Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1993, Az.: BVerwG 1 DB 3.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Polizeibeamten; Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.09.1992 - AZ: XVI BK 13/90
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 73 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 31 Abs. 4 S. 2 BDO
- § 121 Abs. 5 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Polizeiobermeisters im BGS ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 17. September 1992 wird unter entsprechender Abänderung des genannten Beschlusses der Bescheid des Grenzschutzkommandos ... vom 11. Mai 1990 - Az.: 52/70/7503 - 1/90 - insoweit aufrechterhalten, als für folgende Zeiten ein Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden ist: 26. Mai 1986 von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr, 20. Oktober 1986 von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 24. November 1986 von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr.
Im übrigen wird der Bescheid aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu drei Vierteln und der Bund zu einem Viertel zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Beamte war von April 1985 bis Mai 1988 mit der Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit freigestellter Angehöriger und zugleich stellvertretender Vorsitzender des BGS-Gesamtpersonalrats der Gruppe Fernmeldewesen und nahm in dieser Eigenschaft regelmäßig an den monatlichen Sitzungen des Gesamtpersonalrats teil. Mit Disziplinarverfügung vom 11. März 1988 verhängte der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.000 DM u.a. mit der Begründung, daß er seine Pflicht zur Dienstleistung verletzt und gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen habe. Der Beamte habe zu den Sitzungen des Gesamtpersonalrats auf 15.00 Uhr des jeweiligen Anreisetages eingeladen, obwohl die Sitzungen erst am folgenden Tag um 8.00 Uhr begonnen hätten. Der Beamte habe sich dadurch zu einem früheren Zeitpunkt dem Dienst entzogen, als dies eigentlich geboten gewesen wäre. Dies ist in der Disziplinarverfügung u.a. für den 26. Mai, 20. Oktober und 24. November 1986 festgestellt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beamten reduzierte der Bundesminister des Innern mit Bescheid vom 13. Juni 1988 die verhängte Geldbuße auf 800 DM, wies die Beschwerde jedoch im übrigen zurück. Daraufhin beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, welches mit unanfechtbarem Beschluß vom 27. September 1988 - XVI BK 18/88 - den Antrag wegen Verspätung als unzulässig verwarf.
2.
Nach vorheriger Anhörung des Beamten stellte der Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... mit Verfügung vom 11. Mai 1990 fest, daß der Beamte am 10. März 1986, am 26. Mai 1986, am 20. Oktober 1986 und am 24. November 1986 jeweils von 7.10 Uhr bis 11.30 Uhr schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei und deshalb für 17 Stunden seine Bezüge gemäß § 9 BBesG verloren habe.
3.
Gegen diese nicht weiter begründete Verfügung beantragte der Beamte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 1990 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts.
Seinen Antrag begründete er im wesentlichen wie folgt: Der angegriffenen Verfügung fehle die ausreichende Begründung. In der Sache sei schon zweifelhaft, ob er "ohne Genehmigung" ferngeblieben sei, da er zum einen für die Ausübung von Personalratstätigkeit einer solchen nicht bedurft habe und diese zum anderen wegen der genehmigten Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges damit auch erteilt worden sei. Die überwiegende Zahl der Gesamtpersonalratsmitglieder - so auch er - seien entsprechend der Einladung bis 15.00 Uhr des ersten Tages angereist und hätten sich von diesem Zeitpunkt an auch mit Personalratsangelegenheiten befaßt und diese erörtert. Im übrigen fehle es an der subjektiven Vorwerfbarkeit, da er der Einladung zur jeweiligen Sitzung habe Folge leisten müssen, indem er seine Reise zu den Sitzungen so frühzeitig antrat, daß er zu der in der Einladung angegebenen Zeit eintreffen konnte. Die in den Einladungen festgelegten Zeiten habe er für rechtlich einwandfrei gehalten. Schließlich hätten - ungeachtet der Tatsache, daß die vorgeworfenen Zeiten durch Verrichten von Personalratstätigkeit gerechtfertigt seien - die in Anspruch genommenen Dienstzeiten für die Fahrt zum Sitzungsort und zurück ohnehin aufgewendet werden müssen, und zwar innerhalb der Dienstzeit, da er nicht verpflichtet gewesen sei, die Reisen zu den Sitzungsorten außerhalb der regulären Dienstzeit durchzuführen, z.B. bis "in die Nacht hinein zu fahren".
4.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 11. Mai 1990 durch Beschluß vom 17. September 1992 insoweit aufrechterhalten, als der Verlust der Bezüge für die Zeiten
- 26. Mai 1986 von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr,
- 20. Oktober 1986 von 7.10 Uhr bis 11.30 Uhr und
- 24. November 1986 von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr
festgestellt wurde, und ihn im übrigen aufgehoben.
Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Gesamtpersonalratssitzungen jeweils erst am Tage nach dem in der Einladung bestimmten Tag begonnen wurden und daß diese Einladungspraxis dem Beamten - wie auch allen anderen Teilnehmern - bekannt war. Schließlich hat es dem Beamten als Personalratsmitglied zugebilligt, daß er die Reisen zu den Sitzungen nur innerhalb der regulären Dienstzeiten durchzuführen verpflichtet sei. Ausgehend von diesen Vorgaben hat es unter Zugrundelegung der jeweiligen Fahrtstrecken vom Dienst- zum Sitzungsort und unter Einbeziehung entsprechender Pausen die angemessenen Fahrtzeiten errechnet und der entsprechenden Dienstzeit für den jeweiligen Tag gegenübergestellt. Dementsprechend hat es nur die nach Abzug der Fahrtzeiten verbleibende Dienstzeit, während der von dem Beamten keine Dienstleistung erbracht wurde, als ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst angesehen.
5.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Beamten.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Beamten wird nicht durch den im Verfahren nach § 31 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 27. September 1988 - XVI BK 18/88 - ausgeschlossen. Die Rechtskraftregelung in § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO läßt die Befugnis des Beamten unberührt, im Beschwerdeverfahren nach § 121 Abs. 5 BDO die den Verlust der Dienstbezüge bestätigende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts anzugreifen. Insofern hat er als von dem Bezügeverlust unmittelbar Betroffener ein berechtigtes Interesse an einer richterlichen Prüfung, ob in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 BBesG erfüllt sind (vgl. Beschluß vom 10. August 1992 - BVerwG 1 DB 7.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 287>).
2.
Die Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als am 20. Oktober 1986 für die Zeit von 7.10 bis 9.00 Uhr kein Verlust der Dienstbezüge eintritt. Hinsichtlich der weiteren Fehlzeiten ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Nach § 9 Satz 2 BBesG gilt dies auch bei einem Fernbleiben für Teile eines Tages. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Von der Begründungspflicht war der Kommandeur des Grenzschutzkommandos West hier gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG befreit, weil dem Beamten die Auffassung seines Dienstvorgesetzten über die Sach- und Rechtslage aus den vorangegangenen Ermittlungen und der Disziplinarverfügung vom 11. März 1988 bekannt war. Die Rückwirkung des Feststellungsbescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß vom 12. November 1990 - BVerwG 1 DB 18.90 -; Beschluß vom 26. Juli 1991 - BVerwG 1 DB 13.91 -).
Von den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Fehlzeiten ist lediglich die Zeit am 20. Oktober 1986 zwischen 7.10 Uhr und 9.00 Uhr auszunehmen. Das Grenzschutzpräsidium ... für hat mit Schreiben vom 9. September 1993 mitgeteilt, daß nicht mehr festzustellen sei, ob der Beamte vor Antritt seiner Reise in dieser Zeit nicht doch seinen Aufgaben als freigestelltes Personalratsmitglied nachgekommen ist. Insoweit kann der Nachweis ungenehmigten Fernbleibens nicht geführt werden, so daß sich die Verlustfeststellung nicht auf diese Zeit erstrecken darf.
Im übrigen steht für den Senat fest, daß der Beamte
- am 26. Mai 1986 von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr,
- am 20. Oktober 1986 von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und
- am 24. November 1986 von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr
schuldhaft ohne Genehmigung oder sonst rechtfertigenden Grund seinem Dienst ferngeblieben ist.
Dies ergibt sich aus der Würdigung des hier fraglichen Verhaltens als Dienstvergehen durch die rechtskräftige Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos ... vom 11. März 1988. Nach § 130 Abs. 2 BDO sind auch die aufgrund der Bundesdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend. Diese Bindung bezieht sich jedenfalls auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwGE 46, 175 <178>[BVerwG 14.11.1973 - I WB 159/71]; Beschluß vom 10. August 1992 - BVerwG 1 DB 7.91 - m.w.N.). Bindend ist damit auch die Feststellung, daß der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt (Beschluß vom 10. August 1992 - BVerwG 1 DB 7.91 - m.w.N.).
Im Tenor der Disziplinarverfügung wird gegen den Beamten eine Geldbuße verhängt, "weil er ein Dienstvergehen begangen hat". In den Gründen wird dies konkretisiert, indem festgestellt wird, daß dieser gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen hat. Grundlage dieses Vorwurfs ist u.a. die Feststellung, daß der Beamte neben anderen Tagen auch am 26. Mai, 20. Oktober und 24. November 1986 zu den auf 15.00 Uhr festgelegten Sitzungsterminen anreiste, obwohl die eigentliche Personalratstätigkeit erst am jeweiligen Folgetag um 8.00 Uhr begann.
Dieser entscheidungserhebliche Sachverhalt ist für das vorliegende Verfahren unverändert geblieben. Es bleibt deshalb die im früheren Verfahren getroffene Feststellung bindend, daß der Beamte gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen hat (so auch Beschluß vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <DVBl 1990, 642 = DÖV 1990, 214 = DÖD 1990, 189> und Beschluß vom 10. August 1992 - BVerwG 1 DB 7.91 -). Der Senat hat demgemäß davon auszugehen, daß der Beamte schuldhaft ein Dienstvergehen dadurch begangen hat, daß er an den genannten Tagen seine Dienstreise zu einem zu frühen Zeitpunkt antrat und damit schuldhaft dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist.
Hinsichtlich des Umfangs des Fernbleibens im einzelnen werden in der Disziplinarverfügung keine Ausführungen gemacht. Insoweit sind von Senat eigene Feststellungen zu treffen. Das Bundesdisziplinargericht hat aber in dem angefochtenen Beschluß die für den Beamten günstige Auffassung zugrunde gelegt, daß dieser die jeweilige Anreise zu den auswärtigen Gesamtpersonalratssitzungen während seiner regulären Dienstzeit durchführen durfte. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot braucht der Senat zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen, da eine Abweichung von der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zur Konsequenz hätte, daß über die in seinem Beschluß festgestellten Zeiten weitere Fehlzeiten in Betracht kämen.
Die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Fahrtzeiten sind nicht zu beanstanden. In der nach Abzug dieser Fahrtzeiten verbleibenden Dienstzeit leistete der Beamte am 26. Mai 1986 zwischen 7.10 Uhr und 9.10 Uhr, am 20. Okober 1986 zwischen 9.00 Uhr und 11.30 Uhr und am 24. November 1986 zwischen 7.10 Uhr und 9.10 Uhr keinen Dienst, so daß das Bundesdisziplinargericht zu Recht diese Fehlzeiten als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst angesehen hat. Eine Ausnahme gilt lediglich aus den oben bereits ausgeführten Gründen für die Zeit von 7.10 Uhr bis 9.00 Uhr am 20. Oktober 1986.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 114 Abs. 2 und 3, 115 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 BDO.
Dr. Hartmann
Gödel