Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1994, Az.: BVerwG 1 DB 24.93
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 24.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.05.1993 - AZ: IV BK 1/92
- BDiG - 14.05.1993 - AZ: IV BK 18/92
- nachfolgend
- BVerwG - 05.07.1994 - AZ: BVerwG 1 DB 22.93; BVerwG 1 DB 24.93
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Dem Oberlokomotivführer ... wird gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 14. Mai 1993 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 14. Mai 1993 den Bescheid der Bundesbahndirektion M. vom 23. Oktober 1991 über den Verlust der Dienstbezüge aufrechterhalten. In dem Beschluß ist festgestellt, daß der Beamte in der Zeit vom 23. September 1991 bis zum 7. Januar 1992 dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft ferngeblieben ist.
Der Beschluß ist dem Beamten durch Niederlegung beim Postamt M. am 23. Juni 1993 zugestellt worden. Seinem Verfahrensbevollmächtigten ist eine Abschrift des Beschlusses formlos übersandt worden, die am 24. Juni 1993 eingegangen ist. Die Abschrift enthält den Vermerk: "Die Entscheidung ist mit gleicher Post zur Zustellung an den von Ihnen vertretenen Beamten gegeben worden."
Die gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist am 26. Juli 1993 beim Bundesdisziplinargericht eingegangen. Auf das am 3. August 1993 abgesandte Schreiben des Bundesdisziplinargerichts mit dem Hinweis, daß die Beschwerde fristverspätet eingegangen sei, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. August 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das mit Telefax übermittelte Schreiben trägt keinen Eingangsstempel des Bundesdisziplinargerichts, sondern enthält lediglich den aufgedruckten Abgangsvermerk "17 Aug 93 16:35 RA W. M.". Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, der Beamte habe davon ausgehen können, daß sein Verfahrensbevollmächtigter die Frist richtig notiert und die Beschwerde rechtzeitig einlegt. Ein etwaiges Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten sei ihm nicht anzulasten. Der Beamte habe bereits vor Zustellung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts - für den Fall eines negativen Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens - seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt, was dieser anwaltschaftlich versichert.
Mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am 26. Juli 1993 bei der Hauptgeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte die am 23. Juli 1993 endende Frist nach § 121 Abs. 5 Satz 1 BDO versäumt. Für die Fristberechnung ist der Eingang des Beschlußabdrucks bei dem Verfahrensbevollmächtigten unbeachtlich, weil insoweit keine förmliche Zustellung erfolgte (§ 23 a Abs. 2 Satz 2 BDO).
Die Fristversäumung beruht auf einem Alleinverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser hat seine prozessuale Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er das für die Frist maßgebliche Datum der Zustellung des Beschlusses nicht feststellte. Dieses Verschulden ist dem Beamten nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zuzurechnen (z.B.Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 1 DB 9.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 94>).
Der Beamte erteilte - für den Fall einer für ihn negativen erstinstanzlichen Entscheidung - den Auftrag zur rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde bereits vor der Zustellung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts. Dies hat sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 18. Januar 1994 anwaltschaftlich versichert. Bei dieser Sachlage darf der Beamte nach der Rechtsprechung zu § 145 a StPO darauf vertrauen, daß sein Verfahrensbevollmächtigter vom Gericht über die Zustellung informiert wird, so daß ihn selbst kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes (Mit-)Verschulden trifft, wenn er seinerseits diesem die an ihn erfolgte Zustellung nicht mitteilt. Im Disziplinarrecht kann nichts anderes gelten, da die insoweit heranzuziehende Vorschrift des § 23 a Abs. 1 und 2 BDO eine zu § 145 a Abs. 1 und 3 StPO parallele Systematik aufweist (Beschluß vom 16. Mai 1991, a.a.O. m.w.N.).
Für die hier vertretene Auffassung spricht auch der dem § 23 a Abs. 3 BDO zugrundeliegende Rechtsgedanke. Diese Bestimmung setzt ausdrücklich die Möglichkeit der Doppelzustellung voraus und läßt dann das Datum der zuletzt bewirkten Zustellung für den Fristbeginn entscheidend sein. Da der Beamte bei Zustellung des Urteils an ihn selbst nicht erfährt, ob daneben eine Doppelzustellung oder nur eine Benachrichtigung an seinen Verteidiger erfolgt, genießt er mit Rücksicht auf die in § 23 a Abs. 3 BDO vorgesehene begünstigende Rechtsfolge einen gesteigerten Vertrauensschutz.
Die Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Beamten durch das am 3. August 1993 abgesandte Schreiben des Bundesdisziplinargerichts bekanntgeworden. Der mit Telefax übermittelte Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 13. August 1993 trägt zwar keinen Eingangsstempel des Bundesdisziplinargerichts. Nach dem Absendedatum, das auf dem Kopf des Schriftsatzes aufgedruckt ist, ist aber davon auszugehen, daß das Telefax-Schreiben am 17. August 1993 beim Bundesdisziplinargericht eingegangen ist. Die Frist des § 25 Satz 2 BDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 BDO ist damit gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer