24.93
Verlust der Dienstbezüge wegen ungenehmigter und schuldhafter Abwesenheit vom Dienst; Beweiswert der Feststellungen eines Bahnarztes gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen i.R.d. Beurteilung der Dienstunfähigkeit; Wiederaufnahme des Dienstes nach einem Dienstunfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 22.93; BVerwG 1 DB 24.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.05.1993 - AZ: IV BK 1/92
- BDiG - 14.05.1993 - AZ: IV BK 18/92
- BVerwG - 01.03.1994 - AZ: BVerwG 1 DB 24.93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren 1 DB 22.93 und 1 DB 24.93 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist das Verfahren 1 DB 22.93.
Die Beschwerden des Oberlokomotivführers ... gegen die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 14. Mai 1993 - IV BK 1/92 und IV BK 18/92 - werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
a)
Die Bundesbahndirektion M. stellte mit Bescheid vom 23. Oktober 1991 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 23. September 1991 fest, weil er seit diesem Tag ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibe. Am 8. Januar 1992 nahm der Beamte wieder seinen Dienst auf.
b)
Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Mai 1992 stellte die Bundesbahndirektion M. den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 7. Mai 1992 fest, weil er von diesem Tag ab erneut ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibe. Für die Zeit vom 7. Mai bis 11. Mai 1992 nahm die Bundesbahndirektion die Verlustfeststellung mit Bescheid vom 26. Mai 1992 zurück, so daß der Verlust der Dienstbezüge für die Zeit ab 12. Mai 1992 festgestellt ist.
2.
Gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 und ab 12. Mai 1992 hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und sich darauf berufen, daß er infolge Krankheit dienstunfähig sei. Er leide an einer degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule unter unvollkommenem Bogenschluß des ersten Kreuzbandwirbels, einer Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinverkürzung und einer beginnenden Arthrose an beiden Hüftgelenken. Die Krankheitszeiten habe er lückenlos durch privatärztliche Atteste nachgewiesen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschlüssen vom 14. Mai 1993 - IV BK 1/92 und IV BK 18/92 - die Bescheide der Bundesbahndirektion M. über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge aufrechterhalten. Der Beamte sei für eine Tätigkeit im Fahrplanbüro als Buchfahrplanberichtiger dienstfähig. Das Bundesdisziplinargericht stützt sich hierbei auf die von verschiedenen Bahnärzten getroffenen Feststellungen, denen nach ständiger Rechtsprechung Vorrang vor anderslautenden privatärztlichen Bescheinigungen zukomme.
4.
Der Beamte hat gegen beide Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde eingelegt und beantragt,
die Beschlüsse sowie die entsprechenden Bescheide der Bundesbahndirektion M. über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge aufzuheben.
Zur Begründung verweist er darauf, daß er weiterhin dienstunfähig erkrankt sei; langes Sitzen sowie jede Zwangshaltung verursachen ihm Schmerzen. Er habe sich deshalb bereits mehrmals einer stationären Behandlung in einer Fachklinik für Orthopädie unterzogen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum den bahnärztlichen Beurteilungen der Vorrang gegenüber privatärztlichen Krankschreibungen eingeräumt werde. Er hat den Antrag gestellt, zu seinem Gesundheitszustand ein Sachverständigengutachten einzuholen. Imübrigen vertritt der Beamte die Auffassung, daß seine Dienstverpflichtung mit der vorläufigen Dienstenthebung vom 8. Juli 1992, spätestens seit dem 20. Januar 1993, entfallen sei. Denn am 20. Januar 1993 habe er seine Bereitschaft zu einem Arbeitsversuch erklärt.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht die Bescheide der Bundesbahndirektion M. über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Beamten aufrechterhalten.
1.
Zwar ist das Bundesdisziplinargericht unzutreffend davon ausgegangen, daß die Verlustfeststellung für die Zeit ab 12. Mai 1992 mit Bescheid vom 26. Mai 1992 ausgesprochen und mit diesem Bescheid die Verlustfeststellung vom 13. Mai 1992 ersetzt worden ist. Damit hat es verkannt, daß der Bescheid vom 26. Mai 1992 lediglich die Verlustfeststellung für die Zeit vom 7. Mai bis 11. Mai 1992 zurücknimmt, wie der Wortlaut des Bescheids und das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung verdeutlichen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß Gegenstand des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Mai 1993 auch der Bescheid vom 13. Mai 1992 ist und das Bundesdisziplinargericht in diesem Beschluß ausdrücklich auch den Antrag des Beamten vom 1. Juni 1992 beschieden hat.
2.
Die Bescheide über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die Zeit vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 und ab 12. Mai 1992 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach§ 9 Satz 3 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vom Dienstvorgesetzten, sondern von der "Bundesbahndirektion M." erlassen wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstvorgesetzte in den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen bei seiner Zeichnungspflicht - wie hier - durch einen Mitarbeiter seiner Behörde vertreten läßt (Beschluß vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 315>).
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ist rückwirkend zulässig (Beschluß vom 26. November 1993 - BVerwG 1 DB 3.93 -), so daß die Feststellungsbescheide vom 23. Oktober 1991 und 13. Mai 1992 auch den jeweils zurückliegenden Zeitraum erfassen konnten.
Der Beamte ist ohne rechtfertigenden Grund in der Zeit vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 und seit dem 12. Mai 1992 zumindest bedingt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben.
a)
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte erlitt im Oktober 1989 als Lokomotivführer beim Rangieren eines Zuges einen Dienstunfall. Dabei zog er sich eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma sowie einen Schock zu. In der Folgezeit war er mit kurzzeitigen Unterbrechungen dienstunfähig erkrankt. Ein von der Deutschen Bundesbahn in Auftrag gegebenes orthopädisches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 10. August 1990 ergab bei dem Beamten u.a. folgende Diagnose: Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und unvollkommenem Bogenschluß des ersten Kreuzbeinwirbels, Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinverkürzung und beginnende Arthrose beider Hüftgelenke bei Hüftdysplasie beiderseits. Der Arzt stellte weiter fest, daß ab dem 13. März 1990 wegen der Unfallfolgen, die zu diesem Zeitpunkt als abgeklungen zu betrachten seien, keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr gegeben sei.
Da eine Dienstaufnahme des Beamten nicht abzusehen war, wurde von seiner Dienststelle eine bahnärztliche Untersuchung am 20. August 1991 durch den Bahnarzt Dr. G. veranlaßt. Die Untersuchung führte zu dem Ergebnis, daß der Beamte ab 21. August 1991 für die Tätigkeit im Fahrplanbüro dienstfähig sei. Hierüber wurde er von seiner Dienststelle in einem Telefongespräch am Nachmittag des 20. August 1991 informiert und zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert. Die Dienstaufnahme wurde von dem Beamten mit dem Hinweis abgelehnt, daß er in einer Fachklinik eine Behandlung seiner Beschwerden aufgenommen habe. Daraufhin wurde er erneut zu einer bahnärztlichen Untersuchung am 30. August 1991 aufgefordert. Die Oberbahnärztin Dr. K. stellte aufgrund der Untersuchung des Beamten fest, daß dieser dienstfähig sei. Dies wurde ihm mit Schreiben seiner Dienststelle vom 30. August 1991 mitgeteilt; in diesem Schreiben wurde er erneut zur unverzüglichen Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß er mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und dem Verlust seiner Dienstbezüge zu rechnen habe, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Da sich der Beamte daraufhin telefonisch unter Hinweis auf eine privatärztliche Bescheinigung krank meldete, wurde er wiederum am 4. September 1991 bahnärztlich untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung stellte der Bahnarzt Dr. H. ebenfalls die Dienstfähigkeit des Beamten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchfahrplanberichtiger fest. Über das Untersuchungsergebnis wurde der Beamte von dem Bahnarzt informiert.
Vom 5. September bis 22. September 1991 hatte der Beamte Urlaub. Den Dienst nahm er jedoch erst am 8. Januar 1992 wieder auf. Vom 8. Januar 1992 bis 9. April 1992 - unterbrochen durch eine weitere ca. fünfwöchige Krankheit und einen ca. fünfwöchigen Urlaub - versah der Beamte Dienst als Buchfahrplanberichtiger. Am 10. April 1992 meldete er sich unter Vorlage eines Attestes seines Arztes Dr. L. bis voraussichtlich 30. April 1992 krank. Daraufhin wurde er von dem Bahnarzt Dr. H. am 28. April 1992 ausführlich untersucht. Der Bahnarzt kam zu dem Ergebnis, daß die von dem Privatarzt attestierte Dienstunfähigkeit nicht nachvollziehbar und deshalb nicht anzuerkennen sei. Nach der Untersuchung verrichtete der Beamte an diesem Tag in der Zeit von 12.45 Uhr bis 15.40 Uhr seinen Dienst als Buchfahrplanberichtiger. Danach blieb er dem Dienst erneut fern.
In einem Schreiben seiner Dienststelle vom 5. Mai 1992 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach den im Jahre 1991 durchgeführten bahnärztlichen Untersuchungen und der Untersuchung am 28. April 1992 durch den Bahnarzt Dr. ... das bei ihm vorliegende Krankheitsbild keinen Anlaß gebe, dem Dienst fernzubleiben. Am 12. Mai 1992 ging bei der Dienststelle ein Attest des Arztes Dr. S. ein, in welchem dem Beamten wegen einer Zahnerkrankung Dienstunfähigkeit bis zum 11. Mai 1992 bescheinigt wurde. Mit Schreiben seiner Dienststelle vom 15. Mai 1992 wurde dem Beamten mitgeteilt, daß er nur bis zum 11. Mai 1992 krank geschrieben sei und daß er dem Dienst ab dem 12. Mai 1992 schuldhaft fernbleibe. Gleichzeitig wurde er zur unverzüglichen Dienstaufnahme aufgefordert.
Daraufhin teilte der Beamte schriftlich mit, daß er das Schreiben vom 15. Mai 1992 als gegenstandslos betrachte. Die Aufforderung zur Dienstaufnahme sei nicht berechtigt. Für die Zeit vom 5. bis 29. Mai 1992 wurden wegen der Wirbelsäulenerkrankung zwei Atteste des Arztes Dr. L. vorgelegt. Der Aufforderung am 18. Mai 1992, einen Untersuchungstermin beim Bahnarzt wahrzunehmen, kam der Beamte unentschuldigt nicht nach.
Zwischenzeitlich wurde er nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 8. Juli 1992 gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben. Im Rahmen seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren erklärte der Beamte am 20. Januar 1993, daß er grundsätzlich bereit sei, einen Arbeitsversuch zu machen, mit den Worten: "Wenn es geht, geht's, wenn nicht, dann nicht."
b)
Die Überzeugung des Senats, daß der Beamte in der Zeit vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 dienstfähig war und auch seit dem 12. Mai 1992 Dienstfähigkeit für eine Tätigkeit als Buchfahrplanberichtiger besteht, stützt sich im wesentlichen auf die bahnärztlichen Untersuchungsergebnisse, die Aussage des Arztes für Orthopädie Dr. L. und das nervenärztliche Gutachten der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik M., Abteilung für Forensische Psychiatrie, vom 4. November 1993 sowie auf die Vernehmung des Sachveram 13. Dezember 1993 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens.
aa)
Aus dem von dem Beamten mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 1993 vorgelegten orthopädischen Gutachten des Arztes Dr. T. vom 10. August 1990 ergibt sich, daß seit dem 13. März 1990 keine meßbaren Folgen des Unfalles mehr bestehen, die seine Erwerbsfähigkeit mindern könnten. Zu demselben Ergebnis kommt ein fachorthopädisches Gutachten der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität M. vom 31. Oktober 1992, das von der Deutschen Bundesbahn im Untersuchungsverfahren vorgelegt wurde.
bb)
Aber auch eine Dienstunfähigkeit aus Gründen, die mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, ist nicht gegeben. Der Beamte ist mehrfach von verschiedenen Bahnärzten untersucht worden. Die Bahnärzte sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beamte für die Tätigkeit im Fahrplanbüro als Buchfahrplanberichtiger dienstfähig ist. Für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 sind die Ergebnisse der bahnärztlichen Untersuchungen vom 20. August 1991, 30. August 1991 und vom 4. September 1991 maßgebend, die kurze Zeit vor Beginn des Fernbleibens erfolgten. Soweit es das Fernbleiben vom Dienst seit dem 12. Mai 1992 betrifft, stützt sich der Senat insbesondere auf das Ergebnis der Untersuchung des Beamten am 28. April 1992 durch den Bahnarzt Dr. H. Da der Beamte keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit den Untersuchungen im August und September 1991 geltend gemacht hat, können auch die Ergebnisse dieser Untersuchungen ergänzend zur Beurteilung der Dienstfähigkeit seit dem 12. Mai 1992 herangezogen werden.
Angesichts der von verschiedenen Bahnärzten aufgrund jeweils eigener Untersuchungen getroffenen Feststellungen, daß der Beamte dienstfähig ist, kann sich dieser nicht auf die anderslautenden privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes Dr. L. berufen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt den bahnärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Wenn auch ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, den Krankheitswert einer Gesundheitsstörung unter Umständen besser beurteilen kann als ein beamteter Arzt, so kommt dessen Urteil über die Frage der Dienstunfähigkeit wegen einer Gesundheitsstörung jedoch aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und insbesondere der von dem betreffenden Beamten zu verrichtenden Tätigkeit mehr Gewicht zu als dem Gutachten eines Privatarztes (z.B. Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - zu postärztlichen Feststellungen). Soweit der Beamte dagegen einwendet, daß gerade der Bahnarzt, welcher in Abhängigkeit zu seinem Dienstherrn stehe, für diesen günstigere Entscheidungen treffen werde, übersieht er die besondere Stellung der Bahnärzte. Nach der Bahnarztordnung ist deren Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten gewährleistet; sie sind an keine Weisungen oder Empfehlungen gebunden. Daran ändert nichts, daß sie ihre Aufträge zur Gutachtenerstattung überwiegend von der Deutschen Bundesbahn erhalten, was gerade dem Sinn und Zweck des Anstellungsverhältnisses entspricht. Dies begründet jedenfalls nicht die Befürchtung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität (Beschluß vom 30. September 1993 - BVerwG 1 DB 21.93 -; Urteil vom 21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 - BVerwGE 76, 135 <137>).
Darüber hinaus hat die Vernehmung des Dr. L. am 21. Januar 1993 im Untersuchungsverfahren keine so wesentlichen Krankheitsbefunde ergeben, die den Schluß auf eine Dienstunfähigkeit zulassen würden. Zwar hat Dr. L. auf die Möglichkeit eines Psychosyndroms bei dem Beamten hingewiesen und sich dahin geäußert, er glaube nicht, daß dieser in Anbetracht des Gesamtkomplexes noch einmal wirklich voll arbeiten werde. Andererseits hat er aber ausgesagt, daß die nachweisbaren Funktionseinschränkungen eine Arbeitsaufnahme durch den Beamten nicht behindert hätten. Allerdings müsse er sich, soweit es Schmerzen und die Schmerzverarbeitung betreffe, auf die Angaben des Patienten verlassen. Alles in allem lasse sich aber sagen, daß sich die Schmerzen in einem erträglichen Rahmen bewegt hätten. Aus der Aussage des Dr. L. als behandelnder Arzt ist der Schluß zu ziehen, daß die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht wegen nachweisbarer körperlicher Funktionsbeeinträchtigungen ausgestellt worden sind, sondern maßgebend hierfür die von dem Beamten angegebenen Schmerzen waren, wobei der Arzt diese auf ein vermutetes Psychosyndrom zurückführte.
Auch eine die Dienstfähigkeit in den fraglichen Zeiträumen ausschließende oder erheblich beeinträchtigende psychische Erkrankung des Beamten, auf die Dr. L. als Möglichkeit in seiner Vernehmung hingewiesen hatte, scheidet aus. Ein im Untersuchungsverfahren eingeholtes nervenärztliches Gutachten der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität M. vom 4. November 1993 kommt zu dem Ergebnis, daß der Beamte aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt dienstunfähig gewesen sei, da keine erkennbare Hirnleistungsminderung vorliege und die Überwindung der im Gutachten genannten neurotischen Phänomene im allgemeinen gelinge und zumutbar erscheine. Die besonderen Probleme des Beamten, eine Traumatisierung zu überwinden, seien in seiner Persönlichkeit begründet. Eine Traumatisierung führe in der Regel nicht zur Dienstunfähigkeit. Der Sachverständige Dr. Le. hat das gutachtliche Ergebnis in seiner Vernehmung am 13. Dezember 1993 im Untersuchungsverfahren dahin erläutert, daß der Beamte im Anschluß an den im Jahre 1989 erlittenen Unfall durch eine Traumatisierung in seinem Selbstbild erschüttert worden sei, ohne daß aber dadurch eine psychische Erkrankung entstanden sei. Ein anderes Ergebnis hinsichtlich der Dienstfähigkeit läßt sich auch nicht aus dem Schlußsatz des Gutachtens entnehmen, es sei zu erwarten, daß der Beamte aufgrund seiner Persönlichkeits-Akzentuierung in Verbindung mit der beschriebenen neurotischen Traumatisierung nicht wieder in der Lage sein werde, bei der Deutschen Bundesbahn eine Tätigkeit längerfristig durchzuhalten. Der Sachverständige hat dies in seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren als Einschätzung der Zukunft erläutert. Diese Einschätzung stützt sich nicht, wie sich aus der Aussage des Sachverständigen ergibt, auf eine psychische Erkrankung, sondern vielmehr auf eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten.
Auch aus den von dem Beamten vorgelegten Berichten der Simssee Klinik E. lassen sich keine anderen Schlüsse hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beamten ziehen. Soweit sich aus diesen Berichten Krankheitsbefunde ergeben, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß vom 12. Februar 1982 - BVerwG 1 DB 23.81 -)nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, auch nicht jeder krankhafte psychische Befund, von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit. Hierzu ist vielmehr erst ein Befund von derartigem Krankheitswert geeignet, daß der Beamte zur Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings außerstande ist. Zudem handelt es sich um Berichte für den behandelnden Arzt Dr. L., der aber in Kenntnis dieser Berichte bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren - wie dargelegt - ausgesagt hat, daß die nachweisbaren Funktionseinschränkungen eine Arbeitsaufnahme nicht behindert hätten.
cc)
Daß der Beamte mit Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion M. vom 8. Juli 1992 gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben wurde, hat keinen Einfluß auf die Feststellung, daß er nach wie vor dem Dienst ungenehmigt fernbleibt. Gemäß § 125 BDO dauert der nach § 9 BBesG begründete Verlust der Dienstbezüge nach der Suspendierung fort, und zwar bis zur tatsächlichen Dienstbereitschaft (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5.81 - BVerwGE 73, 227[BVerwG 20.07.1981 - 1 DB 5/81]<230>). Diese hat der Beamte im Untersuchungsverfahren am 20. Januar 1993 durch seine Äußerung, er sei "grundsätzlich" bereit, einen Arbeitsversuch zu machen, nicht nachgewiesen. Da er seine Erklärung mit dem Wort "grundsätzlich" und mit dem Vorbehalt versehen hat "Wenn es geht, geht's, wenn nicht, dann nicht", fehlt dieser die für eine Dienstbereitschaftserklärung erforderliche Ernsthaftigkeit und Eindeutigkeit. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Fallgestaltung, die dem Beschluß des Senats vom 8. Mai 1989 - BVerwG 1 DB 4.89 - (BVerwGE 86, 154 = ZBR 1990, 150 = DÖD 1990, 145) zugrunde lag. In dem damaligen Fall hatte der Beamte in einem Schreiben an die Einleitungsbehörde seine Dienstbereitschaft - uneingeschränkt - erklärt und zugleich die Bitte geäußert, einen Dienstortwechsel zu ermöglichen. In dieser Bitte hat der Senat keine Bedingung für die sofortige Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte gesehen. Soweit der Senat in dieser Entscheidung von der Verpflichtung der Einleitungsbehörde ausgegangen ist, bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der erklärten Dienstbereitschaft den Sachverhalt aufzuklären, gilt dies nicht für solche Fälle, in denen sich aus der Erklärung selbst die mangelnde Dienstbereitschaft ergibt, wie es hier der Fall ist. Davon abgesehen reicht es nicht aus, wenn die Erklärung der Dienstbereitschaft lediglich im Rahmen einer Vernehmung im Disziplinarverfahren abgegeben wird. Erforderlich ist vielmehr, daß der Beamte seiner Dienststelle die Wiederaufnahme des Dienstes anbietet, was er aber hier nicht getan hat.
c)
Der Beamte bleibt dem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich fern. Bereits mit Schreiben seiner Dienststelle vom 20. September 1990 ist er darauf hingewiesen worden, daß bahnärztliche Feststellungen einer amtsärztlichen Untersuchung gleichgestellt sind und diese Feststellungen denjenigen eines behandelnden Privatarztes vorgehen. Über die Ergebnisse der bahnärztlichen Untersuchungen im August und September 1991 ist er jeweils informiert worden, nämlich telefonisch am Nachmittag des 20. August 1991, mit Schreiben seiner Dienststelle vom 30. August 1991 und durch den Bahnarzt Dr. H. am 4. September 1991. In dem Schreiben vom 30. August 1991 ist er zudem auf disziplinare Konsequenzen und den Verlust der Dienstbezüge bei weiterem Fernbleiben hingewiesen worden. Am 5. Mai 1992 wurde er mit Schreiben seiner Dienststelle darüber informiert, daß nach dem Ergebnis der bahnärztlichen Untersuchungen im Jahr 1991 und zuletzt am 28. April 1992 das vorliegende Krankheitsbild keinen Anlaß gibt, dem Dienst fernzubleiben. Ihm war damit bekannt, daß er vom 23. September 1991 bis 7. Januar 1992 und im Jahr 1992 nach Beendigung der Krankschreibung wegen Zahnbeschwerden, die bis zum 11. Mai 1992 erfolgt ist, zur Aufnahme des Dienstes verpflichtet war und eine anderslautende privatärztliche Bescheinigung nicht anerkannt wird. Indem er die verschiedenen Aufforderungen zur Wiederaufnahme seines Dienstes und auch das Schreiben vom 5. Mai 1992, in dem ausdrücklich auch auf disziplinarrechtliche Konsequenzen und den Verlust seiner Dienstbezüge hingewiesen worden war, als gegenstandslos betrachtete und trotz dieser Hinweise unter Berufung auf Atteste des ihn privat behandelnden Arztes auf seinem Standpunkt beharrte, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstverrichtung nicht nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Gödel
Czapski